www.wikidata.de-de.nina.az
Das Eigentumer Besitzer Verhaltnis haufig kurz EBV genannt ist eine in den 987 ff BGB geregelte Rechtsbeziehung Es besteht immer dann wenn Eigentum und Besitz an einer Sache auseinanderfallen und der Besitzer nicht zum Besitz berechtigt ist Die hierzu getroffenen gesetzlichen Regelungen reichen in ihren Ursprungen bis in die romische Antike zuruck und dienten damals wie heute vor allem dem Schutz des Eigentumers Sie gewahren ihm Nebenanspruche auf Schadens sowie Nutzungsersatz die zum dinglichen Herausgabeanspruch des 985 BGB hinzutreten Anders als bei den Romern ist das Eigentumer Besitzer Verhaltnis heute jedoch als Schuldverhaltnis ausgestaltet das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermoglichen soll Hierzu stattet das Gesetz den Besitzer mit Verwendungsersatzanspruchen aus Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Funktion 3 Anwendungsbereich 4 Anspruche aus dem EBV 4 1 Kriterium der Redlichkeit 4 2 Haftung des Besitzers 4 2 1 Redlicher Besitzer 4 2 2 Unredlicher Besitzer 4 2 3 Deliktischer Besitzer 4 3 Haftung des Eigentumers 4 3 1 Redlicher Besitzer 4 3 2 Unredlicher Besitzer 4 3 3 Beschrankungen der Anspruchsdurchsetzbarkeit 5 Ausschliesslichkeitsdogma 5 1 Grundsatz 5 2 Ausnahmen 6 Kritik 7 Schweizer Recht 8 Liechtensteinisches Recht 9 Literatur 9 1 Deutsches Recht 9 2 Liechtensteinisches Recht 9 3 Schweizer Recht 10 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenDie heutigen gesetzlichen Regelungen wurden durch Vertreter der romanistischen Tradition der Historischen Rechtsschule entwickelt die vor allem in Person Bernhard Windscheids an den Vorarbeiten zum Burgerlichen Gesetzbuch BGB mitwirkten Sie griffen jedoch auf Vorbilder des Gemeinen Rechts zuruck die ihrerseits aus dem rezipierten Romischen Recht entwickelt waren Bereits das Romische Recht unterschied zwischen Eigentum und Besitz und gestand dem allerdings quiritischen Eigentumer eine Klage zu mit der er seine Sache vom Besitzer heraus verlangen konnte die rei vindicatio Mit dieser Klage konnte jedoch allein die Herausgabe der Sache verfolgt werden Die sogenannte actio in rem gewahrte nur auf die Sache selbst Zugriff Verausserte der Besitzer die Sache weiter oder wurde sie zerstort musste diese Klage folglich scheitern Das klassische romische Recht entwickelte deshalb die Regel dass der Eigentumer vermogensmassig immer so zu stellen sei als habe er die Sache bei Streitfestlegung bereits zuruck erhalten 1 Ab diesem Zeitpunkt haftete der Besitzer fur die Unmoglichkeit der Herausgabe der Sache Um den Besitzer der in die Sache Investitionen getatigt hatte andererseits zu schutzen wurde diesem das prozessuale Verteidigungsmittel einer Einrede zugestanden Mittels der exceptio doli konnte er so die Herausgabe der Sache verweigern Spater erweiterten die Romer diese Haftungsregeln auf den bosglaubigen Besitzer der obgleich noch nicht verklagt wusste dass er aufgrund fehlender Eigentumerstellung zur Herausgabe der Sache verpflichtet war 2 Im Gemeinen Recht wurde der Besitz generell aufgewertet 3 In diesem Zuge verstand man die romischen Regeln zum Verhaltnis von Besitzer und Eigentumer vor allem als Beschrankung der Haftung des gutglaubigen und unverklagten Besitzers Dieser sollte so behandelt werden als habe er seine eigene Sache vernachlassigt diligentia quam in suis 4 Welche Funktion den Regeln zum Eigentumer Besitzer Verhaltnis im BGB zukommen soll war in den Beratungen beider Kommissionen umstritten Massgeblich