www.wikidata.de-de.nina.az
Die Burgschaft ist in der Schweiz ein einseitig verpflichtender Vertrag durch den sich der Burge gegenuber dem Glaubiger eines Dritten des so genannten Hauptschuldners verpflichtet fur die Erfullung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen Der Glaubiger will sich durch die Burgschaft fur den Fall einer Zahlungsunfahigkeit seines Schuldners absichern Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Glaubiger um ein Kreditinstitut welches das Darlehen gewahrt In der Schweiz ist die Burgschaft im Zwanzigsten Titel Art 492 512 OR geregelt und gemass Art 492 Abs 2 OR akzessorisch Demnach entsteht die Burgschaft erst wenn die Verbindlichkeit entstanden ist und erlischt wenn auch die Verbindlichkeit erloschen ist Burgschaftsurkunden mussen schriftlich abgefasst sein Art 493 Abs 1 OR und auch offentlich beurkundet werden wenn es sich beim Burgen um eine naturliche Person handelt Art 493 Abs 2 OR Ist der Staat oder ein Unternehmen Burge so entfallt die Pflicht zur offentlichen Beurkundung Art 493 Abs 3 OR Sie entfallt ausserdem wenn der Haftungsbetrag Fr 2 000 nicht ubersteigt Regelfall der Burgschaft ist auch hier die Einrede der Vorausklage Art 495 Abs 1 OR Wesentliche Bestandteile der Urkunde sind der maximale Haftungsbetrag des Burgen sowie eine allfallige Solidarhaftung mehrerer Burgen Diese Mitburgschaft ist in Art 497 OR die Nachburgschaft und Ruckburgschaft in Art 498 OR geregelt Diese Kriterien mussen handschriftlich abgefasst werden wenn der Burge eine naturliche Person ist und keine offentliche Beurkundung notwendig ist Es handelt sich in diesem Fall also um eine qualifizierte Schriftlichkeit Enthalt eine Burgschaftserklarung die Haftungssumme nicht oder ist eine andere Formvorschrift verletzt so ist die Burgschaft nichtig Eine Burgschaft in unbeschrankter Hohe ist folglich nicht erlaubt Die Burgschaftshaftung entsteht wenn der Schuldner in Konkurs geraten ist Nachlassstundung erhalten hat oder der Glaubiger wegen ahnlicher Grunde sein Geld beim Schuldner nicht mehr einfordern kann Art 495 Abs 1 OR Der Burge haftet also nur subsidiar Handelt es sich um eine sogenannte solidarische Burgschaft kann der Burge auch schon nach einer erfolglosen Beitreibung des Schuldners belangt werden Art 496 OR Der Burge ist berechtigt und verpflichtet dem Glaubiger die Einreden entgegenzusetzen die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfahigkeit des Hauptschuldners stutzen Art 502 OR Die Burgschaft erlischt mit dem Erloschen der Hauptschuld Art 509 OR also entweder dadurch dass der Schuldner seine Schuld bezahlt oder der Burge die Schuld begleicht Im Burgschaftsfall gehen die Rechte des Glaubigers auf den Burgen gemass Art 507 OR uber Unter Umstanden kann es in der Praxis Probleme bereiten eine Burgschaft nach Art 492 ff OR von einer einfachen Solidarschuld nach Art 143 ff OR zu unterscheiden Wird ersteres angenommen kann dies aufgrund der strikten Gultigkeitsanforderungen der Burgschaft unter Umstanden bedeuten dass die belangte Person nicht haftbar ist Die Rechtsprechung hat hierfur die Regel entwickelt dass zum Schutz rechtsunkundiger Personen im Zweifel Burgschaft und nicht Solidarschuld anzunehmen ist Folglich sind die strengen Gultigkeitsanforderungen der Burgschaft notig damit eine Haftung entsteht Weblinks BearbeitenObligationenrecht Art 492 512 Zwanzigster Titel Die BurgschaftBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgschaft Schweiz amp oldid 216445066