www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel befasst sich mit Handelsgeschaften allgemein Fur die spezielle Bedeutung des Begriffs im Bankwesen siehe Handelsgeschaft Finanzinstrument Fur die abweichende Verwendung des Begriffs in 22 HGB siehe Handelsgewerbe Unter einem Handelsgeschaft wird im deutschen Handelsrecht die Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft verstanden die im Bezug zu einem Handelsgewerbe steht Im Ausgangspunkt finden auf Handelsgeschafte die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts Anwendung insbesondere die des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB Einige der Regelungen sind fur den Handelsverkehr zu unspezifisch weshalb der Gesetzgeber mit dem vierten Buch des Handelsgesetzbuchs HGB einzelne Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts fur den kaufmannischen Verkehr modifiziert hat Insbesondere betrifft dies den Verzicht auf das Schriftformgebot beim Burgschaftsrecht Die zwingende Schriftform des 766 BGB wird abbedungen das heisst ausser Kraft gesetzt da der Burge im Handelsverkehr nicht in dem Mass des Schutzes vor Finanzrisiken bedarf geregelt in 350 HGB Formfreiheit Weitere Sonderregelungen des vierten Buchs des HGB betreffen Zinsen den gutglaubigen Erwerb das Kaufrecht sowie das Transportrecht Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen eines Handelsgeschafts 1 1 Geschaft 1 2 Kaufmann 1 3 Zugehorigkeit zu einem Handelsgewerbe 2 Formen des Handelsgeschafts 3 Bestimmungen fur das Handelsgeschaft 3 1 Allgemeine Bestimmungen 343 372 HGB 3 1 1 Rechtsgeschaftliche Grundlagen 3 1 2 Schuldrechtliche Modifikationen 3 1 3 Wertpapierrecht 3 1 4 Gutglaubiger Erwerb 3 1 4 1 Ausgangsnorm 366 Abs 1 HGB 3 1 4 2 Gutglaubiger lastenfreier Erwerb 366 Abs 2 HGB 3 1 4 3 Beweislastumkehr bezuglich der Gutglaubigkeit 367 HGB 3 1 4 4 Gutglaubiger Erwerb eines Pfandrechts 366 Abs 3 HGB 3 1 5 Zuruckbehaltungsrecht 3 2 Handelskauf 373 382 HGB 3 3 Kommissionsgeschaft 383 406 HGB 3 4 Frachtgeschaft 407 452d HGB 3 5 Speditionsgeschaft 453 466 HGB 3 6 Lagergeschaft 467 475h HGB 4 Literatur 5 EinzelnachweiseVoraussetzungen eines Handelsgeschafts BearbeitenGeschaft Bearbeiten Handelsgeschafte aussern sich in Willenserklarungen die zu Rechtsgeschaften fuhren blossen Angeboten und rechtsgeschaftsahnlicher Handlungen wie Mahnungen Uneinigkeit herrscht bezuglich der Frage ob Realakte etwa das Versenden einer Ware ein Handelsgeschaft darstellen konnen Teilweise wird dies verneint 1 teilweise bejaht 2 Da Realakte jedoch meist im Zusammenhang mit rechtsgeschaftlichen oder rechtsgeschaftsahnlichen Handlungen stehen liegt haufig deswegen bereits ein Handelsgeschaft vor sodass die Streitfrage uber die Einordnung von Realakten von geringer praktischer Bedeutung ist 3 Kaufmann Bearbeiten Handelsgeschafte erfordern die Beteiligung wenigstens eines Kaufmanns im Sinne des 1 HGB also eines ein Handelsgewerbe Betreibenden Gleichgestellt sind Kleingewerbetreibende 2 HGB und Landwirte 3 HGB die im Handelsregister eingetragen sind Ferner als Kaufleute gelten ehemalige Gewerbetreibende die sich nach Einstellung ihres Handelsbetriebs nicht aus dem Handelsregister haben loschen lassen 5 HGB Daruber hinaus haben gemass 6 HGB Handelsgesellschaften etwa die GmbH und die KG Kaufmannseigenschaft Kraft Rechtsscheins wird schliesslich als Kaufmann behandelt wer den Anschein erweckt ein solcher zu sein 4 Zugehorigkeit zu einem Handelsgewerbe Bearbeiten Schliesslich muss das Geschaft des Kaufmanns im Zusammenhang mit dem Betreiben seines Handelsgewerbes stehen 5 Dies ist der Fall wenn es dessen Erhalt oder Gewinnerzielung fordert 6 7 Die Rechtsprechung legt den Begriff des Handelsgeschafts extensiv aus 8 So werden auch Geschafte erfasst die fur das Gewerbe des Kaufmanns unublich sind 9 10 Ferner stellt 344 Abs 1 HGB zwecks Erleichterung der Beweisfuhrung die Vermutung auf dass ein von einem Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschaft im Zweifel ein Handelsgeschaft darstellt 11 344 Abs 2 HGB erweitert diese Vermutung auf vom Kaufmann unterzeichnete Schuldscheine Diese gelten als in seinem Handelsgewerbe unterzeichnet falls sich nicht aus der Urkunde Gegenteiliges ergibt Formen des Handelsgeschafts BearbeitenIst das Handelsgeschaft nur fur einen Beteiligten ein Handelsgeschaft so liegt ein so genanntes einseitiges