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Bei der Gesellschaft burgerlichen Rechts Abkurzung GbR oder GdbR auch BGB Gesellschaft handelt es sich nach deutschem Gesellschaftsrecht gemass 705 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fordern Die Gesellschaft burgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf etwa die Offene Handelsgesellschaft OHG und die Kommanditgesellschaft KG Die GbR besitzt wegen ihrer weit gefassten Merkmale in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen So sind etwa Zusammenschlusse von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietat haufig in Form einer GbR organisiert Auch vorhabenbezogene Zusammenschlusse von Bauunternehmen als Arbeitsgemeinschaften oder Joint Ventures stellen oft BGB Gesellschaften dar Schliesslich besitzen auch informelle Zusammenschlusse wie Wohngemeinschaften Fahrgemeinschaften und Musikkapellen als Gelegenheitsgesellschaften des taglichen Lebens regelmassig die Rechtsform einer GbR Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 1 1 Entwicklung der GbR 1 2 Weiterentwicklung des GbR Rechts 2 Grundung 705 BGB 2 1 Vertragsschluss 2 2 Gesellschaftszweck 2 3 Entstehung im Innen und im Aussenverhaltnis 3 Rechts und Parteifahigkeit der GbR 3 1 Rechtsfahigkeit 3 1 1 Traditionelle Auffassung 3 1 2 Gruppenlehre 3 1 3 Weitere Entwicklungen 3 2 Parteifahigkeit 4 Verhaltnis der Gesellschafter zueinander Das Innenverhaltnis der GbR 4 1 Beitragspflicht 4 2 Geschaftsfuhrung 4 3 Mitwirkung an der Beschlussfassung 4 4 Kontrollrecht 4 5 Haftung fur Pflichtverletzungen 4 6 Treuepflicht 4 7 Gewinnanspruch 4 8 Rechnungslegung 4 9 Actio pro socio 5 Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr Das Aussenverhaltnis der GbR 5 1 Stellvertretung 5 2 Verschuldenszurechnung 5 3 Akzessorische Haftung der Gesellschafter 5 4 Verbrauchereigenschaft 6 Stellung im Gewerberecht 7 Beendigung der GbR 7 1 Auflosung 7 1 1 Zeitablauf 7 1 2 Kundigung 7 1 3 Tod 7 1 4 Insolvenz 7 1 5 Weitere Auflosungsgrunde 7 2 Auseinandersetzung 8 Gesellschafterwechsel 8 1 Aufnahme 8 2 Ausscheiden 8 2 1 Anwachsung und Anspruche des Ausscheidenden 8 2 2 Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters 8 2 3 Ausschluss eines Gesellschafters 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenVor der Grundung des Deutschen Kaiserreichs wurde das deutsche Personengesellschaftsrecht massgeblich durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB von 1861 gepragt Dieses regelte in Art 85 149 ADHGB die OHG als Grundtyp der Personengesellschaft Diese zeichnete sich dadurch aus dass sich mehrere Rechtstrager zum Betrieb eines kaufmannischen Gewerbes zusammenschlossen 1 Entwicklung der GbR Bearbeiten Levin GoldschmidtNach der Reichsgrundung bemuhte sich der deutsche Gesetzgeber um eine einheitliche Kodifikation des deutschen Zivilrechts Hierzu begann er mit der Entwicklung des BGB Die Verfasser des BGB insbesondere Levin Goldschmidt wollten die Handelsgesellschaften weiterhin dem Handelsrecht unterstellen jedoch auch eine allgemeiner gehaltene Gesellschaftsform im BGB schaffen die GbR Hierbei sollte es sich um eine subsidiare Form der Gesellschaft handeln die nur dann zur Anwendung kommt wenn keine speziellere Rechtsform gewahlt werden kann So anderte der Gesetzgeber das Handelsrecht dahingehend dass alle Personengesellschaften auf die GbR als Grundtyp verweisen deren Vorschriften zur Anwendung kommen wenn das Handelsrecht keine spezielleren Regelungen vorsieht Die Verfasser des BGB gingen davon aus dass die praktische Bedeutung der GbR im Vergleich zu den Handelsgesellschaften gering sein wurde 2 Otto von GierkeBei der Entwicklung der GbR orientierten sich die Verfasser des BGB an der societas des romischen Rechts Hierbei handelte es sich um einen reinen vertraglichen Zusammenschluss In Anlehnung hieran wurde die GbR im ersten Entwurf des BGB von 1888 im besonderen Schuldrecht geregelt Der zweite Entwurf von 1895 erganzte das GbR Recht um Regelungen zum Gesellschaftsvermogen bei denen er auf Anregung von Otto von Gierke hin auf die Figur der Gesamthand aus dem deutschen Recht zuruckgriff Die Gesamthand sollte die innere Struktur der GbR verfestigen Sie wurde jedoch nicht ausdrucklich im Gesetz verankert sondern lediglich punktuell in mehreren Vorschriften als Motiv zum Ausdruck gebracht Die Konkretisierung der Gesamthand uberliess der Gesetzgeber bewusst der Rechtslehre und praxis Hierdurch kam es zu einer Kombination von romisch rechtlichen und deutschrechtlichen Wurzeln der GbR 3 Weiterentwicklung des GbR Rechts Bearbeiten Nach Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wurden die Vorschriften uber die GbR seitens des Gesetzgebers nur selten geandert Die Gesetzeslage wurde in der Rechtswissenschaft jedoch weitgehend als unbefriedigend empfunden Unklar war insbesondere wie man die historischen Wurzeln der GbR zu einem koharenten Konzept deuten konnte auf welche Weise die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen konnte und auf welche Weise ihre Gesellschafter fur ihr Handeln hafteten Auch zeigte sich dass der GbR in der Praxis ein deutlich grosserer Anwendungsbereich zukam als es die Verfasser des BGB vermuteten 4 In der Rechtswissenschaft gab es mehrere Bemuhungen die Regeln uber die Personengesellschaften in einem Gesetz zu bundeln wie es etwa im Schweizer Recht praktiziert wurde Hierdurch sollten die Regelungsstruktur vereinfacht und die Stimmigkeit der Vorschriften gewahrleistet werden Entsprechende Entwurfe wurden jedoch nicht umgesetzt 5 Massgeblich vorangetrieben wurde die Entwicklung des GbR Rechts demgegenuber durch die Rechtsprechung Sie betrieb eine umfangreiche Rechtsfortbildung die zahlreiche Aspekte der Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr regelt Grundung 705 BGB BearbeitenDie Grundung einer GbR erfordert gemass 705 BGB einen vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte zur Forderung eines gemeinsamen Zwecks 6 Der Gesellschaftsvertrag besitzt zwei Funktionen Zum einen begrundet er ein vertragliches Schuldverhaltnis zwischen den Gesellschaftern Zum anderen erschafft er eine eigenstandige Organisationseinheit Aus der Verknupfung beider Zwecke folgt dass das allgemeine Schuldrecht insbesondere das Leistungsstorungsrecht auf den Gesellschaftsvertrag lediglich mit durch Rechtsfortbildung entwickelten Modifikationen Anwendung finden kann da es auf die organisatorische Komponente des Gesellschaftsvertrags nicht hinreichend zugeschnitten ist 7 Vertragsschluss Bearbeiten Gesellschafter einer GbR konnen naturliche und juristische Personen sowie rechtsfahige Personengesellschaften sein Ein Minderjahriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt im Regelfall sind dies gemass 1626 1629 BGB dessen Eltern Wegen der besonders grossen Risiken die ein Gesellschaftsbeitritt fur einen Minderjahrigen birgt ist gemass 1643 Absatz 1 BGB 1822 Nummer 3 BGB zusatzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsatzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden So kann die Grundung einer Gesellschaft etwa schriftlich mundlich oder durch schlussiges Handeln vereinbart werden Formpflicht besteht ausnahmsweise wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder der Vertrag ein Element enthalt das fur sich genommen formbedurftig ist So verhalt es sich etwa wenn ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird der GbR ein Grundstuck oder ein grundstucksgleiches Recht beispielsweise ein Erbbaurecht zu ubertragen Dann bedarf der Gesellschaftsvertrag gemass 311b BGB der notariellen Beurkundung 8 Verstossen die Gesellschafter hiergegen ist zunachst lediglich die Abrede nach 125 S 1 BGB unwirksam welche die Formpflicht auslost Ob der gesamte Vertrag nichtig ist beurteilt sich gemass 139 BGB danach ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hatten Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschaftsfahig ist der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist