www.wikidata.de-de.nina.az
Auftragnehmer englisch contractor ist ein Wirtschaftssubjekt das im Rahmen eines Auftrags fur den Auftraggeber die Besorgung eines Geschafts ubernimmt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Auftragseingang 4 International 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenWirtschaftssubjekte die als Auftragnehmer in Frage kommen sind insbesondere Unternehmen Freiberufler und der Staat mit seinen Untergliederungen offentliche Verwaltung offentliche Unternehmen Kommunalunternehmen Auftragnehmer kann bei einem Auftrag nicht nur ein einzelnes Wirtschaftssubjekt sein sondern auch mehrere Konsortium Arbeitsgemeinschaft Selten fungieren Privathaushalte als Auftragnehmer Die Umgangssprache verwendet den Begriff des Auftragnehmers umfassender als die Rechtswissenschaft Als Auftragnehmer kommen umgangssprachlich auch die Verkaufer beim Kaufvertrag Bestellung die Makler Architekten oder Kommissionare in Betracht 1 Auch Bauunternehmen gelten als Auftragnehmer Der Auftragnehmer grenzt sich vom Verkaufer dadurch ab dass der Auftragnehmer erst in den Wochen oder sogar Monaten nach einer Bestellung die Leistung erbringen kann Grund hierfur ist dass die Leistung nicht lagerfahig ist Gebaude sehr individuelle auftragsbezogene Merkmale Kunstwerk oder ein zu hohes Lagerrisiko aufweist industrielle Grossanlagen Der Verkaufer liefert hingegen Zug um Zug gegen Zahlung durch den Kaufer Deshalb liegt bei Auftragsverhaltnissen auch nicht Kaufrecht sondern Werkvertrags Werklieferungsvertrags oder Dienstvertragsrecht zugrunde Grundlage ist der vom Auftraggeber erteilte Auftrag Fur den Auftrag ist ein Tatigwerden des Auftragnehmers im Interesse des Auftraggebers wesentlich Deshalb hat sich der Auftragnehmer bei der Auftragsausfuhrung strikt an die auftragsbezogenen Weisungen des Auftraggebers zu halten Rechtsfragen BearbeitenDas deutsche Auftragsrecht ist in den 662 bis 674 BGB geregelt Der Auftragnehmer wird dort Beauftragter genannt Dieser verpflichtet sich nach 662 BGB durch die Annahme des Auftrags das ihm vom Auftraggeber ubertragene Geschaft unentgeltlich zu besorgen wobei er die Ausfuhrung im Regelfall nicht an Dritte ubertragen darf 664 BGB Der Auftragnehmer ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet 666 BGB der Auftraggeber muss auf Verlangen Vorschuss fur entstehende Aufwendungen des Auftragnehmers leisten 669 BGB daruber hinaus hat er dem Auftragnehmer dessen entstandene Aufwendungen zu ersetzen 670 BGB Unentgeltlich ist hier allerdings keine blosse einseitige Gefalligkeit des Auftragnehmers denn es kommt ein echter Verpflichtungsvertrag nach 311 Abs 1 BGB zustande 2 Der Auftraggeber ist in zumutbaren Mass verpflichtet die Interessen des Auftragnehmers wahrzunehmen in ihn vor vermeidbaren Schaden zu bewahren 3 Ist die Ubertragung des Auftrags vom Auftragnehmer an Dritte gestattet so kann dies insbesondere nach 664 Abs 1 Satz und 2 BGB erfolgen wonach der Dritte den Auftrag ganz oder teilweise in eigener Verantwortung ubernimmt 4 Der Beauftragte hat bei der Auftragsausfuhrung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen 5 Sobald der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergutung verspricht handelt es sich um einen Geschaftsbesorgungsvertrag 611a 675 Abs 1 oder 631 BGB 6 Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Auftrage angewandt werden fur den Geschaftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in 675 Abs 1 BGB Im Werkvertragsrecht heisst der Auftragnehmer Unternehmer Ahnlich wie im Kaufrecht wo gemass 363 BGB der Verkaufer bis zur Ubergabe die Beweislast fur die Mangelfreiheit der Kaufsache tragt ubernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme 640 BGB die Beweislast fur die Mangelfreiheit 7 Der Vergutungsanspruch des Auftragnehmers wird nach 641 Abs 1 BGB erst fallig wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzubertragung und mit der Erklarung verbunden dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemass anerkennt 8 Die ahnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt Die fur Bauleistungen geltende VOB B verwendet zwar den Begriff des Auftragnehmers bietet jedoch keine Legaldefinition an Gemass 4 Abs 2 VOB B hat der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Bauvertrag auszufuhren und dabei die anerkannten Regeln der Technik lateinisch Lege artis und die gesetzlichen und behordlichen Bestimmungen zu beachten Nach 9 Abs 1 VOB B kann der Auftragnehmer den Vertrag kundigen wenn sein Auftraggeber in Annahmeverzug oder in Schuldnerverzug gerat Auftragseingang BearbeitenDer gewerbliche Auftragnehmer registriert eingehende Auftrage als Auftragseingang eine sowohl betriebswirtschaftliche fur die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines einzelnen Unternehmens als auch volkswirtschaftliche Kennzahl fur die Beurteilung der kunftigen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts International BearbeitenIn Osterreich ist der Beauftragte nach 1009 ABGB verpflichtet das Geschaft auftragsgemass zu besorgen Erfullt der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht steht dem Auftraggeber nach 1052 ABGB das Recht zu seine Gegenleistung zu verweigern Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag 1022 ABGB Das Recht des Auftraggebers ist in der Schweiz ahnlich wie in Deutschland geregelt Art 394 ff OR allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsvertrage umfassend Wer obrigkeitlich als Beauftragter bestellt wird etwa als Pflichtverteidiger Auftrage gewerbsmassig entgegennimmt z B Arzte Architekten Rechtsanwalte Kreditinstitute Treuhander oder sich zur Besorgung von Auftragen offentlich empfohlen hat ist zur sofortigen ausdrucklichen Ablehnung eines ihm erteilten Auftrages gehalten ansonsten gilt der Vertrag als stillschweigend geschlossen Das andert nichts daran dass der Auftrag jederzeit frei widerruflich bleibt Art 404 OR Einzelnachweise Bearbeiten Otto Palandt Hartwig Sprau BGB Kommentar 73 Auflage 2014 Einfuhrung vor 662 Rn 2 Kurt Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil 2014 S 354 BGHZ 16 265 267 BGB RGRK Das Burgerliche Gesetzbuch Band 2 Teil 4 1978 664 Rn 2 BGHZ 30 40 46 Kurt Schellhammer Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil 2014 S 355 BGH Urteil vom 23 Oktober 2008 VII ZR 64 07 Hans Joachim Tiete Rechtslexikon fur Handwerksbetriebe 1983 S 9Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4306139 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Auftragnehmer amp oldid 236720575