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Leistungszeit ist im Vertragsrecht der Zeitpunkt an welchem die Vertragsparteien die Leistung und Gegenleistung aus einem Vertrag zu erbringen haben Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Rechtsfolgen 4 Risikobewaltigung 5 Handelsrecht 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAls Vertrage kommen insbesondere der Kaufvertrag aber auch der Arbeitsvertrag Dienstvertrag Kreditvertrag Mietvertrag oder der Werkvertrag in Frage Beim Kaufvertrag beispielsweise besteht die Leistung des Verkaufers in der Lieferung und Ubergabe der Ware und die Gegenleistung des Kaufers in der Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware Wann diese Leistungen zu erbringen sind ergibt sich im Regelfall aus den Lieferungs und Zahlungsbedingungen Beim Arbeitsvertrag besitzt die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt eine Leistungszeit beim Werkvertrag konnen die Abnahme des Werks und seine Vergutung etwa bei einem Bauvertrag lange Zeit nach dem Vertragsabschluss liegen Rechtsfragen BearbeitenIst in den Lieferungs und Zahlungsbedingungen nichts vereinbart sind gemass 271 Abs 1 BGB die Leistungen sofort zu erbringen und zwar Zug um Zug 320 Abs 1 BGB Sofort bedeutet dass der Schuldner die Leistung im Augenblick der Entstehung seiner Schuld zu erbringen hat wenn nichts anderes durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung bestimmt ist und sich aus den Umstanden nichts anderes ergibt Sofort betrifft sowohl die Falligkeit als auch die Erfullbarkeit Fallig ist eine Leistung die der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt erfullen muss Erfullbarkeit liegt dagegen bei einem Zeitpunkt vor ab dem der Schuldner die Leistung bewirken darf Bei hinausgeschobener Falligkeit ist die sofortige Erfullbarkeit vorgesehen 271 Abs 2 BGB 1 Anders als bei der Unverzuglichkeit stellt das Gesetz bei sofort auf ausschliesslich objektive Massstabe ab 2 Der Rechtsbegriff Leistungszeit ist vor allem dann von Interesse wenn Verkaufer und Kaufer sich fur ihre Leistung in den Lieferungs und Zahlungsbedingungen eine Frist einraumen also ihre Leistung nicht sofort erbringen wollen Beim Verkaufer ist dies die Lieferfrist beim Verkaufer die Zahlungsfrist Stimmen beide Fristen uberein ergeben sich keine besonderen Rechtsfragen weil das Zug um Zug Prinzip weiterhin gewahrt bleibt Raumt jedoch einseitig der Kaufer oder Verkaufer dem jeweils anderen Vertragspartner eine Erfullungsfrist ein so ergibt sich fur ihn ein gesetzlich nicht gewolltes Vorleistungsrisiko Konkret besteht dieses Risiko bei der Lieferfrist fur den Kaufer darin dass der Kaufer selbst sofort bezahlen muss wahrend der Verkaufer erst nach Bezahlung liefern muss Es handelt sich wie auch bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen um Kundenkredite mit dem Risiko dass der Verkaufer nicht mehr liefern kann wegen Insolvenz oder will Erfullungsbetrug und der Kaufer seinen Kaufpreis nicht mehr zuruckerhalt Erfullungsrisiko Liefert umgekehrt der Verkaufer sofort und raumt dem Kaufer ein Zahlungsziel ein handelt es sich um einen Lieferantenkredit bei dem der Verkaufer ein Zahlungsrisiko tragt Rechtsfolgen BearbeitenDie Leistungszeit fuhrt zu Rechtsfolgen Sie ist beim Schuldnerverzug sowie bei der Verjahrungsfrist von Bedeutung Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Moglichkeit Falligkeit und Mahnung Er tritt ein wenn der Verkaufer nicht sofort oder nach vereinbarter Lieferfrist liefert oder der Kaufer nicht sofort oder nach vereinbarter Zahlungsfrist zahlt Der Verkaufer oder Kaufer kann bei Lieferungs oder Zahlungsverzug nach 323 BGB vom Vertrag zurucktreten und Schadenersatz verlangen 346 Abs 4 280 ff BGB 325 BGB oder evtl Schadenersatz Verzogerungsschaden gemass 280 Abs 1 und 2 BGB in Verbindung mit 286 BGB verlangen Wenn der Liefer oder Zahlungstermin kalendermassig festgelegt war erubrigt sich eine Nachfrist 286 Abs 2 Nr 1 BGB Die Verjahrungsfrist beginnt gemass 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in welchem der Liefer oder Zahlungstermin ohne Erfullung verstrichen ist Risikobewaltigung BearbeitenNur bei wenigen Vertragstypen sieht das Gesetz eine Vorleistung vor Dazu gehoren Grundstucks oder Schiffsvermieter 579 BGB Dienstpflichtige aus Arbeitsverhaltnissen 614 BGB Unternehmer beim Werkvertrag 641 Abs 1 und 2 BGB oder entgeltliche Verwahrer 699 BGB Arbeitnehmer mussen ihre Arbeitsleistung zuerst erbringen bevor der Arbeitgeber hierfur Lohn oder Gehalt vergutet Beim Werkvertrag hat der Werkunternehmer vorzuleisten da seine Vergutung erst nach erbrachter Werkleistung fallig wird Die Regelung des 16 VOB B geht ebenfalls von der Vorleistungspflicht eines Auftragnehmers bei Werkvertragen aus 3 Der Reiseveranstalter darf gemass 651t BGB bei Pauschalreisen Anzahlungen oder Vorauszahlungen nur entgegennehmen wenn gemass 651r BGB ein dritter Sicherungsgeber Kreditinstitute oder Versicherungen durch Anzahlungsburgschaften die Hohe des gesamten Reisepreises als Reisesicherungsschein abgesichert haben Die ubrigen Vorleistungsrisiken lassen sich durch Liefer Vertragserfullungs oder Zahlungsburgschaften in Form der Bankavale oder Kautionsversicherung absichern Handelsrecht BearbeitenGemass 358 HGB kann bei Handelsgeschaften die Leistung nur wahrend der gewohnlichen Geschaftszeit bewirkt und gefordert werden Einzelnachweise Bearbeiten Norbert Horn Hrsg Kommentar HGB 2005 S 305 Otto Palandt Christian Gruneberg BGB Kommentar 73 Auflage 2014 271 Rn 10 Richard Riedl Martin Rusam Johann Kuffer Handkommentar zur VOB 2008 S 1322Normdaten Sachbegriff GND 4659983 6 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Leistungszeit amp oldid 236720784