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Die Institutiones Iustiniani haufig Institutionen kurz Inst oder I 1 sind ein Gesetzeswerk des ostromischen Kaisers Justinian Die als Lehrbuch konzipierten Institutionen bauen auf den hochklassischen gaianischen Institutionen auf und erhielten ihre Gesetzeskraft als Bestandteil des spater so genannten Corpus iuris civilis zu dem auch der Codex Iustinianus die Digesten und ab dem Jahr 535 die Novellae eine Sammlung aktueller Einzelgesetze des Kaisers gehoren 2 3 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Vorlaufer des justinianischen Gesetzgebungswerks 3 Erlauterungshandschriften 4 Entwicklung und Rezeption 5 Text und Ubersetzung 6 Literatur 7 Weblinks 8 AnmerkungenGeschichte Bearbeiten nbsp Die Institutionen in einer historischen Ausgabe des franzosischen Juristen und Schriftstellers Joseph Louis Elzear OrtolanDie Institutionen sind eine Schriftensammlung zur Einfuhrung in die Digesten und gelten als massgebliches Lehrbuch des romischen Rechts 4 Bereits die dem Werk als Vorbild dienenden Institutionen des Gaius waren als Lehrbuch fur Anfanger konzipiert Justinian ubernahm nicht nur die Bezeichnung Institutionen Schema eines Ordnungs und Regelsystems sondern auch weitgehend dessen Inhalt Daneben stellte er Auszuge aus Lehrwerken anderer Juristen 5 darunter Arbeiten der wirkmachtigen Vertreter ihrer Zunft Ulpian und Papinian 6 Die abgehandelten Rechtsmaterien waren weit gefasst vornehmlich handelte es sich um Privatrecht Weitere Aufmerksamkeit widmeten die Institutionen der Rechtsquellenlehre Fur das heutige Verstandnis etwas ungewohnlich wirkt die Integration des Verfahrensrechts Privatprozessrecht Da einzelne Rechtsgebiete staatlichen Hoheitsanspruchen noch nicht unterlagen war auch Strafrecht Bestandteil der Rechtsordnung 4 Der Charakter der Normen folgt keiner ausgesprochenen Gebotsstruktur vielmehr lag die klassisch wissenschaftliche Darstellungsmethode zu Grunde die Schaffung von Inbegriffen Beschrieben wurden die Strukturen und Rechtsbeziehungen die zwischen Personen untereinander und zwischen Personen und Sachen sowie zwischen Sachen und Sachen bestanden Ausgegangen wurde von einem aus der Antike herruhrenden freiheitlichen Menschenbild dessen Grundbegriffe im Spannungsfeld zwischen Person Besitz und Vertrag zu definieren waren 7 Beide Anfangerlehrbucher sowohl die gaianischen als auch die iustinianischen Institutionen dienten der juristischen Ausbildung Justinian erliess fur beide Werke Gesetzeskraft 8 Das fuhrte dazu dass die urtextlichen formaljuristisch prazise verfassten Rechtsausfuhrungen gelegentlich von Reformgesetzen Justinians unterbrochen wurden deren Syntax uberdies bruchbildend wirkte da sie vergleichsweise verschachtelt formuliert waren und manieriert wirkten 6 Andererseits wird hier bereits deutlich was fur die spateren Naturrechtskodifikationen des 19 Jahrhunderts prALR CC erkennbar ebenfalls gilt dass erstmals ein Schulterschluss zwischen Gesetzgebung und Rechtswissenschaft vollzogen wird ein Bundnis zwischen Gesetz und Dogmatik 7 Fur die Redaktion zeichneten zwei romisch griechische Rechtslehrer antecessores verantwortlich Dorotheos und Theophilos Die Verfasser lehrten an den Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel Das Werk entstand federfuhrend von Tribonianus 9 vorangetrieben nach Erscheinen der ersten Fassung des Codex Iustinianus im Jahr 529 aber zeitgleich mit den 533 promulgierten Digesten 3 Didaktisch deckten die Institutionen das 1 Studienjahr ab die Digesten fuhrten den Stoff dann fur die Studienjahre 2 bis 4 fort 8 533 wurde im Annex zum Text eine neue Studienordnung eingefuhrt 10 Die Institutionen bestehen aus vier Buchern Unterteilt sind sie in Sachtitel und Paragraphen Auffallig anders als in den Digesten prasentieren sich die Sachtitel textlich durchlaufend gestaltet Sie sind nicht durch Quellenangaben unterbrochen diese wurden vielmehr an anderer Stelle gesetzt 11 Das Werk wird