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Ein Ladeschein ist ein in der Binnenschifffahrt verwendetes Wertpapier in welchem sich der Frachtfuhrer verpflichtet das Frachtgut an denjenigen herauszugeben der ihm den Ladeschein vorlegt also an denjenigen der den Ladeschein im Besitz hat Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Inhalt und Wirksamkeit 4 Ubertragung 5 Unterzeichnung Ausfertigung 6 Bedeutung 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenWerden Handelswaren per Schiff transportiert muss der Frachtfuhrer eine Frachturkunde ausstellen die in der Binnenschifffahrt Ladeschein und in der Seeschifffahrt Konnossement oder Seefrachtbrief heisst Diese Wertpapiere sind miteinander verwandt und bestatigen dem Absender der Handelswaren dass sie vom Frachtfuhrer an Bord genommen wurden und legitimieren den Absender als Eigentumer der Waren Wer dem Frachtfuhrer diese Frachtpapiere am Bestimmungshafen vorlegt gilt als empfangsberechtigt fur die Abholung der Waren Alle drei Wertpapiere verbriefen einen Herausgabeanspruch auf bewegliche Sachen und ersetzen zugleich die Ware selbst in der Weise dass uber sie durch Ubergabe des Ladescheins verfugt werden kann Deshalb nennt man diese Papiere auch Traditionspapiere 448 HGB 1 Der Ladeschein ist im Aussenhandel ein Warenbegleitpapier Arten BearbeitenDas Gesetz sieht in 363 Abs 2 HGB als Grundform des Ladescheins ein gekorenes Orderpapier vor welches anfangs keine Orderklausel besitzt und deshalb ohne diese Orderklausel zu den Namenspapieren gehort Erst durch die Hinzufugung einer Orderklausel wird er zum Orderpapier Im Hinblick auf seine Ubertragbarkeit unterscheidet man folgende Arten des Ladescheins Rektaladeschein Namenspapier Dieser ist in der Binnenschifffahrt gebrauchlich Hierbei wird der legitimierte Empfanger namentlich benannt Orderladeschein Orderpapier Dieser kann entweder an Order eines namentlich benannten Empfangers oder nur an Order ausgestellt werden Inhaberladeschein Inhaberpapier Ist der Ladeschein weder auf einen bestimmten Empfanger noch an Order ausgestellt wird derjenige legitimiert der den Ladeschein in Besitz hat und vorlegt Inhalt und Wirksamkeit BearbeitenHierzu besteht eine als Sollangaben zu verstehende Aufzahlung in 443 HGB in Verbindung mit 408 HGB Der Ladeschein begrundet nach 444 HGB die widerlegbare Vermutung dass das Frachtgut und seine Verpackung bei der Ubernahme durch den Frachtfuhrer in ausserlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstucke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Ladeschein ubereinstimmen Mit dieser Vermutung ist eine Beweislastumkehr verbunden Denn nach 292 ZPO ist bis zum Beweis des Gegenteils von dem Vorhandensein der angefuhrten Tatsachen auszugehen Fehlende Angaben fuhren somit nicht von vorneherein zur Unwirksamkeit des Ladescheins Jedoch sind Angaben zur Art der Guter Anzahl der Frachtstucke sowie das Rohgewicht zur Ablieferungsstelle sowie zur Person des Frachtfuhrers unverzichtbar Fehlt es an diesen liegt kein wirksamer Ladeschein vor da es an einem rechtswirksamen Begebungsvertrag fehlt Angaben zur Person des Absenders sind dann erforderlich wenn der Ladeschein ohne Namensnennung an Order lautet 443 Abs 2 Satz 2 HGB Ist auch unter Heranziehung von 443 Abs 2 Satz 2 HGB nicht erkennbar wer aus dem Ladeschein berechtigt sein soll ist der Orderlagerschein in