fur die Differenzen war die Frage welche Rechtslage ohne die 987 ff BGB bestehen wurde Einige Diskussionsteilnehmer waren der Auffassung dass der unrechtmassige Besitz als solcher bereits ein Schadensersatz auslosendes Delikt sei Da nach den 987 ff BGB aber nur der verklagte und bosglaubige Besitzer haften sollte verstand diese Fraktion der Kommissionsmitglieder die Regeln zum Eigentumer Besitzer Verhaltnis entsprechend der Rechtslage im Gemeinen Recht als Haftungsprivilegierung des gutglaubigen und unverklagten Besitzers 5 Andere sahen den unrechtmassigen Besitz dagegen nicht als Delikt an Nach ihrer Auffassung hatte sich eine Haftung uberhaupt erst aus den 987 ff BGB ergeben sodass sie als Haftungsverscharfung betrachtet werden musste 6 Funktion BearbeitenDiese Debatte um die Funktion der 987 ff BGB halt in der Rechtswissenschaft grundsatzlich bis heute an Die derzeit herrschende Meinung sieht in ihnen ein Haftungsprivileg fur den unverklagten und redlichen Besitzer zumindest soweit er sich im Rahmen seines Besitzrechts halt 7 Eine Mindermeinung differenziert hingegen zwischen den 987 993 und den 994 1003 BGB Erstere sollen demnach den Eigentumer letztere den Besitzer privilegieren 8 Mit Blick auf die wechselhafte historische Entwicklung und die Differenzen bei den Beratungen zum BGB betont eine vermittelnde Position dass sich uberhaupt kein einheitlicher Zweck der EBV Vorschriften ausmachen lasse 9 Anwendungsbereich BearbeitenAls Neben und Gegenanspruche sind die 987 ff BGB nur anwendbar wenn dem Besitzer im Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignisses kein Besitzrecht im Sinne des 986 BGB gegen ein Herausgabeverlangen des Eigentumers zusteht die sogenannte Vindikationslage Aufgrund angenommener Wertungswiderspruche werden immer wieder im Einzelnen hochgradig umstrittene Ausnahmen zu dieser Grundregel postuliert Die prominenteste dieser Konstellationen ist die vom Bundesgerichtshof entschieden abgelehnte Anwendung beim Fremdbesitzerexzess 10 auch nicht so berechtigter Besitzer Fur diese Konstellation ist charakteristisch dass der Besitzer zwar ein Besitzrecht hat er dieses jedoch bei der Besitzausubung uberschreitet Beispielsweise darf der Mieter einer Mietwohnung diese aus vertraglichen Grunden zwar bewohnen soll aber nach den 987 ff BGB dafur haften dass er sie in Uberschreitung seines Besitzrechtes in Flammen setzt Beim Aufschwungexzess einem Sonderfall des nicht so berechtigten Besitzers nimmt der BGH gleichwohl eine solche Ausnahme an 11 In dieser Konstellation liegt die Uberschreitung des Besitzrechtes darin dass ein Besitzer der fur einen anderen Besitz sogenannter Fremdbesitz ausubt sich wie ein Eigentumer und damit wie ein Eigenbesitzer verhalt etwa indem er die Sache weiterveraussert Bisweilen wandte der BGH das EBV Recht sogar auf Falle an in welchen zwar ein Besitzrecht bestand dieses sich aber aus einem Rechtsverhaltnis ohne detaillierte Regelung zum Interessenausgleich ergab 12 In der Rechtswissenschaft ist ferner sehr umstritten ob die Anspruche aus den 987 ff BGB durch andere Herausgabeanspruche ausgeschlossen werden Die dies bejahende Position beruht auf der von Heinrich Siber und Ludwig Raiser entwickelten Lehre der Subsidiaritat der Vindikation 13 Nach dieser tritt bereits der Herausgabeanspruch des 985 BGB hinter andere Anspruche zuruck woraus dann folgt dass auch die Neben und Gegenanspruche aus 987 ff BGB nur subsidiar anwendbar sind Die meisten Vertreter der Rechtswissenschaft sowie