kann der Vertrag von Anfang an unwirksam sein Diese Rechtsfolge bereitet praktische Schwierigkeiten wenn der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschaften mit Dritten Die nach der gesetzlichen Systematik vorgesehene Ruckabwicklung nach Bereicherungsrecht ware in der Praxis kaum durchfuhrbar da die hierfur erforderliche Ermittlung und Bewertung aller Vermogensverschiebungen nur schwer geleistet werden kann Um dieses Problem zu losen wurde in Rechtsfortbildung die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt Hiernach wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag wirksam und kann lediglich mit Wirkung fur die Zukunft aufgekundigt werden 9 Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Anderung eines wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrags etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters 10 Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss kann die Entstehung einer GbR nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden 11 12 Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt eine GbR zu sein kann sie allerdings mit ihren Gesellschaftern nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine GbR haftbar gemacht werden 13 14 Gesellschaftszweck Bearbeiten Als Gesellschaftszweck kommt grundsatzlich jedes gemeinsame Interesse in Frage das nicht gegen die Rechtsordnung verstosst So kann die GbR etwa wirtschaftliche karitative religiose oder ideelle Interessen fordern 15 Als Gesellschaftszwecke kommen beispielsweise das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung als Wohngemeinschaft und das gemeinsame Wetten als Tippgemeinschaft in Frage 16 15 17 Auch Zusammenschlusse von Freiberuflern etwa Anwalten sind typischerweise als GbR organisiert Keinen zulassigen Gesellschaftszweck einer GbR stellt demgegenuber das Betreiben eines Handelsgewerbes nach 1 Abs 2 des Handelsgesetzbuchs HGB dar 18 Sobald eine GbR einen solchen Zweck verfolgt wird sie automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft 105 HGB und unterliegt infolgedessen dem Handelsrecht In der Praxis kann es vorkommen dass eine GbR durch Betrieb eines Handelsgewerbes zur OHG wird jedoch etwa aus Unkenntnis ihrer Gesellschafter weiter als GbR firmiert Dies andert nichts am tatsachlichen Vorliegen einer OHG Die Gesellschafter mussen den Willen haben sich rechtsverbindlich zur Forderung des gemeinsamen Zwecks zu verpflichten Fehlt es an einem solchen Rechtsbindungswillen handelt es sich nicht um eine Gesellschaft sondern um eine blosse Gefalligkeit Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt beurteilt sich anhand der Umstande des Einzelfalls 19 Durch das Erfordernis des gemeinsamen Zwecks unterscheidet sich die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft bei der mehrere gemeinsam Eigentumer einer Sache sind Dadurch dass die Gesellschafter gemeinsam auf die Erreichung des Zwecks hinwirken mussen unterscheidet sich die GbR weiterhin von partiarischen Rechtsverhaltnissen Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag bei dem eine Partei eine Leistung erbringt und hierfur im Gegenzug am Gewinn des anderen beteiligt wird Eine haufige Erscheinungsform dieser Geschaftsart ist das partiarische Darlehen 20 Entstehung im Innen und im Aussenverhaltnis Bearbeiten Bei der Entstehung einer Gesellschaft wird zwischen dem Innen und dem Aussenverhaltnis unterschieden Ersteres regelt die Beziehungen der Gesellschafter untereinander Wann die GbR im Innenverhaltnis entsteht richtet sich massgeblich nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen Im Aussenverhaltnis setzt die Entstehung der GbR zusatzlich voraus dass sie nach aussen hin tatig wird Dies geschieht durch die Aufnahme der Geschaftstatigkeit 21 Rechts und Parteifahigkeit der GbR BearbeitenRechtsfahigkeit Bearbeiten Der Begriff Rechtsfahigkeit bezeichnet die Fahigkeit Trager von Rechten und Pflichten zu sein Wahrend das Gesetz fur andere Rechtsformen die Rechtsfahigkeit ausdrucklich anordnet so etwa in 124 HGB fur die OHG fehlt es bei der GbR an einer entsprechenden Regelung Daher war uber einen langen Zeitraum hinweg in der Rechtswissenschaft umstritten ob die GbR rechtsfahig ist Traditionelle Auffassung Bearbeiten Nach der traditionellen Auffassung die bis 2001 in der Rechtswissenschaft vorherrschte handelt es sich bei der GbR um ein blosses Schuldverhaltnis zwischen den Gesellschaftern nicht hingegen um die Grundlage eines Rechtstragers Hiernach ist die GbR nicht rechtsfahig Handeln die Gesellschafter daher fur die Gesellschaft erwerben sie fur sich selbst und ihre Mitgesellschafter Rechte und Pflichten Kraft des Gesellschaftsvertrags sind sie zu einer Gesamthandsgemeinschaft verbunden die ihnen Beschrankungen im Umgang mit dem Erworbenen auferlegt 22 Fur diese Auffassung wurden mehrere Vorschriften des GbR Rechts angefuhrt etwa 714 BGB und 718 BGB die durch ihre Formulierung nahelegen dass der Gesetzgeber ausschliesslich die Gesellschafter als Rechtssubjekte ansah Die traditionelle Auffassung argumentierte ebenfalls mit 736 der Zivilprozessordnung nach dem die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermogen einen Titel voraussetzt der sich nicht gegen die Gesellschaft sondern gegen alle Gesellschafter richtet Gruppenlehre Bearbeiten Der traditionellen Lehre steht die Gruppenlehre gegenuber welche die GbR als eigenstandigen Rechtstrager ansieht und ihr daher Rechtsfahigkeit zubilligt Fur die Rechtsfahigkeit der GbR wird zum einen der praktische Gebrauch dieser Rechtsform angefuhrt Oft treten Gesellschaften burgerlichen Rechts im Rechtsverkehr wie eigenstandige Rechtstrager auf Ferner lassen sich die Rechtsfolgen des Gesellschafterwechsels mit der Gruppenlehre besser erklaren Zudem fugt sich die GbR bei Anerkennung ihrer Rechtsfahigkeit schlussiger in das Konzept der Personengesellschaften ein da zahlreiche rechtsfahige Gesellschaften auf der GbR aufbauen Schliesslich hat der Gesetzgeber in jungeren Gesetzgebungsvorhaben die Rechtsfahigkeit der GbR partiell anerkannt so etwa in 899a BGB 162 Abs 1 S 2 HGB 191 Abs 2 Nr 1 des Umwandlungsgesetzes und in 11 Abs 2 Nr der Insolvenzordnung Dass andere Vorschriften gegen die Rechtsfahigkeit der GbR sprechen beruht nach dieser Ansicht darauf dass der Gesetzgeber bei der Entwicklung der GbR kein in sich stimmiges Konzept verfolgte weshalb diese Vorschriften durch Auslegung berichtigt werden mussen 23 Der Bundesgerichtshof BGH hat die Rechtsfahigkeit der GbR in seiner Weisses Ross Entscheidung von 2001 teilweise anerkannt und sich dadurch der Gruppenlehre angeschlossen 24 Dieses Urteil wurde in spateren Entscheidungen durch den BGH bestatigt 25 Die Anerkennung der Rechtsfahigkeit bezieht sich allerdings nur auf die GbR die am Rechtsverkehr teilnimmt also auf die Aussen GbR Keine Rechtsfahigkeit besitzt demgegenuber die Innengesellschaft Diese nimmt nicht am Rechtsverkehr teil und kann daher lediglich schuldrechtliche Bindungen unter den Gesellschaftern begrunden Um Innengesellschaften handelt es sich haufig beispielsweise bei Konsortien Praxisgemeinschaften Nutzungsgemeinschaften Bauherrengemeinschaften und Ehegattengesellschaften Weitere Entwicklungen Bearbeiten Da der BGH die Rechtsfahigkeit in der Entscheidung Weisses Ross nicht umfassend anerkannt hat ist in der Rechtswissenschaft umstritten in welchem Umfang die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen kann 26 Haufig wurde insbesondere diskutiert ob die GbR als Eigentumerin eines Grundstucks ins Grundbuch eingetragen werden kann 27 Vor der Entscheidung Weisses Ross wurden lediglich die Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen da es der GbR nach uberwiegender Auffassung an der Grundbuchfahigkeit mangelte Da anders als bei den Handelsgesellschaften kein Register existierte in das die GbR mit ihren Gesellschaftern eingetragen wurde wurde die Eintragung einer GbR ins Grundbuch als zu unbestimmt angesehen 28 Im Anschluss an die Entscheidung Weisses