in Abgrenzung zum Fortgeschrittenenlehrbuch nicht vier zahlig sondern drei zahlig zitiert nach Buch Titel und Paragraph etwa Inst 4 3 16 10 Die Kodifikation fallt in die Zeit der maximalen Ausdehnung und Blute Ostroms 12 und sollte ein gesamtheitliches Versprechen einlosen das dem knapp einhundert Jahre zuvor verfassten Codex Theodosianus nur zum Teil vergonnt war Anspruch an die und Aufgabe der Institutionen war es die Prinzipien der Rechtsordnung den Studenten zu vermitteln was durchaus klassischer Rechtstradition entsprach Gleichzeitig sollten sie eine Orientierungshilfe fur die kompilierten und deshalb nicht einfacher gestalteten Stoffgebiete der Digesten geben worin es hiess eine umfangreiche Zusammenstellung von Fragmenten aus Gutachten responsae oder auch namengebend digestae Kommentaren und Lehrwerken bedeutender romischer Juristen aus der Zeit des 1 Jahrhunderts vor Chr bis Mitte des 3 Jahrhunderts vornehmlich der Spatklassiker Ulpian und Paulus zu vereinen 10 Im November 533 entstanden dabei die elementa constitutio Imperatoriam maiestatem ein zeitgemasses rundum modernes Lehrwerk Es war um die Gesetze bereinigt worden die in der Spatantike uberholt waren Dafur enthielt es eine Vielzahl von Quellenverweisen 13 Dieses Lehrbuch bedurfte zu seiner Anerkennung hinreichender Autorisierung weshalb Justinian ein Kommentierungsverbot aussprach 14 Enthalten waren die Reformgesetze des Kaisers Novellae 10 Im moglicherweise zeitgleich wahrscheinlich aber erst um 556 entstandenen Authenticum erfolgten Ubersetzungen der Institutionen vom Lateinischen ins Griechische zunachst wortlich kata poda auf dem Fuss folgend was bei juristischen Texten meist konsequent ad verbum geschah 15 spater diktierten sie ihre anmerkenden Erlauterungen dazu paragraphai 16 Vorlaufer des justinianischen Gesetzgebungswerks BearbeitenSpatantike Vorlaufer der justinianischen Kodifikation waren die Privatsammlungen des Codex Gregorianus der die Konstitutionen von Hadrian bis Diokletian umfasste und der Codex Hermogenianus der sich einschrankte und die Erlasse Diokletians einbezog Auch hier wurde neben das Juristenrecht ius die Kaisergesetzgebung leges gestellt In diesem Zusammenhang hatten zudem die Fragmenta Vaticana und die lex Dei Bedeutung Als uberragend kann der Einfluss des bereits genannten Codex Theodosianus gelten denn er pragte nicht nur das Recht ab der Mitte des 5 Jahrhunderts da er zur offizialisierten Zusammenstellung der Kaisergesetzgebung seit Konstantin avancierte erstmal verfolgte er den letztlich gescheiterten Versuch der Erstellung einer umfassenden Sammlung von Juristen und Kaiserrecht Erlauterungshandschriften BearbeitenFur den Rechtsunterricht erlautert wurden die Institutionen wohl durch die so genannte Turiner Institutionenglosse die wohl zwischen 543 und 546 n Chr entstanden war 17 Textstellen aus den Institutionen tauchten auch in den gegen 900 n Chr in Griechisch abgefassten Basiliken auf entnommen einer griechischen Paraphrase die auch ausserhalb der Uberlieferung der Basiliken nahezu vollstandig erhalten geblieben ist 1 Manche Basilikenhandschriften enthalten umfangreiche Randbemerkungen sogenannte Scholien Fur die Forschung sind sie wertvolle Zeugnisse denn sie lassen an zahlreichen Stellen Vergleiche zwischen vorjustinianisch klassischem Recht und den justinianischen Kodifikationen zu Ohne deren Existenz ware noch deutlich weniger uber die Rechtsentwicklung bis zum Ende des 2 Jahrhunderts bekannt 16 Entwicklung und Rezeption BearbeitenAb dem Hochmittelalter und bis tief in das 19 Jahrhundert hinein standen die Institutionen an den europaischen Universitaten sowohl am Anfang als auch am Ende eines Rechtsstudiums 6 Dafur waren vornehmlich die italienischen Rechtslehrer des 12 und 13 Jahrhunderts die Glossatoren verantwortlich Im Jahr 1240 veroffentlichte Accursius eine Textausgabe des Corpus iuris die Glossa ordinaria 16 Die systematische Methode der Glossatoren bestand darin in den Grundtext