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Das Vertragsrecht ist ein Rechtsgebiet das samtliche Rechtsnormen umfasst die das Zustandekommen sowie die Abwicklung Rechtswirkungen und Verletzung von Vertragen regeln Inhaltsverzeichnis 1 Arten 2 Rechtsfamilien 2 1 Deutscher Rechtskreis 2 2 Romanischer Rechtskreis 2 3 Common Law 2 4 China und Japan 2 4 1 Japan zur Tokugawa Zeit 2 4 2 Modernes chinesisches Vertragsrecht 3 Rechtsvergleichende Analyse 3 1 Vertragsfreiheit 3 2 Geschaftsfahigkeit 3 3 Zustandekommen von Vertragen 3 3 1 Stellvertretung 3 3 2 Drohung und Zwang 3 4 Vertragsverletzung 4 Literatur 5 EinzelnachweiseArten BearbeitenJe nach Vertragsinhalt Vertragsgegenstand oder den beteiligten Vertragsparteien unterscheidet man verschiedene Vertragsarten Der haufigste Vertrag des Alltags ist der Kaufvertrag Daruber hinaus gibt es im Privatrecht unter anderem den Arbeitsvertrag Bauvertrag Grundstuckskaufvertrag Kreditvertrag Leasingvertrag Leihvertrag Mietvertrag Pachtvertrag oder Versicherungsvertrag Im offentlichen Recht ist der offentlich rechtliche Vertrag die wichtigste Vertragsart Staaten untereinander schliessen Staatsvertrage oder volkerrechtliche Vertrage ab Rechtsfamilien BearbeitenDeutscher Rechtskreis Bearbeiten Hauptartikel Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts Deutschland Hauptartikel Schuldrecht Deutschland Schuldrecht Osterreich und Obligationenrecht Schweiz Das deutsche Burgerliche Gesetzbuch kennt keinen eigenen Abschnitt uber Vertrage In kuhler Abstraktion wird der Vertrag lediglich im ersten Buch dem Allgemeinen Teil als spezieller Unterfall der allgemeinen Kategorie Rechtsgeschaft behandelt im zweiten Buch als Schuldverhaltnis Romanischer Rechtskreis Bearbeiten Hauptartikel Schuldrecht Frankreich Common Law Bearbeiten Hauptartikel Contract law England und Wales China und Japan Bearbeiten China und Japan teilen bei allen Unterschieden die eine Verbindung zu einem eigenen Rechtskreis verbieten ein uber Jahrhunderte gewachsenes ahnliches kulturelles und geistesgeschichtliches Fundament Der konfuzianischen Tradition beider Lander entstammt eine gemeinsame Abneigung gegen vor staatlichen Gerichten einzuklagendes Recht Viele dem westlichen Juristen unverzichtbar scheinende Teilungen wie Recht und Moral Verwaltung und Justiz Offentliches Straf und Privatrecht Recht und Pflicht materielles und Prozessrecht waren im China der Qing Dynastie und dem Tokugawa Japan unbekannt Die jeweiligen Zentralregierungen beschrankten sich auf die Aufgaben der Verwaltung und sahen die Schlichtung von Streitigkeiten einzelner Personen durch Bereitstellung von Gerichten nicht als ihre Aufgabe an Subjekte der staatlichen Verwaltung waren nicht einzelne Individuen sondern die jeweiligen Dorf oder Familienoberhaupter Entsprechend diesem sozio kulturellen Umfeld ist das westliche Rechtsinstitut Vertrag als eine zwischen Individuen geschlossene vor Gerichten einklagbare und durchsetzbare Vereinbarung in China und Japan vor 1900 unbekannt 1 Japan zur Tokugawa Zeit Bearbeiten Unter dem Shogunat der Tokugawa Familie 1603 bis 1867 entstand in Japan eine streng standisch feudale Gesellschaft Der unterste Stand war der der Kaufleute Uber ihnen standen Handwerker Bauern und Krieger Kleinste Einheit waren die etwa 150 000 mura Etwa 85 der 30 Millionen Einwohner siedelten in Mura Ihnen war ein grosser Spielraum bei der Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten eroffnet solange sie ihre Steuern zahlten und Dienste leisteten Die raumliche und soziale Mobilitat war ausserst gering Die Funktion von Vertragen innerhalb dieser Mura wurde durch Vereinbarungen ubernommen deren Einhaltung durch soziale Kontrolle und im schlimmsten Fall durch Ausschluss aus der Gemeinschaft gewahrleistet wurde 1 In den Burgstadten die Sitz der jeweiligen Shogun oder Daimyo waren siedelten grosstenteils Samurai und