Handelsgeschaft vor 345 HGB Um ein solches handelt es sich beispielsweise wenn eine Privatperson von einem Autohandler einen PKW kauft Ein solches einseitiges Geschaft genugt grundsatzlich um die Sonderbestimmungen des vierten Buchs des HGB anzuwenden Bestimmte Regelungen erfordern allerdings dass auf beiden Seiten des Geschafts ein Kaufmann steht Diese Geschafte werden als beidseitige Handelsgeschafte bezeichnet Um ein solches Geschaft handelt es sich beispielsweise wenn der PKW von einer Bank vom Autohandler fur den eigenen Geschaftsbetrieb gekauft wird Bestimmungen fur das Handelsgeschaft BearbeitenDas vierte Buch beginnt mit einem Abschnitt der zahlreiche Einzelregelungen fur Handelsgeschafte enthalt Diese Bestimmungen stellen uberwiegend Modifikationen von Vorschriften des BGB dar die an die Bedurfnisse des Handelsverkehrs angepasst sind 12 Im Anschluss sind einzelne kaufmannische Geschafte geregelt der Handelskauf das Kommissionsgeschaft das Frachtgeschaft das Speditionsgeschaft und das Lagergeschaft Allgemeine Bestimmungen 343 372 HGB Bearbeiten Rechtsgeschaftliche Grundlagen Bearbeiten 346 HGB ordnet an dass unter Kaufleuten auf Handelsbrauche Rucksicht zu nehmen ist Unter einem Handelsbrauch versteht man eine anerkannte Gewohnheit des Handelsverkehrs die auf gleichmassiger freiwilliger und einheitlicher Ubung bei vergleichbaren Geschaftsvorfallen beruht 13 Es genugt wenn ein solcher Brauch an einem bestimmten Ort oder innerhalb einer bestimmten Branche besteht 14 Auch auslandische Handelsbrauche konnen zu berucksichtigen sein 15 Sie finden unmittelbar Anwendung und bedurfen daher keiner gesonderten vertraglichen Einbeziehung Selbst Kenntnisnahme ist entbehrlich 16 Die normierte Wirkung von Handelsbrauchen verbietet daher Anfechtungen wegen Irrtums aufgrund Unkenntnis des Handelsbrauchs grundsatzlich 17 18 Die Regelung des 346 HGB bezieht sich zwar auf beiderseitige Handelsgeschafte kann aber Erstreckungswirkung auf Geschafte unter Beteiligung eines Nichtkaufmanns entfalten sofern sich dieser den Brauchen freiwillig unterwirft Die Vertragsparteien konnen die Geltung eines Handelsbrauchs im Rahmen ihrer Geschaftsbeziehung andererseits ausschliessen 19 Die Berucksichtigung eines Handelsbrauchs in einem Vertrag erfolgt durch dessen Auslegung im Lichte des Brauchs 20 Daruber hinaus konnen Handelsbrauche dem Schliessen von Vertragslucken dienen gar dispositives Recht verdrangen 21 Beispiele fur Handelsbrauche sind branchenubergreifend die Handelsklauseln 22 sowie im Holzhandel die Tegernseer Gebrauche 23 362 Abs 1 S 1 HGB normiert eine Besonderheit uber Vertrage welche die Besorgung von Geschaften fur den Vertragspartner beinhalten unter Kaufleuten Dies kann die Erbringung von Dienstleistungen fur jemand anderen in dessen Interesse etwa der Transport einer Ware oder eine Treuhand oder auch der Verkauf von Waren im Namen und auf Rechnung des Anfragenden sein 24 Grundsatzlich ist fur einen Vertragsschluss erforderlich dass die beteiligten Vertragsparteien korrespondierende Willenserklarungen abgeben Dem Schweigen einer Partei kommt daher kein Erklarungsinhalt zu Hiervon macht 362 HGB eine Ausnahme indem er fur den Vertragsschluss anstelle einer Erklarung des Empfangers uber die Annahme des Vertragsangebots das Schweigen hierauf genugen lasst Dazu ist erforderlich dass der Empfanger des Antrags ein Kaufmann ist Daruber hinaus muss der Antrag auf die Besorgung eines Geschafts gerichtet sein das seiner Art nach im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe des Empfangers steht Weiterhin muss zwischen dem Antragenden und dem Empfanger bereits eine langere Geschaftsverbindung bestehen Liegen diese Voraussetzungen vor kommt es zum Vertragsschluss sobald der Empfanger eines Vertragsangebots selbiges nicht unverzuglich ablehnt Die gleiche Wirkung tritt nach 362 Abs 1 S 2 HGB ein wenn sich der Kaufmann dem Antragenden 25 im Vorfeld zur Besorgung des Geschafts erboten hat Da die Norm eine unverzugliche Antwort auf das Vertragsangebot als Pflicht definiert kann aus dem Schweigen auch eine Pflichtverletzung resultieren und der zur Antwort verpflichtete tragt das Ubermittlungsrisiko Das Schweigen kann nicht unter Berufung auf die Unkenntnis des Schweigens ausgeschlossen werden da andernfalls der Normzweck umgangen wurde 26 Diese Norm ist nicht zu verwechseln