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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Als Vertrag zu Lasten Dritter franzosisch promesse de porte fort wird ein Vertrag bezeichnet der zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen wird und einen Dritten unmittelbar benachteiligt Zu unterscheiden ist er von Vertragen zugunsten Dritter Vertragen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie der Drittschadensliquidation 1 Im Privatrecht BearbeitenVertrage zu Lasten Dritter sind mit den Grundsatzen der Privatautonomie nicht vereinbar 2 Das Prinzip fordert dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhaltnisse selbstbestimmt gestaltet Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmassig nicht moglich solange sie nicht begunstigend sind Insbesondere ist es nicht moglich Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmoglichkeit drittbelastender Vertrage stellen die Gutglaubensvorschriften etwa die 892 f 932 ff BGB in Verbindung mit 929 ff BGB dar die die Privatautonomie zugunsten der Verkehrssicherheit einschranken Insofern ist es moglich dass sich zwei Parteien uber den Eigentumsubergang an einer Sache einigen und dadurch der Dritte der wahre Eigentumer sein Eigentum verliert es sei denn der Erwerber ist in Bezug auf die Eigentumerposition des Verausserers bosglaubig Gegenstuck des Vertrages zu Lasten Dritter ist der Vertrag zugunsten Dritter Im Volkerrecht BearbeitenAuch ein volkerrechtlicher Vertrag zu Lasten Dritter ist unzulassig Beispiel Hitler Stalin Pakt uber die Aufteilung Ost Europas Einzelnachweise Bearbeiten Helmut Russmann Vertraglicher Drittbezug Abgerufen am 17 Juli 2022 Christian Janoschek in BeckOK BGB Hau Poseck 58 Edition Stand 1 Mai 2021 BGB 328 Rn 5 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vertrag zu Lasten Dritter amp oldid 235261398