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Dieser Artikel behandelt die Zusammenschlusse zur gemeinschaftlichen Berufsausubung Zu den Personenverbunden im 18 Jahrhundert siehe Sozietatsgeschichte Eine Sozietat lateinisch societas Gesellschaft ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer naturlicher Personen Sozien zur gemeinsamen Berufsausubung Es handelt sich um eine Personengesellschaft und zwar um eine Gesellschaft burgerlichen Rechts gemass 705 ff BGB Das davon abweichende Recht des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes PartGG gilt nicht fur die GbR als Sozietat Wichtig ist diese Unterscheidung fur die Pflicht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister und die Vertretungsmacht Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Anwaltssozietat 3 Scheinsozietat 4 Gesellschaftsvertrag 5 Vertretungsrecht 6 Zivilrechtlicher Vertragspartner 7 Steuerliche Behandlung 8 Steuerliche Haftung 9 Siehe auch 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Sozietat meist eine Rechtsanwaltssozietat verstanden Es kann sich aber ebenso um Steuerberater Architekten oder Angehorige aller anderen freien Berufe handeln In der Bildungssprache ist Sozietat ein Ausdruck fur Gesellschaften oder Gemeinschaften im allgemeinen Sinne 1 Anwaltssozietat BearbeitenIn einer Anwaltssozietat die alteste noch bestehende deutsche Sozietat stammt aus dem Jahr 1822 2 verbinden sich zwei oder mehr Anwalte zu einer Gesellschaft GbR zur gemeinsamen Berufsausubung Sie unterscheidet sich von der Burogemeinschaft durch die gesellschaftsrechtliche Grundung der GbR und den gemeinsamen Aussenauftritt Ein Mandat wird dabei vom Mandanten regelmassig der Sozietat gegeben nicht dem einzelnen Sozietatsanwalt es sei denn die individuelle Mandatsvereinbarung ist mit dem Sozietatsanwalt als Einzelperson 3 Dies ist insbesondere fur die Haftung wichtig weil bei der Mandatsubernahme durch einen Sozius an die Sozietat immer alle Anwalte die der Sozietat angehoren oder zukunftig angehoren werden 4 haften Scheinsozietat BearbeitenDie Gesellschafter einer Sozietat sind die eigentlichen Inhaber der Sozietat konnen also wie Firmeninhaber uber diese entscheiden Die Sozietat kann daruber hinaus auch so genannte Aussensozien haben die auf dem Praxisschild und dem Briefbogen der Sozietat namentlich aufgefuhrt sind Nennsozien Im Innenverhaltnis handelt es sich bei Aussensozien jedoch um Angestellte des Alleinunternehmers oder der Gesellschafter die de jure mangels Gesellschaftereigenschaft und auch de facto kein Mitspracherecht bei sozietatsinternen Angelegenheiten haben aber zivilrechtlich und ggf auch steuerlich wegen der Rechtsscheinhaftung voll haften 5 Der freie Mitarbeiter einer anwaltlichen Scheinsozietat haftet in voller Hohe wenn er den Rechtsschein gesetzt hat anwaltliches Mitglied der Schein Sozietat zu sein und gegen den so gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemass vorgegangen ist 6 Gesellschaftsvertrag Bearbeiten Hauptartikel Gesellschaftsvertrag Die Sozietat entsteht durch den Gesellschaftsvertrag Da die Sozietat nicht in einem Register eingetragen wird und auch nicht eingetragen werden kann ist es oft auch zwischen den vermeintlichen Gesellschaftern und den Behorden sowie den Geschaftspartnern streitig ob und mit wem und bis wann eine Gesellschaft ausdrucklich oder konkludent gegrundet worden ist Zur Vermeidung von Problemen ist stets ein schriftlicher Sozietatsvertrag sinnvoll Vertretungsrecht BearbeitenFehlt ein schriftlicher Vertrag so besteht Gesamtvertretung