Handler Es entwickelte sich eine rege Handelstatigkeit In der Regel war diese auf Angehorige desselben Standes beschrankt Die hohere Einwohnerzahl machte eine Uberwachung durch soziale Sanktionen nur eingeschrankt moglich die geschlossenen Vereinbarungen waren komplexer Zu Beginn des 19 Jahrhunderts schlossen sich Kaufleute zu Gilden zusammen die die Durchsetzung von Vereinbarungen effizient durch informelle Ubereinkunfte ermoglichten 1 In den seltenen Fallen in denen die jeweiligen sozialen Verbunde einen Konflikt nicht konsensual beilegen konnten konnte die Shogunatsverwaltung eingreifen Darin ist kein Anspruch des Einzelnen auf Rechtsschutz zu sehen sondern vielmehr ein Akt der Gnade zur Aufrechterhaltung des offentlichen Friedens Die Beamten agierten dabei weniger als Richter denn als Mediator mit dem Ziel einer einvernehmlichen Losung Eine Uberprufung dieser Mediation im Sinne einer Berufung gab es nicht 1 Modernes chinesisches Vertragsrecht Bearbeiten Die Entwicklung des modernen chinesischen Vertragsrechts kann deutlich in zwei Phasen eingeteilt werden Eine erste von 1949 bis 1978 und eine zweite seit 1979 Die chinesische Wirtschaft befand sich 1949 in desolatem Zustand Der Burgerkrieg hatte das Land in mehrere regionale Einheiten gespalten Daneben bestanden verschiedene wirtschaftliche Sektoren die sich durch den Anteil des staatlichen Eigentums bzw staatlicher Intervention unterschieden Zur Wiederherstellung eines einheitlichen nationalen Wirtschaftsraums und der Verknupfung des sozialistischen mit dem privaten Sektor wurde innerhalb Chinas zunachst freier Handel zugelassen Wichtiger Schritt in der ersten Phase war der Erlass einer Vorlaufigen Methode fur Vertragsschlusse zwischen Behorden Staatsunternehmen und Kooperativen Ihre Anwendbarkeit beschrankte sich somit auf den sozialisierten Sektor der Wirtschaft Die wichtigsten Regelungsinhalte waren Zwischen Staatsorganen staatseigenen Unternehmen und Genossenschaften mussten schriftliche Vertrage uber alle Rechtsgeschafte von gewisser Relevanz abgeschlossen werden soweit sie nicht unmittelbar durchgefuhrt wurden Vertrage konnten nur zwischen juristischen Personen und nicht zwischen Individuen geschlossen werden Alle Zahlungen mussten durch Banken der Partei abgewickelt werden Fur Darlehen mussten entweder dingliche Sicherheiten geboten werden oder die vorgesetzte Behorde musste fur die Ruckzahlung burgen In letzterem Fall uberwachte die vorgesetzte Behorde die Durchfuhrung des Vertrages Bei Vertragsverletzung haften Schuldner und Burge gemeinsam auf Schadensersatz Jeder Vertragsschluss musste der vorgesetzten Behorde gemeldet werden Streitigkeiten aus Vertragen wurden von der vorgesetzten Behorde geschlichtet Scheiterte die Schlichtung konnte vor dem Volksgerichtshof geklagt werden 2 Vertrage blieben in den 50er und 60er Jahren hauptsachlich Mittel staatlicher Wirtschaftsplanung und wurden durch Formulare geschlossen in denen nur noch Namen Mengen und Termine einzutragen waren Das Wirtschaftsvertragsgesetz von 1981 liess demgegenuber Vertragsfreiheit in gewissem Umfang zu Auch dieses Gesetz galt jedoch nur fur Vertrage zwischen staatlichen Unternehmen Fur rechtliche Teilgebiete folgten in den Jahren 1985 und 1987 das Aussenwirtschaftsvertragsgesetz und das Technikvertragsgesetz Die Allgemeinen Grundsatze des Zivilrechts stellten 1986 den ersten Versuch das Vertragsrecht auf eine breitere und systematischere Grundlage zu stellen Das Nebeneinander verschiedener Gesetze zahlreiche Ausfuhrungsbestimmungen und uber 50 Weisungen des Volksgerichtshofs fuhrten jedoch zu grosser Rechtsunsicherheit und zahlreichen Lucken einfachste Grundlagen wie Angebot und Nachfrage oder die Aufrechnung blieben ungeregelt gesetzgebungstechnisch wurden vage Formulierungen bevorzugt um im Zweifel eine der Partei gunstige Auslegung zu sichern Mit dem langfristigen Ziel der