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Die VOB B vollstandiger Titel VOB Vergabe und Vertragsordnung fur Bauleistungen Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen fur die Ausfuhrung von Bauleistungen ist ein traditionsreiches durch Auftraggeber und Auftragnehmerverbande gemeinsam entwickeltes und laufend fortgeschriebenes Klauselwerk das zur Verwendung als Allgemeine Geschaftsbedingungen fur Bauvertrage in Deutschland konzipiert ist Sie wird als DIN Norm 1961 herausgegeben Da aufgrund der paritatischen Besetzung des Ausarbeitungsgremiums von einem ausgewogenen Gesamtwerk auszugehen ist privilegiert der Gesetzgeber die VOB B in 310 Abs 1 Satz 3 BGB hinsichtlich der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen Sie wurde insbesondere geschaffen um das Fehlen bauspezifischer Regeln im gesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB auszugleichen Sie erganzt und modifiziert dazu die gesetzlichen Regelungen In Deutschland ist die VOB B fur Bauvertrage der offentlichen Hand verpflichtend und hat auch bei privaten Bauvertragen einen sehr hohen Verbreitungsgrad DIN 1961Bereich BauwesenTitel VOB Vergabe und Vertragsordnung fur Bauleistungen Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen fur die Ausfuhrung von BauleistungenLetzte Ausgabe 18 April 2016 1 Die VOB B ist einer von drei Teilen der Vergabe und Vertragsordnung fur Bauleistungen VOB fruher Verdingungsordnung fur Bauleistungen Die VOB wurde 1926 geschaffen und wird heute vom Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss fur Bauleistungen DVA laufend den aktuellen Gegebenheiten angepasst Vergleichbare internationale Regelungen sind die SIA Norm 118 Schweiz die ONORM B 2110 Osterreich oder die FIDIC Bedingungen international Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Bedeutung 3 Rechtsnatur 3 1 Im konkreten Bauvertrag geltende Version 4 VOB B und BGB 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDie VOB wurde vom Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss fur Bauleistungen DVA geschaffen Im DVA einem Verein haben die offentliche Hand und Spitzenorganisationen der Bauwirtschaft an der Entwicklung der VOB B mitgewirkt mit dem Ziel Regeln fur die Abwicklung von Bauvertragen zu schaffen die zwischen den Interessen des Bauherrn und des Bauunternehmers einen gerechten Ausgleich herbeifuhren Bedeutung BearbeitenOffentliche Auftraggeber sind in der Regel wegen der Verpflichtung zur Beachtung der VOB A 2 verpflichtet in Bauvertragen mit ihren Auftragnehmern auch die Geltung der VOB B zu vereinbaren Aber auch in Bauvertragen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien haufig die Geltung der VOB B ohne dazu verpflichtet zu sein Rechtsnatur BearbeitenDie VOB B ist kein Gesetz sondern hat nach herrschender Meinung den Charakter von Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil wenn ihre Geltung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird Das geschieht normalerweise dadurch dass eine Vertragspartei der Verwender im Sinne des Rechts der AGB die Geltung der VOB B in der Ausschreibung oder im Angebot zugrunde legt und die andere Vertragspartei auf dieser Basis anbietet bzw das Angebot annimmt Verbrauchern hat der Verwender durch Ubergabe eines Abdrucks die Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen oder sonst die Moglichkeit zu geben in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen Mit der Vereinbarung der VOB B wird automatisch auch die VOB C vereinbart die nahere Regelungen zur Ausfuhrung und Abrechnung enthalt Haufig kommt es in der Baupraxis vor dass zusatzlich zur VOB B und C auch noch die Geltung Besonderer Vertragsbedingungen einer Vertragspartei vereinbart wird Enthalten verschiedene in den Vertrag einbezogene Klauselwerke konkurrierende Regelungen muss geregelt werden welche Bedingungen vorrangig gelten Eine solche Regelung findet sich zum Beispiel in 1 Abs 2 VOB B AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach 307 ff BGB Die Rechtsprechung hatte allerdings in der Vergangenheit auf der Basis der gesetzlichen Regelung in 23 Abs 2 Nr 5 AGBG alter Fassung Vorschriften der VOB B dann keiner Inhaltskontrolle unterworfen wenn die VOB B als Ganzes in einen Vertrag einbezogen war wenn deren Regelungen also nicht durch zusatzliche Vereinbarungen im Bauvertrag oder in zusatzlichen Vertragsbedingungen einer Partei wieder abgeandert worden sind Grundgedanke war dass es sich um ein kollektiv ausgehandeltes und insgesamt ausgewogenes Klauselwerk handle Auch wenn einzelne Vorschriften in der VOB B isoliert betrachtet einer Inhaltskontrolle nicht standhalten weil sie zum Nachteil eines Vertragspartners vom Gesetz abweichen wird dieser Nachteil durch andere demselben Vertragspartner gunstige Vorschriften wieder ausgeglichen sodass die VOB B in unveranderter Form insgesamt als ausgeglichen gilt Im Anschluss an die Schuldrechtsreform ist teilweise bezweifelt worden inwieweit diese Privilegierung der VOB B das heisst das Entfallen einer Inhaltskontrolle einzelner Klauseln weiter fortgelten konne weil sich den zunachst in 308 Nr 5 und 309 Nr 8b ff BGB aufgenommenen Regelungen eine umfassende Privilegierung nicht eindeutig entnehmen liesse Fur den Bereich der Verbrauchervertrage ist bezweifelt worden ob die Privilegierung der VOB B nicht der europaischen Klauselrichtlinie widerspricht In einem Urteil vom 22 Januar 2004 BGHZ 157 346 NJW 2004 1597 hat der Bundesgerichtshof entschieden dass jede vertragliche Abweichung von der VOB B dazu fuhrt dass die VOB B nicht als Ganzes vereinbart ist Es kommt nicht auf das Gewicht der Abweichung an Ob die Privilegierung auch fur die Zeit nach der Schuldrechtsreform weiter angewandt werden konne hat der BGH hierbei ausdrucklich offengelassen Mit Urteil vom 24 Juli 2008 BGHZ 178 1 hat der BGH entschieden dass bei der Verwendung der VOB B gegenuber Verbrauchern jede einzelne Klausel der AGB Kontrolle nach 307 ff BGB unterliege Welche Klauseln im Einzelnen nichtig sind hat er bislang noch nicht entschieden sondern vielmehr den Rechtsstreit an das Kammergericht zuruckverwiesen In der Folgezeit hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen Die bisherigen Sonderregelungen zur VOB B in 308 Nr 5 und 309 Nr 8 b ff BGB a F wurden gestrichen Die neue Regelung in 310 Abs 1 Satz 3 BGB sieht vor dass 307 Abs 1 und 2 BGB in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der VOB B keine Anwendung findet wenn die VOB B gegenuber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des offentlichen Rechts verwendet wird und in den Vertrag ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen wird Damit ist die Privilegierung der VOB B fur die genannten Falle deutlicher im Gesetz geregelt fur Falle einer Verwendung der VOB B gegenuber einem Verbraucher hingegen nicht mehr vorgesehen sodass in solchen Vertragen die einzelnen Klauseln der VOB B einer Inhaltskontrolle unterliegen Dabei wird nach 310 Abs 3 Nr 1 BGB fingiert dass die VOB B vom Unternehmer gestellt wurde es sei denn der Unternehmer kann beweisen dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingefuhrt wurde In der Praxis ist es fast unmoglich die VOB B als Ganzes in den Vertrag mit aufzunehmen Somit greift die oben beschriebene Inhaltskontrolle ein Das AGB Recht unterscheidet nun zwischen dem Verwender und der anderen Vertragspartei 305 Abs 1 BGB hierbei stellt der Verwender die allgemeinen Geschaftsbedingungen Ziel des Gesetzes ist es die andere Vertragspartei zu schutzen d h bei einer Inhaltskontrolle werden nur die Paragraphen gepruft die zu Lasten der anderen Vertragspartei gehen Klauseln die den Verwender schlechter stellen bleiben jedoch gultig Fur die VOB B bedeutet das dass zuerst gepruft wird welche Vertragspartei die VOB B in den Vertrag eingebracht hat Diese wird dann im Sinne des 305 BGB zum Verwender fur den alle ihm ungunstigen Regeln der VOB B gultig sind vgl 307 Abs 