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Die Exceptio doli Arglisteinrede dolus Schaden bezeichnet im romischen Privatrecht die wichtigste prozessuale Einrede des romischen Gerichtsalltags Gegenstand war das Beklagtenvorbringen der Arglist auch Arglisteinrede Zuruckgefuhrt wird die exceptio auf den spatrepublikanischen Juristen C Aquilius Gallus der sie im Sachzusammenhang mit der actio de dolo Klage wegen arglistiger Schadigung entwickelt hatte 1 Voraussetzung war in der Fruhphase des Rechtsinstituts dass eine schadensstiftende absichtliche Tauschungshandlung aliud simulatum aliud actum vorgenommen wurde die etwas tatsachlich nicht Gewolltes stutzte Aufgrund dieser Tauschung ging der Verhandlungspartner eine Verbindlichkeit ein In der spateren Zeit wurden unter den Tatbestand alle Falle treuwidriger Schadigungen negotia turpia subsumiert was zur deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereiches der Einrede fuhrte Unterschieden wurden zwei Anwendungsfelder der Einwandserhebung gegen rechtsmissbrauchliches Handeln Einerseits konnte mit der exceptio doli vorgebracht werden dass der Klager bei Entstehung des klagebegrundenden Rechtsverhaltnisses arglistig gehandelt habe exceptio doli praeteritis oder specialis Andererseits fand sie Anwendung wenn die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs selbst ein arglistiges treuwidriges Handeln darstellte exceptio doli praesentis oder generalis Die erst im Prozess geltend gemachte Einrede diente der Durchbrechung formalen Rechts denn das Rechtsverhaltnis selbst wurde nicht angegriffen 2 Erst die gerichtliche Geltendmachung stellte nach Auffassung des Beklagten einen Verstoss gegen Treu und Glauben bona fides dar 3 Einen weiteren Unterfall der exceptio doli ist die exceptio non numeratae pecuniae Einrede der unterlassenen Auszahlung Fernwirkung BearbeitenDie Arglisteinrede stellt im deutschen Deliktsrecht gemass 853 BGB noch heute einen Fall der unzulassigen Rechtsausubung dar insbesondere aufgrund sittenwidriger vorsatzlicher Schadigung im Sinne des 826 BGB Sie hat weiterhin Bedeutung im Rahmen des 138 BGB und im Treu und Glaubensgrundsatz des 242 BGB venire contra factum proprium 4 Das Schweizer Recht normiert die unzulassige Rechtsausubung in Art 2 Abs 2 ZGB das osterreichische Zivilrecht in 1295 Abs 2 ABGB Siehe auch BearbeitenLatein im Recht Dolo agitEinzelnachweise Bearbeiten Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 174 176 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Studien Bucher Grundlagen des Studiums Bohlau Wien u a 1981 ISBN 3 205 07171 9 S 287 Hierzu unterschiedliche parteibezogene rhetorische Topoi bei Gai D 50 17 55 nullus videtur dolo facere qui suo iure utitur ubersetzt wer sein Recht ausubt handelt nicht arglistig andererseits kann in Gai D 1 53 nachgelesen werden male enim nostro iure uti non debemus ubersetzt in schlechter Weise durfen wir unser Recht nicht ausuben Palandt Burgerliches Gesetzbuch Beck sche Kurz Kommentare 55 neubearbeitete Auflage C H Beck Munchen 1996 ISBN 3 406 40045 0 138 Rn 16 242 Rn 83 826 BGB Rnrn 18 22 853 BGB Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Exceptio doli amp oldid 218061835