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Dieser Artikel erlautert den Begriff des deutschen Schuldrechts zum osterreichischen Arbeitsrecht siehe Pflichtverletzung Arbeitsrecht Unter einer Pflichtverletzung versteht man im deutschen Schuldrecht ein Verhalten wenn ein Schuldner anders handelt als es ihm durch das Schuldverhaltnis vorgeschrieben ist und er dadurch eine Rechtspflicht verletzt Der Begriff Pflichtverletzung stellt dabei auf die objektiv bestehende Pflicht ab nicht auf ein Vertretenmussen des Schuldners im Sinne des 276 BGB Auch wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat spricht man von einer Pflichtverletzung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Begriffsgeschichte 3 Der doppelte Tatbestand der Pflichtverletzung 4 Rechtsfolgen der Pflichtverletzung 5 Rechtsvergleichende internationale Einordnung 6 Siehe auch 7 Literatur 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Pflichtverletzung ist nach dem in Deutschland seit dem 1 Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht zentrales Tatbestandsmerkmal und wesentlicher Rechtsbegriff im Recht der Leistungsstorungen Pflichtverletzungen konnen beispielsweise innerhalb vertraglicher Schuldverhaltnisse begangen werden Im Rahmen eines Kaufvertrages ist der Verkaufer z B verpflichtet die verkaufte Sache frei von Sach und Rechtsmangeln zu ubereignen 433 Abs 1 Satz 2 BGB Wenn der Verkaufer eine mangelhafte Sache liefert verletzt er die genannte Pflicht Pflichten bei deren Verletzung ein Schadensersatzanspruch nach 280 Abs 1 BGB entstehen kann bestehen aber auch innerhalb gesetzlicher oder vertragsahnlicher Schuldverhaltnisse Beispiel Person A hat eine Schaufensterscheibe von Person B beschadigt und schuldet deshalb aus unerlaubter Handlung 823 Abs 1 BGB Schadensersatz Wenn Person A den Schaden repariert und dabei die Schaufensterauslagen der Person B beschadigt begeht Person A eine Pflichtverletzung innerhalb eines gesetzlichen Schuldverhaltnisses und haftet nach 280 Abs 1 BGB Begriffsgeschichte BearbeitenIm Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde lange Zeit uber den passenden Zentralbegriff des neuen Leistungsstorungsrechts diskutiert 1 Innerhalb der Schuldrechtskommission des Bundesjustizministeriums wurden zunachst die Begriffe Vertragsverletzung Forderungsverletzung und Nichterfullung vorgeschlagen Letztlich folgte die Kommission aber dem von Uwe Diederichsen vorgeschlagenen Begriff der Pflichtverletzung Gegen den Begriff Vertragsverletzung sprach dass auch gesetzliche Schuldverhaltnisse bei denen kein Vertrag existiert umfasst werden sollten Der Ausdruck Forderungsverletzung hatte fur solche Verhaltenspflichten Probleme bereitet die mit keinem unmittelbaren Forderungsrecht korrespondieren z B die Pflicht zur Rucksichtnahme auf die sonstigen Rechtsguter des Glaubigers Der Begriff der Nichterfullung wurde ebenfalls fur zu eng gehalten da unter Nichterfullung nur das teilweise oder vollstandige Ausbleiben einer geschuldeten Leistung verstanden werde 2 Der doppelte Tatbestand der Pflichtverletzung BearbeitenDer Begriff Pflichten aus dem Schuldverhaltnis in 280 Abs 1 BGB umfasst zwei Arten von Pflichten Leistungs und Rucksichtnahmepflichten auch Schutz oder Nebenpflichten genannt Eine Pflichtverletzung ist zunachst dann gegeben wenn eine Leistungspflicht nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird Schuldet etwa jemand einer Bank die Ruckzahlung eines Darlehens von 200 000 und zahlt nicht dann begeht er eine Pflichtverletzung Dasselbe gilt wenn der Verkaufer eines PKW das verkaufte Fahrzeug nicht an den