www.wikidata.de-de.nina.az
Heilbehandlung ist in Deutschland ein Begriff aus dem privaten Versicherungsrecht Die Erstattung der Aufwendungen fur medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen gehort gem 192 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG in Verbindung mit den Musterbedingungen fur die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung 1 zu den vertragstypischen Leistungen des Versicherers im Rahmen einer privaten Krankenversicherung Der Bundesgerichtshofs BGH definiert in standiger Rechtsprechung die Heilbehandlung als jede arztliche Tatigkeit die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fallt und auf Heilung Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt 2 3 Keine Heilbehandlung liegt vor bei kosmetischen Verbesserungen Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Begriffliche Abgrenzung 2 Zivilrechtliche Grundlagen 3 Vergutung 3 1 Gesetzliche Krankenversicherung 3 2 Private Krankenversicherung 3 2 1 Medizinische Notwendigkeit 4 Strafrechtliche Fragen 4 1 Korperverletzung bei Heilmassnahmen und Untersuchungen 4 2 Straffreiheit durch Patienteneinwilligung 4 3 Einsichts und Steuerungsfahigkeit des Patienten 4 4 Lebensrettende Notfallbehandlung und mutmassliche Einwilligung 4 5 Einwilligung setzt Patientenaufklarung voraus 4 6 Zeitpunkt der Aufklarung 4 7 Umfang der Aufklarung 4 8 Verzicht auf die Aufklarung 5 Einwilligungsunfahigkeit des Patienten 5 1 Betreuungsgerichtliche Genehmigung 5 2 Ausnahme bei Eilbedurftigkeit der Behandlung 5 3 Zulassigkeit einer Zwangsbehandlung 5 4 Spezielle Fragen 5 4 1 Arzneimittelerprobung 5 4 2 Schwangerschaftsabbruch 5 4 3 Organspenden 5 4 4 Untergebrachte Patienten 6 Literatur 6 1 Bucher 6 2 Zeitschriftenbeitrage 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBegriffliche Abgrenzung BearbeitenNach 4 Nr 14 UStG sind Umsatze steuerfrei aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin die im Rahmen der Ausubung der Tatigkeit als Arzt Zahnarzt Heilpraktiker Physiotherapeut Hebamme oder einer ahnlichen heilberuflichen Tatigkeit sowie aus Krankenhausbehandlungen und arztliche Heilbehandlungen einschliesslich der Diagnostik Befunderhebung Vorsorge Rehabilitation Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsatze die von Einrichtungen des offentlichen Rechts erbracht werden Ausubung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs oder gewerbsmassig vorgenommene Tatigkeit zur Feststellung Heilung oder Linderung von Krankheiten Leiden oder Korperschaden bei Menschen auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeubt wird 1 Abs 2 HeilPrG Die Ausubung der Heilkunde ist grundsatzlich approbierten Arzten vorbehalten Die Abrechnung von Leistungen der Krankenbehandlung im Sinne des 27 SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung setzt die Teilnahme an der vertragsarztlichen Versorgung voraus 95 SGB V Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung wenn sie notwendig ist um eine Krankheit zu erkennen zu heilen ihre Verschlimmerung zu verhuten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern Die Krankenbehandlung umfasst arztliche Behandlung einschliesslich Psychotherapie als arztliche und psychotherapeutische Behandlung zahnarztliche Behandlung die Versorgung mit Zahnersatz einschliesslich Zahnkronen und Suprakonstruktionen Versorgung mit Arznei Verband Heil und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen hausliche Krankenpflege ausserklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe Krankenhausbehandlung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und erganzende Leistungen Durch den zivilrechtlichen Behandlungsvertrag wird derjenige welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt Behandelnder zur Leistung der versprochenen Behandlung der andere Teil Patient zur Gewahrung der