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Der Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall ist ein Rechtsstreit der 1959 vom VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden wurde 1 Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Rechtsfrage 3 Entscheidung 4 Wirkung 5 EinzelnachweiseSachverhalt BearbeitenGegenstand des Streites waren sieben Feldbahnlokomotiven die 1944 bei Wilna eingesetzt waren Diese wurden beim Vorrucken der Roten Armee verladen und nach Schlesien fehlgeleitet Dort wurden die Lokomotiven entladen und abgestellt woraufhin eine Arbeitsgemeinschaft diese am 12 Marz 1945 in Besitz nahm und von der Bahnmeisterei die ausweislich einer Versandanzeige wusste wem diese gehoren wiederum verladen liess Die Lokomotiven wurden daraufhin nach Essen transportiert und dort im August und September 1945 durch die Reichsbahn veraussert Der ursprungliche Eigentumer der Lokomotiven forderte deshalb von der Deutschen Bundesbahn als Rechtsnachfolgerin der Reichsbahn Ersatz des Schadens der ihm durch den Verkauf der Lokomotiven entstanden war Diese Ersatzpflicht bestritt die Bundesbahn und erhob weiterhin die Einrede der Verjahrung Rechtsfrage BearbeitenDas Gericht hatte insbesondere zu entscheiden ob ein Anspruch des Klagers auf die Regelungen zum Eigentumer Besitzer Verhaltnis gestutzt werden konnte da sonstige Anspruche bereits verjahrt waren Hierzu hatte die Reichsbahn kein Besitzrecht an den Lokomotiven haben durfen und diese unredlich veraussern mussen Da der Abtransport der Lokomotiven nach Essen im Interesse des Eigentumers lag um sie vor der vorruckenden Roten Armee in Sicherheit zu bringen werteten die Gerichte ihn aber als Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Diese gewahrt ein Besitzrecht und schliesst eine Anwendung der Regelungen zum Eigentumer Besitzer Verhaltnis grundsatzlich aus Zu klaren war daher ob das sich aus der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ergebende Besitzrecht noch bestand und falls nicht ob die Reichsbahn bei der Verausserung dann auch als unredlicher Besitzer handelte Entscheidung BearbeitenLandgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen Einer dagegen gerichteten Revision gab der Bundesgerichtshof jedoch statt Zur Begrundung entwickelte er die Rechtsfigur des Aufschwungexzesses als Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regeln zum Eigentumer Besitzer Verhaltnis Diese Rechtsfigur hat zentrale Konsequenzen Ein Recht zum Besitz erlischt dann wenn es nur zum Fremdbesitz berechtigt der Besitzer sich jedoch wie ein Eigenbesitzer verhalt Dies ist etwa der Fall wenn er eine ihm nicht gehorende Sache veraussert Diese Umwandlung von Fremdbesitz in Eigenbesitz ist als neuerliche Besitzbegrundung anzusehen Daher genugt nach 990 Abs 1 BGB wenn der Besitzer sich nur grob fahrlassig fur zum Eigenbesitz berechtigt halt Er muss nicht positiv wissen dass er nicht zum Besitz berechtigt ist Zur Begrundung verwies das Gericht darauf dass Fremd und Eigenbesitz grundlegend verschieden seien Wirkung BearbeitenDie Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde und wird bis heute in der Rechtswissenschaft kontrovers beurteilt Gegen sie wird vor allem eingewandt dass sie den gesetzlichen Wertungen widerspreche 2 und auf einer veralteten Besitzdogmatik beruhe 3 Andererseits wird ihr zugutegehalten dass dem seinen Besitz Umwandelnden tatsachlich eine Reflexion uber sein Besitzrecht zuzumuten sei 3 Einzelnachweise Bearbeiten BGHZ 31 129 Peter Bassenge Palandt 2012 Vor 987 Rn 11 a b Christian Baldus MuKo BGB 2013 990 Rn 13 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall amp oldid 233048509