mit dem in seiner Wirkung sehr ahnlichen jedoch nicht auf bestimmte Vertragstypen beschrankten und gesetzlich nicht geregelten kaufmannische Bestatigungsschreiben 27 Schuldrechtliche Modifikationen Bearbeiten 347 HGB erganzt 276 Abs 2 BGB der die Fahrlassigkeit definiert 28 Letztere Norm bezeichnet Fahrlassigkeit als das ausser Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Die handelsrechtliche Bestimmung nimmt als Massstab fur diese Beurteilung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 348 HGB beschrankt die richterliche Kontrolle von Vertragsstrafen 343 BGB gibt ihm die Moglichkeit eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf ein angemessenes Mass herabzusetzen Diese Norm schutzt den Schuldner einer solchen Strafe davor durch diese finanziell uberfordert zu werden 29 Die handelsrechtliche Norm schliesst diese Moglichkeit aus wenn es sich bei demjenigen der die Strafe schuldet um einen Kaufmann handelt Diese Regelung beruht auf der Erwagung dass der Kaufmann das Risiko einer Vertragsstrafe besser abschatzen kann sodass er in geringerem Umfang auf Schutz angewiesen ist 30 Da Vertragsstrafen meist in AGB geregelt werden und dadurch bereits der AGB Kontrolle unterliegen hat die Vorschrift des 348 HGB allerdings praktisch geringe Bedeutung 31 Weiterhin enthalt das HGB mehrere Bestimmungen zur im BGB geregelten Burgschaft Diese modifizieren die den Burgen in hohem Masse schutzenden Regelungen des BGB zugunsten der Vereinfachung von Prozessen des Handelsverkehrs 32 349 HGB verwehrt dem kaufmannischen Burgen den Ruckgriff auf die in 771 S 1 BGB geregelte Einrede der Vorausklage Diese erlaubt dem Burgen die Leistung an den Glaubiger des Hauptschuldners solange zu verweigern bis dieser sich darum bemuht hat seine Forderung gegen seinen Hauptschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen In dieser Regelung kommt die Subsidiaritat der Burgenhaftung gegenuber der Haftung des Hauptschuldners zum Ausdruck 33 349 HGB durchbricht diese Subsidiaritat indem er dem Glaubiger gestattet sich direkt an den in der Regel solventeren kaufmannischen Burgen zu halten 350 HGB erlaubt dem Burgen den Burgschaftsvertrag formfrei abzuschliessen Grundsatzlich erfordert der Abschluss eines solchen Vertrags gemass 766 BGB eine schriftliche Erklarung des Burgen Diese Norm bezweckt den Schutz des Burgen vor einer ubereilten Entscheidung da die Burgschaft regelmassig mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden ist 34 Beim Kaufmann halt der Gesetzgeber diese Schutzfunktion fur entbehrlich sodass er auf sie verzichtet 35 Ebenfalls ausgeschlossen sind die Formvorgaben des Schuldversprechens 780 BGB und der Schuldanerkenntnis 781 BGB 352 HGB erhoht den in 246 BGB geregelten gesetzlichen Zinssatz von vier auf funf Prozent Diese Regelung erfordert ein beidseitiges Handelsgeschaft Diese Erhohung gilt fur alle Anspruche die in Zusammenhang mit einem Handelsgeschaft stehen auch sekundare Anspruche wie vertragliche Schadensersatzforderungen 36 353 HGB gestattet die Forderung von Falligkeitszinsen Nach 288 BGB kann ein Glaubiger von seinem Geldschuldner Zinsen fur den geschuldeten Betrag fordern Dies setzt voraus dass sich der Schuldner in Verzug befindet daher werden diese Zinsen als Verzugszinsen bezeichnet Falligkeitszinsen erfordern dagegen keinen Schuldnerverzug sondern konnen bereits ab dem Tag der Falligkeit der Schuld verlangt werden 37 354 Abs 1 HGB gewahrt einem Kaufmann einen angemessenen Vergutungsanspruch wenn er fur einen anderen eine Geschaftsbesorgung oder eine Dienstleistung erbringt Das BGB enthalt punktuell vergleichbare Regelungen etwa in 612 Abs 1 oder in 632 Abs 1 Diese besitzen jedoch mehr Voraussetzungen als die handelsrechtliche Norm Der Norm liegt die gesetzgeberische Uberlegung zu Grunde dass derjenige der sich von einem Kaufmann eine Leistung erbringen lasst noch weniger als bei einer Privatperson davon ausgehen kann dass dieser unentgeltlich handeln will 38 354a Abs 1 S 1 HGB gestattet die Abtretung von Geldforderungen die mit einem Abtretungsverbot belastet sind 399 Alternative 2 BGB eroffnet den Vertragspartnern die Moglichkeit ein solches Verbot zu vereinbaren 39 Dies stellt eine Ausnahme von der Regelung des 137 BGB dar die rechtsgeschaftliche Verfugungsverbote zwecks Erhohung der Rechtssicherheit fur unwirksam erklart 40 Die