Ross sprach der BGH Ende 2008 der GbR hingegen Grundbuchfahigkeit zu sodass sie ohne Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen werden durfte Hierdurch wollte er der GbR die Teilnahme am Grundbuchverkehr erleichtern da das bisherige Verfahrensrecht die Anerkennung der Rechtsfahigkeit der GbR nicht hinreichend berucksichtigte 29 Diese Moglichkeit beschrankte der Gesetzgeber allerdings 2009 durch Neufassung von 47 Abs 2 der Grundbuchordnung Hiernach kann die GbR zwar ins Grundbuch eingetragen werden ihre Gesellschafter mussen jedoch ebenfalls genannt werden 30 Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein da die Gesellschafter einer GbR mangels Bestehen eines GbR Registers nicht in hinreichend rechtssicherer Weise erkennbar sind 31 Die GbR ist schliesslich erbfahig 32 Parteifahigkeit Bearbeiten Gemass 50 Abs 1 der Zivilprozessordnung ZPO ist die Parteifahigkeit an die Rechtsfahigkeit geknupft Da die GbR bis zur Entscheidung Weisses Ross nicht als rechtsfahig galt war sie nicht parteifahig sodass sich eine Klage gegen eine GbR fruher gegen ihre Gesellschafter richten musste Auf die Anerkennung der Rechtsfahigkeit der GbR folgte jedoch auch ihre Anerkennung als parteifahig sodass die GbR nunmehr unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann 33 Verhaltnis der Gesellschafter zueinander Das Innenverhaltnis der GbR BearbeitenDas Gesetz knupft an die Beteiligung an einer GbR einige Rechte und Pflichten fur die Gesellschafter In weiten Teilen stehen diese zur Disposition der Gesellschafter Diese konnen daher im Gesellschaftsvertrag gesetzliche Rechte und Pflichten ausschliessen modifizieren oder neue begrunden Beitragspflicht Bearbeiten Um den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fordern mussen die Gesellschafter Beitrage erbringen Als Beitrag kommt jede Leistung in Frage durch welche ein Gesellschafter die Erreichung des Gesellschaftszwecks fordern will Inhalt und Umfang der Beitragspflicht werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt Um haufige Beitragsarten handelt es sich bei Geldzahlungen und der Uberlassung von Sachen oder Rechten Ein Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden dass ein Gesellschafter der GbR seine Arbeitskraft zur Verfugung stellt indem er etwa ihre Geschafte fuhrt 34 Soweit der Vertrag keine Regelung enthalt sind die Gesellschafter gemass 706 BGB Abs 1 BGB im Zweifel zur Leistung gleicher Beitrage verpflichtet In dieser Regelung kommt der fur das Innenverhaltnis geltende Gleichbehandlungsgrundsatz zum Ausdruck 35 Ein bereits erbrachter Beitrag wird in der Rechtswissenschaft als Einlage bezeichnet 36 Stellt die Einlage eine Sache dar kommen fur deren Verbleib mehrere Regelungsmoglichkeiten in Frage Zum einen kann sie in das Vermogen der GbR ubergehen sodass sie den Gesellschaftern nunmehr gemeinsam als Gesamthandsvermogen gehort quoad dominium Der einzelne Gesellschafter kann hiernach nicht mehr uber seine Einlage verfugen Zum anderen kann die Sache der GbR lediglich vorubergehend zum Gebrauch uberlassen werden quoad usum Schliesslich kann der Gesellschafter die Sache lediglich mit ihrem Wert einbringen quoad sortem Hierbei bleibt er Eigentumer verpflichtet sich aber gegenuber den Mitgesellschaftern die Sache als Bestandteil des Vermogens der GbR zu behandeln 37 Das in 707 BGB enthaltene Mehrbelastungsverbot bestimmt dass die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet sind ihre Beitrage nachtraglich zu erhohen oder ihre Einlagen zu erganzen wenn die GbR Verlust macht Hierdurch soll gewahrleistet werden dass der Gesellschafter bei Vertragsschluss beurteilen kann in welchem Umfang er Beitrage erbringen muss 38 Den Gesellschaftern steht es allerdings offen die Beitragspflicht durch Anderung des Gesellschaftsvertrags nachtraglich zu andern Weiterhin konnen sie im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vereinbaren oder den Betrag der geschuldeten Beitragsleistungen von hinreichend prazisen Variablen abhangig machen 39 Das allgemeine Leistungsstorungsrecht findet auf Beitragsleistungen nur insoweit Anwendung wie es sachgerecht auf das Gesellschaftsrecht ubertragbar ist So kann beispielsweise ein Gesellschafter seine Leistung grundsatzlich nicht nach 320 BGB verweigern weil ein anderer Gesellschafter seiner Beitragspflicht nicht nachkommt Andernfalls wurde die Forderung des Gesellschaftszwecks gefahrdet da jeder Gesellschafter seine Leistung wegen des pflichtwidrigen Handelns anderer Gesellschafter verweigern durfte Auch kann 320 BGB seine Funktion als Druckmittel gegen den nicht Leistenden aufgrund der Vielzahl an Beteiligten regelmassig nicht erfullen 40 41 Etwas anderes gilt bei Gesellschaften mit lediglich zwei Mitgliedern da sich 320 BGB bei diesen dazu eignet Druck auf den jeweils anderen Gesellschafter auszuuben 40 Das Rucktrittsrecht wird durch das Kundigungsrecht verdrangt 42 Geschaftsfuhrung Bearbeiten Gemass 709 Abs 1 BGB fuhren die Gesellschafter die Geschafte ihrer GbR gemeinsam Dieses Prinzip der Gesamtgeschaftsfuhrung steht zur Disposition der Gesellschafter 43 So kann die Geschaftsfuhrung etwa auf einzelne Gesellschafter unter Ausschluss der ubrigen ubertragen 710 BGB oder jedem Gesellschafter einzeln eingeraumt 711 BGB werden Im letztgenannten Fall der Einzelgeschaftsfuhrung durfen die Gesellschafter den Entscheidungen ihrer Mitgesellschafter widersprechen Handelt ein Gesellschafter trotz eines Widerspruchs kann er sich gegenuber seinen Mitgesellschaftern schadensersatzpflichtig machen die Wirksamkeit seiner Handlung wird zum Schutz des Rechtsverkehrs durch den Widerspruch nach uberwiegender Auffassung indessen nicht beruhrt 44 45 46 Die Geschaftsfuhrungsbefugnis berechtigt grundsatzlich umfassend zur Fuhrung aller Geschaftsangelegenheiten Sie gibt allerdings kein Recht zur Vornahme von Geschaften welche die strukturellen Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder eine Anderung des Gesellschaftsvertrags erfordern Hierzu zahlt etwa die Aufnahme eines neuen Gesellschafters 47 Auch kann sie in ihrem Umfang beschrankt werden etwa durch Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts fur wirtschaftlich besonders bedeutende Geschafte 48 Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden im Ubrigen durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt subsidiar greift gemass 713 BGB das Auftragsrecht ein Die Geschaftsfuhrungsbefugnis kann gemass 712 Abs 1 BGB durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen werden Um einen solchen handelt es sich etwa beim Auftreten finanzieller Unregelmassigkeiten 49 Gemass 712 Abs 2 BGB darf auch der geschaftsfuhrende Gesellschafter die Geschaftsfuhrungsbefugnis aus wichtigem Grund niederlegen Mitwirkung an der Beschlussfassung Bearbeiten Die GbR bildet ihren Willen durch Beschlussfassung ihrer Mitglieder Beschlusse sind in Geschaftsfuhrungsangelegenheiten erforderlich sofern diese durch mehrere ausgeubt wird Notwendig sind sie ferner bei Anderungen des Gesellschaftsvertrags und bei Geschaften welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen 50 Gemass 709 Abs 1 BGB werden Beschlusse grundsatzlich nach dem Einstimmigkeitsprinzip gefasst damit jeder Gesellschafter das Handeln der Gesellschaft beeinflussen kann Vereinbaren die Gesellschafter hiervon abweichend eine mehrheitliche Beschlussfassung beurteilt sich der Wert der einzelnen Stimme gemass 709 Abs 2 BGB im Zweifel nach der Anzahl der Gesellschafter Haufig wird aber vereinbart dass sich das Stimmgewicht des Gesellschafters nach dem Wert seiner Beteiligung an der GbR richtet 50 Vereinbaren die Gesellschafter dass Entscheidungen bereits mit einer Mehrheit der Gesellschafter geschlossen werden konnen besteht die Gefahr dass dies Minderheiten innerhalb der GbR benachteiligt Um deren Interessen zu schutzen begrenzte die Rechtsprechung die Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag uber einen langen Zeitraum hinweg durch den Bestimmtheitsgrundsatz