www.wikidata.de-de.nina.az
Die Gesamtschuld auch Haftung zur ungeteilten Hand ist ein Rechtsbegriff des deutschen Rechts der eine gemeinschaftliche Schuld mehrerer Rechtssubjekte bezuglich einer Leistung aus einem einheitlichen Schuldverhaltnis beschreibt wobei jeder Schuldner verpflichtet ist die gesamte Leistung zu erbringen der Glaubiger aber nur berechtigt ist sie einmal zu fordern Die Gesamtschuld ist in den 420 ff BGB geregelt Die Gesamtschuld ist gegenuber der Teilschuld abzugrenzen bei der eine anteilige Leistungsverpflichtung bezuglich einer teilbaren Schuld vorliegt und ebenso gegenuber der gemeinschaftlichen Schuldnerschaft bei der die Schuld nur gemeinsam von allen Schuldnern erbracht werden kann Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Entstehung der Gesamtschuld 3 Abgrenzung der Gesamtschuld von anderen Schuldnermehrheiten 3 1 Teilschuld 3 2 Gemeinschaftliche Schuld 3 3 Gesamthandsschuld 3 4 Zessionsregress 4 Rechtsfolgen der Gesamtschuld 4 1 Verhaltnis Glaubiger zu den Gesamtschuldnern 4 1 1 Erfullung und Erfullungssurrogate 4 1 2 Erlass und Annahmeverzug 4 1 3 Tatsachen mit Einzelwirkung 4 2 Verhaltnis der Schuldner untereinander Ausgleichsanspruche 4 3 Sonderfall Gestorte Gesamtschuld 4 3 1 Problemstellung 4 3 2 Losungsmoglichkeiten 5 Aufteilung der Gesamtschuld bei Abgaben 6 International 7 Literatur 8 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenDer Begriff Gesamtschuld ist eine Ubersetzung des romisch rechtlichen Begriffs der Correalobligation der aber die Falle einschliesst die im Gemeinen Recht Solidarobligationen genannt wurden 1 Entstehung der Gesamtschuld BearbeitenEine Gesamtschuld kann durch Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung entstehen Im deutschen BGB wird die gesamtschuldnerische Haftung an verschiedenen Stellen im Gesetz angeordnet So haften beispielsweise mehrere deliktische Schadiger als Gesamtschuldner und zwar gleichgultig ob sie den Schaden als gemeinsam handelnde Mittater 830 BGB oder als unabhangig voneinander handelnde Nebentater 840 BGB verursacht haben 431 BGB ordnet eine gesamtschuldnerische Haftung an wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden Grosse Bedeutung hat auch 128 HGB der anordnet dass mehrere Gesellschafter einer OHG fur Gesellschaftsschulden gesamtschuldnerisch haften Diese Norm wird auch auf Gesellschafter einer BGB Gesellschaft GbR analog angewandt 2 Weitere wichtige Anordnungen von Gesamtschulden finden sich in 613a Abs 2 769 Mitburgen sowie 1357 Abs 1 Ehegatten BGB Es gibt weitere inner wie ausserhalb des BGB geregelte Falle von Gesamtschuldverhaltnissen So werden mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner zur Rundfunkabgabe uber 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet 3 Vertragsparteien konnen eine Gesamtschuld auch ausdrucklich vertraglich vereinbaren Wenn es an einer gesetzlichen Regelung oder einer ausdrucklichen vertraglichen Regelung fehlt ist durch Auslegung zu ermitteln ob eine Gesamtschuld vorliegen sollte oder nicht Einigkeit besteht daruber dass aus 421 BGB die Mindestbedingungen entnommen werden konnen die fur das Vorliegen einer Gesamtschuld zwingend erforderlich sind So muss der Umstand vorliegen dass mehrere Schuldner dem Glaubiger eine Leistung zu schulden haben und der Glaubiger diese von jedem Schuldner voll fordern darf Genauso muss klargestellt sein dass ihm die Leistung lediglich einmal gebuhrt Ob neben diesen geschriebenen Voraussetzungen noch andere Bedingungen erfullt sein mussen um eine Gesamtschuld annehmen zu konnen ist streitig Aktuell besteht jedenfalls Einigkeit daruber dass der Schuldgrund nicht einheitlich sein muss So kann ein Gesamtschuldner aus Delikt Schadensersatz schulden wahrend ein anderer Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung fur dasselbe Interesse haftet 4 Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH ist nicht erforderlich dass alle Gesamtschuldner ein identisches Leistungsinteresse vorweisen So haften ein Architekt und ein Bauunternehmer fur vertragliche Pflichtverletzung bezuglich desselben Bauwerks auch dann als Gesamtschuldner wenn der Bauunternehmer auf Nacherfullung haftet und der Architekt auf Schadensersatz 5 Keine Gesamtschuld besteht fur die herrschende Lehre und die Rechtsprechung dagegen wenn die betroffenen Schuldner nicht gleichstufig haften Das Erfordernis der Gleichstufigkeit ersetzt damit die fruher von der Rechtsprechung geforderte Zweckgemeinschaft 6 Gleichstufigkeit ist zu verneinen wenn einer der Schuldner subsidiar haftet So sind z B Burge und Hauptschuldner keine Gesamtschuldner da ein Stufenverhaltnis besteht und der Hauptschuldner primar in Anspruch zu nehmen ist 7 Deshalb sind auch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter keine Gesamtschuldner denn primar haftet die Gesellschaft 8 Ebenso haftet ein Versicherer lediglich subsidiar fur einen vom Versicherten verursachten Schaden Umstritten ist ob ein Bereicherungsschuldner mit einem Schadensersatzschuldner beziehungsweise einem Geschaftsfuhrer ohne Auftrag gleichstufig haftet 9 Dagegen spricht allein die Tatsache dass ein Gesamtschuldner im Innenverhaltnis den Schaden allein zu tragen hat noch nicht gegen eine gleichstufige Schuld So bejahte der BGH die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eines Pferdeverkaufers der ein mangelhaftes Pferd lieferte und eines Tierarztes der diesen Mangel bei seiner Untersuchung nicht erkannte 10 Teile der Literatur lehnen das Erfordernis der Gleichstufigkeit jedoch ab 11 da sie das Kriterium nicht fur erforderlich halten um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen Fur das Erfordernis einer Gleichstufigkeit wird angefuhrt dass es nur dieses Kriterium ermogliche die Falle einer Gesamtschuld von den Fallen des 255 BGB abzugrenzen Dieser sichert einem leistenden Schuldner die Abtretung von Ersatzanspruchen gegen Dritte zu die ihm gegenuber ersatzverpflichtet sind 12 Ausserdem wird angefuhrt dass manche Rechtsfolgen einer Gesamtschuld nicht passend erscheinen wenn ein Schuldner lediglich nachrangig haftet 13 Grosse Bedeutung fur die Annahme einer Gesamtschuld im Wege der Auslegung hat 427 BGB der eine Zweifelsregel zugunsten der Annahme einer Gesamtschuld bei einer gemeinschaftlichen vertraglichen Verpflichtung enthalt Verpflichten sich also mehrere Schuldner vertraglich gemeinsam zu einer Leistung ist zunachst durch Auslegung zu ermitteln ob eine Gesamtschuld oder eine andere Form der Schuldnermehrheit gewollt ist Wenn eine solche Auslegung nicht moglich ist wird das Vorliegen einer Gesamtschuld vermutet Die Partei die das Vorliegen einer Gesamtschuld bestreitet muss also im Prozess beweisen dass keine Gesamtschuld vorliegt Abgrenzung der Gesamtschuld von anderen Schuldnermehrheiten BearbeitenTeilschuld Bearbeiten Von einer Teilschuld ist auszugehen wenn mehrere Schuldner vorhanden sind der Glaubiger von diesen aber auch im Aussenverhaltnis nur den Betrag fordern kann den der Schuldner auch im Innenverhaltnis zu tragen hat Die Position des Glaubigers ist also signifikant schwacher als bei der Gesamtschuld da er um den vollen Betrag zu erhalten jeden Schuldner verklagen muss und das Risiko der Insolvenz jedes Schuldners tragt Gemeinschaftliche Schuld Bearbeiten Keine Gesamtschuld liegt auch dann vor wenn die Leistung nur von allen Schuldnern gemeinsam erbracht werden kann da der Glaubiger an einer Leistung nur eines Schuldners kein Interesse hat Wenn ein Glaubiger beispielsweise das gebuchte Konzert einer Musikband besuchen mochte kann der Sanger alleine die Schuld nicht erfullen Somit erscheinen die Regeln der Gesamtschuld unpassend Gesamthandsschuld Bearbeiten Bei der Gesamthandsschuld schulden die Schuldner nicht jeder fur sich im Aussenverhaltnis sondern nur als gesamte Hand Das heisst dass der Glaubiger Leistung nur von der gesamten Hand verlangen kann Er kann sich also nicht an einen einzelnen Schuldner halten und von diesem Erfullung fordern sondern er muss die Gesamthandsgemeinschaft als ganzes zur Leistung auffordern Zessionsregress Bearbeiten Kein Fall der Gesamtschuld liegt schliesslich vor wenn ein schadensersatzpflichtiger Schuldner sich von seinem Glaubiger dessen Anspruche in Bezug auf die zu ersetzende Sache nach 255 BGB abtreten lasst und aus diesen Anspruchen vorgeht Rechtsfolgen der Gesamtschuld BearbeitenVerhaltnis Glaubiger zu den Gesamtschuldnern Bearbeiten Im Verhaltnis zwischen dem Glaubiger und seinen Schuldnern fuhrt die Annahme einer Gesamtschuld dazu dass der Glaubiger von jedem Schuldner volle Erfullung verlangen kann sogenannte Paschastellung Von welchem Schuldner sich der Glaubiger befriedigen lasst steht in seinem Belieben Er kann also den Gesamtschuldner zur Leistung auffordern und gegebenenfalls verklagen der ihm am solventesten erscheint Einschrankungen dieses Wahlrechts des Glaubigers bestehen nach herrschender Meinung kaum Lediglich bei schikanoser Inanspruchnahme eines bestimmten Schuldners kann eine Korrektur gemass 242 BGB erfolgen 14 Erfullung und Erfullungssurrogate Bearbeiten Wenn der Glaubiger von einem Gesamtschuldner die Leistung erhalt Erfullung erloschen auch die Anspruche gegen die anderen Gesamtschuldner Dies gilt gleichermassen wenn der Glaubiger durch Erfullungssurrogate befriedigt wird Letztlich kommt als Rechtsfolge bei wechselseitigen Forderungen die Verrechnung durch Aufrechnung in Betracht Dabei ist zu beachten dass jeder Glaubiger nur mit einer Forderung aufrechnen kann die ihm selbst zusteht 422 BGB Anders als die Erfullung fuhren Rechtsgeschafte des Glaubigers mit einem Gesamtschuldner nicht automatisch zu einer Wirkung zugunsten oder zuungunsten der anderen Gesamtschuldner Vielmehr ist bei einem Erlass der Schuld oder einem Prozessvergleich zwischen dem Glaubiger und einem Gesamtschuldner durch Auslegung zu ermitteln ob dem Rechtsgeschaft Gesamtwirkung zukommen soll Nur wenn Gesamtwirkung gewollt war verliert der Glaubiger seinen kompletten Anspruch auch gegen die anderen Gesamtschuldner Eine Gesamtwirkung ist beim Erlass gemass 423 BGB nur dann anzunehmen wenn die Umstande des Erlasses darauf schliessen lassen dass der Glaubiger die Schuld allen Gesamtschuldnern erlassen wollte Ist keine Gesamtwirkung anzunehmen ist durch Auslegung zu ermitteln ob wenigstens eine beschrankte Gesamtwirkung gewollt ist Eine solche hatte zur Folge dass der Betrag den der Glaubiger von den restlichen Gesamtschuldner fordern darf um den Betrag zu kurzen ist der im Innenverhaltnis dem Gesamtschuldner zustunde der vom Erlass profitieren soll 15 Erlass und Annahmeverzug Bearbeiten Wenn die Auslegung auch dieses Ergebnis nicht stutzt hat ein Erlass lediglich Einzelwirkung sodass der Glaubiger weiterhin in der Lage ist von den restlichen Gesamtschuldnern den vollen Betrag zu fordern Ein Erlass bedeutet dann lediglich dass der Glaubiger auf die Inanspruchnahme des begunstigten Gesamtschuldners verzichtet 16 Schulden also zwei Gesamtschuldner dem Glaubiger 100 und ist im Innenverhaltnis jeder Gesamtschuldner zu je 50 verpflichtet und erlasst der Glaubiger dem ersten Schuldner seine Schuld so kann er bei Gesamtwirkung des Erlasses auch vom zweiten Schuldner nichts fordern Liegt lediglich beschrankte Gesamtwirkung vor kann er 50 fordern wahrend er bei Einzelwirkung von S2 die vollen 100 fordern kann Der