die Rechtsprechung sind dieser Auffassung nicht gefolgt und nehmen daher an dass die 987 ff BGB neben andere Anspruche treten konnen soweit im fraglichen Zeitpunkt eine Vindikationslage bestand 14 Anspruche aus dem EBV BearbeitenSobald ein Eigentumer Besitzer Verhaltnis vorliegt ordnen die 987 ff BGB ein abgestuftes Haftungssystem an Dieses differenziert sowohl die Haftung des Eigentumers als auch die des Besitzers danach ob der Besitzer redlich war Wie schon im romischen Recht fehlt dem Besitzer diese Redlichkeit wenn er im fraglichen Zeitpunkt entweder verklagt oder aber bosglaubig war Kriterium der Redlichkeit Bearbeiten Die zentrale Norm zur Beurteilung der Redlichkeit des Besitzers ist 990 Abs 1 BGB Dieser nimmt terminologisch nicht in gutem Glauben auf 932 Abs 2 BGB Bezug und differenziert in zeitlicher Hinsicht dergestalt dass ein Besitzer als unredlich gilt wenn er im Zeitpunkt des Besitzerwerbes wusste oder grob fahrlassig verkannte dass er kein Besitzrecht hat Satz 1 15 zu einem spateren Zeitpunkt als dem des Besitzerwerbs erfahrt dass er nicht zum Besitz berechtigt ist Satz 2 16 Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch im Falle eines Aufschwungexzesses eine Ausnahme 11 da sich beide Besitzarten wesensmassig grundsatzlich unterschieden Damit rekurrierte der BGH auf die von Friedrich Carl von Savigny aus dem romischen Recht entwickelte Besitzrechtsdogmatik Gemass dem bis in die diokletianische Zeit geltenden romischen ius honorarium wurde Besitz namlich nur bei einer entsprechenden Rechtsgrundlage sogenannte causa possendi rechtlich geschutzt die entfiel wenn die Besitzart eigenmachtig umgewandelt wurde 17 Diese Dogmatik wurde ins BGB jedoch nicht ubernommen weshalb die Position des BGH nicht unwidersprochen blieb 18 Vertreter der Position des BGH verweisen daher heute vor allem darauf dass dem seinen Besitz Umwandelnden eine Reflexion uber sein Besitzrecht zuzumuten sei 19 Haftung des Besitzers Bearbeiten Die Haftung des Besitzers ist in den 987 993 geregelt Hierbei wird zwischen drei Stufen differenziert Redlicher Besitzer Bearbeiten Gegen einen redlichen also unverklagten und gutglaubigen Besitzer kann ein Eigentumer keinerlei Schadensersatzanspruche geltend machen Hat der Besitzer den Besitz unentgeltlich erlangt muss er jedoch nach 988 BGB gezogene Nutzungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts herausgeben Das bedeutet dass er gem 818 Abs 3 BGB nur das herausgeben muss was er tatsachlich noch hat Hat der Besitzer den Besitz entgeltlich erlangt hat er gem 993 Abs 1 BGB nur so genannte Ubermassfruchte herauszugeben also solche Fruchte die nicht nach den Regeln ordnungsgemasser Wirtschaft erwirtschaftet wurden Unredlicher Besitzer Bearbeiten Ein auf Herausgabe verklagter oder bosglaubiger Besitzer haftet nach 989 BGB auf Schadensersatz fur die von ihm verschuldete Unmoglichkeit der Herausgabe der Sache Nach 987 Abs 1 BGB muss er auch alle gezogenen Nutzungen herausgeben und nach Abs 2 nicht gezogene Nutzungen ersetzen Deliktischer Besitzer Bearbeiten Eine besondere Haftungsnorm findet sich in 992 BGB fur denjenigen Besitzer der durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz erlangt hat Fur ihn gelten zusatzlich zu den 987 989 BGB auch die allgemeinen Haftungsregeln insbesondere 823 Abs 1 BGB Haftung des Eigentumers Bearbeiten Die Haftung des Eigentumers ist in den 994 1003 geregelt Hierbei sind nur zwei Stufen zu unterscheiden Redlicher Besitzer Bearbeiten Der redliche Besitzer