Erarbeitung eines Zivilgesetzbuches begann im Oktober 1993 die Rechtsarbeitskommission des Nationalen Volkskongresses die Arbeiten zu einem einheitlichen und umfassenden Vertragsrecht 1999 trat schliesslich das Vertragsgesetz in Kraft In Gesetzgebungstechnik und Inhalt stutzt es sich in weiten Teilen auf das deutsche BGB Rechtsvergleichende Analyse BearbeitenVertragsfreiheit Bearbeiten In fast allen modernen Privatrechtskodifikationen wie auch in den Regeln des common law gilt der Grundsatz dass als bindend anzuerkennen ist was die Parteien vereinbart haben Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit Exemplarisch ist etwa die Formulierung des schweizerischen Obligationenrecht Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden Art 19 Abs 1 OR Ahnlich ist es im Artikel 1134 des franzosischen Code civil formuliert Les conventions legalement formees tiennent lieu de loi a ceux qui les ont faites Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Die Begrundungen fur diesen Grundsatz lassen im Groben in zwei Lager einteilen eine naturrechtliche und eine utilitaristische Eingeschrankt werden musste dieser Grundsatz freilich in denjenigen Fallen in denen einer der Kontrahenten nicht die notwendige Urteilsfahigkeit besass die Folgen des Vertrages abzuschatzen das heisst dann wenn er nicht geschaftsfahig war ferner in den Fallen bei denen der Vertragspartner das Geschaft nur durch Tauschung oder Drohung zum Abschluss bringen konnte Diesen Fallen rein prozeduraler Unwirksamkeit wurden im Laufe des 20 Jahrhunderts auch Falle beigesellt bei denen der Vertrag aus inhaltlichen Grunden nicht als wirksam erachtet werden sollte So wurde der Grundsatz der Vertragsfreiheit etwa durch Regelungen uber Allgemeine Geschaftsbedingungen und im Besonderen durch Massnahmen der Sozialgesetzgebung im Bereich des Arbeits und Wohnraummietrechts eingeschrankt Geschaftsfahigkeit Bearbeiten Hauptartikel Geschaftsfahigkeit Zustandekommen von Vertragen Bearbeiten In allen entwickelten Rechtssystemen kommen Vertrage durch Angebot und Annahme zustande Eine Besonderheit hat sich u a durch die Entwicklung des Medienrechts fur den Vertragsabschluss entwickelt So ist in Deutschland zu unterscheiden was jeweils Vertragsgrundlage ist 3 Allgemeine Geschaftsbedingungen AGB nach 305 BGB und oder individuelle VereinbarungenDas anglo amerikanische Recht misst dem Angebot die geringste Bindung bei Es ist grundsatzlich frei widerruflich selbst dann wenn der Anbietende sich innerhalb einer Frist fur gebunden erklart hat Konstruktiv wird dies damit gerechtfertigt dass das common law fur jegliche Bindung eine Gegenleistung siehe Consideration Vereinigte Staaten fordert Im Grundsatz gilt diese Regelung auch im romanischen Rechtskreis wurde jedoch durch die Rechtsprechung insoweit eingeschrankt als dem Adressaten ein Schadensersatzanspruch zusteht wenn der Anbietende sich innerhalb einer Frist fur gebunden erklart hat Das deutsche BGB halt den Anbietenden nach 145 BGB fur gebunden Ein Widerruf ist zumindest innerhalb angemessener Frist ohne jegliche Wirkung ahnliches gilt auch fur die ubrigen Lander des deutschen Rechtskreises wie der Schweiz Osterreich Portugal und Griechenland Die Vereinheitlichung auf internationaler Ebene gestaltete sich aufgrund der stark divergierenden Losungen schwierig Fur die CISG gelang ein Kompromiss der der deutschen Losung recht nahekommt Das Angebot ist zwar grundsatzlich frei widerruflich jedoch enthalt Art 16 Abs 2 CISG Ausnahmen die die praktisch wichtigsten Falle hiervon ausnehmen und eine Bindung an das Angebot statuieren Stellvertretung Bearbeiten Hauptartikel Stellvertretung Dem romischen Recht war das Konzept der Stellvertretung nicht bekannt Sie ist seit dem 17 Jahrhundert als Produkt wirtschaftlicher Notwendigkeit in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft entstanden Ursprunglich gibt es