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Schuld bedeutet im Privatrecht die von einem Schuldner gegenuber seinem Glaubiger ubernommene Leistungspflicht Schuldpflicht Das Nichtbestehen einer solchen Verpflichtung wird als Nichtschuld bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Ubertragbarkeit 4 Schuld und Haftung 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIm Privatrecht ist mit dem Schuldbegriff die Verpflichtung zur Leistung gemeint 241 BGB also ein Tun Dulden oder Unterlassen zur Erfullung einer Verbindlichkeit Das Wort Schuld ist zivilrechtlich nicht bloss der Singular von Schulden denn unter letzteren werden lediglich Geldschulden erfasst Vielmehr ist der zivilrechtliche Schuldbegriff umfangreicher und erfasst das gesamte Verschulden und Vertretenmussen Ein Verschulden etwa im Sinne der 276 und 278 BGB Vorsatz und Fahrlassigkeit beim Schuldner und auch bei Erfullungsgehilfen ist die Voraussetzung fur das Entstehen einer Schuld Umstritten ist ob der zivilrechtliche und der strafrechtliche Schuldbegriff den gleichen Inhalt haben 1 Geschichte BearbeitenIn den Institutionen des hochklassischen Juristen Gaius finden sich um 160 n Chr im Regelungszusammenhang zum Recht der Sachen lateinisch res auch Obligationen lateinisch obligatio 2 Im Rahmen des spater so genannten Institutionensystems wurden das Sachen und das Schuldrecht im rechtlichen Zusammenhang geregelt 3 Der Vertrag lateinisch contractus war ein schuldbegrundender Tatbestand wobei nach Gaius jede Obligation aus Kontrakt oder aus Delikt entstand 4 Er unterschied die vertraglichen Obligationen nach Sachubereignung sowie mundlichem beziehungsweise schriftlichem Leistungsversprechen Letzteres wurde zu Beweiszwecken im Hausbuch des Glaubigers eingetragen 5 6 Die Schuldverhaltnisse wurden ebenso wie die Erbschaft lateinisch hereditas und der Niessbrauch lateinisch usufructus somit als unkorperliche Sachen lateinisch res incorporales angesehen 7 Dem Deutschen Worterbuch der Bruder Grimm zufolge stammt das Wort Schuld aus dem germanischen Wort skulan fur sollen 8 Hiervon abgeleitet ist der fruhere westgermanische Dorfschulze der die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anhielt Die germanistische Fachliteratur fasste Schuld und Haftung als nebeneinander existierende verschiedenartige Wurzeln der Obligation auf 9 Das germanische Recht trennte Schuld und Haftung Schuld ist das Leistensollen Haftung das Einstehen fur den Fall der Nichterfullung 10 Das althochdeutsche skuld aus dem Jahre 765 stand fur Schuldigkeit 11 Ortolph Fuchsberger ubersetzte die Obligation erst im Jahre 1538 mit Verpflichtung 12 Das eine Schuld oder Schulden tragende Rechtssubjekt heisst entsprechend Schuldner dessen Schuld kann aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhaltnis herruhren Die deutschen Worte Pflicht Verbindlichkeit und Schuld sollten 1853 Alois von Brinz zufolge das Wesen der obligatio besser zum Ausdruck bringen 13 Er vertrat 1874 die Auffassung dass die obligatio nicht Forderung oder Schuld sei sondern Gebundenheit oder Haftung des Schuldners 14 Auch der begriffliche Gegensatz von Schuld und Haftung ist 1879 auf Alois von Brinz zuruckzufuhren 15 Die Haftung des Schuldners erstreckte sich damals lediglich auf dessen Vermogen er konnte jedoch fruher wegen nicht erfullter Schuld auch personlich in Haftung genommen werden durch die Schuldknechtschaft oder das Schuldgefangnis Diese Schuldhaft wurde in Frankreich bereits 1867 aufgehoben gefolgt von Osterreich 1868 England mit dem Debtors Act aus 1869 der Schweiz 1874 oder Schweden 1879 Der Norddeutsche Bund schuf sie mit dem Gesetz vom 29 Mai 1868 ab Das dem romischen Institutionensystem folgende und im Januar 1812 in Kraft getretene osterreichische ABGB behandelt das Schuldrecht in den 859 ff ABGB In der Schweiz trat das Obligationenrecht im Januar 1883 in Kraft und behielt mit seinem Namen die romischrechtliche Bezeichnung bei Das seit Januar 1900 in Kraft befindliche deutsche BGB ist im zweiten Buch mit Recht der Schuldverhaltnisse uberschrieben worin das gesamte Schuldrecht geregelt ist Das BGB erwahnt den Rechtsbegriff der Schuld insbesondere in Kompositionen wie Bringschuld Gattungsschuld Holschuld Schickschuld