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Der Kaufvertrag englisch sale of goods franzosisch contrat d achat ist in den Rechtswissenschaften ein Vertrag durch den ein Kaufer von einem Verkaufer eine Sache oder ein Recht erwirbt wofur der Kaufer als Gegenleistung einen Kaufpreis zu entrichten hat Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Deutschland 4 Internationale Regelungen 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Kaufvertrag ist der wirtschaftlich bedeutendste Vertragstyp des Alltags 1 Er ist auf die Verausserung eines Vermogensgegenstandes gerichtet und unterliegt dem Vertragsrecht das die Vertragsparteien Kaufer Verkaufer den Vertragsgegenstand Waren Dienstleistungen Rechte die Lieferungs und Zahlungsbedingungen und die Gewahrleistungspflichten im Falle von Sach oder Rechtsmangeln behandelt Ein Kaufvertrag ist grundsatzlich formfrei Er kann schriftlich mundlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden Geschichte BearbeitenBis zur Einfuhrung des Geldes gab es auf der Grundlage des Tauschhandels lediglich den Tauschvertrag bei dem die Vertragsparteien gegenseitig Sachen mit einem ungefahr gleichen Tauschwert austauschten Im fruhen romischen Recht begann bereits die Verdrangung des Tauschvertrages durch den Kaufvertrag emptio venditio wortlich Kauf Verkauf Bereits damals war umstritten ob der Tauschvertrag permutatio lediglich einen Unterfall des Kaufvertrages bildete Vertreter der fruhklassischen Rechtsschule der Sabinianer bejahten diese Rechtsfrage ihre Konkurrenten aus der prokulianischen Schule verneinten sie dagegen 2 Zuruckgefuhrt auf Homer gingen die Sabinianer davon aus dass der Kaufvertrag durch Austausch von Sachen vereinbart wird Der hochklassische Jurist des 2 Jahrhunderts Gaius verlangte in seinen Institutionen dass der Kaufpreis in klingendem Geld zu bestehen habe 3 Der bisherige Tauschwert wurde durch den objektiven Geldwert ersetzt Im 3 Jahrhundert nahm Iulius Paulus an dass der Kaufvertrag grundsatzlich ein formfreier gegebenenfalls schriftlicher Konsensualvertrag sei dies bezogen sowohl auf bewegliche Sachen wie Grundstucke 4 Er unterstellte dass Kaufen und Verkaufen ihren Ursprung im Tauschen hatten Tauschen aber aufgrund des Fehlens geeigneter Tauschwerte zur Einfuhrung des Tauschgutes Geld gefuhrt habe 5 Mit diesem Gedanken lehnt er sich an Aristoteles an in dessen Nikomachischer Ethik er bereits zum Ausdruck kommt 6 So galt im romischen Recht der Kaufvertrag als eine Ubereinkunft der zufolge der Verkaufer venditor dem Kaufer emptor die Kaufsache gegen den Kaufpreis pretium certum in der Weise ubertrug dass beide ihre Leistungen vorbehaltlos erhielten ut habere liceat 7 Kein Wesensmerkmal des Kaufvertrages war hingegen die Ubereignungspflicht gleichwohl klar war dass die Eigentumsubertragung an der Kaufsache das Wesen des Kaufs ausmachte 8 Der Eigentumsubergang kann deshalb nur als Bestandteil des Vertragsschlusses selbst interpretiert werden am ehesten vergleichbar mit dem Barkauf sofortiger Austausch der Guter 9 Fielen die Leistungszeitpunkte auseinander weil die Ware nicht sofort ubergeben werden konnte wurde sie im Innenverhaltnis der Parteien trotzdem schon dem Eigentum des Kaufers zugeordnet 9 Eine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung erubrigt sich in diesem Sinne Das bedeutete aber auch dass die Leistungsgefahr periculum emptoris kauferfeindlich geregelt war Entscharft wurde sie durch die Verpflichtung des Verkaufers insoweit als er die Kaufsache garantiert zu bewachen custodia hatte oder zumindest dafur sorgen musste Streng genommen konnte im synallagmatischen Kontext bei der Geldhingabe auch nicht von einer Gegenleistung gesprochen werden Erst in der Spatantike anderten sich verschiedene Parameter Justinian I wandelte das Bewachungsrecht in eine Art der Verschuldenshaftung Mit der Rezeption des romischen Rechts liessen ausweislich der Zeugnisse Azos und Bartolus die mittelalterlichen Juristen den Kaufvertrag nur noch in Gestalt von Gattungsgeschaften zu 10 11 Der Kaufer trug die Preisgefahr Die Aufklarer Hugo Grotius und Christian Wolff fanden Wege wie die Preisgefahr harmonisiert werden konnte und hoben das Ubereignungsgeschaft aus der Taufe 12 Ein erster Beleg fur den Gebrauch der deutschen zusammengesetzten Bezeichnung Kaufvertrag im Sinne von Schuldvertrag bei dem Ware gegen Geld zu ubergeben ist lasst sich nach dem Deutschen Rechtsworterbuch auf das Jahr 1574 zuruckverfolgen 13 Die aus Mai 1627 datierende