Kaufer liefert Zum anderen ist es eine Pflichtverletzung wenn der Schuldner seine Pflicht zur Rucksichtnahme auf die Rechtsguter des Glaubigers 241 Abs 2 BGB nicht erfullt Auch dazu ein Beispiel Ein Handwerker wird in eine Wohnung gerufen um einen Wasserhahn zu reparieren Er fuhrt diesen Auftrag aus stosst aber aus Unachtsamkeit eine wertvolle Vase im Flur um Der Handwerker hat zwar seine Leistungspflicht erfullt aber nicht hinreichend Rucksicht auf das Eigentum des Auftraggebers genommen und damit die Pflicht zur Rucksichtnahme verletzt Er hat deshalb eine Pflichtverletzung im Sinne von 241 Abs 2 BGB begangen Schadenersatz gem 280 Abs 1 BGB Rechtsfolgen der Pflichtverletzung Bearbeiten 280 Abs 1 BGB legt fest dass der Schuldner grundsatzlich Schadensersatz zu leisten hat wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat Dies gilt nicht wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat Die Beweislast hierfur tragt wegen der negativen Formulierung des 280 Abs 1 S 2 BGB der Schuldner Zu vertreten hat der Schuldner nach 276 Abs 1 BGB Vorsatz und Fahrlassigkeit Verschulden Die Grundregel des 280 Abs 1 BGB wird durch die folgenden Absatze modifiziert 280 Abs 1 BGB ist nur fur den Schadensersatz neben der Leistung alleinige Anspruchsgrundlage Wenn der geforderte Schadensersatz ein Schadensersatz wegen Verzogerung der Leistung ist mussen nach 280 Abs 2 BGB zusatzlich die Voraussetzungen des Verzuges gemass 286 BGB erfullt sein Im Fall des Schadensersatzes statt der Leistung knupft 280 Abs 3 den Schadensersatz an die weiteren Voraussetzungen der 281 282 und 283 BGB Die Pflicht zum Schadensersatz tritt dann an die Stelle der ursprunglichen Leistungspflicht Fur den Fall dass mehrere Pflichtverletzungen gegeben sind im Rahmen des 281 BGB namentlich die ursprungliche Nicht oder Schlechtleistung und im Anschluss das nicht ordnungsgemasse Nacherfullen stellt sich die Frage auf welche der beiden Pflichtverletzungen sich das Vertretenmussen i R d 280 Abs 1 S 2 BGB bezieht Die Antwort ist in der Literatur heftig umstritten 3 Im Ergebnis wird es wohl reichen mussen dass der Schulder eine der beiden zu vertreten hat 4 Unter den Voraussetzungen des 323 BGB kann der Glaubiger bei einem gegenseitigen Vertrag den Rucktritt erklaren Rechtsvergleichende internationale Einordnung BearbeitenEine einheitliche Haftungsnorm aufgrund von Pflichtverletzungen wie sie seit der Schuldrechtsmodernisierung mit 280 Abs 1 BGB existiert entspricht der aktuellen internationalen Rechtsentwicklung 5 Die von der Lando Kommission erarbeiteten Principles of European Contract Law enthalten in Art 9 510 eine entsprechende Regelung Siehe auch BearbeitenFursorgepflicht UnterhaltspflichtverletzungLiteratur BearbeitenWolfgang Fikentscher Andreas Heinemann Schuldrecht 10 Auflage De Gruyter Berlin 2006 Harm Peter Westermann Hrsg Das Schuldrecht 2002 Systematische Darstellung der Schuldrechtsreform Boorberg Stuttgart 2002 Stefan Tetenberg Der Bezugspunkt des Vertretenmussens beim Schadensersatz statt der Leistung JA 2009 1 Sebastian Ludes Sebastian Lube Vertretenmussen bei 281 BGB ZGS 2009 259 Einzelnachweise Bearbeiten Wolfgang Fikenschter Andreas Heinemann Schuldrecht Rn 361 Michael Schultz in Harm Peter Westermann Hrsg Das Schuldrecht 2002 2003 S 21 Vgl nur etwa Dirk Looschelders FS Canaris S 737ff Otto in Staudinger BGB 280 Rn D 11 Tetenberg JA 2009 1 Ludes Lube ZGS 2009 259 so Stefan Tetenberg JA 2009 1 4 Helmut Heinrichs in Palandt 63 Aufl 280 Rn 2 Normdaten Sachbegriff GND 4226413 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Pflichtverletzung amp oldid 188600521