einen Inhaberlagerschein umzudeuten Die fehlende Nennung des Empfangers bei Rektaladescheinen stellt hingegen ein Wirksamkeitshindernis dar 2 Zu Gunsten des legitimierten Besitzers des Ladescheins wird vermutet dass er der aus dem Ladeschein Berechtigte ist 444 Abs 3 HGB Ubertragung BearbeitenDer Ladeschein kann beim Rektaladeschein durch Abtretung des Auslieferungsanspruchs nach 398 und 952 BGB ubertragen werden beim Orderladeschein durch ggfs ununterbrochene Kette von Indossament en ubertragen werden gehort also wie das Konnossement zu den gekorenen Orderpapieren nach 363 HGB Manche bezeichnen den Ladeschein im Binnenschifffahrtsbereich auch direkt als Binnen Konnossement 3 Bei der Ausstellung an Order muss die legitimierende Kette auf den im Ladeschein benannten Absender zuruckgehen 444 Abs 3 Nr 2 2 Alt HGB n F in Verbindung mit 443 Abs 2 Satz 2 HGB beim Inhaberladeschein durch Eigentumsubertragung nach 793 ff 929 ff BGB ubertragen werden somit kommt auch ein gutglaubiger Erwerb in Betracht Es ist hierbei sogar der gutglaubige Erwerb eines gestohlenen oder abhandengekommenen Ladescheins moglich 935 Abs 2 BGB Unterzeichnung Ausfertigung BearbeitenDer Absender kann vom Frachtfuhrer nach Ubernahme des Transportgutes die Unterzeichnung eines Ladescheins verlangen es genugt die Unterzeichnung per Druck oder Faksimile Stempel 443 Abs 1 Satz 2 HGB Die Ausfertigung erfolgt in der Regel in einem Original und einer Abschrift die anstelle eines Frachtbriefs als Begleitbrief in den Handen des Frachtfuhrers verbleibt Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25 April 2013 wurde die Moglichkeit geschaffen dass Ladescheine auch in elektronischer Form erstellt und ubersandt werden konnen Naheres soll eine noch zu erlassende Rechtsverordnung regeln 443 Abs 3 HGB Bedeutung BearbeitenDer Ladeschein ist gleichzeitig Empfangsbestatigung Beforderungsversprechen Warenwertpapier Traditionspapier Beweisurkunde uber den Abschluss eines Frachtvertrages und Auslieferungsversprechen gegen Ruckgabe des Originals Literatur BearbeitenThomas Wieske Transportrecht schnell erfasst 3 Aufl Springer Berlin 2012 ISBN 978 3 642 29725 0 Olaf Hartenstein Fabian Reuschle Hrsg Handbuch des Fachanwalts fur Transport und Speditionsrecht 3 Aufl Verlag Carl Heymanns Koln 2015 ISBN 978 3 452 28142 5 Adolf Baumbach Klaus J Hopt Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht 42 Aufl Verlag C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79289 2 Ingo Koller Transportrecht Kommentar 11 Aufl Munchen 2023 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 77233 7 Kommentierung u a der 443 ff HGB Weblinks BearbeitenTexte der o g Gesetze im Internet Portal Gesetze im Internet des BMJ und JurisEinzelnachweise Bearbeiten Durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts in Kraft seit dem 25 April 2013 anderten sich auch die Regelungen zum Ladeschein im HGB Der Ladeschein wird nunmehr in den 443 ff HGB geregelt bis zum 24 April 2013 444 ff HGB a F Olaf Hartenstein Fabian Reuschle Handbuch des Fachanwalts fur Transport und Speditionsrecht 2012 Kap 1 Rn 122 123 m w N noch zum alten 444 Abs 2 Satz 2 HGB Olaf Hartenstein Fabian Reuschle Handbuch des Fachanwalts fur Transport und Speditionsrecht 2012 Kap 1 Rn 118 m w N Normdaten Sachbegriff GND 7567959 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ladeschein amp oldid 235988813