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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Unter dem Rechtsbegriff Wandelung in Osterreich Wandlung versteht man im Kaufrecht allgemein die Erstattung des Kaufpreises einer gekauften Sache die sich innerhalb einer gegebenen Frist als mangelhaft herausgestellt hat Deutschland BearbeitenDer Anspruch auf Wandelung war im deutschen Kaufrecht ein Gewahrleistungsanspruch bei Sachmangeln Nach der Legaldefinition in 462 BGB a F handelte es sich dabei um die Ruckgangigmachung des Kaufes Der Kaufer konnte nach der Wandelung den Kaufpreis zuruckverlangen und der Verkaufer die Kaufsache An die Stelle der Wandelung ist durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 1 Januar 2002 das im allgemeinen Schuldrecht geregelte Rechtsinstitut des Rucktritts 323 346 ff BGB getreten Erganzend gelten im Kaufrecht 437 Nr 2 und 440 BGB und die dort genannten Vorschriften Der Rucktritt als Institut des allgemeinen Schuldrechts des BGB bezieht sich jedoch nicht mehr nur noch auf Kaufgeschafte sondern ist auch auf andere Schuldverhaltnisse anwendbar sofern keine allgemeinen oder besonderen Ausschlussgrunde vorliegen Der Begriff der Wandelung hat sich auch nach der Schuldrechtsmodernisierung in der juristischen Fachsprache dergestalt erhalten dass bei der Rechtsfolge des Rucktritts nun von der Um Wandelung des ursprunglichen Schuldverhaltnisses in ein Ruckgewahrschuldverhaltnis die Rede ist Osterreich BearbeitenIn Osterreich ist die Wandlung durch 932 Abs 4 ABGB geregelt Ein Recht auf Wandlung besteht wenn es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt Handelt es sich um einen geringfugigen Mangel hat der Kaufer Anspruch auf Verbesserung der Sache Austausch der Sache oder eine angemessene Preisminderung entweder als Gutschrift oder als Ruckzahlung eines Teils des Kaufpreises Schweiz BearbeitenIn der Schweiz ist die Wandelung in Art 205 Obligationenrecht geregelt Danach hat der Kaufer das Recht bei Mangeln an der Kaufsache eine Ruckabwicklung des Kaufes zu verlangen oder aber eine Minderung d h eine Reduktion des Kaufpreises zu erwirken Die Wandelung ist allerdings unter Umstanden nicht moglich falls der Mangel nur geringfugig ist In Garantievertragen wird oft die Wandelung ausgeschlossen und stattdessen dem Kaufer das Anrecht auf Reparatur gegeben Dies ist in vielen Fallen jedoch kein Vorteil fur den Kaufer Normdaten Sachbegriff GND 4138761 2 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wandelung amp oldid 189355683