und die Kernbereichslehre Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt dass der Gesellschaftsvertrag prazise bestimmen muss in welchen Angelegenheiten Mehrheitsbeschlusse moglich sein sollen 51 Diesen Grundsatz gab die Rechtsprechung in einem Urteil von 2014 zugunsten der flexibleren allgemeinen Vertragsauslegung auf 52 Nach der weiterhin angewandten Kernbereichslehre besteht ein Kern an Gesellschafterrechten der nicht durch Mehrheitsbeschlusse verkurzt werden darf Hierzu zahlen etwa die Vermogensrechte 53 Das in 717 S 1 BGB enthaltene Abspaltungsverbot bestimmt dass ein Gesellschafter sein Stimmrecht sowie andere Rechte betreffend die Verwaltung der GbR nicht losgelost von seiner Gesellschafterstellung ubertragen darf Dies dient dem Schutz der Mitgesellschafter vor fremder Einmischung in die Verwaltung der GbR sowie dem Schutz des Mitgliedschaftsrechts 54 Kontrollrecht Bearbeiten Gemass 716 Abs 1 BGB hat der Gesellschafter das Recht sich uber die Geschaftsfuhrung zu informieren Hierzu darf er Geschaftsbucher und Papiere der GbR einsehen Genugt dies nicht zur Information des Gesellschafters kann er daruber hinaus von der Gesellschaft Auskunft verlangen 55 Der Anspruch aus 716 Abs 1 BGB kann durch den Gesellschaftsvertrag beschrankt werden Eine solche Beschrankung entfaltet gemass 716 Abs 2 BGB jedoch keine Wirkung wenn der Gesellschafter einen begrundeten Verdacht auf unregelmassige Geschaftsfuhrung hat Haftung fur Pflichtverletzungen Bearbeiten Verletzt ein Gesellschafter eine Leistungs oder eine Rucksichtnahmepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag und verursacht hierdurch einen Schaden muss er diesen ersetzen soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat Grundsatzlich haften Vertragsparteien einander gemass 276 BGB fur Vorsatz und Fahrlassigkeit 708 BGB beschrankt die Haftung des Gesellschafters in Bezug auf seine Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag auf die fur ihn gewohnliche Sorgfalt Dies befreit den Gesellschafter allerdings gemass 277 BGB nicht von seiner Haftung fur grobe Fahrlassigkeit 56 Der Gesetzgeber schuf die Privilegierung des Gesellschafters wegen des engen Verhaltnisses unter den Gesellschaftern 57 Dieser Zweck geht allerdings bei der Publikumsgesellschaft ins Leere Daher wendet die Rechtsprechung 708 BGB auf diese nicht an 58 Eine weitere Ausnahme macht die Rechtsprechung fur die Teilnahme am Strassenverkehr da dort kein Raum fur Haftungsprivilegierungen sei 59 Treuepflicht Bearbeiten Voraussetzung fur eine fruchtbare Zusammenarbeit der Gesellschafter in der GbR ist ein gegenseitiges Vertrauens und Treueverhaltnis Daher sind die Gesellschafter im Verhaltnis zueinander und gegenuber der Gesellschaft zu besonderer Rucksichtnahme verpflichtet 60 61 Uber die dogmatische Herleitung dieser Treuepflicht besteht in der Rechtswissenschaft Streit Nach teilweise vertretener Ansicht handelt es sich um eine Auspragung des allgemeinen Gebots von Treu und Glauben 242 BGB dar das in seinem Umfang uber diese Norm hinausgeht 62 63 Nach anderer Ansicht folgt die Treuepflicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag 64 Einigkeit besteht allerdings uber die Funktion der Treuepflicht Sie verpflichtet die Gesellschafter umfassend zum Schutz und zur Forderung der Interessen der Gesellschaft Auch mussen sie die Interessen ihrer Mitgesellschafter bei ihrem Handeln angemessen wurdigen Aus der Treuepflicht konnen sich fur den Gesellschafter je nach Interessenlage Handlungs und Unterlassungspflichten ergeben deren Verletzung eine Haftung auf Schadensersatz begrunden kann 65 Die treuwidrige Ausubung eines Gesellschafterrechts etwa das Einlegen eines Widerspruchs nach 711 BGB kann zudem unwirksam sein Welchen Umfang die Treuepflicht im Einzelfall hat lasst sich massgeblich danach beurteilen in wessen Interesse ein Recht besteht 66 Ubt ein Gesellschafter ein uneigennutziges Gesellschafterrecht aus etwa die Geschaftsfuhrungsbefugnis muss er sein Handeln am Interesse der Gesellschaft ausrichten Bei der Ausubung eines eigennutzigen Rechts etwa dem Recht zur Kundigung der GbR kann der Gesellschafter hingegen sein Interesse uber das der Gesellschaft stellen Die Treuepflicht begrenzt hierbei lediglich den Umfang der Rechtsausubung und verbietet willkurliches oder rucksichtsloses Handeln 67 68 Die Treuepflicht wirkt auch im Verhaltnis zu Dritten So begrundet sie etwa Wettbewerbsverbote 69 und Verschwiegenheitspflichten fur die Gesellschafter Auch mussen diese sich bietende Geschaftschancen zunachst fur die Gesellschaft und nicht fur sich selbst ergreifen 70 Gewinnanspruch Bearbeiten Der Gesellschafter hat einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der GbR aus dem Gesellschaftsvertrag Inhalt und Durchsetzung dieses Anspruchs werden vorrangig durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt Soweit dieser keine entsprechenden Regelungen enthalt kommen die Vorschriften des GbR Rechts zur Anwendung Gemass 721 Abs 2 BGB erfolgt die Verteilung von Gewinn und Verlust grundsatzlich mit Abschluss eines Geschaftsjahrs Bei Legenheitsgesellschaften kommt es hierzu erst bei Auflosung der Gesellschaft Jeder Gesellschafter hat gemass 722 Abs 1 BGB den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt gilt diese Verteilungsregel fur beide Das Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft wonach alle Mitglieder gleichermassen unter dem gleichen Einsatz aller Krafte und Fahigkeiten in der Gesellschaft mitwirken Rechnungslegung Bearbeiten Die Rechnungslegungs und Buchfuhrungsvorschriften der GbR ergeben sich unter anderem aus handelsrechtlichen beispielsweise dem Publizitatsgesetz und steuerrechtlichen beispielsweise dem Umsatzsteuergesetz Vorschriften Die spezifischen Rechnungslegungsvorschriften des HGB kommen bei der GbR nicht zur Anwendung da sie sowohl im Falle einer faktischen kaufmannischen Tatigkeit als auch im Falle einer Eintragung in das Handelsregister ihre Eigenschaft als GbR verliert und als OHG zu qualifizieren ist Es steht einer GbR jedoch frei freiwillig kaufmannische Bucher zu fuhren und gegebenenfalls eine Bilanz aufzustellen Actio pro socio Bearbeiten Bei der actio pro socio handelt es sich um ein Instrument mit dem Anspruche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter Sozialanspruche geltend gemacht werden konnen 71 Grundsatzlich zahlt die Durchsetzung von Gesellschaftsanspruchen zur Geschaftsfuhrung sodass dies in die Zustandigkeit der geschaftsfuhrungsbefugten Gesellschafter fallt Mit der actio pro socio konnen auch solche Gesellschafter Anspruche der Gesellschaft geltend machen die nicht geschaftsfuhrungsbefugt sind Hierbei handelt es sich nach uberwiegender Auffassung um eine gesetzliche Prozessstandschaft fur die GbR 72 Sie dient dem Minderheitenschutz Macht ein geschaftsfuhrungsbefugter Gesellschafter einen Sozialanspruch trotz Aufforderung pflichtwidrig nicht geltend konnen die Mitgesellschafter den Anspruch einklagen 73 Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr Das Aussenverhaltnis der GbR BearbeitenDie GbR kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz fuhren eine Pflicht hierzu besteht indessen nicht 24 Sie fuhrt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches da diese gemass 17 Abs 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist 74 Stellvertretung Bearbeiten Als Gesellschaft erlangt eine GbR erst durch ihre Stellvertreter die Moglichkeit rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen Die Stellvertretung setzt gemass 164 Abs 1 S 1 BGB voraus dass eine Person eine eigene Willenserklarung im Namen der GbR mit Vertretungsmacht abgibt 75 Die Vertretungsmacht folgt gemass 714 BGB grundsatzlich der Geschaftsfuhrungsbefugnis Nach dem gesetzlichen Leitbild der GbR sind die Gesellschafter daher nur gemeinsam zur Vertretung befugt Sie konnen allerdings abweichende Vereinbarungen treffen etwa Einzelvertretungsmacht Bei der Disposition uber die Vertretungsbefugnis mussen