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Die Hehlerei ist ein Straftatbestand der im deutschen Strafrecht in 259 StGB geregelt ist Er dient dem Schutz des Vermogens Der Tatbestand zahlt zu den Anschlussdelikten stellt also Verhaltensweisen unter Strafe die im Anschluss an eine fremde Straftat erfolgen Aufgrund der vermogensschutzenden Funktion der Hehlerei beschrankt sich der Kreis der moglichen Vortaten auf Delikte die sich gegen fremdes Vermogen richten Hierzu zahlt insbesondere der Diebstahl 242 StGB 259 StGB verbietet mehrere Handlungen durch die eine rechtswidrige Besitzlage an einer Sache verfestigt wird das Verschaffen des Besitzes an einer solchen Sache deren Ankaufen deren Absetzen sowie das Leisten von Absatzhilfe Fur die Hehlerei konnen eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Aufgrund dieses Regelstrafrahmens handelt es sich bei der Hehlerei nach 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Hohere Strafen sind moglich wenn die Tat gewerbs oder bandenmassig begangen wird 260 260a StGB Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 1 383 Falle der Hehlerei mit Fahrzeugen und 9 403 Falle der Hehlerei mit anderen Gutern angezeigt Die Aufklarungsquote der Hehlerei liegt fur die gemeldeten Taten mit uber 95 auf einem uberdurchschnittlich hohen Niveau Allerdings wird ein grosses Dunkelfeld vermutet Hehlereitatbestande finden sich ebenfalls im europaischen Ausland In der Schweiz ist die Hehlerei in Art 160 StGB geregelt Diesen Tatbestand erfullt wer eine Sache von der er weiss oder annehmen muss dass sie aus einer gegen fremdes Vermogen gerichteten Tat stammt erwirbt sich schenken lasst zum Pfande nimmt verheimlicht oder veraussert In Osterreich macht sich wegen Hehlerei nach 164 StGB strafbar wer eine Sache die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermogen stammt an sich bringt einem Dritten verschafft oder den Tater dabei unterstutzt diese zu verheimlichen oder zu verwerten Von der deutschen Rechtslage unterscheidet sich insbesondere die Tathandlung des Verheimlichens In Osterreich und Schweiz unterfallen Handlungen der Hehlerei die dem Vortater dabei unterstutzen den eigenen Besitz an dem Tatobjekt aufrechtzuerhalten In Deutschland fallt dieses Verhalten in den Bereich der Begunstigung 257 StGB und der Geldwasche 261 StGB Im englischen und walisischen Strafrecht wird die Hehlerei als Handling stolen goods bezeichnet Der Anwendungsbereich dieses Tatbestands beschrankt sich auf Objekte die aus einem Diebstahl stammen Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Ursprunge der Hehlerei als Sonderform der Beihilfe 2 2 Verselbststandigung der Hehlerei am dem 19 Jahrhundert 2 3 Hehlerei nach dem Reichsstrafgesetzbuch 2 4 Entwicklungen nach 1945 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Sache aus geeigneter Vortat 3 1 1 Potentielle Vortaten 3 1 2 Rechtswidrige Vermogenslage 3 1 3 Personenverschiedenheit von Tater und Hehler 3 2 Tathandlungen 3 2 1 Vorbemerkungen 3 2 2 Verschaffen 3 2 3 Ankauf 3 2 4 Absatz 3 2 5 Absatzhilfe 3 3 Vorsatz 3 4 Bereicherungsabsicht 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 5 1 Strafrahmen und Verfolgbarkeit 5 2 Qualifikationen 5 2 1 Gewerbsmassige Hehlerei Bandenhehlerei 5 2 2 Gewerbsmassige Bandenhehlerei 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Verwandte Tatbestande 8 1 Fahrlassige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen 8 2 Steuerhehlerei 8 3 Datenhehlerei 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck BearbeitenDer Tatbestand der Hehlerei ist in 259 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veranderung am 1 Januar 1975 1 wie folgt 1 Wer eine Sache die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermogen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft sie absetzt oder absetzen hilft um sich oder einen Dritten zu bereichern wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Die 247 und 248a gelten sinngemass 3 Der Versuch ist strafbar 259 StGB dient primar dem Schutz des Vermogens 