kann gemass 994 Abs 1 BGB alle notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen so lange es sich nicht um gewohnliche Erhaltungskosten handelt 996 BGB gesteht ihm zusatzlich auch einen Anspruch auf Ersatz sonstiger Verwendungen zu sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Eigentumer den Wert der Sache noch erhohen Hinsichtlich mit der Sache verbundener anderer Sachen gesteht 997 dem Besitzer ein Wegnahmerecht zu Unredlicher Besitzer Bearbeiten Demgegenuber kann ein unredlicher Besitzer nach 994 Abs 2 BGB nur nach den Regeln des Rechts der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Ersatz notwendiger Verwendungen verlangen Das bedeutet dass er gemass 683 BGB Ersatz fur diejenigen Verwendungen erhalt die dem Willen und Interesse des Eigentumers entsprechen Entsprachen die Verwendungen dagegen nicht dem Interesse oder Willen des Eigentumers ist sein Ersatzanspruch nach 684 nach den Regeln des Bereicherungsrechts beschrankt Der Besitzer kann gemass 818 Abs 3 BGB vom Eigentumer also nur noch das herausverlangen was diesem an Wertzuwachs verblieben ist Hinsichtlich mit der Sache verbundener anderer Sachen gesteht 997 dem Besitzer ein Wegnahmerecht zu Beschrankungen der Anspruchsdurchsetzbarkeit Bearbeiten Nach 1000 BGB kann der Besitzer seine Verwendungsersatzanspruche aus 994 996 BGB einem Herausgabeverlangen des Eigentumers entgegenhalten Dies ist gerechtfertigt durch die Beschrankung der Durchsetzbarkeit der Verwendungsersatzanspruche in den 1001 f BGB Danach kann der Besitzer nur dann Verwendungsersatz fordern wenn der Eigentumer die Sache zuruckerlangt hat oder die Verwendungen genehmigt sofern der Eigentumer die Verwendungen nicht genehmigt kann sich der Besitzer nach 1003 BGB befriedigen Ausschliesslichkeitsdogma BearbeitenDie besonderen Haftungsregelungen der 987 ff BGB blieben praktisch folgenlos waren die ubrigen Haftungsvorschriften des BGB daneben anwendbar Deshalb ordnet 993 Abs 1 Hs 2 BGB einerseits an dass der Besitzer im Ubrigen weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet ist Andererseits kann er gemass 996 BGB vom Eigentumer Verwendungsersatz auch nur insoweit verlangen als er in ihrem Zeitpunkt noch redlich war Grundsatz Bearbeiten Diese Regelung wird von der herrschenden Auffassung als Ausschliesslichkeitsdogma bezeichnet und als weitgehender Ausschluss einer Anwendung der Regeln des Bereicherungs und des Deliktsrechts verstanden Gegenuber einem redlichen Besitzer kann der Eigentumer hinsichtlich gezogener Nutzungen daher grundsatzlich keine Kondiktionsanspruche geltend machen 20 Auch kann er nicht die allgemeinen Schadensersatzanspruchen des Deliktsrechts geltend machen 21 sofern nicht 992 BGB als Ausnahme fur den deliktischen Besitzer eingreift Der Besitzer kann nach ebenso herrschender Auffassung andererseits keine Verwendungsersatzanspruche auf bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen und auch nicht auf 951 BGB stutzen 22 Diese Regelung wird immer wieder als zu einfach fur ein sinnvolles Haftungssystem kritisiert 8 Ausnahmen Bearbeiten Deshalb wollen Rechtsprechung und Lehre eine Reihe von weiteren Ausnahmen zulassen deren Moglichkeit und Umfang im Einzelnen sehr umstritten sind Nach ganz herrschender Auffassung soll der Ausschluss von Kondiktionsanspruchen des Eigentumers nicht hinsichtlich der Sache selbst sowie ihrer Surrogate gelten 23 Der Eigentumer kann also insbesondere dann Bereicherungsanspruche geltend machen wenn der Besitzer die Sache