Stuckschuld Grundschuld oder Rentenschuld Hierbei meint das BGB beim Begriff der Schuld oft die Geldschuld gesetzlicher Zinssatz des 246 BGB siehe auch 272 BGB Ubertragbarkeit BearbeitenEine Schuld muss nicht bis zu ihrer Erfullung beim selben Schuldner verbleiben sondern sie kann den Schuldner wechseln Ubertragt der Schuldner seine Verpflichtung auf ein anderes Rechtssubjekt so ist gemass 414 BGB diese Schuldubernahme zwischen Glaubiger und neuem Schuldner zu vereinbaren Auch eine Schuldubernahme zwischen Neuschuldner und Altschuldner ist moglich wenn der Glaubiger dies genehmigt 415 Abs 1 BGB Durch die Schuldubernahme wird der Inhalt der Schuld nicht verandert 417 Abs 1 BGB allerdings erloschen gemass 418 Abs 1 BGB mit der Schuldubernahme die fur die Forderung bestellten akzessorischen Kreditsicherheiten Burgschaft Hypothek und Pfandrecht Im Falle der Abtretung der Forderung bedarf es nicht der Mitwirkung des Schuldners vielmehr kommt der Vertrag zwischen Zedent und Zessionar zustande 398 BGB Schuld und Haftung BearbeitenSchuld und Haftung sind inhaltlich getrennte Rechtsbegriffe die jedoch im Regelfall gemeinsam auftreten Rechtsdogmatisch bildet Schuld und Haftung eine organische Einheit denn die nicht erfullte Schuld entwickelt sich zur Haftung 16 Ohne Haftung bliebe namlich die Nichterfullung der Schuld folgenlos Der Inhalt der Schuld gibt die Bedingungen an unter denen die Haftung realisiert wird Nichterfullung oder entfallt Erfullung Jede Schuld begrundet deshalb auch automatisch die unbeschrankte personliche Vermogenshaftung des Schuldners 17 Eine bloss personliche Haftung des Schuldners etwa in Form des Schuldgefangnisses gibt es nicht mehr Die Vermogenshaftung kann sich in der Zwangsvollstreckung durch Pfandung in das pfandbare Vermogen aussern die der Glaubiger betreiben kann wenn sein Schuldner nicht erfullen kann oder will Hauptartikel Haftung Recht Auseinanderfallen von Schuld und Haftung Zur Trennung von Schuld und Haftung kommt es bei den Fallen der Schuld ohne Haftung der Haftung ohne Schuld und der beschrankten Haftung 18 Zur Schuld ohne Haftung gehort beispielsweise die Naturalobligation der zwar eine Schuld zugrunde liegt aber der Schuldner hierfur nicht haften muss etwa bei Verjahrung 214 Abs 1 BGB oder Spielschulden 762 Abs 1 BGB Eine Haftung ohne Schuld liegt vor wenn jemand Kreditsicherheiten als Sicherungsgeber fur die Schulden eines anderen bestellt etwa der Burge Eine auf das Erbschaftsvermogen begrenzte Haftung ubernimmt der Erbe fur Nachlassverbindlichkeiten 1975 BGB Literatur BearbeitenDavid Graeber Debt The First 5000 Years Melville House 2011 ISBN 978 1933633862Einzelnachweise Bearbeiten Bjorn Burkhardt Schuld Rechtliche Perspektiven in Hermes Andreas Kick Wolfram Schmitt Hrsg Schuld Bearbeitung Bewaltigung Losung 2011 S 57 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 169 f Vgl Hans Hermann Seiler Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht Grundzuge des Sachenrechts Heymanns Koln 2005 ISBN 978 3 452 25387 3 S 229 295 230 Gaius Institutiones 3 88 Gaius Institutiones 3 89 3 182 Susanne Hahnchen Rechtsgeschichte Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit 5 Auflage 2016 ISBN 978 3 8114 9421 3 S 77 Gaius Institutiones 2 2 Jakob und Wilhelm Grimm Deutsches Worterbuch Band 15 1838 Sp 1870 Paul Jors Wolfgang Kunkel Leopold Wenger Romisches Privatrecht 1935 S 61 FN 2 Karl von Amira Nordgermanisches Obligationenrecht Band I 1882 S 22 ff bzw 32 ff Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 360 Ortolph Fuchsberger Teutscher Jura regulae 1538 S LX Alois von Brinz Das Obligationenrecht als Theil des heutigen romischen Rechts in Kritische Blatter civilistischen Inhalts Nr 3 1853 S 9 f Alois von Brinz Der Begriff der obligatio in Grunhuts Zeitschrift 1 1874 S 11 ff Alois von Brinz Lehrbuch der Pandekten Band II 1879 S 1 ff Paul Jors Wolfgang Kunkel Leopold Wenger Romisches Privatrecht 1935 S 61 FN 2 Otto von Gierke Schuld und Haftung 1910 S 97 f Holger Sutschet Garantiehaftung und Verschuldenshaftung im gegenseitigen Vertrag 2006 S 21 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4525825 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schuld Privatrecht amp oldid 235150204