vereinbarten Vergutung verpflichtet 630a BGB Zivilrechtliche Grundlagen BearbeitenUnabhangig vom Versichertenstatus liegt der Heilbehandlung im Verhaltnis Arzt Patient in der Regel ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag 630a ff BGB zugrunde Dieser ist ein besonderer Dienstvertrag auf den erganzend die Regeln des Dienstvertrags anzuwenden sind 630b BGB 4 Der im Krankenhaus beschaftigte Arzt wird aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhaustrager z B der Stadt dem Zweckverband tatig der Patient schliesst in der Regel mit dem Krankenhaustrager einen gemischten Vertrag der vorwiegend Dienstvertrag ist arztliche Behandlung eingeschlossen sog totaler Krankenhausvertrag Der Arzt schuldet hierbei weder einen bestimmten Heilerfolg z B Krankheitsheilung im engeren Sinne noch Schmerzfreiheit oder Wiederherstellung bestimmter Korperfunktionen sondern nur eine Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards 4 Anderenfalls hat der Patient gegen den Arzt bzw das Krankenhaus einen Schadensersatzanspruch wegen eines arztlichen Kunstfehlers 5 Vergutung BearbeitenGrundsatzlich ist der Patient zur Gewahrung der vereinbarten Vergutung verpflichtet soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist 630a BGB Die Vergutungen fur die beruflichen Leistungen der Arzte bestimmen sich nach der Gebuhrenordnung fur Arzte soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist 1 GOA Gesetzliche Krankenversicherung Bearbeiten Ist der Patient gesetzlich krankenversichert gilt das Sachleistungsprinzip nach dem Sozialgesetzbuch SGB Funftes Buch V Gesetzliche Krankenversicherung SGB V mit der Folge dass der Versicherte Leistungsberechtigter gegenuber dem Leistungserbringer Arzt nicht unmittelbar zur Gewahrung der Vergutung erpfichtet ist sondern die Krankenkasse als Leistungstrager die versicherten Leistungen als Sach und Dienstleistungen gegenuber den Versicherten durch den Vertragsarzt zur Verfugung stellt Im Rahmen des sog sozialrechtlichen Dreiecksverhaltnisses ist die Krankenkasse gegenuber dem Arzt als Dritter zur Zahlung des Honorars verpflichtet soweit von Kassenarztlicher Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelvertragen vereinbart 82 SGB V Der Versicherte ist hingegen zur Entrichtung von Beitragen gegenuber der Krankenkasse verpflichtet 220 ff 223 SGB V Durchbrochen wird dieses Prinzip wenn Eigenanteile zu zahlen sind oder der Patient die Kostenerstattung gewahlt hat Hier hat der Patient zunachst nur eine Rechtsbeziehung zum Vertragsarzt Vertragszahnarzt und erhalt die von ihm verauslagten Kosten von der Krankenkasse erstattet Dies ist ansonsten ein typisches Strukturmerkmal der Privaten Krankenversicherung wird aber auch dort bisweilen durch Kostenzusagen direkt an Arzte und Krankenhauser durchbrochen Private Krankenversicherung Bearbeiten Bei einer privatarztlichen Behandlung ist der Patient selbst zur Gewahrung der vereinbarten Vergutung verpflichtet Der private Krankenversicherer hat nur einen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zum behandelnden Arzt bestehen keine vertraglichen Beziehungen Die Vergutung bemisst sich nach der Gebuhrenordnung fur Arzte GOA bzw Gebuhrenordnung fur Zahnarzte GOZ Nach dem Kostenerstattungsprinzip ist der Versicherer jedoch verpflichtet dem Versicherungsnehmer die an den Arzt gezahlten Aufwendungen fur medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen im Rahmen des vereinbarten Tarifs zu erstatten Medizinische Notwendigkeit Bearbeiten Versicherungsfall in der PKV ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen 192 VVG Er beginnt mit der Heilbehandlung 6 Heilbehandlung ist nach standiger Rechtsprechung des BGH jegliche arztliche Tatigkeit die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her auf Heilung Besserung oder Linderung der Krankheit abzielt Darauf