verbraucht veraussert verarbeitet vermischt oder mit einer anderen Sache untrennbar verbunden hat 24 Nach ebenso herrschender Auffassung ist 826 BGB trotz der Einschrankungen des 993 BGB als Schadensersatzanspruch des Eigentumers anwendbar 25 Er betrifft Ersatzanspruche wegen vorsatzlich sittenwidriger Schadigung Nach ebenso herrschender Meinung sollen deliktische Anspruche im Fall des so genannten Fremdbesitzerexzesses nicht ausgeschlossen sein 26 Vor allem in der akademischen Rechtslehre wird eine weitere Anwendbarkeit des Deliktsrechts neben den 987 ff BGB gefordert 27 oder das Ausschliesslichkeitsdogma insoweit vollig abgelehnt 28 Die herrschende Auffassung geht hinsichtlich der Verwendungsersatzanspruche des Besitzers bisher von einer abschliessenden Wirkung der 994 ff BGB aus Doch auch hiergegen wenden sich Vertreter der Rechtswissenschaft da sie einen Wertungswiderspruch darin erkennen dass derjenige der Verwendungen macht ohne Besitzer zu sein diese stets ersetzt verlangen kann 29 Kritik BearbeitenDie Regeln zum Eigentumer Besitzer Verhaltnis werden von der Rechtswissenschaft immer wieder fur ihre Komplexitat und fehlende Ubersichtlichkeit kritisiert 30 was sich in den zahlreichen umstrittenen Einzelfragen begrundet 31 Bisher existiert jedoch kein breiter diskutierter Verbesserungsvorschlag Schweizer Recht BearbeitenDas Schweizer Recht regelt das Verhaltnis zwischen Besitzer und Eigentumer nicht explizit Ein vergleichbares Institut regelt jedoch das Rechtsverhaltnis zwischen dem zum Besitz Berechtigten und dem aktuellen Besitzer Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem gutglaubigen und bosglaubigen Besitzer Der gutglaubige Besitzer haftet nach Art 938 ZGB dem Berechtigten nicht sofern er die Sache seinem vermuteten Recht gemass gebraucht selbst wenn die Sache hierbei untergeht oder Schaden erleidet Fur notwendige und nutzliche Aufwendungen kann er Ersatz verlangen Art 939 ZGB Ebenso kann er die Ruckerstattung des einem Dritten bezahlten Kaufpreises verlangen wenn die Sache offentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann der mit Waren der gleichen Art handelt ubertragen worden ist Art 934 ZGB Der bosglaubige Besitzer hat dem Berechtigten fur allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie fur die bezogenen oder versaumten Fruchte Ersatz zu leisten Art 941 ZGB Abs 1 Ersatz fur Aufwendungen kann er nur verlangen wenn solche auch fur den Berechtigten notwendig gewesen waren Art 941 ZGB Abs 2 Hat er die Sache bei einem Dritten erworben findet eine Ruckerstattung des Kaufpreises nicht statt Weiss der bosglaubige Besitzer nicht an wen die Sache herauszugeben ist haftet er nur fur den Schaden den er verschuldet hat Art 940 Abs 3 ZGB Liechtensteinisches Recht BearbeitenIm Furstentum Liechtenstein wurden Teile der Bestimmungen im Hinblick auf das Eigentumer Besitzer Verhaltnis 1812 aus dem osterreichischen ABGB rezipiert und dann 1923 teilweise aufgehoben und im damals neuen Gesetzbuch uber das Sachenrecht SR geregelt welches vor allem aus dem ZGB rezipiert wurde In Liechtenstein herrscht bislang eine wissenschaftlich und von der Rechtsprechung noch nicht aufgearbeitete Gemengenlage im Hinblick auf die Bestimmungen des liechtensteinischen ABGB dem SR und dem ADHGB 32 Literatur BearbeitenDeutsches Recht Bearbeiten Carsten Thomas Ebenroth Zeppernick Nutzungs und Schadensersatzanspruche im Eigentumer Besitzer Verhaltnis in JuS 1999 S 209 ff Volker Emmerich Das Verhaltnis der Nebenfolgen der Vindikation