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Von einem Fremdbesitzerexzess wird gesprochen wenn ein Fremdbesitzer sein vermeintliches Besitzrecht uberschreitet Dieser Exzess lost verschiedene Haftungsfolgen aus Das Problem wird vor allem im Zusammenhang mit den Vorschriften des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses 987 ff BGB diskutiert Grundlage des berechtigten Fremdbesitzes ist ein Vertragsverhaltnis aus dem sich ergibt dass der eine Vertragspartner eine Sache die dem anderen Vertragspartner gehort fur diesen besitzen darf Zum Beispiel ist der Mieter einer Wohnung aus dem Mietvertrag berechtigt die Wohnung zu besitzen Beschadigt er die Sache schuldhaft haftet der Fremdbesitzer aus vertraglicher Pflichtverletzung und aus Delikt Das Problem des Fremdbesitzerexzesses ergibt sich wenn der Fremdbesitzer in Wirklichkeit kein Recht zum Besitz der Sache hat das aber nicht weiss zum Beispiel weil das zugrundeliegende Vertragsverhaltnis aus irgendeinem Grund der den Beteiligten unbekannt ist unwirksam ist und der Fremdbesitzer dann die Sache beschadigt Wegen seiner Unkenntnis uber die Unwirksamkeit des Besitzrechtes bezeichnet man den Fremdbesitzer in so einem Fall als gutglaubigen aber nicht berechtigten Fremdbesitzer Das Burgerliche Gesetzbuch stellt aber nur fur den Fall des bosglaubigen Fremdbesitzers also eines nicht berechtigten Fremdbesitzers der weiss dass er kein Recht zum Besitz hat Haftungsregelungen auf Der bosglaubige oder verklagte Fremdbesitzer ist zum Schadensersatz aus 989 990 BGB oder aus 823 Abs 1 oder Abs 2 BGB verpflichtet Das fuhrt zu der paradoxen Situation dass der gutglaubige nicht berechtigte Fremdbesitzer neben dem bosglaubigen auch gegenuber dem berechtigten Fremdbesitzer privilegiert ist Weil das Vertragsverhaltnis unwirksam ist haftet er nicht aufgrund des Vertrages Weil die Haftungsregelungen des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses nur den bosglaubigen und verklagten Fremdbesitzer treffen und zudem nach 993 Abs 1 letzter Halbsatz BGB abschliessend sind haftet er weder aus dem Eigentumer Besitzer Verhaltnis noch aus Delikt Das fuhrt zu einem Ergebnis das so nicht gewollt sein kann schliesslich geht auch der gutglaubige Fremdbesitzer davon aus dass ihm die Sache nicht gehort und er sie spater an den Eigentumer zuruckgeben muss Nach herrschender Meinung ist der 993 Abs 1 letzter Halbsatz BGB deshalb in teleologischer Auslegung zu reduzieren Demnach muss im Falle eines Fremdbesitzerexzesses dann eine Ausnahme gemacht werden wenn der Fremdbesitzer ware er rechtmassiger Besitzer fur die Eigentumsverletzung einstehen musste Als Konsequenz werden die 823 ff BGB trotz des Ausschlusses in 993 Abs 1 BGB angewendet so dass der gutglaubige nicht berechtigte Fremdbesitzer dem Eigentumer nach den Regeln des Deliktsrechts haftet Einer anderen Ansicht nach ist 991 Abs 2 entsprechend anzuwenden Die herrschende Meinung weist das unter Verweis auf die Konzeption der Vorschrift als Regelung eines Dreipersonenverhaltnisses zuruck Literatur BearbeitenArndt Bjorn Die Schadensersatzpflicht des Fremdbesitzers im Exzess Munster 2015 ISBN 978 3 8405 0118 0 Wilhelm Jan Die Lehre vom Fremdbesitzerexzess JZ 2004 S 650 653Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fremdbesitzerexzess amp oldid 177023148