1 S 1 BGB Die andere Vertragspartei wird jedoch durch die Inhaltskontrolle geschutzt Anders ist es wenn sich beide Parteien auf die Verwendung der VOB B einigen Dadurch werden beide zu Verwendern nach 305 BGB und die einzelnen Regelungen der VOB B unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach 307 Abs 1 BGB Im konkreten Bauvertrag geltende Version Bearbeiten Die VOB B geht auf das Jahr 1926 zuruck Sie wurde und wird laufend den aktuellen Gegebenheiten insbesondere den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst Insofern gibt es zahlreiche Fassungen der VOB B die zur Klarstellung mit dem jeweiligen Jahr bezeichnet werden Fur offentliche Auftraggeber wird amtlich festgelegt ab wann sie die jeweils aktualisierte Fassung ihren Vertragen zugrunde zu legen haben Privaten Vertragsparteien steht es frei ob sie die VOB B vereinbaren Demgemass haben sie es auch in der Hand eine bestimmte auch eine altere Fassung der VOB B zur Grundlage zu machen Empfehlenswert ist die Vereinbarung einer alteren Fassung nicht da Anderungen der VOB B uberwiegend der Anpassung an den aktuellen Stand der auch mit Vereinbarung der VOB B relevant bleibenden gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung dienen und diese dann fehlt Wird keine bestimmte Fassung vereinbart so gilt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gultige neueste veroffentlichte Fassung als vereinbart Die aktuelle Ausgabe der VOB B ist die Fassung 2016 VOB B und BGB BearbeitenGrundsatzlich richten sich Bauvertrage allein nach dem Werkvertragsrecht des BGB Viele Vorschriften des BGB sind jedoch nicht zwingend Sie konnen deshalb durch vertragliche Regelungen erganzt oder modifiziert werden sowohl durch Einzelvertrag als auch durch AGB wie die VOB B Wird die VOB B vereinbart so werden hierdurch einige Bestimmungen im BGB durch abweichende Regelungen ersetzt wahrend andere von der VOB B nicht beruhrt werden und neben diesen gelten Bei der Verwendung der VOB B durch offentliche Auftraggeber werden neben der VOB B regelmassig noch weitere Bedingungen wie etwa ZVB und BVB vereinbart mit denen die Regelungen der VOB B erganzt werden Der Inhalt dieser erganzenden Regelungen ist teilweise in der VOB A vorgegeben Wesentliche Abweichungen der VOB B vom Werkvertragsrecht des BGB sind insbesondere die Sonderregelung fur Leistungsverzogerungen in 5 Abs 4 der Schadensersatz fur Falle der Behinderung nach 6 Abs 6 zusatzliche Sonderregelungen fur die Abnahme formliche fiktive in 12 die Regelung der Mangelanspruche vor Abnahme in 4 Abs 7 nach Abnahme in 13 wobei mehr als nach dem BGB die Mangelbeseitigung im Vordergrund steht und das gesetzliche Rucktrittsrecht ausgeschlossen ist die kurzere Verjahrungsfrist fur Mangelanspruche bei Bauwerken von 4 Jahren 13 Abs 4 die Unterbrechung der Verjahrung fur Mangelanspruche durch schriftliche Mangelruge des Auftraggebers 13 Abs 5 Nr 1 die Falligkeitsvoraussetzungen der prufbaren Rechnung 14 und der Prufung der Schlussrechnung 16 Abs 3 Nr 1 das weitergehende Recht auf Abschlagszahlungen 16 Abs 1 die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung 16 Abs 3 Nr 2 und die Sonderregelung zur Verzinsung von Werklohnforderungen im Verzugsfalle 16 Abs 5 Nr 3 und 4 Die VOB B enthalt gegenuber dem BGB einige formelle Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers Wenn diese Formalien nicht beachtet werden droht Rechtsverlust Literatur BearbeitenRalf Leinemann Hrsg VOB B Kommentar 6 Auflage 2016 Werner Verlag ISBN 978 3 8041 4783 6 Heinz Ingenstau Hermann Korbion Klaus Vygen Rudiger Kratzenberg Hrsg VOB Teile A und B Kommentar 20 Auflage 2017 Werner Verlag ISBN 978 3 8041 2163 8Weblinks BearbeitenVollstandiger Text der VOB B Urteile zur VOB B Memento vom 4 September 2017 im Internet Archive Einzelnachweise Bearbeiten BAnz AT 19 01 2016 B3 gemass 2 Satz 2 VgV uber 8a Abs 1 S 1 VOB ABitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title VOB B amp oldid 236221730