ob die Durchfuhrung dieser Therapie geeignet war diese Ziele auch zu erreichen kommt es fur das Vorliegen einer Heilbehandlung nicht an Dieser Frage kommt Bedeutung vielmehr erst bei der Prufung zu ob die Heilbehandlung als medizinisch notwendig im Sinne des 1 Abs 2 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB anzusehen ist Dafur ist ein objektiver Massstab anzulegen 7 Die medizinische Notwendigkeit beurteilt sich dabei nicht nach der im Behandlungsvertrag vereinbarten Leistung und dem von Behandler und Patient als notwendig erachteten Behandlungsumfang sondern nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung 8 Ist die arztliche Behandlung danach vertretbar ist sie als medizinisch notwendig anzusehen 9 10 11 Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung in diesem Sinne wird im Allgemeinen dann auszugehen sein wenn eine Behandlungsmethode zur Verfugung steht und angewandt worden ist die geeignet ist die Krankheit zu heilen zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken 12 Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest steht grundsatzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers fest 13 14 Der Versicherungsnehmer muss gegebenenfalls dem Versicherer darlegen und beweisen dass es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt hat 15 Das muss im Streitfall ein Sachverstandigengutachten ergeben Strafrechtliche Fragen BearbeitenIm Hinblick auf die Patientenautonomie ist ein arztlicher Heileingriff grundsatzlich geeignet den Tatbestand einer Korperverletzung zu erfullen 16 Diese kann jedoch durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein und daher straflos bleiben Einen Sonderstraftatbestand der eigenmachtigen Heilbehandlung gibt es trotz verschiedener Gesetzgebungsinitiativen in der Vergangenheit bislang nicht 17 Korperverletzung bei Heilmassnahmen und Untersuchungen Bearbeiten Nach der deutschen Rechtsprechung und Teilen der Rechtslehre kann ein Handeln oder Unterlassen den Tatbestand der Korperverletzung erfullen auch wenn mit ihm in der Summe eine Verbesserung der Gesundheit erstrebt oder gar erreicht werde Dies gelte auch dann wenn ein Arzt nur das Beste fur seinen Patienten wolle und nach den anerkannten Regeln der arztlichen Heilkunst handele 18 Begrundet wird dies damit dass eine invasive Untersuchung oder eine Heilbehandlung der Einwilligung bedurfen sonst handele es sich in der Regel um eine nicht nur tatbestandsmassige sondern auch rechtswidrige und damit strafbare Korperverletzung nach 223 StGB Ein Teil der Rechtslehre vertritt einen anderen Standpunkt Sie will den gelungenen arztlichen Heileingriff nicht als eine tatbestandliche Korperverletzung sehen Sollte eine Einwilligung nicht mehr moglich sein kommt nach beiden Ansichten eine Rechtfertigung nach dem Grundsatz der mutmasslichen Einwilligung in Frage Entscheidend ist in diesen Fallen die richterliche Beurteilung wie der Betroffene wahrscheinlich selbst entschieden hatte Dabei sind die individuellen Bedurfnisse Wunsche und Vorstellungen des Betroffenen zu berucksichtigen Gibt es keine gegenteiligen Hinweise ist davon auszugehen dass der Betroffene das objektiv Vernunftige gewollt hatte Unerheblich ist es wenn sich hinterher herausstellt dass der Betroffene anders entschieden hatte 19 Straffreiheit durch Patienteneinwilligung Bearbeiten Hauptartikel Informierte Einwilligung Eine Einwilligung in eine Arztbehandlung hat bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung grundsatzlich die betroffene Person der Patient selbst zu erteilen 630d BGB Vor jeder Behandlung muss der Patient seine Einwilligung erteilen Ausnahme Notfallbehandlung nach mutmasslicher Einwilligung Dies fuhrt nach 228 StGB zur Straffreiheit des behandelnden Arztes 20 Bei einwilligungsfahigen Patienten hat der Arzt den aktuell geausserten Willen