Bestimmung des 399 Alternative 2 BGB vermittelt zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners vor einem uberraschenden Glaubigerwechsel 41 354a Abs 1 S 1 HGB weicht von 399 BGB dahingehend ab dass er die Forderungsabtretung trotz eines bestehenden Verbots zulasst Mit dieser Norm bezweckte der Gesetzgeber Kaufleuten die Moglichkeit zu eroffnen Forderungen die ihnen gegen Dritte zustehen trotz entgegenstehender Verfugungsverbote als Sicherungsleistung an Kreditgeber abzutreten Hierdurch sollte die Kreditfinanzierung insbesondere kleinerer Unternehmen vereinfacht werden Der Abtretung der Forderung als Sicherungsmittel standen bis dahin regelmassig Abtretungsverbote entgegen 42 Der Tatbestand des 354a HGB erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschaft in dessen Rahmen eine Geldforderung entstanden ist Liegen die Voraussetzungen vor entfaltet ein Abtretungsverbot oder eine die Abtretung an Voraussetzungen knupfende Abrede Beschrankungsabrede 43 zwischen dem Forderungsinhaber und dessen Vertragspartner hinsichtlich dieser Geldforderung keine Wirkung sodass ihr Inhaber die Forderung an einen Geldgeber beispielsweise eine Bank abtreten kann 354a Abs 1 S 2 HGB schutzt den von der Abtretung betroffenen Schuldner des fruheren Forderungsinhabers indem er ersterem gestattet mit schuldbefreiender Wirkung an seinen fruheren Glaubiger zu leisten 355 HGB regelt das Kontokorrent Hierbei handelt es sich um eine Form der Leistungsabwicklung die der Vereinfachung von Zahlungen innerhalb langfristig andauernder Geschaftsbeziehungen dient Im Regelfall ware jede Forderung die in dieser Geschaftsbeziehung entsteht einzeln abzuwickeln Den hiermit verbundene Aufwand konnen die Beteiligten reduzieren indem sie eine Kontokorrentabrede treffen Kraft dieser werden wechselseitige Forderungen vor ihrer jeweiligen Abwicklung miteinander saldiert Verbleibt einer Partei hiernach ein Uberschuss kann sie diesen von der anderen Partei herausfordern 44 Die Regelung des 356 HGB ist in Fallen von Bedeutung in denen eine Forderung die in einem Kontokorrent verrechnet wird gesichert war Ohne die Regelung wurde die Forderung durch die Saldierung erloschen sodass die fur sie bestellte Sicherheit gegenstandslos ware Dies hatte jedoch zur Folge dass sich der praktische Wert der Forderung mangels Sicherheit verringern konnte 45 356 Abs 1 HGB sieht daher vor dass sich der Glaubiger der Forderung aus der Sicherheit befriedigen kann falls sich bei der Saldierung ein negativer Saldo fur ihn ergibt 357 HGB erlaubt die Pfandung des Zwischensaldos damit Glaubiger eines am Kontokorrent Beteiligten auf diese Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnen 45 Die in den 358 359 360 und 361 HGB genannten Bestimmungen enthalten verschiedene Regelungen bezuglich der Leistungsmodalitaten etwa uber die Leistungszeit und die fur den Vertrag massgeblichen Masseinheiten 46 Wertpapierrecht Bearbeiten Die 363 364 und 365 HGB enthalten Bestimmungen zum Wertpapierrecht 363 Abs 1 HGB nennt abschliessend sechs gekorene Orderpapiere Die kaufmannische Anweisung den kaufmannischen Verpflichtungsschein das Konnossement den Ladeschein den Lagerschein und die Transportversicherungspolice 47 364 und 365 HGB befassen sich mit dem Indossament einem Vermerk auf einem Orderpapier der zur Ubertragung des Wertpapiers erforderlich ist Gutglaubiger Erwerb Bearbeiten Ausgangsnorm 366 Abs 1 HGB Bearbeiten Der gutglaubige Erwerb des Eigentums an einer Sache ist von Bedeutung wenn derjenige der uber die Sache verfugt hierzu nicht berechtigt ist Grundsatzlich ist zur Ubertragung von Eigentum an einer Sache eine Verfugungsberechtigung notwendig Der Erwerb der Sache vom Nichtberechtigten ist deshalb ausgeschlossen wenn keine Sonderregelung greift Der Schutz des Eigentumers der Sache gerat in Konflikt mit den Erwartungen anderer Teilnehmer des Rechtsverkehrs die unter Umstanden darauf vertrauen eine Sache erwerben zu durfen Daher sieht der Gesetzgeber die Moglichkeit vor dass Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden kann Voraussetzung ist dafur allerdings guter Glaube des Erwerbers bezuglich der Eigentumerstellung des Verausserers Er muss den Verausserer also fur den Eigentumer der Sache halten 48 Unter Kaufleuten ist es gangig Waren nicht als Eigentumer sondern nur als Verfugungsberechtigter zu veraussern