gemass 714 BGB Die Sozietat wird durch alle Sozien gemeinsam vertreten Das setzt voraus dass die handelnde Person im Namen der Sozietat tatig wird und Vertretungsmacht hat Befindet sich die Sozietat in Auflosung i L so gilt auch bei anders lautendem Vertrag wieder Gesamtvertretung wenn nicht eine gesonderte Regelung durch Bestimmung des Liquidators im Vertrag enthalten ist Zivilrechtlicher Vertragspartner BearbeitenDie Gesellschaft Sozietat wird nur Vertragspartner wenn sie richtig vertreten wurde Wenn Gesamtvertretung besteht so ist die Sozietat nicht vertreten worden wenn nur ein Sozius a im eigenen Namen gehandelt hat b keine Zustimmung zur Vertretung der Sozietat hatte Dann schuldet er selbst als falsus procurator Gestaltungsrechte wie z B Kundigungen im Mietverhaltnis oder von Arbeitsverhaltnissen mussen gemeinsam durch alle Sozien durch die Gesamtvertretung erklart werden Sonst sind sie unheilbar unwirksam bis eine neue formgerechte Kundigung erfolgt ist Steuerliche Behandlung BearbeitenDie Sozietat ist Unternehmerin im Sinne von 2 UStG Sie ist vorsteuerabzugsberechtigt wenn und soweit die Eingangsrechnungen auf die Sozietat lauten Kauft z B ein Mitglied der Sozietat im eigenen Namen einen Pkw ist die Sozietat hierfur nicht vorsteuerabzugsberechtigt Dieser sehr haufige Fehler wird als Sozietatenfalle bezeichnet Steuerliche Haftung BearbeitenJeder Gesellschafter haftet als Gesamtschuldner entsprechend 128 HGB in voller Hohe fur die Steuerschulden der Sozietat Das gilt auch wenn sie vor seinem Eintritt entstanden sind 7 Siehe auch BearbeitenGenossenschaftLiteratur BearbeitenMartin Henssler Michael Streck Hrsg Handbuch Sozietatsrecht 2 Auflage Otto Schmidt Koln 2011 ISBN 978 3 504 18061 4 Bernd Hirtz Eine Sozietat ist auch keine Sozietat In Neue Juristische Wochenschrift Band 65 Nr 49 C H Beck 2012 ISSN 0341 1915 S 3550 3553 Michael W Stehmann Beschaftigungsverhaltnisse unter Rechtsanwalten zivil arbeits und standesrechtliche Probleme Universitat Koln Koln 1989 DNB 900148446 Dissertation Eberhard Assmann Umsatzsteuerliche Probleme bei Anwalts und Notarkooperationen In Zeitschrift fur die Anwaltspraxis ZAP Fach 20 Steuerrecht ZAP Verlag Wolters Kluwer Deutschland ISSN 0936 7292 S 361 376 Kamps Alvermann Aussen und Scheinsozietaten von Freiberuflern Vermeidung steuerlicher Nachteile durch richtige Gestaltung In Umsatz Steuerberater UStB Otto Schmidt 2001 ISSN 1439 6777 S 281 286 Markworth David Scheinsozius und Scheinsozietat die Auswirkungen des Rechtsscheins in GbR und PartG Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28742 7 Dissertation Weblinks BearbeitenBundesrechtsanwaltsordnung BRAO Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG Einzelnachweise Bearbeiten Eintrag Sozietat im Online Duden Abgerufen am 5 Dezember 2017 Wilhelm Treue Rechts Wirtschafts und Steuerberatung in zwei Jahrhunderten 3 Auflage Esche Schumann Commichau Hamburg 1997 ISBN 3 00 001424 1 vgl BGH IX ZR 44 10 vgl BGH II ZR 56 02 NJW 2003 1803 Vgl ausfuhrlich zum Nennsozius oder Scheinsozius Michael Stehmann Beschaftigungsverhaltnisse unter Rechtsanwalten zivil arbeits und standesrechtliche Probleme Diss Koln 1988 Volker Posegga DStR 2013 S 611 OLG Hamm Urteil vom 28 September 2010 28 U 238 09 1 28 U 238 09 NGZ 2011 137 Volker Posegga Die Haftung der Mitglieder einer freiberuflichen Sozietat In Deutsches Steuerrecht DStR C H Beck 2013 ISSN 0949 7676 S 611 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4124225 7 lobid OGND AKS Abgerufen 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