BGH lehnt es auch beim Prozessvergleich ab eine Vermutung hinsichtlich einer beschrankten Gesamtwirkung aufzustellen sodass der begunstigte Gesamtschuldner den Willen zur beschrankten Gesamtwirkung beweisen muss 17 424 BGB legt eine Gesamtwirkung hinsichtlich des Annahmeverzuges Verzug des Glaubigers fest Der Annahmeverzug wirkt fur beziehungsweise gegen alle Gesamtschuldner Tatsachen mit Einzelwirkung Bearbeiten Andere Tatsachen die auf das Schuldverhaltnis einwirken haben gemass 425 BGB grundsatzlich Einzelwirkung soweit sich aus den Umstanden des Schuldverhaltnisses nichts anderes ergibt Hierzu zahlen insbesondere der Schuldnerverzug mithin Tatsachen die mit einer falligen und durchsetzbaren Forderung verknupft sind die Unmoglichkeit aufgrund derer die Leistung aus tatsachlichen beziehungsweise rechtlichen Grunden dauerhaft oder endgultig nicht erbracht werden kann eigenes Verschulden oder auch Kundigungen So wirkt das Verschulden hinsichtlich einer Pflicht aus einem Gesamtschuldverhaltnis grundsatzlich nur fur den Schuldner den der Schuldvorwurf trifft Entsteht aufgrund eines Verschuldens eines Gesamtschuldners also ein Schadensersatzanspruch muss grundsatzlich nur dieser Gesamtschuldner Schadensersatz leisten Ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag allerdings dass die Gesamtschuldner fur ein Verschulden der Anderen einstehen wollten kann das Verschulden eines Gesamtschuldners zugerechnet werden So hat der BGH einen Schadensersatzanspruch gegen gesamtschuldnerisch haftende Mitglieder einer Anwaltssozietat bejaht obwohl lediglich einem Anwalt ein Verschulden nachgewiesen werden konnte 18 Auch die Verjahrung gesamtschuldnerischer Anspruche erfolgt lediglich mit Einzelwirkung So kann z B die Verjahrung des Anspruches gegen einen verklagten Gesamtschuldner durch Rechtshangigkeit gehemmt sein wahrend die Anspruche gegen weitere Gesamtschuldner wahrend des Prozesses verjahren Dies zeigt dass Anspruche gegen Gesamtschuldner grundsatzlich selbststandig sind und sich im Gegensatz zu akzessorischen Anspruchen unterschiedlich entwickeln konnen Verhaltnis der Schuldner untereinander Ausgleichsanspruche Bearbeiten Zahlt ein Gesamtschuldner an den Glaubiger so entsteht gemass 426 Abs 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegenuber den ubrigen Gesamtschuldnern sogenannter Gesamtschuldnerausgleich Der Anspruch ist in der Hohe auf den Anteil zu begrenzen den jeder Gesamtschuldner im Innenverhaltnis zu tragen hat Dabei geht das Gesetz gemass 426 Abs 1 Satz 1 BGB von einem Anteil nach Kopfen aus Haften also vier Gesamtschuldner auf einen Betrag von 100 so kann der erfullende Gesamtschuldner von jedem der anderen Gesamtschuldner 25 verlangen Haufig ergibt sich aber aus dem Schuldverhaltnis eine andere Verteilung Besondere Bedeutung kommt dabei 254 BGB zu Schulden mehrere Schadiger Schadensersatz richtet sich die Summe des Anteils im Innenverhaltnis nach dem Grad des Verschuldens So ist es auch moglich dass ein Gesamtschuldner im Innenverhaltnis von jeglicher Haftung freizustellen ist Bereits vor Zahlung hat jeder Gesamtschuldner gegen die ubrigen Gesamtschuldner einen Anspruch auf anteilige Befreiung Neben dem Anspruch aus 426 Abs 1 BGB erhalt der zahlende Gesamtschuldner gemass 426 Abs 2 BGB im Wege einer Legalzession den Anspruch des ursprunglichen Glaubigers gegen die anderen Gesamtschuldner soweit er berechtigt ist bei den anderen Gesamtschuldnern Regress zu nehmen Auch die Hohe dieses Anspruches ist also auf den jeweiligen Anteil im Innenverhaltnis beschrankt Der Vorteil dieses Anspruches liegt im Ubergang aller akzessorischer Sicherheiten des Glaubigers 19 War der Anspruch des Glaubigers also durch Hypotheken oder Burgschaften gesichert so haften die Sicherungsgeber nun auch fur