Dass der Verausserer nicht Eigentumer ist ist daher dem Erwerber oftmals bekannt oder drangt sich ihm zumindest auf Weiss der Erwerber um die fehlende Eigentumerstellung des Verausserers oder kann er sie leicht erkennen ist der Erwerb nach 932 Abs 1 BGB allerdings ausgeschlossen Im kaufmannischen Bereich ware ein Gutglaubenserwerb daher oftmals ausgeschlossen 49 Um den Schutz des Handelsverkehrs zu erhohen senkt 366 Abs 1 HGB die Anforderungen an die Gutglaubigkeit des Erwerbers Anstelle des Glaubens an das Eigentum des Verausserers genugt bereits der guten Glauben an dessen Verfugungsbefugnis fur einen Erwerb Damit die handelsrechtliche Regelung anwendbar ist muss es sich beim Verausserer um einen Kaufmann handeln Umstritten ist ob hierfur auch der Anschein der Kaufmannsstellung Scheinkaufmann genugt Teilweise wird dies mit dem Argument bejaht dass der Scheinkaufmann umfassend als Kaufmann zu behandeln sei 50 Hiergegen wird eingewandt dass diese Figur den Schutz desjenigen bezwecke der mit dem Scheinkaufmann rechtsgeschaftlich handelt Die Nachteile des Rechtsscheins sollen daher den Scheinkaufmann treffen Bei 366 HGB truge jedoch nicht der Scheinkaufmann sondern der unbeteiligte Eigentumer den Nachteil was ungerecht ware 51 Da die Norm auf dem Gutglaubenserwerb des BGB aufbaut erfordert sie ferner das Vorliegen eines Gutglaubenstatbestands der 932 933 oder 934 BGB Eine Einigung sowie eine Ubergabe beziehungsweise die Abtretung eines Herausgabeanspruchs Entbehrlich ist deren Tatbestandsmerkmal des guten Glaubens bezuglich der Eigentumerstellung Weiterhin darf der Gutglaubenserwerb nicht durch die Ausnahmeregelung des 935 Abs 1 BGB oder eine gesetzliche Verfugungsbeschrankung beispielsweise 81 der Insolvenzordnung ausgeschlossen sein Schliesslich muss der Erwerber gutglaubig in Bezug auf die Verfugungsbefugnis des Verausserers sein 52 Nach ihrem Wortlaut hilft die Norm nur uber das Fehlen der Verfugungsbefugnis hinweg Dies macht es erforderlich dass der Verausserer in eigenem Namen auftritt Spiegelt er dagegen vor Stellvertreter zu sein kann sich der gute Glaube des Erwerbers allenfalls auf die Vertretungsbefugnis beziehen da der Verausserer offenlegt dass er fur einen anderen handelt also nicht selbst verfugt Das Fehlen der Vertretungsbefugnis wird durch 366 Abs 1 HGB nicht uberwunden sodass ein gutglaubiger Erwerb ausscheidet Die vorherrschende Auffassung halt dieses Ergebnis fur unbefriedigend da es fur den Erwerber nur einen geringen Unterschied mache ob eine Person beispielsweise als Kommissionar Handeln in eigenem Namen oder als Prokurist Handeln in fremdem Namen auftritt Daher wendet sie die Norm analog auf Falle der fehlenden Vertretungsbefugnis an 53 Gutglaubiger lastenfreier Erwerb 366 Abs 2 HGB Bearbeiten 366 Abs 2 HGB knupft an den gutglaubigen Erwerb vom Kaufmann an und regelt den Fall dass die zu erwerbende Sache mit einem Recht eines Dritten belastet ist Hierfur kommen beispielsweise der Niessbrauch das Pfandrecht und das Anwartschaftsrecht in Betracht Weiss der Erwerber um dieses Recht halt er den Verausserer aber trotz dieses Rechts fur befugt uber die Sache zu verfugen erwirbt er die Sache frei von dem Recht des Dritten Diese Norm baut auf 936 Abs 1 BGB auf der den gutglaubigen lastenfreien Erwerb einer Sache vorsieht wenn der Erwerber davon ausgeht dass eine Last nicht besteht Beweislastumkehr bezuglich der Gutglaubigkeit 367 HGB Bearbeiten 367 HGB erschwert den gutglaubigen Erwerb wenn es sich beim Kaufgegenstand um Inhaberpapiere handelt Hierbei handelt es sich um Wertpapiere deren Inhaber das verbriefte Recht geltend machen kann Nach 935 Abs 2 BGB konnen solche Papiere sowie Geld selbst dann gutglaubig erworben werden wenn der fruhere Besitzer seinen unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat beispielsweise durch Diebstahl Diese Regelung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz des 935 Abs 1 BGB dar der den gutglaubigen Erwerb in solchen Fallen ausschliesst um den Eigentumer zu schutzen 54 Der Grund fur die Ausnahme bei Geld und Inhaberpapieren liegt in dem grossen Interesse der Offentlichkeit an der Zirkulationsfahigkeit dieser Gegenstande 55 367 Abs 1 S 1 HGB schutzt das Interesse des Eigentumers in dem er die Bosglaubigkeit des Erwerbers fingiert Nach der Regelung des BGB muss der fruhere Eigentumer die