Bohmische Landesordnung definierte wie folgt Durch Kauffsvertrag und Contract werden allerley Herrschaften Gutter und andere Gerechtigkeiten hingelassen 14 Das Allgemeine Preussische Landrecht PrALR vom Juni 1794 entschied sich in den Bestimmungen uber die Kaufs und Verkaufsgeschafte I 11 1 ff APL ebenfalls fur die Bezeichnung Kaufvertrag wie etwa in den 232 249 271 APL enthielt in 219 APL aber auch noch den Kaufcontract Die Vorschriften des Badischen Landrechts vom Januar 1810 uber die verkauflichen Sachen Satze 1598 ff erwahnten weder den Kaufvertrag noch den Kaufcontract doch kam in Satz 484 der Ausdruck Kaufvertrage vor 15 Ein Handelslexikon aus dem Jahre 1857 grenzte Tausch und Kauf klar voneinander ab Kaufvertrag ist diejenige Ubereinkunft zwischen zwei Personen oder Parteien durch welche die eine der Verkaufer sich verbindlich macht der andern dem Kaufer irgend eine Sache sie moge korperlich oder unkorperlich sein schon existieren oder nicht gegen Bezahlung eines in Gelde festgesetzten Preises zu uberlassen Der letzte Punkt unterscheidet den Kauf von dem Tausche bei welchem die Gegenleistung ebenfalls in einer Sache besteht 16 Deutschland Bearbeiten Hauptartikel Kaufvertrag Deutschland Hauptartikel GrundstuckskaufvertragInternationale Regelungen BearbeitenIn Osterreich folgt die Legaldefinition des 1053 ABGB vom Januar 1812 der Konzeption des entwickelten romischen Rechts wonach durch den Kaufvertrag eine Sache fur eine bestimmte Summe Geldes einem Andern uberlassen wird Das Schweizer Obligationenrecht OR vom Januar 1883 verpflichtet Kaufer und Verkaufer im Regelfall dazu ihre Leistungen gleichzeitig Zug um Zug zu erfullen Art 184 OR In den Niederlanden besteht ein Kaufvertrag niederlandisch koopovereenkomst nicht solange der Kaufpreis nicht festgelegt ist Art 1494 NBW In Frankreich ist das Eigentum durch den Kaufer erworben wenn sich die Parteien uber die Kaufsache und den Preis franzosisch prix geeinigt haben Art 1583 CC Dabei muss der Verkaufspreis franzosisch prix de la vente von den Parteien festgelegt und bestimmt werden Art 1591 CC Das romische Kaufvertragsrecht findet sich auch wieder in Spanien spanisch contrato de compraventa Art 1445 Codigo Civil oder Portugal portugiesisch contrato de compra e venda Art 1544 Codigo Civil Dem Common Law zufolge obliegt beim Kaufvertrag englisch contract of sale dem Verkaufer als wesentliche Rechtspflicht die Ubereignung des verkauften Gegenstands fur die er als Gegenleistung vom Kaufer den Kaufpreis erhalt Der Sale of Goods Act SGA von 1979 spricht dann von der sofortigen entgeltlichen Eigentumsubertragung englisch sale of goods Sec 2 1 2 4 SGA folgt die Ubereignung spater oder ist sie bedingt liegt eine Verkaufsvereinbarung englisch agreement to sell zugrunde Sec 5 SGA Zum internationalen Warenkauf siehe UN Kaufrecht International ist der Kaufvertrag wenn die Parteien ihre Niederlassung englisch place of business in verschiedenen Staaten haben Art 1 Abs 1 CISG Literatur BearbeitenPeter Huber Comparative Sales Law In Mathias Reimann und Reinhard Zimmermann Hrsg Oxford Handbook of Comparative Law Oxford University Press Oxford 2008 ISBN 978 0 19 953545 3 S 937 968 Gunter Hager Die Gefahrtragung beim Kauf Eine rechtsvergleichende Untersuchung Metzner Frankfurt am Main 1982 ISBN 3 7875 0194 0 Ernst Rabel Das Recht des Warenkaufs Eine rechtsvergleichende Darstellung de Gruyter Berlin 1936 Einzelnachweise Bearbeiten Gerti Donhauser Vertragsrecht Schuldrecht Sachenrecht 2004 S 60 Eva Jakab Wolfgang Ernst Hrsg Kaufen nach Romischem Recht 2008 S 52 ff Gaius Institutionen 3 141 Iulius Paulus Digesten 18 1 Iulius Paulus Digesten 18 1 1 Aristoteles Ethica Nicomachea V 5 Carl Otto Muller Lehrbuch der Institutionen 1858 S 347 Digesten 18 1 80 3 Labeo 5 post a Iav epit a b Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 Grundrisse des Rechts 8 Rnr 1 ff Azo Summa zu CJ 4 48 Bartolus zu Digesten 19 1 11 Vgl etwa Hugo Grotius De jure belli ac pacis Uber das Recht des Kriegs und des Friedens Paris 1625 2 Aufl Amsterdam 1631 2 12 15 Koniglich Preussische Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band VII 1974 1983 Sp 668 f Bohmische Landesordnung 1627 S 294 f Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 226 f Verein praktischer Kaufleute Hrsg Neuestes Illustriertes Handels und Waaren Lexicon Band 1 1857 S 706 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4030088 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kaufvertrag amp oldid 236720803