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Rechtsbindungswille ist ein Begriff aus der Rechtsgeschaftslehre des Burgerlichen Gesetzbuchs Der Rechtsbindungswille ist der Wille sich durch eine Erklarung rechtlich zu binden 1 Er ist nicht vorhanden bei der invitatio ad offerendum der Eingehung sog Gefalligkeitsverhaltnisse oder bei der Erteilung von Auskunften und Ratschlagen Das Verhaltnis des Rechtsbindungswillens zum Erklarungsbewusstsein ist unklar Haufig sieht man den Rechtbindungswillen als vom Geschaftswillen umschlossen an Die Rechtsprechung scheint Geschaftswille und Rechtsbindungswille gleichzusetzen 2 Andere betonen dass Erklarungsbewusstsein und Rechtsbindungswille zusammenhingen Zum Teil wird der Rechtsbindungswille als Element beider Tatbestande eingeordnet 3 Um festzustellen ob ein Rechtsbindungswille des Erklarenden vorliegt ist ein objektiver Massstab anzulegen Indizien sind insbesondere die Art des Geschaftes sein Grund und Zweck bzw seine wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung Entscheidend ist ob der Rechtsverkehr das Verhalten des Erklarenden nach 133 157 BGB als rechtlich verbindliche Erklarung auffassen bzw der Erklarende dies erkennen und vermeiden konnte sog objektiver Empfangerhorizont 4 Einzelnachweise Bearbeiten Rechtsbindungswille Rechtslexikon net abgerufen am 2 August 2020 vgl auch Florian Bien Michael Sonnentag Einfuhrung Die Willenserklarung Universitat Wurzburg 2015 S 3 Daniel Matthias Klocke Erklarungsbewusstsein und Rechtsbindungswille Willenserklarung und Rechtsgeschaft Halle Wittenberg Univ Diss 2014 S 23 33 ff Jura Individuell Bestandteile einer Willenserklarung abgerufen am 28 August 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsbindungswille amp oldid 235810487