eigene Randanmerkungen zu setzen beziehungsweise Verweise zu machen und dazu Erlauterungen zu geben Im 14 Jahrhundert wurde dieser Stil aufgegeben Stattdessen wurden systematische Grosskommentare erstellt deren Verfasser waren die so genannten Kommentatoren Auch sie hatten das Gesamtwerk im Auge und stimmten die Bedurfnisse der Praxis des romischen Rechts mit dessen Lehren ab Insbesondere die in Oberitalien wirkenden Rechtslehrer Bartolus und Baldus machten sich einen grossen Namen sodass unter Andauer eines bluhenden Wirtschaftsalltags vom mos italicus gesprochen wurde 16 Im 16 Jahrhundert traten die Experten der humanistischen eleganten Jurisprudenz in Erscheinung so etwa Jacques Cujas Hugo Donellus und Dionysius Gothofredus Sie alle pragten den mos gallicus einen franzosischen Rezeptionsstil Der usus modernus pandectarum bescherte nachdem mit Ulrich Zasius ein erster Vorlaufer des deutsch gepragten gemeinen Rechts gegen 1495 n Chr schon mal aufblitzen konnte der justinianischen Gesetzgebung im 17 und 18 Jahrhundert endlich auch in Deutschland eine Blutezeit Erste zarte Anzeichen fur das Entwicklungspotential von uberpositivem Recht konnten genauso wahrgenommen werden wie die sich dagegen stellende Dogmatik der der Pandektistik verpflichteten historischen Rechtsschule 8 So stand der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 noch in der Tradition des usus modernus wenngleich er vernunftsrechtlich uberlagert war Weit weniger auf dem romischen Recht und viel mehr auf Vernunftsrecht basierte abgesehen von der oben beschriebenen Verschmelzung von Elementen der Gesetzgebung und der Rechtswissenschaft das 1794 kodifizierte Preussische Allgemeine Landrecht prALR Wegbereiter des Liberalismus und der Aufklarung 16 Das in den Institutionen konzentrierte Privatrechtsdenken erlangte grosse Bedeutung fur die modernen europaischen Privatrechtskodifikationen Ob im deutschen BGB im schweizerischen ZGB im osterreichischen ABGB im franzosischen Code civil im spanischen Codigo Civil im italienischen Codice civile oder im niederlandischen Burgerlijk Wetboek es finden sich zahllose Abhangigkeiten und Entsprechungen zu den Begrifflichkeiten und Regelungen des romischen Ausgangswerks Konrad Zweigert weist zudem darauf hin dass die sprachliche Verschiedenheit der Rechtsordnungen nicht zu der Erkenntnis fuhren konne dass daraus auch eine unterschiedliche Rechtsfamilien herzuleiten waren 18 19 Sie folgen nach eindrucklichem Nachweis durch Berthold Kupisch 20 einem mehr oder weniger modifizierten Institutionensystem 21 vgl aber auch Pandektenwissenschaft Text und Ubersetzung BearbeitenOkko Behrends Rolf Knutel Berthold Kupisch Hans Hermann Seiler Corpus Iuris Civilis Die Institutionen UTB 1764 Text und Ubersetzung 3 uberarbeitete Auflage C F Muller Heidelberg u a 2007 ISBN 978 3 8252 1764 8 Literatur BearbeitenJan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Grundrisse des Rechts Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 2 Rnr 1 4 S 20 22 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien u a 1981 ISBN 3 205 07171 9 S 55 9 vollig neu bearbeitete Auflage ebenda 2001 ISBN 3 205 99372 1 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 17 f Caroline Humfress Law and legal practice in the age of Justinian in Michael Maas Hrsg The Cambridge Companion to the Age of Justinian Cambridge 2005 S 161 184 Wolfgang Kaiser Authentizitat und Geltung spatantiker Kaisergesetze Studien zu den Sacra privilegia concilii Vizaceni Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte Heft 96 Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 55121 5 S 251 ff Zugleich Munchen Universitat Habilitations Schrift 2001 Wolfgang Kaiser Studien zu den Institutiones Iustiniani Teil I in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 133 Heft 1 2016 S 1 134 Paul Koschaker Europa und das romische Recht 4 unveranderte Auflage Beck Munchen u a 1966 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte UTB 2225 14 durchgesehene Auflage Bohlau Koln u a 2005 ISBN 3 8252 2225 X 11 S 208 223 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 8 Duncker amp Humblot Berlin 1987 ISBN 3 428 06157 8 S 195 220 Die Rechtsentwicklung der Spatzeit bis auf Justinian Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 117 122 Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit Unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung Jurisprudenz in Einzeldarstellungen Bd 7 ZDB ID 501118 8 2 neubearbeitete Auflage Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1967 Bastian Zahn Einfuhrung in die Quellen des romischen Rechts In JURA Juristische Ausbildung 2015 S 449 Weblinks BearbeitenIustiniani Institutiones lateinischer Text ohne griechischen Text fr WebsiteAnmerkungen Bearbeiten a b Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 durchgesehene Auflage 2005 11 S 208 223 hier S 213 Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenossischer Begriff er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16 Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 gepragt a b Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen 2008 2 Rnr 1 4 S 20 22 a b Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 0 im Buch falsch mit Prufziffer 8 S 10 Zitierte Juristen sind Gaius Aquilius Gallus Atilicinus Gaius Cassius Longinus entweder Marcus Porcius Cato der Altere oder aber sein Sohn Marcus Porcius Cato Licinianus Gaius Trebatius Testa Servius Sulpicius Rufus Quintus Mucius Scaevola Zeit der romischen Republik Publius Iuventius Celsus Publius Salvius Iulianus Marcus Antistius Labeo Ulpius Marcellus Aelius Marcianus Iulius Paulus Sextus Pomponius Proculus Masurius Sabinus Quintus Cervidius Scaevola Zeit des Prinzipats a b c Okko Behrends Rolf Knutel Berthold Kupisch Hans Hermann Seiler Corpus Iuris Civilis Die Institutionen Text und Ubersetzung 3 uberarbeitete Auflage 2007 Vorworte a b Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 S 11 13 a b c Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage 2001 S 17 f anfanglich namlich in den Jahren 528 und 529 war er als blosser magister officiorum Vorsteher der kaiserlichen Kanzleien beschaftigt aufgrund seiner hervorstechenden Denk und Arbeitsweise wurde ihm jedoch das Amt des Quaestor sacri palatii Justizminister und die Leitung des Gesetzgebungswerks ubertragen a b c d Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 1981 S 55 Am Anfang jedes Titels steht der Name des Autors und dahinter die Angabe aus welcher Schrift dieses Autors nebst Buchs das Exzerpt entnommen ist inscriptio In der Aussenpolitik war die Wiedereroberung von Nordafrika und Italien gelungen und nachdem Theodosius I die heidnischen Kulte bereits verboten hatte war mit Justinian im 6 Jahrhundert eine kirchenpolitische Einigung erzielt das Christentum war endgultig zur Reichskirche geworden Casaropapismus George Mousourakis The historical and Institutional Context of Roman Law Ashgate Aldershot 2003 ISBN 0 7546 2108 1 S 381 410 hier S 390 f Constitutio Tanta 21 Wolfgang Kaiser Authentizitat und Geltung spatantiker Kaisergesetze Studien zu den Sacra privilegia concilii Vizaceni 2007 S 251 ff a b c d e Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts 2000 S 117 122 Detlef Liebs Die Jurisprudenz im spatantiken Italien 260 640 n Chr 1987 S 195 220 Konrad Zweigert Zur Lehre von den Rechtskreisen In Kurt Hans Nadelmann Hrsg Twentieth Century Comparative and Conflicts Law Legal Essays in Honor of Hessel E Yntema 1961 S 42 55 Vgl aber auch die kritisch zweifelnde Auseinandersetzung bei Hein Kotz Abschied von der Rechtskreislehre in ZEuP 1998 S 493 ff Berthold Kupisch Zur Wirkungsgeschichte der Institutionen Institutionenubersetzung S 296 ff Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 S 11 Normdaten Werk GND 4148320 0 lobid OGND AKS LCCN n83022637 VIAF 199802190 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Institutiones Iustiniani amp oldid 235044529