Der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht ist ein Titel, den Rechtsanwälte von der Bundesrechtsanwaltskammer erwerben können. Dazu müssen sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14g der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines Fachanwaltslehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.n FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen.
Nach § 14 g der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Transportversicherungsbedingungen
- Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transport zu Wasser, in der Luft und auf der Schiene
- Recht des multimodalen Transports
- Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeldvorschriften
- Speditionsversicherungsrecht
- Internationales Privatrecht
- Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrsteuern
- Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Das Personenbeförderungsrecht gehört nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Fällen, die für die erforderlichen praktischen Erfahrungen eines Fachanwaltes für Transport- und Speditionsrecht angerechnet werden können, da der Kernbereich dieser Fachanwaltschaft der Gütertransport ist. Das Personenbeförderungsrecht ist stattdessen dem Zuständigkeitsbereich des Fachanwalts für Verkehrsrecht zugeordnet. Zum 1. Januar 2018 sind 206 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.
Einzelnachweise Bearbeiten
- BGH, Urteil vom 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19
- Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF)