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Eine gestorte Gesamtschuld liegt vor wenn mehrere fur einen Schaden dergestalt verantwortlich sind dass sie eigentlich als Gesamtschuldner haften wurden einer von ihnen jedoch aufgrund eines Haftungsprivilegs dem Geschadigten gegenuber von der Haftung freigestellt ware Hier stellt sich die Frage wer die Folgen der Privilegierung tragen soll Geschadigter privilegierter Schadiger oder nichtprivilegierter Schadiger Auslosende Umstande BearbeitenGrundsatzlich sind zwei Moglichkeiten einer Haftungsprivilegierung denkbar vertraglich vereinbarte und gesetzliche Insbesondere ist an folgende gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu denken bei denen das Vertretenmussen auf die eigenubliche Sorgfalt beschrankt wird 277 BGB 346 Abs 3 S 1 Nr 3 BGB Wertersatzpflicht des Rucktrittsberechtigten bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 347 Abs 1 S 2 BGB Wertersatzpflicht des Rucktrittsberechtigten fur nichtgezogene Nutzungen bei Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 690 BGB Unentgeltliche Verwahrung 708 BGB Haftung der Gesellschafter im Innenverhaltnis 1359 BGB Haftung der Ehegatten untereinander 1664 Abs 1 BGB Haftung im Eltern Kind Verhaltnis 2131 BGB Verhaltnis Nacherbe Vorerbe 104 Abs 1 S 1 SGB VII Beschrankung der Haftung der Unternehmer 105 Abs 1 S 1 SGB VII Beschrankung der Haftung anderer im Betrieb tatiger Personen 115 Abs 1 S 4 VVG Haftung des Versicherers und des ersatzpflichtigen VersicherungsnehmersDes Weiteren sind auch andere Haftungsprivilegierungen denkbar die die Haftung nicht auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten 277 BGB begrenzen 680 privilegierte Haftung des NotgeschaftsfuhrersLosung BearbeitenDie Losung dieses Problems ist in der juristischen Fachwelt umstritten Insbesondere haben sich folgende Losungsansatze herausgebildet Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung Bei der erstgenannten legt die Rechtsprechung die Vereinbarung aus Ergibt die Auslegung dass der Privilegierte letztlich nicht haften soll bekommt der Privilegierte einen Freistellungsanspruch gegenuber dem Geschadigten Konstruktiv lasst die Rechtsprechung den nichtprivilegierten Schadiger zunachst im Aussenverhaltnis voll haften Im Innenverhaltnis kann der Nichtprivilegierte vom Privilegierten anteilig den vollen Ersatz verlangen Allerdings hat der privilegierte Schadiger dann gegenuber dem Geschadigten einen Anspruch auf Freistellung in Hohe des Betrages der Haftungsprivilegierung BGH NJW 1983 624 626 sogenanntes Regresskarussell Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen hingegen vertritt die Rechtsprechung dass der Geschadigte nur einen gekurzten Anspruch hat BGHZ 61 51 55 Folgt die gesetzliche Privilegierung allerdings wegen eines milderen Haftungsmassstabes z B 1664 Abs 1 BGB geht die Rechtsprechung davon aus dass dem Privilegierten der Schaden nicht zugerechnet werden kann und daher schon kein Gesamtschuldverhaltnis entsteht BGHZ 103 338 346 ff Nach verbreiteter Ansicht im juristischen Schrifttum ist der Anspruch des Geschadigten aus 840 Abs 1 426 BGB gegenuber dem nicht privilegiert Haftenden gleich um den Betrag der Haftungsprivilegierung zu kurzen da die Haftungsprivilegierung ansonsten sofern sie vertraglich vereinbart wurde ein im Grundsatz unzulassiger Vertrag zu Lasten Dritter sei Literatur BearbeitenDieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 23 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2011 ISBN 3 8006 3908 4 Rn 928 ff Lars Stegemann Grundlagenwissen Schuldrecht Die gestorte Gesamtschuld in www juraexamen info vom 29 Februar 2012s hierBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gestorte Gesamtschuld amp oldid 175728171