die Gesellschafter das Prinzip der Selbstorganschaft berucksichtigen das dem Stellvertretungsrecht der Personengesellschaften zu Grunde liegt 76 Dieses verbietet es die Vertretungsbefugnis vollstandig auf Personen zu ubertragen die keine Gesellschafter sind 77 Den Gesellschaftern soll hinreichende Entscheidungsgewalt verbleiben da sie fur das Handeln der GbR umfassend haften 78 Raumt der Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter Einzelvertretungsmacht ein kann diese gemass 715 BGB aus wichtigem Grund entzogen werden Verschuldenszurechnung Bearbeiten Einer GbR wird das Verschulden ihrer Organe in analoger Anwendung des 31 BGB zugerechnet Dies gilt sowohl im vertraglichen als auch im ausservertraglichen Bereich 79 80 Verletzt daher beispielsweise ein Gesellschafter im Rahmen seiner Tatigkeit fur die GbR Rechtsguter eines Dritten haftet die GbR hierfur wegen eigenen Verschuldens auf Schadensersatz Die Analogie zu 31 BGB stutzt sich darauf dass in der Norm ein allgemeines Prinzip des Gesellschaftsrechts erblickt wird Nach einer abweichenden Auffassung erfolgt die Zurechnung uber 278 BGB 81 Akzessorische Haftung der Gesellschafter Bearbeiten Hauptartikel Offene Handelsgesellschaft Akzessorische Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter einer Aussen GbR haften fur Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenuber Dritten unbeschrankt akzessorisch primar unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermogen 82 Die Herleitung der Gesellschafterhaftung ist in der Rechtswissenschaft strittig Nach der fruher vorherrschenden Doppelverpflichtungslehre ergibt sie sich daraus dass der Gesellschafter der eine Verbindlichkeit begrundet hierbei alle Mitgesellschafter vertritt und dadurch auch mitverpflichtet 83 84 Mittlerweile wird die Doppelverpflichtungslehre kaum mehr vertreten da es bei ihrer konsequenten Anwendung moglich ware dass die Gesellschafter ihre Haftung einseitig beschranken 85 So konnte eine Gesellschaft burgerlichen Rechts mit beschrankter Haftung GbRmbH entstehen 86 Dies widersprache einem Grundprinzip der Personengesellschaft der personlichen Haftung ihrer Gesellschafter Mittlerweile hat sich die Akzessorietatstheorie durchgesetzt wonach die Gesellschafterhaftung aus einer analogen Anwendung des 128 S 1 HGB folgt wonach OHG Gesellschafter fur Verbindlichkeiten ihrer OHG haften 87 Auch der BGH folgte dieser Ansicht ausdrucklich in der Entscheidung Weisses Ross 24 Ebenfalls analoge Anwendung findet 129 HGB der dem Gesellschafter die Moglichkeit eroffnet sich gegenuber der eigenen Inanspruchnahme auf Gestaltungsrechte und Einwendungen der Gesellschaft zu berufen 88 Wird ein Gesellschafter von einem Glaubiger der GbR in Anspruch genommen hat er gegen die Gesellschaft einen Ausgleichsanspruch aus 713 BGB in Verbindung mit 670 BGB 86 Die Gesellschafter konnen ihre Haftung gemass 128 S 2 HGB analog nicht durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag beschranken Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung fur vor 2001 gegrundeten Immobilienfonds und Bauherrengemeinschaften Diesen gestattet es der BGH aus Grunden des Vertrauensschutzes sich auf Haftungsbeschrankungen zu berufen die sie vor der Rechtsprechungsanderung des BGH am 29 Januar 2001 mittels AGB oder Namenszusatz begrundet hatten 89 Im Ubrigen kann die Gesellschafterhaftung nur durch Vereinbarung der Gesellschaft mit ihren Glaubigern verkurzt werden 86 Bei Fonds darf dies sogar im Rahmen von AGB geschehen 89 Im Mandantenvertrag ist eine Beschrankung der Haftung auf die Haftpflicht Versicherungssumme zulassig dies ist beispielsweise bei Steuerberatern ublich Zu beachten ist hierbei aber 51a der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Analogie zu 128 HGB besitzt keine Geltung fur die Innengesellschaft da diese nach aussen nicht als GbR in Erscheinung tritt und ihr die Rechtsfahigkeit fehlt Daher haftet bei ihr lediglich der handelnde Gesellschafter Verbrauchereigenschaft Bearbeiten In der Rechtswissenschaft umstritten ist ob eine GbR Verbraucherin im Sinne des 13 BGB sein kann Dies ist fur die Anwendbarkeit verbraucherschutzender Vorschriften auf die GbR von Bedeutung 90 Gemass 13 BGB handelt es sich bei einem Verbraucher um eine naturliche Person die ein Rechtsgeschaft zu Zwecken abschliesst die uberwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstandigen beruflichen Tatigkeit zugerechnet werden konnen Da der Wortlaut des 13 BGB die Verbrauchereigenschaft auf naturliche Personen beschrankt gehen einige Stimmen davon aus dass eine GbR nicht Verbraucherin sein konne 91 Die Rechtsprechung halt es demgegenuber fur grundsatzlich moglich dass eine GbR Verbraucherin sein kann Zwar spricht 13 BGB diese Eigenschaft lediglich naturlichen Personen zu allerdings diene diese Formulierung allein dem Ausschluss juristischer Personen Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer naturlicher Personen ist so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch 92 Ausgeschlossen sei die Verbrauchereigenschaft demgegenuber wenn die GbR eine gewerbliche oder selbstandige Tatigkeit ausubt oder wenn es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person handelt 90 Stellung im Gewerberecht BearbeitenInhaltlich kommt bei einer GbR das Gewerberecht nicht zur Anwendung da die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft zu fluchtig 93 ist GbR stutzen sich damit als rechtliches Konstrukt stets auf das burgerliche Recht Im Falle einer Gewerbemeldung nach 14 Gewerbeordnung GewO muss jeder geschaftsfuhrende Gesellschafter eine solche einreichen jedoch nicht die GbR selbst da sie nicht uber eine eigene Rechtspersonlichkeit verfugt 93 Der Eintritt eines Gesellschafters wird stets als Beginn eines Gewerbes klassifiziert und ist mit der Pflicht zur Gewerbeanmeldung verbunden 94 Eine Ausnahme bilden lediglich GbR die in die Handwerksrolle eingetragen sind Hier tritt bei einer Gewerbemeldung auch die GbR selbst als handelnde Person auf nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter Demnach muss in diesen Fallen auch nur die Gesellschaft als Ganzes eine Gewerbemeldung einreichen 95 Beendigung der GbR BearbeitenWollen die Gesellschafter ihre GbR beenden mussen sie diese auflosen und abwickeln Auflosung Bearbeiten Wird eine GbR aufgelost bleibt sie als Rechtstrager bestehen Allerdings andert sich ihr Gesellschaftszweck Fortan dient die GbR allein dazu ihre Entfernung aus dem Rechtsverkehr vorzubereiten 96 Die Auflosung setzt das Vorliegen eines Auflosungsgrunds voraus Ein solcher kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben Zeitablauf Bearbeiten Ist die Gesellschaft auf Zeit eingegangen wird sie automatisch aufgelost wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist Setzten die Gesellschafter ihre GbR allerdings nach Zeitablauf fort verlangern sie diese gemass 724 S 2 BGB auf unbestimmte Zeit Kundigung Bearbeiten Gemass 723 BGB kann die Gesellschaft aufgekundigt werden Wurde sie auf unbestimmte Zeit eingegangen kann jeder Gesellschafter jederzeit kundigen Eine Gesellschaft auf Zeit kann dagegen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds aufgekundigt werden Schliesslich kann die Gesellschaft gemass 725 BGB durch Glaubiger eines Gesellschafters gekundigt werden Hierdurch kann der Glaubiger auf das Auseinandersetzungsguthaben zugreifen 97 Weiterhin wird die Gesellschaft gemass 726 BGB durch Erreichen oder Unmoglichwerden des Gesellschaftszwecks aufgelost Von Bedeutung ist dieser Auflosungsgrund etwa bei Gesellschaften die fur einzelne Vorhaben gebildet werden 98 Tod Bearbeiten Gemass 727 BGB fuhrt der Tod eines Gesellschafters zur Auflosung der Gesellschaft Dies ist eine Folge der engen Verbundenheit von Gesellschaftern und Gesellschaft Dieser Auflosungstatbestand wird oft bei unternehmenstragenden Gesellschaften als nicht sachgerecht empfunden 99 100 Daher wird er haufig durch Fortsetzungsklauseln im Gesellschaftsvertrag abbedungen 101 