Bosglaubigkeit des Erwerbers im Prozess nachweisen Die handelsrechtliche Norm nimmt eine Beweislastumkehr vor sodass der Erwerber vor Gericht seinen guten Glauben nachweisen muss 56 Gutglaubiger Erwerb eines Pfandrechts 366 Abs 3 HGB Bearbeiten 366 Abs 3 HGB ermoglicht den gutglaubigen Erwerb ausgewahlter Pfandrechte die kraft Gesetzes entstehen das Pfandrecht des Kommissionars des Frachtfuhrers des Verfrachters des Spediteurs und des Lagerhalters Zwar erlaubt auch das BGB in 1207 BGB den gutglaubigen Erwerb eines Pfandrechts dies gilt jedoch nur fur vertragliche Pfandrechte Eine analoge Anwendung der Norm auf gesetzliche Pfandrechte wird von der vorherrschenden Meinung unter Berufung auf den Wortlaut des einschlagigen 1257 BGB abgelehnt 57 58 Zweck der handelsrechtlichen Regelung ist der Schutz der kaufmannischen Pfandrechtsinhaber da diese darauf vertrauen konnen sollen dass die Ware an der sie Besitz erlangt haben ihnen im Notfall als Sicherheit dient 59 Zuruckbehaltungsrecht Bearbeiten Das Handelsgesetzbuch enthalt in 369 Abs 1 S 1 HGB ein besonderes Zuruckbehaltungsrecht fur Kaufleute Dieses ist gegenuber dem allgemeinen Zuruckbehaltungsrecht des 273 BGB an weniger Voraussetzungen gebunden und erlaubt dem Kaufmann die eigenstandige Verwertung des Vertragsgegenstands 60 Das kaufmannische Zuruckbehaltungsrecht erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschaft Anstelle eines Kaufmanns kann aber auch ein Scheinkaufmann beteiligt sein Weiterhin muss der Kaufmann der das Zuruckbehaltungsrecht geltend machen will Inhaber einer falligen Forderung gegen den anderen sein Diese Forderung muss aus einem Vertrag zwischen beiden resultieren Bei dem zuruckzubehaltenden Gegenstand muss es sich um eine verpfandbare bewegliche Sache oder um ein Wertpapier handeln Ferner muss die Sache im Eigentum des Vertragspartners stehen Weiterhin muss der Glaubiger den Besitz an der Sache mit Willen seines Schuldners erlangt haben 61 Liegen die Voraussetzungen des kaufmannischen Zuruckbehaltungsrechts vor kann der Glaubiger die Herausgabe der Ware an den Schuldner verweigern bis dieser seine Schuld erbringt 62 Daruber hinaus gibt 371 Abs 1 S 1 HGB dem Glaubiger das Recht die Sache selbst zu verwerten und den hieraus resultierenden Erlos in Hohe der eigenen Forderung zu behalten Die Verwertung erfolgt nach 371 Abs 1 S 1 HGB wie die Verwertung einer Pfandsache 371 Abs 3 HGB erschwert diese Verwertung allerdings durch das Erfordernis eines Vollstreckungstitels Ferner gewahrt das Zuruckbehaltungsrecht nach 51 Nr 3 der Insolvenzordnung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung Schliesslich stellt das Zuruckbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz im Sinne von 986 BGB dar 63 64 Das Zuruckbehaltungsrecht wirkt nach 369 Abs 2 HGB auch gegenuber Dritten an die der Schuldner die Ware ubereignet hat 372 Abs 1 HGB gibt dem Glaubiger in einem solchen Fall aber auch die Moglichkeit vom Schuldner erfolgreich die Duldung der Befriedigung einzuklagen falls er von dem Eigentumswechsel nicht weiss 372 Abs 2 HGB enthalt eine Rechtskrafterstreckung Ein Urteil gegen den Schuldner auf Duldung der Befriedigung aus der zuruckbehaltenen Sache wirkt auch gegenuber dem neuen Eigentumer der Sache falls dem Glaubiger der Eigentumerwechsel bei Eintritt der Rechtshangigkeit nicht bekannt war Handelskauf 373 382 HGB Bearbeiten Hauptartikel Handelskauf Ein Handelskauf ist ein Kaufvertrag uber eine Sache der fur mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschaft ist Die Regeln des Handelskaufs finden auch auf den Tauschvertrag Anwendung da sich dieser nach Kaufrecht richtet 381 HGB ordnet ausserdem an dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsvertrage Anwendung finden Im Grundsatz werden solche Vertrage nach den Vorschriften des BGB abgewickelt Das HGB enthalt allerdings einige von den Vorgaben des BGB abweichende Bestimmungen die auf den Handelsverkehr zugeschnitten sind 373 HGB und 374 HGB erweitern die Moglichkeiten des Schuldners wenn sich der Glaubiger im Annahmeverzug befindet In solchen Fallen kann der Schuldner die Ware an einer geeigneten Stelle hinterlegen Er darf sie ausserdem versteigern lassen und dem Glaubiger den Erlos hinterlegen Der in 375 HGB geregelte Bestimmungskauf stellt ein Kaufvertrag dar deren Gegenstand eine Sache ist deren genauen Eigenschaften