die Ausgleichsanspruche des leistenden Gesamtschuldners Nachteilig fur den zahlenden Gesamtschuldner kann sich auswirken dass die 401 ff BGB Anwendung finden und sich die anderen Gesamtschuldner auf Einreden gegenuber dem ursprunglichen Glaubiger berufen konnen so dass sie beispielsweise weiterhin mit einer Forderung gegen den Glaubiger aufrechnen konnen 406 BGB Auch hinsichtlich der Verjahrung bestehen Unterschiede zwischen beiden Anspruchen 20 Wenn einem Gesamtschuldner seine Schuld mit Einzelwirkung erlassen wurde hindert dies die ubrigen Gesamtschuldner nicht von dem begunstigten Gesamtschuldner Ausgleich in Hohe seines Innenanteils zu nehmen Es ist dem Glaubiger nicht moglich einen Gesamtschuldner aus der Innenhaftung zu befreien da dies einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen wurde 21 Kommt also einem Erlass oder Vergleich lediglich Einzelwirkung zu muss der begunstigte Schuldner sich trotzdem am Innenausgleich beteiligen und profitiert so nicht vom vereinbarten Erlass Sonderfall Gestorte Gesamtschuld Bearbeiten Problemstellung Bearbeiten Unter dem Begriff der gestorten Gesamtschuld wird eine Situation verstanden in der eine Gesamtschuld nicht entsteht weil ein potentieller Gesamtschuldner von einer Haftungsprivilegierung profitiert Haftungsprivilegierungen konnen aufgrund eines Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Regelungen entstehen So ordnet das Gesetz verschiedentlich eine Haftungsbeschrankung auf den Haftungmassstab der eigenublichen Sorgfalt an Die Rechtsprechung wahlt je nach Art der Haftungsprivilegierung unterschiedliche Losungen 22 wahrend die juristische Literatur zu einer einheitlichen Losung tendiert 23 Losungsmoglichkeiten Bearbeiten Die Losung des Problems der gestorten Gesamtschuld ist gesetzlich nicht speziell geregelt Denkbar sind drei verschiedene Losungsansatze Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung Der verbliebene Schuldner haftet gegenuber dem Glaubiger voll Der haftungsprivilegierte Schadiger kann vom Glaubiger nicht in Anspruch genommen werden Diese Losung wurde vom BGH bei der gesetzlichen Haftungsprivilegierung des 1664 Abs 1 BGB zugunsten der dort privilegierten Eltern angewendet Bei vertraglichen Haftungsprivilegien jedenfalls sieht sich eine solche Losung jedoch dem Einwand ausgesetzt dass dem verbliebenen Schadiger seine Regressmoglichkeit genommen wurde Damit ware die Haftungsprivilegierung zwischen Schadiger und Geschadigtem ein Vertrag zu Lasten Dritter Eine andere Losung liegt darin dass in einer solchen Situation eine Gesamtschuld fingiert wird Der nicht privilegierte Schadiger kann dann beim privilegierten Schadiger Ruckgriff nehmen Dieser Ruckgriff macht allerdings den Haftungsausschluss bedeutungslos da der privilegierte Schadiger letztlich doch seinen Anteil am Schaden zu tragen hat Ausserdem stunde der privilegierte Schadiger bei Alleinverursachung des Schadens besser als bei blosser Mitverursachung denn wenn er den Schaden allein verursacht hatte wurde ihm der Haftungsausschluss zugutekommen 24 Dieses Ergebnis kann nur dann verhindert werden wenn dem privilegierten Schadiger wiederum ein Regress beim Geschadigten ermoglicht wird sogenannter Regresskreisel 25 Schliesslich kann auch der Schadensersatzanspruch des Geschadigten gegen den Schadiger um den Anteil des privilegierten Schadigers am verursachten Schaden gekurzt werden Somit wirkt der Haftungsausschluss zu Lasten des Geschadigten Fur diese Losung wird angefuhrt dass der Haftungsausschluss auch bei einer Schadigung nur durch den privilegierten Schadiger zu Lasten des Geschadigten wirken wurde und diese Losung deshalb interessengerecht sei 26 Problematisch ist jedoch dass eine solche Losung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist Aufteilung der Gesamtschuld bei Abgaben BearbeitenDie Bestimmungen zu gesetzlich festgelegten Gesamtschuldnerschaften und deren Aufteilungsmoglichkeit sind in der Abgabenordnung 44 268 ff AO festgehalten Obwohl dort nur die Einkommensteueraufteilung von Ehegatten benannt ist soll diese auch fur die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Gesamtschuldnerschaft des RBStV 2 entsprechend angewandt werden 27 International BearbeitenIm osterreichischen ABGB und Schweizer Recht OR wird die Gesamtschuld auch als Solidarschuld bezeichnet Sie ist in Osterreich in den 891 ff ABGB als Correalitat und in der Schweiz in den Art 143 ff OR ahnlich wie in Deutschland geregelt Literatur BearbeitenThomas Zerres Die Gesamtschuld in Jura 2008 S 726 ff Dirk Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil 13 Auflage 2015 Rn 1194 ff Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung Vahlen 23 Auflage Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 3908 3 Rn 933 934 Frauke Wernecke Die Gesamtschuld ihre Befreiung von irrationalen Merkmalen und ihre Ruckfuhrung in die Gesetzessystematik 1990 zur gestorten Gesamtschuld Anna Maria Mollenhauer Das gestorte Gesamtschuldverhaltnis in Neue Justiz 2011 1 ff Einzelnachweise Bearbeiten Sonja Meier In Historisch kritischer Kommentar zum BGB hrsg von Mathias Schmoeckel Joachim Ruckert Reinhard Zimmermann 2003 ISBN 3 16 147909 2 Anm zu 420 ff Klaus Hopt Bearbeiter In Adolf Baumbach Klaus Hopt Handelsgesetzbuch mit GmBH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht 37 Aufl 2016 ISBN 978 3 406 67985 8 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Memento des Originals vom 28 Februar 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot service rundfunkbeitrag de PDF 103 kB BGHZ 59 97 ff Wolf Gesamtschuld und andere Schuldnermehrheiten JA 1985 S 370 Peter Bydlinski in Munchener Kommentar Burgerliches Gesetzbuch 6 Auflage 2012 421 Rn 10 12 BGH NJW 1965 1175 BGH NJW 2007 1208 Rn 17 Zerres Jura 2010 728 Julius von Staudinger Hrsg Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Bearbeitung und Neubearbeitungen 1993 ff ISBN 3 8059 0784 2 2012 Vorbemerkung 765 Rn 16 Dirk Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil 13 Auflage 2015 Rn 1195 Peter Bydlinski Munchener Kommentar Burgerliches Gesetzbuch 6 Auflage 2012 421 Rn 56 64 67 BGH NJW 2012 1070 Rn 18 Frauke Wernecke Die Gesamtschuld ihre Befreiung von irrationalen Merkmalen und ihre Ruckfuhrung in die Gesetzessystematik Berlin Duncker und Humblot 1990 S 36 ff Zerres Jura 2010 729 Palandt Kurzkommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 72 Auflage 2013 421 Rn 8 BGH NJW 2010 861ff Rn 31 Zerres Jura 2008 30 Palandt Kurzkommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 72 Auflage 2013 423 Rn 4 Palandt Kurzkommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 72 Auflage 2013 423 Rn 3 BGH NJW 2012 1070 Rn 20 ff BGH NJW 1971 1803 Zerres Jura 2008 732 hierzu Weise NJW Spezial 2011 108 Dirk Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil 13 Auflage 2015 Rn 1201 BGHZ 103 338 BGHZ 58 216 Rn 20 BGHZ 54 177 Rn 14 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung Vahlen 23 Auflage Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 3908 3 Rn 934 Anna Maria Mollenhauer In NJ 2011 3 Dirk Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil 13 Auflage 2015 Rn 1211 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung Vahlen 23 Auflage Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 3908 3 Rn 933 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Memento des Originals vom 28 Februar 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot service rundfunkbeitrag de PDF 103 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesamtschuld amp oldid 231360323