nirgends direkte Stellvertretung Sie ist ein juristisches Wunder 4 Ausgangspunkt fur die moderne Lehre von der Stellvertretung war die naturrechtliche Vorstellung der Parteiautonomie durch Hugo Grotius und Christian Wolff Uber Robert Joseph Pothier kam die Stellvertretung schliesslich in den Code civil dessen Art 1984 den Auftrag wie folgt definiert Le mandat ou procuration est un acte par lequel une personne donne a une autre le pouvoir de faire quelque chose pour le mandant et en son nom Der Code civil trennt dabei nicht zwischen dem zugrunde liegenden Schuldverhaltnis dem mandat Auftrag und Befugnis zur Vertretung d h der Vollmacht Auch das osterreichische ABGB ordnet die Bevollmachtigung den vertraglichen Schuldverhaltnissen zu Die Vollmacht ist hier mit dem Auftrag letztlich identisch Einen Unterschied zwischen beiden behauptete erst von Jhering 1847 ihre abstrakte Wirksamkeit Laband Drohung und Zwang Bearbeiten Alle kontinentalen Rechtsordnungen kennen neben Irrtum und Tauschung die Drohung als Nichtigkeitsgrund eines Vertrages Die Drohung wird dabei einerseits gegenuber physischem Zwang abgegrenzt andererseits gegenuber der Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage Das common law im engeren Sinne zieht die Grenze dagegen anders Erklarungen sind nur dann unter duress zustande gekommen wenn sie durch Androhung korperlicher Gewalt oder Freiheitsberaubung herbeigefuhrt wurden Eine Korrektur erfuhr diese enge Auffassung durch die Figur des undue influence bei den equity Gerichten auch wenn diese Figur primar auf die Ausnutzung von Vertrauenslagen zugeschnitten ist wird sie dennoch auch auf Falle angewandt die nach kontinentaler Vorstellung als Drohung aufgefasst werden Die Falle physischen Zwangs sind unproblematisch zu entscheiden Handlungen die unter physischem Zwang stattfinden sind rechtlich nicht existent Schwieriger ist es diejenigen Falle der Drohung ausfindig zu machen die einen Vertrag zu Fall bringen sollen Die Drohung ein Arbeitsangebot abzulehnen und fur einen Konkurrenten zu arbeiten wenn der potentielle Arbeitgeber die Gehaltsvereinbarung nicht erhoht wird in allen Rechtsordnungen nicht als Wirksamkeitshindernis fur den Vertrag aufgefasst Es mussen also aus den Fallen der Drohung diejenigen ausgesondert werden die rechtlich zu missbilligen sind In den kontinentaleuropaischen Kodifikationen werden diese Falle nur generalklauselartig umschrieben Das deutsche BGB verlangt dass die Drohung widerrechtlich sein muss 123 BGB ebenso 870 ABGB in Osterreich Art 29 Abs 1 OR in der Schweiz und Art 3 44 Abs 2 des niederlandischen NBW Damit werden zunachst alle Falle erfasst in denen das angedrohte Verhalten gegen geltendes Recht verstosst etwa strafrechtliche Totungs oder Eigentumsdelikte gegen den Vertragspartner 5 Die klassische okonomische Analyse des Rechts sieht den Ansatzpunkt zur Scheidung von einklagbaren und nicht einklagbaren Vertragen in der utilitaristischen Funktion des Vertrages Als Faustformel gilt Ist ein Versprechen der Preis dafur durch Kooperation produktiver zu sein als ohne Kooperation so soll es einklagbar sein Wird das Versprechen dadurch erreicht dass damit gedroht wird Werte zu zerstoren oder unfreiwillig umzuverteilen so soll es nicht einklagbar sein 6 Vertragsverletzung Bearbeiten Hauptartikel Vertragsverletzung Die erbrachte Leistung kann aus verschiedenen Grunden nicht der vertraglich vereinbarten entsprechen Der Schuldner kann die vereinbarte Leistung aus tatsachlichen Grunden nicht erbringen Beispiel Das verkaufte Auto ist durch einen Unfall zerstort Die vereinbarte Leistung kann zwar erbracht werden der Schuldner erbringt sie jedoch nur mit zeitlicher Verzogerung Beispiel Der Bau eines Hauses wird erst drei Monate nach dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt vollendet Die vereinbarte Leistung wird zwar erbracht jedoch nicht in der vertraglich