des angemessen aufgeklarten Patienten zu beachten selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus arztlicher Sicht gebotenen Diagnose und Therapiemassnahmen deckt 21 Jedoch ist eine Einwilligung unwirksam wenn der Patient Massnahmen einfordert die nach den arztlichen Regeln der Kunst nicht vertretbar sind Die Einwilligungserklarung sollte grundsatzlich ausdrucklich erfolgen Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der arztlichen Behandlung Eine Einwilligung kann nur wirksam sein wenn der Patient vorher aufgeklart wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat Die Patientenverfugung ist in Deutschland seit 1 September 2009 im 1901a Abs 1 Satz 1 BGB geregelt Einsichts und Steuerungsfahigkeit des Patienten Bearbeiten Wirksam einwilligen kann nur wer einwilligungsfahig ist Einwilligungsfahig sind auch Betreute und Minderjahrige wenn sie die notige Einsichtsfahigkeit besitzen letztere meist ab 14 Jahren Nur wer einwilligungsfahig ist kann auch wirksam eine Behandlung ablehnen Im Ubrigen kann bei bestimmten komplizierten Eingriffen Einwilligungsunfahigkeit bestehen bei anderen einfachen Massnahmen jedoch nicht Z B wird jemand der geistig behindert ist und sich eine Schnittwunde zugezogen hat sicher erkennen konnen dass diese behandelt werden muss Dagegen wird er Sinn und Zweck einer Bestrahlungstherapie nur schwer erfassen Bei Personen mit psychischen Erkrankungen kann es auch sein dass sie die Aufklarung verstehen aber aufgrund krankheitsbedingter innerer Zwange keine freie Entscheidung fur die Behandlung treffen konnen Diese Fahigkeit im Einzelfall soll zunachst der Arzt beurteilen denn er ist derjenige um dessen mogliche Strafbarkeit es geht Allerdings muss bei einem Patienten unter rechtlicher Betreuung der Betreuer da er die Interessen des Betreuten zu vertreten hat fur sich entscheiden ob der Betreute fahig ist in eine Behandlung einzuwilligen oder nicht Konnte der Betreute in diesem Sinne in die Behandlung einwilligen verweigert er aber diese Einwilligung so kann der Betreuer nicht ersatzweise einwilligen auch dann nicht wenn die Gesundheitsfursorge zu seinem Aufgabenkreis zahlt Lebensrettende Notfallbehandlung und mutmassliche Einwilligung Bearbeiten Nur wenn es um Leben oder Tod geht und sofort gehandelt werden muss gibt es andere Kriterien in der Rechtsprechung bzw im Gesetz Liegen hier weder vom Patienten noch von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmachtigten Erklarungen vor oder konnen diese nicht rechtzeitig eingeholt werden so hat der Arzt so zu handeln wie es dem mutmasslichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entspricht 630d Abs 1 Satz 4 BGB Lasst sich der mutmassliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln so handelt der Arzt zum Besten des Patienten wenn er die arztlich indizierten Massnahmen trifft Sobald jedoch Anhaltspunkte fur einen entgegenstehenden Willen des Patienten ersichtlich sind z B Angaben der Angehorigen ist dieser Wille zu respektieren und entsprechend zu handeln sei dieser Wille noch so unvernunftig 22 Einwilligung setzt Patientenaufklarung voraus Bearbeiten Hauptartikel Arztliche Aufklarung Patienten haben ein Recht in einem personlichen Gesprach von ihrem Arzt vor der Behandlung verstandlich sachkundig und angemessen aufgeklart und beraten zu werden 23 Die Grenzen der Aufklarungspflicht sind fliessend und vom Einzelfall abhangig Die Aufklarung umfasst je nach Erkrankung die geeignete Vorbeugung die Diagnose Nutzen und Risiken diagnostischer Massnahmen Nutzen und Risiken der Behandlung sowie der zur Anwendung kommenden Arzneimittel und Medizinprodukte Chancen der Behandlung im Vergleich zum Krankheitsverlauf ohne Behandlung die Behandlung der Erkrankung und ihre Alternativen soweit sie mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind sowie eine