erst nach Vertragsschluss festgelegt werden 376 HGB regelt ein spezielles relatives Fixgeschaft den Fixhandelskauf In den 377 und 379 HGB ist die kaufmannische Rugeobliegenheit geregelt die einem Kaufmann die Gewahrleistungsrechte verwehrt wenn er einen Sachmangel zu spat beanstandet Kommissionsgeschaft 383 406 HGB Bearbeiten Hauptartikel Kommissionsgeschaft Ein Kommissionsgeschaft ist eine besondere Form des Kaufs Es zeichnet sich dadurch aus dass sich eine Person die als Kommittent bezeichnet wird trotz eigenen Interesses am Abschluss eines Vertrags nicht als Vertragspartei zu erkennen geben will Aus diesem Grund beauftragt sie eine andere Person den sogenannten Kommissionar damit den Kaufvertrag in eigenem Namen aber nach den Weisungen des Kommittenten abzuschliessen Die Identitat des Hintermanns legt der Kommissionar hierbei nicht offen Von Bedeutung ist das Kommissionsgeschaft insbesondere im Kunst Antiquitaten und Weinhandel sowie im Wertpapierhandel 65 Frachtgeschaft 407 452d HGB Bearbeiten Hauptartikel Frachtgeschaft Das Frachtgeschaft ist im vierten Abschnitt des vierten Buchs des HGB geregelt und stellt einen Sonderfall des im BGB geregelten Werkvertrags dar Durch ihn verpflichtet sich eine Partei die als Frachtfuhrer bezeichnet wird ein Frachtgut zu transportieren und an einen Empfanger abzuliefern 66 Speditionsgeschaft 453 466 HGB Bearbeiten Hauptartikel Speditionsgeschaft Gegenstand des im funften Abschnitt des Buchs uber die Handelsgeschafte geregelten Speditionsgeschafts ist die Organisation der Beforderung einer Ware Wahrend sich das Frachtgeschaft auf die Durchfuhrung der Warenbeforderung beschrankt zahlt es zu den Aufgaben des Spediteurs die Logistik der Warenbeforderung zu planen Hierzu zahlt beispielsweise die Auswahl und Beauftragung des Unternehmers der den Transport ausfuhren soll Der Spediteur nimmt daher in der Regel eine Vermittlerstellung zwischen dem Versender der zu befordernden Ware und dem Transporteur Das Speditionsgeschaft stellt damit einen Unterfall des burgerlich rechtlichen Geschaftsbesorgungsvertrags dar 67 Lagergeschaft 467 475h HGB Bearbeiten Das Lagerschaft ist eine Form des im BGB geregelten Verwahrungsvertrags durch den sich ein Lagerhalter gegen ein Entgelt dazu verpflichtet eine lagerfahige Sache in Obhut zu nehmen und an einem geeigneten Ort unterzubringen Von grosser Bedeutung ist das Lagergeschaft wenn Waren zwischen einzelnen Etappen der Beforderung und Verwertung zwischengelagert werden mussen was oft im internationalen Handelsverkehr der Fall ist 68 Literatur BearbeitenHans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 52867 8 Einzelnachweise Bearbeiten Patrick Leyens 343 Rn 1 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 25 Rn 3 Tobias Lettl Handelsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71737 6 9 Rn 7 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 281 Timo Fest 343 Rn 14 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Patrick Leyens 343 Rn 2 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 282 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 283 BGH Urteil vom 5 Mai 1960 II ZR 128 58 Neue Juristische Wochenschrift 1960 S 1853 Patrick Leyens 343 Rn 3 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 BGH Urteil vom 20 Marz 1997 IX ZR 83 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 1779 RGZ 130 235 Timo Fest 343 Rn 52 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Timo Fest 344 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 32 Rn 1 BGH Urteil vom 25 November 1993 VII ZR 17 93 Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 660 BGH Urteil vom 11 Mai 2001 V ZR 492 99 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 2465 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 26 Rn 2 Timo Fest 346 Rn 143 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Timo Fest 346 Rn 20 25 In Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 Patrick Leynens 346 Rn 8 9 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Wulf Henning Roth 346 Rn 17 In Ingo Koller Peter Kindler Wulf Henning Roth Klaus Dieter Druen Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71268 5 BGHZ 6 127 Timo Fest 346 Rn 149 ff In Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 Bundesgerichtshof VIII ZR 271 63 In Neue Juristische Wochenschrift 1966 S 502 