Hierdurch kann angeordnet werden dass die Gesellschaft ohne den Verstorbenen fortgefuhrt wird dessen Anspruche gegen die Gesellschaft insbesondere der Abfindungsanspruch konnen infolgedessen durch seine Erben geltend gemacht werden Da der Abfindungsanspruch eine GbR finanziell erheblich belasten kann konnen die Gesellschafter die Abfindung im Gesellschaftsvertrag ersatzlos ausschliessen 102 103 Sie konnen aber auch vereinbaren dass der Erbe die Moglichkeit erhalt anstelle des Erblassers in die GbR nachzurucken 100 Solche Klauseln sind insbesondere bei Personenhandelsgesellschaften verbreitet Insolvenz Bearbeiten Gemass 728 BGB hat auch die Insolvenz eines Gesellschafters die Auflosung der Gesellschaft zur Folge Hierdurch kann der Insolvenzverwalter auf das Auseinandersetzungsguthaben zugreifen Weitere Auflosungsgrunde Bearbeiten Nicht im Gesetz genannt ist der Fall dass die Gesellschaft alle bis auf einen Gesellschafter verliert Da eine Personengesellschaft aber aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss hat das Unterschreiten dieser Mindestzahl automatisch die Auflosung der Gesellschaft zur Folge 104 Schliesslich konnen die Gesellschafter weitere Auflosungsgrunde in ihrem Gesellschaftsvertrag vereinbaren und ihre Gesellschaft jederzeit durch grundsatzlich einstimmigen Gesellschafterbeschluss auflosen Auseinandersetzung Bearbeiten Nach der Auflosung kommt es gemass 730 Abs 1 BGB zur Auseinandersetzung der Gesellschaft Die Auseinandersetzung dient dazu die Gesellschaft aus dem Rechtsverkehr zu entfernen Das Auseinandersetzungsverfahren wird vorrangig durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt Soweit dieser keine entsprechenden Regelungen enthalt kommt gemass 731 BGB das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Anwendung das durch die Vorschriften uber die Bruchteilsgemeinschaft erganzt wird Hiernach werden zu Beginn jedem Gesellschafter gemass 732 BGB die Gegenstande zuruckgegeben die er der GbR zur Nutzung uberlassen hat Im Anschluss werden gemass 733 BGB die Gesellschaftsglaubiger befriedigt und den Gesellschaftern ihre Einlagen zuruckerstattet Hierzu verwertet die GbR ihr Vermogen Sofern hiernach noch Vermogen verbleibt wird dieses gemass 734 BGB den Gesellschaftern ausgezahlt die Hohe des Anspruchs jedes Gesellschafters bemisst sich nach dessen Anteil am Gesellschaftsgewinn Genugt das Gesellschaftsvermogen demgegenuber nicht zur Erfullung der Pflichten nach 733 BGB verpflichtet 735 BGB sie dazu dieses Defizit auszugleichen Gesellschafterwechsel BearbeitenAufnahme Bearbeiten Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem Eintretenden Das BGB enthalt keine Regelung bezuglich der Frage ob der eintretende Gesellschafter fur Altverbindlichkeiten der GbR haftet Nach der vorherrschenden Akzessorietatstheorie findet 130 Abs 1 HGB auf den GbR Gesellschafter analoge Anwendung wonach der Eintretende ruckbezogen fur bestehende Verbindlichkeiten der GbR haftet 105 130 Abs 2 HGB erklart hiervon abweichende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenuber Dritten fur unwirksam 106 Ausscheiden Bearbeiten Die Gesellschafter konnen gemass 736 BGB im Gesellschaftsvertrag vereinbaren dass Tod Insolvenz oder Kundigung nicht zur Auflosung der GbR fuhren sondern lediglich der betroffene Gesellschafter aus der GbR ausscheidet Dies schutzt den Fortbestand ihrer GbR Anwachsung und Anspruche des Ausscheidenden Bearbeiten Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus wachst sein Anteil am Gesellschaftsvermogen gemass 738 Abs 1 S 1 BGB den ubrigen Gesellschaftern an Im Gegenzug sind diese verpflichtet ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm die Gegenstande zuruckzugeben die er der Gesellschaft zum Gebrauch uberlassen hat Zwecks Kompensation des Verlusts seines Gesellschaftsanteils hat der Ausscheidende weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung Hierbei handelt es sich um den Betrag der ihm im Falle der Auflosung der Gesellschaft zugestanden hatte Er wird unter Zugrundelegung des Werts berechnet den die Gesellschaft bei ihrer Fortfuhrung hatte Dieser Wert wird nach der Ertragswertmethode ermittelt Zur Berechnung dieses als Abfindungsguthaben bezeichneten Betrags erstellen die Gesellschafter eine Abschichtungsbilanz Im Guthaben gehen die Anspruche auf Erstattung der geleisteten Einlagen und Auskehrung des erwirtschafteten Uberschusses auf Bei der Regelung uber das Abfindungsguthaben handelt es sich um dispositives Recht gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen gehen der gesetzlichen Regelung also vor Die von den Abwicklern aufzustellende Bilanz ist Grundlage der abschliessenden Auseinandersetzung und bildet das Ende der Abwicklung Die Anforderungen an die Schlussabrechnung bestimmen sich allein an den konkreten Erfordernissen 107 Mit Feststellung der Schlussabrechnung durch die Gesellschafter wird ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters fallig 108 Entstanden ist der Anspruch bereits mit Auflosung 109 und ist als kunftiger Anspruch bereits mit Beginn der Mitgliedschaft abtretbar und aufrechenbar 110 Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich gegen die GbR und ist aus dem verbleibenden Vermogen zu befriedigen 111 Mangels Vermogen der GbR 112 oder in einer Zweipersonen GbR 113 kann er auch unmittelbar gegen ausgleichspflichtige Mitgesellschafter durchgesetzt werden 111 Beendigt ist die GbR wenn sie kein Vermogen mehr hat 114 Hat sich spater weiteres Vermogen herausgestellt haben die Gesellschafter eine weitere Auseinandersetzung vorzunehmen 115 Genugt das Vermogen der GbR nicht um die Verbindlichkeiten der GbR und die Einlagen zu decken trifft den Ausscheidenden gemass 739 BGB die Pflicht fur seinen Anteil am Verlust der GbR aufzukommen Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters Bearbeiten Hauptartikel Offene Handelsgesellschaft Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters Der ausscheidende Gesellschafter haftet analog 128 S 1 HGB fur Verbindlichkeiten der GbR fort Gemass 736 Abs 2 BGB ist die Nachhaftung allerdings wie beim OHG Gesellschafter auf grundsatzlich funf Jahre begrenzt 116 Ausschluss eines Gesellschafters Bearbeiten Sieht der Gesellschaftsvertrag vor dass die Gesellschaft bei Eintritt eines Auflosungsgrunds in der Person eines Gesellschafters nicht aufgelost sondern fortgefuhrt wird konnen die Gesellschafter einen Mitgesellschafter gemass 737 BGB aus der GbR ausschliessen Das setzt voraus dass in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt Die Gesellschafter konnen zudem vertraglich festlegen in welchen Fallen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden darf Hierbei durfen sie nach vorherrschender Auffassung jedoch grundsatzlich nicht ganzlich auf das Erfordernis eines wichtigen Grunds verzichten da die Ausschlussmoglichkeit ansonsten als unzulassiges Druckmittel genutzt werden konnte 117 Ein entsprechendes Ausschlussrecht kann daher wegen Sittenwidrigkeit nach 138 Abs 1 BGB unwirksam sein 118 Bei einer Gesellschaft mit lediglich zwei Gesellschaftern stellt sich das Problem dass der Ausschluss eines Gesellschafters die Auflosung der Gesellschaft zur Folge hatte da er das Unterschreiten der notwendigen Mitgliederzahl von zwei zur Folge hat Um diese Folge die den Mitgesellschafter benachteiligte zu vermeiden wird diesem analog 737 BGB 140 Abs 1 S 2 HGB das Recht zugebilligt die Gesellschaft allein zu ubernehmen 119 Literatur BearbeitenPeter Ulmer Carsten Schafer Gesellschaft burgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68449 4 Herbert Fittkau Die GbR im Umsatzsteuerrecht Vorteilhafte Gestaltungen Rechtsschutz Vermeidung von Risiken Erich Schmidt Verlag Berlin 2008 ISBN 978 3 503 10667 7 Burkhard Katterbe Die BGB Gesellschaft im Steuerrecht 2 Auflage Otto Schmidt Koln 1999 ISBN 3 504 23031 2 Gunter Seefelder Die Gesellschaft burgerlichen Rechts GbR HDS Verlag Weil im Schonbuch 2017 ISBN 978 3 95554 249 8 Wolfram Waldner Erich Wolfel