eventuell erforderliche Nachbehandlung Die Aufklarung und Beratung mussen auch fur Patienten die sich mit dem Arzt sprachlich nicht verstandigen konnen verstehbar sein Der Arzt muss sich davon uberzeugen dass der Patient die Information versteht und verstanden hat Der Arzt ist nicht zur Hinzuziehung eines Dolmetschers verpflichtet und kann eine Behandlung ablehnen soweit es sich nicht um einen Notfall handelt Zeitpunkt der Aufklarung Bearbeiten Der Patient muss rechtzeitig vor der Behandlung aufgeklart werden Der richtige Zeitpunkt hangt von der Art der Behandlung und ihrer Dringlichkeit ab Wird ein Eingriff geplant dann muss die Aufklarung spatestens zum Zeitpunkt der Entscheidung uber die Vornahme des Eingriffs erfolgen 24 Auch bei kleineren Eingriffen die stationar vorgenommen werden muss eine Aufklarung rechtzeitig am Tag davor stattfinden Bei ambulanten Eingriffen kann dagegen eine Aufklarung erst am Tage des Eingriffs noch rechtzeitig sein Umfang der Aufklarung Bearbeiten Der Umfang der Aufklarung richtet sich insbesondere nach der Schwere und der Dringlichkeit des Eingriffs Je dringlicher der Eingriff ist desto weniger Zeit bleibt fur die Information trotzdem muss von Ausnahmefallen abgesehen eine Aufklarung erfolgen 25 Im Allgemeinen genugt eine Aufklarung im Grossen und Ganzen Der Patient muss also nicht uber medizinische Details informiert werden sondern es reicht aus wenn die fur die Lebensfuhrung des Patienten wichtigen Informationen gegeben werden 26 Dies sind insbesondere der Nutzen der Behandlung ihre Risiken die Auswirkungen und Verhaltensanweisungen fur die weitere Lebensfuhrung Uber in der Bevolkerung allgemein bekannte Risiken einer Behandlung z B das Risiko von Wundinfektionen oder Embolien muss nicht aufgeklart werden 27 Auch uber Nutzen und Risiken der Anwendung von Arzneimittel und Medizinprodukten muss der Arzt aufklaren Patienten haben uber die allgemeine Informationspflicht des Arztes hinaus das Recht zu fragen Der Arzt ist verpflichtet auf diese Fragen wahrheitsgemass vollstandig und verstandlich zu antworten Verzicht auf die Aufklarung Bearbeiten Patienten haben das Recht auf die arztliche Aufklarung zu verzichten Dies sollten Patienten eindeutig aussern Der Arzt hat nicht das Recht von der Aufklarung nach eigenem Ermessen abzusehen wenn Leben oder Gesundheit des betroffenen Patienten durch die Aufklarung erheblich und konkret gefahrdet wurde Einwilligungsunfahigkeit des Patienten Bearbeiten nbsp Teile dieses Artikels scheinen seit 1 1 2023 Gesetz zur Reform des Vormundschafts und Betreuungsrechts vom 4 Mai 2021 in Kraft getreten am 1 Januar 2023 BGBl 2022 I S 882 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die notige Einsichts und Steuerungsfahigkeit vor kann er nur hochstpersonlich die Einwilligung erklaren oder diese Verweigerung nicht jedoch der Betreuer Fehlt es an dieser Fahigkeit muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklaren lassen Gegenuber dem Betreuer unterliegt der Arzt in solchen Fallen nicht der arztlichen Schweigepflicht nach 203 StGB Das Gleiche gilt soweit der Patient eine Vorsorgevollmacht erteilt hat die ausdrucklich die Entscheidung uber medizinische Fragen beinhaltet 1904 Abs 2 BGB Betreuungsgerichtliche Genehmigung Bearbeiten Besonders gefahrliche Behandlungen muss der Betreuer wie ein Bevollmachtigter vom Betreuungsgericht genehmigen lassen 1904 Abs 1 und 2 BGB es sei denn dass es zwischen dem Betreuer und dem Arzt keinen Dissens uber die Auslegung des Patientenwillens gibt 1904 Abs 4 BGB Im Abschlussbericht der Bund Lander Arbeitsgruppe Betreuungsrecht 28 werden Psychopharmaka benannt die wegen stark schadigenden Nebenwirkungen als genehmigungsbedurftig eingestuft werden Diskutiert wird besonders potente Psychopharmaka wie Leponex und Lithium die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva z B Glianemon Atosil und Neurocil wegen der damit verbundenen Gefahr von Spatfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehmen um die bedenkenlose unkontrollierte Anwendung einzudammen Siehe hierzu unter Genehmigung der Heilbehandlung Ausnahme bei Eilbedurftigkeit der Behandlung Bearbeiten Liegt besondere Eilbedurftigkeit vor darf der Betreuer bzw Bevollmachtigte ausnahmsweise in gefahrliche Behandlungen ohne gerichtliche Genehmigung einwilligen Die Genehmigung wird in diesen Fallen nicht nachtraglich erforderlich 1904 Abs 1 Satz 2 BGB Zulassigkeit einer Zwangsbehandlung Bearbeiten Zwangsbehandlung sind freiheitsentziehende Massnahmen in der Psychiatrie Methoden ausseren Zwangs konnen auch die Selbstbestimmung beschranken Hierbei ergibt sich die Frage der Legitimierung sowohl in therapeutischer als auch in juristischer Hinsicht Hauptartikel Zwangsbehandlung Spezielle Fragen Bearbeiten Arzneimittelerprobung Bearbeiten Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in den 40 42 deutschen Arzneimittelgesetz AMG geregelt Der Betreuer kann fur den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prufung eines Arzneimittels einwilligen 41 Abs 3 Nr 2 AMG 29 Schwangerschaftsabbruch Bearbeiten Wenn die allgemeinen Voraussetzungen fur einen straflosen Abbruch der Schwangerschaft gegeben sind kommt es zunachst auf die Einwilligung der Frau an Ist sie nicht einwilligungsfahig ist streitig ob der Betreuer an ihrer Stelle einwilligen kann 30 das wird zu bejahen sein wenn die Abtreibung dem Wunsch der Betreuten nicht widerspricht 1901 BGB Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach 1904 BGB ist mangels Gefahrlichkeit im Regelfall entbehrlich Organspenden Bearbeiten Die Zulassigkeit von Organspenden aus dem Korper des Betreuten ist gesetzlich nicht geregelt sie richtet sich nach dem Wohl des Betreuten 1901 BGB Bei Einwilligungsunfahigkeit ist die Einwilligung des Betreuers erforderlich der Aufgabenkreis Heilbehandlung genugt nicht erforderlich ist der ausdruckliche Aufgabenkreis z B Organspende der linken Niere an die Tochter Da das Fehlen eines Organs immer einen schweren und langer dauernden gesundheitlichen Schaden darstellt ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Ausstellen eines Organspendeausweises gibt es nicht 31 Untergebrachte Patienten Bearbeiten Ist anlasslich der arztlichen Behandlung eine Freiheitsentziehung im Sinne von 1906 Abs 4 BGB erforderlich z B weil der Patient nach der Operation gefesselt werden muss oder mit Schlafmitteln am Weggehen gehindert werden muss ist zusatzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach 1906 BGB notwendig Es gibt also Falle in denen sowohl die Genehmigung nach 1904 BGB wie nach 1906 BGB erforderlich sind als auch Falle in denen nur die eine oder andere oder keine Genehmigung der arztlichen Behandlung benotigt werden Literatur BearbeitenBucher Bearbeiten Laufs Hrsg Handbuch des Arztrechts Heidelberg 3 Aufl 2002 ISBN 3 406 48646 0 Klaus Ulsenheimer Arztstrafrecht in der Praxis Heidelberg 4 Aufl 2008 ISBN 978 3 8114 3610 7 Zeitschriftenbeitrage Bearbeiten Amelung Probleme der Einwilligungsfahigkeit RuP 1995 20 Baumann Fehlende Rechtsgrundlage bei arztlicher Zwangsbehandlung Untergebrachter NJW 1980 1873 Baumann Hartmann Die zivilrechtliche Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens aus der Sicht der notariellen Praxis DNotZ 2000 594 Braun Fiala Muller Genehmigungserfordernisse im Bereich der medizinischen Gesundheitsfursorge Rpfleger 2002 597 Buhler Kren Stolz Sterbehilfe Sterbebegleitung Patientenverfugung BtPrax 2002 232 Coeppicus Behandlungsabbruch mutmasslicher Wille und Betreuungsrecht NJW 1998 3381 Dose Medikamentose Versorgung als Heilbehandlung FamRZ 1993 24 Eisenbart Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten MedR 1997 305 