zu anderen Anspruchen Dissertation Saarbrucken 1966 Ursula Kobl Das Eigentumer Besitzer Verhaltnis im Anspruchssystem des BGB zugleich Beitrag zur Konkurrenzlehre Duncker u Humblot Erlangen 1971 Winfried Pinger Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses die 987 1003 als wechselseitig haftungsverscharfendes Schuldverhaltnis Bande 33 35 Beck 1975 Winfried Pinger Die Rechtsnatur der 987 bis 1003 BGB in MDR 1974 1S 84 ff H Roth Das Eigentumer Besitzer Verhaltnis in JuS 2003 S 937 ff Heinrich Stutz Die Rechtsbeziehungen des Eigentumers zum nichtberechtigten Besitzer Heidelberg 1933 Dirk A Verse Verwendungen im Eigentumer Besitzer Verhaltnis Eine kritische Betrachtung aus historisch rechtsvergleichender Sicht Tubingen 1999 Liechtensteinisches Recht Bearbeiten Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht 1 Auflage EDITION EUROPA Verlag Dornbirn 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 google books link Schweizer Recht Bearbeiten Emil W Starkm Berner Kommentar Bd IV 3 1 Sachenrecht Der Besitz Art 919 941 ZGB Bern 2001 Einzelnachweise Bearbeiten Max Kaser Romisches Privatrecht Bd 1 2 Aufl 1971 103 I 5 Max Kaser Romisches Privatrecht Bd 2 2 Aufl 1975 245 II 4 Thomas Rufner Besitz in Handworterbuch des Europaischen Privatrechts 2009 S 196 f vgl Bernhard Windscheid Theodor Kipp Pandektenrecht 9 Aufl 1906 I 194 Motive zu dem Entwurfe eines burgerlichen Gesetzbuches fur das deutsche Reich II S 394 ff Protokolle der Kommission fur die zweite Lesung des Entwurfs des Burgerlichen Gesetzbuches III S 340 Motive zu dem Entwurfe eines burgerlichen Gesetzbuches fur das deutsche Reich III S 394 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht Rn 574 a b Winfried Pinger Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses 1973 S 8 ff Christian Baldus MuKo BGB 2013 Vor 987 1003 Rn 8 BGH NJW 2002 S 60 a b BGHZ 31 129 sog Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall BGH NJW 2002 S 1050 Ludwig Raiser JZ 1961 S 529 Grundlegend BGHZ 34 122 123 Christian Baldus MuKo BGB 2013 990 Rn 3 Christian Baldus MuKo BGB 2013 990 Rn 17 Richard Bohr Das Verbot der eigenmachtigen Besitzumwandlung im romischen Privatrecht Munchen 2002 Peter Bassenge Palandt 2012 Vor 987 Rn 11 Christian Baldus MuKo BGB 2013 990 Rn 13 Hanns Prutting Sachenrecht Munchen 2014 48 III 2 Hans Josef Wieling Sachenrecht Berlin 2007 12 IV 9 BGHZ 56 73 77 RGZ 163 348 Peter Bassenge Palandt 2012 Vor 987 Rn 16 OLG Dresden MDR 1999 S 539 BGHZ 39 186 BGHZ 14 7 BGHZ 55 176 178 RGZ 163 348 353 Peter Bassenge Palandt 2012 Vor 987 Rn 15 Christian Baldus MuKo BGB 2013 993 Rn 12 Peter Bassenge Palandt 2012 Vor 987 Rn 19 BGHZ 46 146 RGZ 157 132 135 Peter Bassenge Palandt 2012 993 Rn 4 Hans Brox JZ 1965 S 519 f Wolfgang Hefermehl Erman BGB 2000 Vor 987 993 Rn 19 ff Winfried Pinger Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses 1973 S 70 ff Winfried Pinger Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses 1973 S 103 ff Dieter Medicus MuKo BGB 4 Aufl 2004 996 Rn 11 f Winfried Pinger Funktion und dogmatische Einordnung des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses 1973 S 1 f mit weiteren Nachweisen Ubersicht bei Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 2011 7 8 Siehe Antonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht Band I EDITION EUROPA Verlag 2009 Anmerkungen zu Art 42 Fn 2 Art 498 Rz 12 Art 502 Rz 19 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigentumer Besitzer Verhaltnis amp oldid 234825128