GbR OHG KG Grunden Betreiben Beenden 8 Auflage dtv Munchen 2018 ISBN 978 3 423 51218 3 Weblinks BearbeitenBundesministerium fur Wirtschaft und Energie Gesellschaft burgerlichen Rechts GbR Einzelnachweise Bearbeiten Susanne Lepsius 705 740 Rn 4 In Mathias Schmoeckel Joachim Ruckert Reinhard Zimmermann Hrsg Historisch kritischer Kommentar zum BGB Band III Schuldrecht Besonderer Teil Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 150528 7 Susanne Lepsius 705 740 Rn 7 In Mathias Schmoeckel Joachim Ruckert Reinhard Zimmermann Hrsg Historisch kritischer Kommentar zum BGB Band III Schuldrecht Besonderer Teil Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 150528 7 Susanne Lepsius 705 740 Rn 15 In Mathias Schmoeckel Joachim Ruckert Reinhard Zimmermann Hrsg Historisch kritischer Kommentar zum BGB Band III Schuldrecht Besonderer Teil Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 150528 7 Susanne Lepsius 705 740 Rn 14 40 In Mathias Schmoeckel Joachim Ruckert Reinhard Zimmermann Hrsg Historisch kritischer Kommentar zum BGB Band III Schuldrecht Besonderer Teil Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 150528 7 Susanne Lepsius 705 740 Rn 11 13 In Mathias Schmoeckel Joachim Ruckert Reinhard Zimmermann Hrsg Historisch kritischer Kommentar zum BGB Band III Schuldrecht Besonderer Teil Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 150528 7 Anja Steinbeck Grundfalle zum Personengesellschaftsrecht In Juristische Schulung 2012 S 10 Anders die heute nicht mehr vertretene Lehre von der faktischen Gesellschaft nach der das Auftreten im Rechtsverkehr fur die Annahme einer Gesellschaft genugen kann etwa Gunter Haupt Gesellschaftsrecht 3 Auflage Tubingen 1944 6 Carsten Schafer 705 Rn 163 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 5 Rn 7 Knut Lange Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften In Jura 2017 S 751 Felix Maultzsch Die fehlerhafte Gesellschaft Rechtsnatur und Minderjahrigenschutz In Juristische Schulung 2003 S 544 Carsten Schafer 705 Rn 360 376 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 RGZ 165 193 204 205 BGHZ 3 285 BGHZ 11 190 BGHZ 17 160 BGH Urteil vom 14 Oktober 1991 II ZR 212 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 1501 Carsten Schafer 705 Rn 377 378 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGH Urteil vom 17 Januar 2012 II ZR 197 10 Deutsches Steuerrecht 2012 S 469 BGH Urteil vom 1 Juni 2010 XI ZR 389 09 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 66 Knut Lange Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften In Jura 2017 S 751 David Markworth Die Haftung des GbR Scheingesellschafters In Juristische Schulung 2016 S 587 Nicole Knoringer Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts GbR In Anwaltsblatt 2002 S 681 a b Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 5 Rn 3 Landgericht Detmold Urteil vom 8 Juli 2015 10 S 27 15 Neue Juristische Wochenschrift 2015 S 3176 Holger Fleischer Jakob Hahn Das Gesellschaftsrecht der Tippgemeinschaft ein Lehrstuck zur lnnengesellschaft burgerlichen Rechts In Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 1 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 5 Rn 9 David Paulus Die Abgrenzung zwischen Rechtsgeschaft und Gefalligkeit am Beispiel der Tischreservierung In Juristische Schulung 2015 S 496 497 Anja Steinbeck Grundfalle zum Personengesellschaftsrecht In Juristische Schulung 2012 S 10 Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 12 Rn 6 8 BGHZ 23 307 313 BGHZ 80 222 227 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 5 Rn 10 a b c BGHZ 146 341 BGHZ 154 88 Roland Bottcher Immobilienrecht Die Gesellschaft burgerlichen Rechts nach der Reform Memento vom 3 Dezember 2013 imInternet Archive In Anwaltsblatt 2011 S 1 Walther Hadding Zur Rechtsfahigkeit und Parteifahigkeit der Aussen Gesellschaft burgerlichen Rechts sowie zur Haftung ihrer Gesellschafter fur Gesellschaftsverbindlichkeiten In Zeitschrift fur Unternehmens und Gesellschaftsrecht 2001 S 712 724 725 Oliver Knofel Rechtszuordnung und Publizitat Teilnahme der Gesellschaft burgerlichen Rechts am Grundstucksverkehr In Archiv fur civilistische Praxis 2005 S 645 Peter Ulmer Felix Steffek Grundbuchfahigkeit einer rechts und parteifahigen GbR In Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 330 Christian Armbruster Die Entwicklung der Rechtsfahigkeit der GbR In Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2013 S 366 BayObLG Beschluss vom 31 Oktober 2002 2Z BR 70 02 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2003 S 26 OLG Celle Urteil vom 13 Marz 2006 4 W 47 06 Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 3357 BGH Beschluss vom 26 Januar 2006 V ZB 132 05 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2006 S 305 BGHZ 179 102 Antonio Miras Die Grundbuchfahigkeit der GbR nach dem ERVGBG In Deutsches Steuerrecht 2010 S 604 BGH Beschluss vom 26 Januar 2006 V ZB 132 05 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2006 S 305 Carsten Schafer 718 Rn 22 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 146 341 BGHZ 151 204 Carsten Schafer 706 Rn 2 4 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Hierzu Carsten Schafer 705 Rn 244 252 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Rolf Sturner 706 Rn 1 In Othmar Jauernig Rolf Sturner Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 17 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71269 2 Carsten Schafer 706 Rn 18 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Thomas Heidel 706 Rn 7 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 8 Rn 6 Thomas Heidel 707 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 a b Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 5 Rn 15 Carsten Schafer 705 Rn 163 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht 4 Auflage Heymanns Koln 2002 ISBN 3 452 24679 5 20 III 5 a Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 5 Rn 16 Thomas Heidel 709 Rn 23 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 16 394 Harm Westermann 711 Rn 5 In Walter Erman Hrsg BGB 15 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 47103 3 Michael Hippeli Das Widerspruchsrecht der Mitgeschaftsfuhrer im Personengesellschaftsrecht In Jura 2017 S 1192 1196 Wolfgang Servatius 705 Rn 73 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 BGH Urteil vom 4 November 1996 II ZR 48 95 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 314 BGH Urteil vom 11 Februar 2008 II ZR 67 06 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2008 S 298 a b Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 8 Rn 10 BGHZ 48 251 BGHZ 85 350 Rechtsprechungsuberblick bei Wulf Goette Minderheitenschutz bei gesellschaftsvertraglicher Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip In Peter Hommelhoff Rolf Schmidt Diemitz Axel Sigle Hrsg Familiengesellschaften Festschrift fur Walter Sigle zum 70 Geburtstag Otto Schmidt Koln 2000 ISBN 3 504 06208 8 S 145 Karsten Schmidt Anmerkung zu BGH Urteil vom 21 Oktober 2014 II ZR 84 13 In Juristische Schulung 2015 S 655 Carsten Schafer 705 Rn 93 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Carsten Schafer 717 Rn 7 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 OLG Saarbrucken Urteil vom 10 April 2002 1 U 740 01 169 1 U 740 01 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2002 S 669 Zur Haftung fur eigenubliche Sorgfalt Wolf Dietrich Walker Haftungsprivilegierungen In Juristische Schulung 2015 S 865 867 868 Wolfgang Servatius 708 BGB Rn 1 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 BGHZ 69 207 BGHZ 46 313 Marcus Lutter Treupflichten und ihre Anwendungsprobleme In Zeitschrift fur das gesamte Handels und Wirtschaftsrecht 1998 S 164 Uwe Huffer Zur gesellschaftsrechtlichen Treupflicht als richterrechtlicher Generalklausel In Jurgen Baur Klaus Hopt Peter Mailander Hrsg Festschrift fur Ernst Steindorff zum 70 Geburtstag am 13 Marz 1990 De Gruyter Berlin 1990 ISBN 978 3 11 089443 1 S 59 