Bernd Rohlfing Wirtschaftsrecht 1 Burgerliches Recht und Handelsrecht 2005 ISBN 978 3 409 12638 0 S 257 Landgericht Koln 11 S 93 87 In Betriebs Berater 1988 S 1139 Hartmut Oetker Handelsrecht 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58141 4 7 Rn 26 Patrick Leyens 362 Rn 4 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 26 Rn 24 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 26 Rn 11 Christoph Schartl Das kaufmannische Bestatigungsschreiben In Juristische Ausbildung 2007 S 567 Timo Fest 347 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Peter Gottwald 343 Rn 1 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Timo Fest 348 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Patrick Leyens 348 Rn 6 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Timo Fest 348 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Waltraud Hakenberg 350 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Ansgar Staudinger 771 Rn 1 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Mathias Habersack 766 Rn 1 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 BGHZ 121 1 Karsten Schmidt Handelsrecht Unternehmensrecht I 6 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2014 ISBN 978 3 452 27796 1 18 III 3 d Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 11 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 11 David Paulus 354 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 BGHZ 40 156 Christian Armbruster 137 Rn 1 In Franz Sacker Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 1 1 240 ProstG AGG C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66541 7 Gunther Roth Eva Maria Kieninger 399 Rn 3 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Eberhard Wagner 354a Rn 1 2 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Patrick Leyens 354a Rn 1 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Tobias Lettl Die Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz wirksamen Abtretungsverbots nach 354a HGB In Juristische Schulung 2010 S 109 110 Eberhard Wagner 354a Rn 6 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 32 a b Eva Menges 356 Rn 1 2 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 9 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 529 Hans Schulte Nolke 932 Rn 11 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 1 Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In Juristische Schulung 2013 S 490 492 Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 978 3 406 02906 6 S 92 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 4 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 17 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 44 Patrick Leyens 366 Rn 5 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 313 Jurgen Oechsler 935 Rn 1 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 6 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61466 8 Jurgen Oechsler 935 Rn 14 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 6 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61466 8 Tobias Lettl 367 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 BGHZ 6 125 127 Peter Bassenge 1257 Rn 2 In Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Hans Schulte Nolke 1257 Rn 8 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Tobias Lettl 366 Rn 23 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 47 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 48 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 49 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 52867 8 30 Rn 23 Hartmut Oetker Handelsrecht 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58141 4 7 Rn 105 Michael Martinek Franz Jorg Semler Eckhard Flohr Hrsg Handbuch des Vertriebsrechts 4 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64261 6 31 Rn 2 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 52867 8 30 Rn 10 Alessandro Bellardita Fachanwalt Einfuhrung in das Transport und Speditionsrecht In Juristische Schulung 2006 S 136 138 Axel Rinkler 453 Rn 4 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Hanno Merkt 467 Rn 1 4 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 21 Februar 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Normdaten Sachbegriff GND 4158993 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Handelsgeschaft amp oldid 208487102