vereinbarten Qualitat Beispiel Im erbauten Haus wurden gebrauchte Turen und Fenster verbaut Die vereinbarte Leistung wird erbracht der Schuldner verletzt jedoch sonstige Pflichten die zwar im Vertrag nicht vereinbart waren jedoch zur Erfullung des Vertragszwecks wesentlich sind In all diesen Fallen stellt sich die Frage ob der Vertrag dadurch hinfallig geworden ist ob der Glaubiger weiterhin auf Erfullung bestehen kann oder ob der Glaubiger Schadensersatz fordern kann Literatur BearbeitenEinfuhrungen E Allan Farnsworth Comparative Contract Law In Mathias Reimann und Reinhard Zimmermann Hrsg Oxford Handbook of Comparative Law Oxford University Press Oxford 2008 ISBN 978 0 19 953545 3 S 899 936 Umfassende Darstellungen Enzyklopadien Arthur von Mehren Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law VII Contracts in General Mohr Siebeck Tubingen 2008 ISBN 978 90 04 16790 2 Rechtskreise und Rechtsgeschichte Max Rheinstein Die Struktur des vertraglichen Schuldverhaltnisses im anglo amerikanischen Recht Walter de Gruyter amp Co Berlin Leipzig 1932 Kevin M Teeven A History of the Anglo American Common Law of Contract Greenwood Press New York Westport Ct London 1990 ISBN 0 313 26151 2 Rechtsvergleichende Darstellungen einzelner Problemstellungen Hein Kotz Europaisches Vertragsrecht Band 1 Abschluss Gultigkeit und Inhalt des Vertrages Die Beteiligung Dritter am Vertrag Mohr Siebeck Tubingen 1996 ISBN 3 16 146567 9 Rudolf B Schlesinger et al Hrsg Formation of Contracts Study of the Common Core of Legal Systems Oceana Publ Dobbs Ferry N Y 1968 Jacques H Herbots Interpretation of contracts In Jan M Smits Hrsg Elgar Encyclopedia of Comparative Law Edward Elgar Cheltenham Northampton M A 2006 ISBN 1 84542 013 6 S 325 347 Franco Ferrari Offer and acceptance inter absentes In Jan M Smits Hrsg Elgar Encyclopedia of Comparative Law Edward Elgar Cheltenham Northampton M A 2006 ISBN 1 84542 013 6 S 497 516 Marco Torsello Remedies for breach of contract In Jan M Smits Hrsg Elgar Encyclopedia of Comparative Law Edward Elgar Cheltenham Northampton M A 2006 ISBN 1 84542 013 6 S 610 629 Zur okonomischen Analyse des Vertragsrechts Ronald Coase The Problem of Social Cost In Journal of Law and Economics Band 3 1960 S 1 44 Online PDF Contracts In Peter Newman Hrsg The new Palgrave dictionary of economics and the law Band I Palgrave London 1998 ISBN 0 333 67667 X Robert Cooter und Thomas Ulen Law amp Economics 8 Auflage Addison Wesley Boston 2008 ISBN 978 0 321 52290 0 6 An Economic Theory of Contract Law 7 Topics in the Economics of Contract Law David D Friedman Law s Order Princeton University Press Princeton Oxford 2000 ISBN 1 4008 2347 1 12 The Economics of Contract Einzelnachweise Bearbeiten a b c d D F Henderson und P M Torbert Traditional Contract Law in China and Japan In Arthur T von Mehren Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law VII Contracts in General Mohr Siebeck Tubingen 2008 6 Contract in the Far East China and Japan S 6 2 bis 6 40 Xie Huaishi The Contract Law of Modern China In Arthur T von Mehren Hrsg International Encyclopedia of Comparative Law VII Contracts in General Mohr Siebeck Tubingen 2008 6 Contract in the Far East China and Japan S 6 43 bis 6 75 Fechner Mayer Hrsg Medienrecht Vorschriftensammlung 10 Auflage C F Muller Heidelberg 2014 S 13 Ernst Rabel Die Stellvertretung in den hellenistischen Rechten und in Rom 1934 In Hans Julius Wolf Hrsg Gesammelte Aufsatze Band IV Mohr Siebeck Tubingen 1971 ISBN 3 16 630422 3 Konrad Zweigert und Hein Kotz Einfuhrung in die Rechtsvergleichung 3 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 1996 S 425 427 Robert Cooter und Thomas Ulen Law amp Economics 8 Auflage Addison Wesley Boston 2008 ISBN 978 0 321 52290 0 S 281 281 Normdaten Sachbegriff GND 4063283 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vertragsrecht amp oldid 236631056