Joachim Hennrichs Treupflichten im Aktienrecht In Archiv fur civilistische Praxis 1995 S 221 Harm Westermann 705 Rn 49 In Walter Erman Hrsg BGB 15 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 47103 3 Carsten Schafer 705 Rn 222 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Wolfgang Servatius 705 Rn 41 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 Walther Hadding Eric Kiessling 705 Rn 50 In Theodor Soergel Walther Hadding Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 13 Auflage Band 11 1 Schuldrecht 705 758 Verlag W Kohlhammer Stuttgart 2012 ISBN 978 3 17 020475 1 Stefan Habermeier 705 Rn 51 In Stefan Habermeier J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 705 740 Gesellschaftsrecht de Gruyter Berlin 2003 ISBN 3 8059 0784 2 BGH Urteil vom 5 Dezember 2005 II ZR 13 04 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2006 S 194 Carsten Schafer 705 Rn 223 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Christian Armbruster Grundlagen und Reichweite von Wettbewerbsverboten im Personengesellschaftsrecht In Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 1997 S 261 Wolfgang Servatius Treupflichtbindung bei der Sanierung einer Publikums GbR In Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2014 S 537 Holger Fleischer Die Geschaftschancenlehre im Recht der BGB Gesellschaft In Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2013 S 361 Sebastian Mock Die Gesellschafterklage actio pro socio In Juristische Schulung 2015 S 590 Sebastian Mock Die Gesellschafterklage actio pro socio In Juristische Schulung 2015 S 590 592 Karsten Schmidt Actio pro socio auf Ruckzahlung eigenmachtiger Entnahmen In Juristische Schulung 2000 S 604 Sebastian Mock Die Gesellschafterklage actio pro socio In Juristische Schulung 2015 S 590 593 Johann Kindl Gesellschaftsrecht Nomos Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 1995 5 10 Rn 1 Stephan Lorenz Grundwissen Zivilrecht Stellvertretung In Juristische Schulung 2010 S 382 Thomas Heidel 709 Rn 3 4 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 33 105 Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht 4 Auflage Heymanns Koln 2002 ISBN 3 452 24679 5 14 II 2 e Herbert Wiedemann Gesellschaftsrecht Band 2 Recht der Personengesellschaften C H Beck Munchen 2004 ISBN 3 406 02249 9 4 II 2 b bb BGHZ 154 88 BGHZ 155 205 Arnd Arnold 31 Rn 15 In Franz Sacker Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 1 1 240 ProstG AGG C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66541 7 Heinrich Dorner 31 Rn 1 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Rene Kliebisch Die Haftungsverfassung der Gesellschaft burgerlichen Rechts Eine Fallstudie In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2011 S 445 BGHZ 117 168 Walther Hadding Eric Kiessling 714 Rn 9 In Theodor Soergel Walther Hadding Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 13 Auflage Band 11 1 Schuldrecht 705 758 Verlag W Kohlhammer Stuttgart 2012 ISBN 978 3 17 020475 1 Hierzu Hans Gummert Zur Zulassigkeit einseitiger Haftungsbeschrankung auf das Vermogen der BGB Aussengesellschaft In Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 1993 S 1063 Ludger Wellkamp Risikobegrenzung in der Unternehmer BGB Gesellschaft In Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 2715 a b c BGHZ 142 315 Carsten Schafer 714 Rn 34 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Thomas Heidel 714 Rn 25 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 a b BGHZ 150 1 a b BGH Urteil vom 30 Marz 2017 VII ZR 269 15 Neue Zeitschrift fur Gesellschaftsrecht 2017 S 696 Peter Krebs Verbraucher Unternehmer oder Zivilpersonen In Der Betrieb 2002 S 517 Karsten Schmidt Verbraucherbegriff und Verbrauchervertrag Grundlagen des 13 BGB In Juristische Schulung 2006 S 1 4 BGHZ 149 80 a b Landmann Rohmer Gewerbeordnung und erganzenden Vorschriften Band I Gewerbeordnung Kommentar Verlag C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 763816 S 80 Randnummer 55 der Kommentierung zu 14 GewO Stand September 2020 Bearbeiter Dr Peter Marcks Landmann Rohmer Gewerbeordnung und erganzenden Vorschriften Band I Gewerbeordnung Kommentar Verlag C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 763816 S 68 Randnummer 45b der Kommentierung zu 14 GewO Stand Januar 2016 Bearbeiter Dr Peter Marcks Landmann Rohmer Gewerbeordnung und erganzenden Vorschriften Band I Gewerbeordnung Kommentar Verlag C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 763816 S 81 Randnummer 55a der Kommentierung zu 14 GewO Stand Januar 2016 Bearbeiter Dr Peter Marcks Christine Windbichler Gesellschaftsrecht Ein Studienbuch 24 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68059 5 11 Rn 1 Jessica Hanke 725 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Matthias Kilian 726 BGB Rn 3 In Martin Henssler Lutz Strohn Hrsg Gesellschaftsrecht BGB HGB PartGG GmbHG AktG GenG UmwG InsO AnfG IntGesR 3 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68084 7 Friedrich Kubler Heinz Dieter Assmann Gesellschaftsrecht Die privatrechtlichen Ordnungsstrukturen und Regelungsprobleme von Verbanden und Unternehmen 6 Auflage C F Muller Heidelberg 2006 ISBN 3 8114 3110 2 7 VI 3b a b Jakob Hahn Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters In Juristische Schulung 2017 S 720 721 Matthias Blaum Kai Steffen Stolz VIII A I 11 II In Michael Hoffmann Becking Alexander Gebele Hrsg Beck sches Formularbuch Burgerliches Handels und Wirtschaftsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67992 6 BGHZ 22 186 194 Carsten Schafer 131 Rn 188 In Hermann Staub Hrsg Handelsgesetzbuch 5 Auflage Band 3 105 160 De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 409 9 Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht 4 Auflage Heymanns Koln 2002 ISBN 3 452 24679 5 11 V 3 a BGH Versaumnisurteil vom 7 April 2003 II ZR 56 02 Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 1803 Hierzu Hilmar Odemer Grundfalle zur gesellschaftsrechtlichen Haftung naturlicher Personen im Privatrecht In Juristische Schulung 2016 S 109 Prutting Wegen Weinreich Kommentar zum BGB 2 Auflage 2007 Rdn 7 zu 730 BGB BGH Urteil vom 24 Oktober 1994 II ZR 231 93 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 188 BGH Urteil vom 14 Juli 1997 II ZR 122 96 Neue Juristische Wochenschrift 12997 S 3370 BGH Urteil vom 9 Marz 2000 IX ZR 355 98 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 2000 S 1295 a b Prutting Wegen Weinreich Kommentar zum BGB 2 Auflage 2007 Rdn 8 zu 730 BGB BGH Urteil vom 5 Juli 1993 II ZR 234 92 Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht 1993 S 1307 BGH Urteil vom 14 Dezember 1998 II ZR 360 97 Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 1180 BGH NJW 1957 989 BGH Urteil vom 21 Juni 1979 IX ZR 69 75 Neue Juristische Wochenschrift 1979 S 1987 Ulrich Seibert Nachhaftungsbegrenzungsgesetz Haftungsklarheit fur den Mittelstand In Der Betrieb 1994 S 461 Jessica Hanke 737 Rn 13 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 81 263 BGHZ 105 213 BGHZ 164 98 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 10 Rn 32 Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsformen nach deutschem RechtPersonengesellschaften GbR KG AG amp Co KG GmbH amp Co KG Limited amp Co KG Stiftung amp Co KG Stiftung GmbH amp Co KG UG haftungsbeschrankt amp Co KG OHG GmbH amp Co OHG AG amp Co OHG Partenreederei PartG PartG mbB Stille GesellschaftKapitalgesellschaften AG gAG GmbH gGmbH InvAG KGaA AG amp Co KGaA SE amp Co KGaA GmbH amp Co KGaA Stiftung amp Co KGaA REIT AG UG haftungsbeschrankt Sonstige Rechtsformen AoR eG Eigenbetrieb Einzelunternehmen e V KoR Regiebetrieb Stiftung VVaGRechtsformen nach EU RechtPersonengesellschaften EWIVKapitalgesellschaften SESonstige Rechtsformen SCE EVTZ ERIC Europapartei Europastiftung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4020591 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesellschaft burgerlichen Rechts Deutschland amp oldid 233551880