Grundel Einwilligung des Betreuers in den Abbruch lebenserhaltender Massnahmen NJW 1999 3391 Hartmann Patientenverfugung und psychiatrische Verfugung Verbindlichkeit fur den Arzt NStZ 2000 113 Kern Die Bedeutung des BtG fur das Arztrecht MedR 1991 66 Rehborn Das Patientenrechtegesetz Gesundheitsrecht 2013 257 Leseprobe Schreiber Die medikamentose Versorgung als Heilbehandlung gem 1904 BGB FamRZ 1991 1014 und Diskussion hierzu in FamRZ 1993 26 Thar Einwilligung in Heilbehandlung durch den Betreuten durch den Betreuer BtPrax 1994 91 Uhlenbruck Vorab Einwilligung und Stellvertretung bei der Einwilligung in einen Heileingriff MedR 1992 134 Weidhaas Der Kassenarzt zwischen Betrug und Untreue ZMGR 2003 52 Wojnar Bruder Arztliche Tatigkeit und das BtG BtPrax 1993 50 Wolter Henseler Gefahrliche medizinische Massnahmen BtPrax 1995 168 ders Betreuungsrecht und Arzneimittel wann ist eine medikamentose Behandlung genehmigungspflichtig BtPrax 1994 183 Weblinks BearbeitenInfoblatt Patientenrechte Bundesjustizministerium Medikamentenliste fur Auslandsreise PDF Einzelnachweise Bearbeiten 1 Abs 2 der Musterbedingungen 2009 fur die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung MB KK 2009 1 20 Stand November 2022 Abgerufen am 30 August 2023 a b Vicki Irene Commer 17 Krankenversicherung a Heilbehandlung Haufe de abgerufen am 30 August 2023 vgl beispielsweise BGH Urteil vom 29 Marz 2017 IV ZR 533 15 Rz 21 a b Mark Makowsky Grundzuge des Behandlungsvertragsrechts Juristische Schulung JuS 2019 S 332 337 BGH JZ 1987 877 Laufs Die Entwicklung des Arztrechts 1993 1994 in NJW 1994 1562 BGH Urteil vom 29 Mai 1991 IV ZR 151 90 grundlegend BGH Urteil vom 10 Juli 1996 IV ZR 133 95 BGH Urteil vom 10 Juli 1996 IV ZR 133 95 Rz 16 BGH Urteil vom 10 Juli 1996 IV ZR 133 95 Rz 16 BGH Urteil vom 29 Mai 1991 IV ZR 151 90 BGH Urteil vom 29 November 1978 IV ZR 175 77 vgl BGHZ 99 228 233 f BGH Urteil vom 10 Juli 1996 IV ZR 133 95 Rz 18 zum Ganzen Christoph Jansen Die Bestimmung des Leistungsumfangs der privaten Krankenversicherung zum Begriff der medizinischen Notwendigkeit von Heilbehandlungen Versicherungsrecht 2022 S 671 681 BGH Urteil vom 29 Mai 1991 IV ZR 151 90 Benjamin Stihler Der arztliche Heileingriff als Korperverletzung StudRZ 2004 S 111 133 Christian Katzenmeier Ein Sonderstraftatbestand der eigenmachtigen Heilbehandlung Zeitschrift fur Rechtspolitik 1997 S 156 161 standige Rechtsprechung etwa BGH Urteil vom 5 Juli 2007 Az 4 StR 549 06 Volltext Rechtslexikon Mutmassliche Einwilligung BGH Urteil vom 29 Juni 1996 Memento vom 1 August 2012 im Webarchiv archive today Az 4 StR 760 94 Volltext BVerfG Beschluss vom 25 Juli 1979 Az 2 BvR 878 74 BVerfGE 52 131 170 Arzthaftungsprozess Bundesarztekammer Grundsatze fur die arztliche Sterbebegleitung Stand 1 Mai 2004 Christian Katzenmeier In BeckOK BGB Hau Poseck 55 Edition Stand 1 August 2020 BGB 630d Rn 23 BGH JZ 1991 983 seit 26 Februar 2013 auch geregelt in 630e BGB BGH Urteil vom 16 Februar 1993 Az VI ZR 300 91 NJW 1993 2372 BGHSt 12 382 BGH Urteil vom 17 Dezember 1991 Az VI ZR 40 91 NJW 1992 743 Schitz Voller Schadensersatzanspruch der Leasingfirma gegen den Unfallgegner auch bei Mitverschulden des eigenen Fahrers NJW 1994 301 BVerfG Urteil vom 3 Januar 1980 Az 2 BvR 1022 79 NJW 1980 633 BGH Urteil vom 19 November 1985 Az VI ZR 134 84 NJW 1986 780 bez Embolie BGH Urteil vom 8 Januar 1991 Az VI ZR 102 90 NJW 1991 1541 bez Infektion Abschlussbericht der Bund Lander Arbeitsgruppe Betreuungsrecht Memento vom 5 November 2006 im Internet Archive PDF 905 kB zur 74 Konferenz der Justizministerinnen und minister im Juni 2003 ab S 159 Einzelheiten vgl Holzhauer NJW 1992 2325 vgl Dreher Trondle StGB Kommentar Rz 14 vor 218 AG Molln FamRZ 1995 188 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Heilbehandlung Deutsches Recht amp oldid 236910351