2 Zu diesem Zweck stellt er vier ausgewahlte Verhaltensweisen unter Strafe die fremde Vermogenswerte gefahrden indem sie die vom Vortater ausgeloste rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten und vertiefen also dem Eigentumer den Zugriff auf sein Eigentum erschweren sog Perpetuierungstheorie 3 Da es fur die Strafbarkeit nicht darauf ankommt ob es im Einzelfall zu einer konkreten Gefahrdung der Interessen des Eigentumers der Hehlerware gekommen ist handelt es sich bei 259 StGB nach uberwiegender Ansicht um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt 4 Nach verbreiteter Auffassung schutzt die Hehlerei zusatzlich allgemeine Sicherheitsinteressen 5 Begrundet wird dies damit dass der Tatbestand verhindert dass der Hehler die Vortat fur den Vortater lukrativ erscheinen lasst indem er diesem einen Anreiz zur Begehung weiterer gegen fremdes Vermogen gerichteter Delikte gibt Dieser Aspekt erklare es dass das Strafmass der Hehlerei das einiger Vermogensdelikte ubersteigt 6 Gegen diese Position wird eingewandt dass ein Schutz von Allgemeininteressen nicht mit der durch 259 Abs 2 StGB angeordneten Notwendigkeit eines Strafantrags bei Taten innerhalb der Familie harmoniert 7 Entstehungsgeschichte BearbeitenUrsprunge der Hehlerei als Sonderform der Beihilfe Bearbeiten Die Hehlerei entwickelte sich ebenso wie das inhaltlich und systematisch eng verwandte Delikt der Begunstigung historisch aus der Beihilfe heraus Zahlreiche Rechtsordnungen des Mittelalters und der fruhen Neuzeit erblickten in der Hehlerei noch keinen eigenstandigen Straftatbestand sondern eine besondere Erscheinungsform der Beihilfe zu einer fremden Tat 8 Allerdings war die Teilnahmelehre nur wenig durch Gesetz geregelt weshalb diese uberwiegend durch Praxis und Lehre gepragt wurde Diese unterschied zwischen der Beihilfe vor wahrend und nach Abschluss der Tatbegehung Hehlerei und Begunstigung wurden der letztgenannten Fallgruppe zugeordnet auxilium post delictum 9 Die genaue Abgrenzung von Hehlerei und Begunstigung blieb dabei oft unklar Als sich die deutschen Staaten Mitte des 18 Jahrhunderts vielfach um eine starkere Kodifizierung des Strafrechts bemuhten knupften sie zunachst vielfach an die Tradition des gemeinen Rechts an So regelte das Allgemeine Preussische Landrecht von 1794 die Hehlerei im Wesentlichen als Annex zu den einzelnen Straftaten strafbar machte sich hiernach wer an den Vorteilen der jeweiligen Tat teilhatte Die Begunstigung wurde nur auszugsweise fur spezifische insbesondere gewerbsmassige Hilfeleistungen unter Strafe gestellt 10 Auch das bayerische StGB von 1813 begriff Hehlerei und Begunstigung als Beihilfehandlungen wobei es die Hehlerei als Unterfall der Begunstigung ansah 11 Verselbststandigung der Hehlerei am dem 19 Jahrhundert Bearbeiten Im 19 Jahrhundert wurde die Hehlerei allmahlich aus dem Beihilfekontext herausgelost und als selbststandiges Delikt mit eigenstandigem Unrechtsgehalt aufgefasst Anlass hierzu gab der Umstand dass sich die Hehlerei bereits nach damaliger Vorstellung durch ein eigennutziges Gewinnstreben des Taters auszeichnete Dieses Motiv war eher fur Vermogens und Eigentumsdelikte als fur Beihilfehandlungen typisch bei denen es dem Tater im Schwerpunkt auf die Unterstutzung des Vortaters ankam Daher fugte sich die Hehlerei in die Systematik der Beihilfetatbestande nicht ein 12 Einen fruhen Schritt zur Verselbststandigung der Hehlerei enthielt das sachsische Criminalgesetzbuch von 1838 das eine eigenstandige Strafvorschrift zur Hehlerei enthielt Inhaltlich beschrankte sich diese Vorschrift indes darauf auf die Begunstigung als spezielle Beihilfehandlung zu verweisen die Verselbststandigung der Hehlerei war hier also lediglich formaler Natur Eine auch inhaltliche Verselbststandigung erfuhr die Hehlerei durch das preussische Strafgesetzbuch PrStGB von 1851 Dieses enthielt in 237 einen eigenstandigen Hehlereitatbestand der wie folgt lautete Wer Sachen von denen er weiss dass sie gestohlen unterschlagen oder mittelst anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind ankauft zum Pfande nimmt oder verheimlicht ingleichen wer Personen die sich eines Diebstahls einer Unterschlagung oder eines ahnlichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen um seines eigenen Vortheils willen begunstigt ist mit Gefangniss nicht unter Einem Monat und mit zeitiger Untersagung der Ausubung der burgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen auch kann derselbe zugleich unter Polizei Aufsicht gestellt werden Wird festgestellt dass mildernde Umstande vorhanden sind so kann die Strafe bis auf Eine Woche ermassigt werden 237 PrStGB wurde durch zwei Qualifikationen erganzt die eine verscharfte Strafandrohung vorsahen wenn die Tat im Anschluss an einen schweren Raub oder einen schweren Diebstahl 238 PrStGB oder gewerbsmassig 239 PrStGB begangen wurde Bezuglich der Begunstigung setzte das preussische StGB die Praxis des gemeinen Rechts fort hierin eine Beihilfe nach Tatabschluss zu erblicken 13 Bei der neuen Hehlereivorschrift zeigten sich in der Praxis rasch Auslegungsprobleme Zum einen war unklar wie die drei Tathandlungen voneinander abzugrenzen waren Zum anderen enthielt die Norm einen Wertungswiderspruch weil sie nur fur die Unterstutzung des Vortaters Personenhehlerei nicht aber fur das Verheimlichen der Sache Sachhehlerei die Absicht zur Erlangung eines eigenen Vorteils forderte 14 Hehlerei nach dem Reichsstrafgesetzbuch Bearbeiten nbsp ReichsstrafgesetzbuchNach der Reichsgrundung schuf der Gesetzgeber das Reichsstrafgesetzbuch das am 1 Januar 1872 in Kraft trat 15 Dabei nahm er einen Hehlereitatbestand auf den er unter enger Orientierung am preussischen StGB konzipierte Er ubernahm weitgehend dessen Hehlervorschrift er in einer revidierten Fassung von 1856 mitsamt der Qualifikation aus 239 PrStGB 16 Wer seines Vortheils wegen Sachen von denen er weiss oder den Umstanden nach annehmen muss dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind verheimlicht ankauft zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt wird als Hehler mit Gefangniss bestraft Im Vergleich zum preussischen StGB unterschied das RStGB weniger konsequent zwischen Hehlerei und Begunstigung 257 RStGB So behandelte es Begunstigung und Hehlerei nicht nur gleichermassen als eigenstandige Anschlussdelikte es fugte daruber hinaus in 258 RStGB einen Mischtatbestand ein der bestimmte Falle der Begunstigung die an ein Eigentumsdelikt als Vortat anknupften der Hehlerei gleichsetzte Dies erschwerte der Praxis in der Folgezeit die Unterscheidung zwischen Begunstigung und Hehlerei 13 Dies wurde zusatzlich dadurch verkompliziert dass dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen war welches Rechtsgut beide Tatbestande jeweils schutzen sollten Bezuglich des unklaren Schutzguts schaffte das Reichsgericht Klarheit indem es in einer Entscheidung 1882 im Anschluss an Vorarbeiten aus dem Schrifttum ausdrucklich formulierte dass der Strafgrund der Hehlerei in der Perpetuierung einer rechtswidrigen Vermogenslage liegt 17 Im Ubrigen veranlassten die beschriebenen Probleme den Gesetzgeber dazu zahlreiche Reformentwurfe auszuarbeiten Diese wurden jedoch bis 1914 nicht umgesetzt Mit Ausbruchs des Ersten Weltkriegs kamen die Reformbestrebungen schliesslich zum Erliegen 18 Nach Kriegsende wurden die Reformbemuhungen wieder aufgegriffen jedoch gelangten sie ahnlich wie vor dem Krieg nicht uber das Entwurfsstadium hinaus 19 nbsp StrafrechtsangleichungsverordnungZu einer ersten Anderung des 259 RStGB kam es erstmals am 15 Juni 1943 20 Dort erganzte der Gesetzgeber 259 RStGB um einen zweiten Absatz der die Versuchsstrafbarkeit einfuhrte Anlass hierfur war dass nach der Annexion Osterreichs 1938 in den annektierten Gebieten osterreichisches Recht fortgalt Hieraus resultierten Friktionen die sich bei der Hehlerei darin zeigten dass der Versuch der Tat nach deutschem Recht bislang straflos nach osterreichischem dagegen strafbar war Uberdies wurde es bereits seit langerem als unbefriedigend empfunden wie die Rechtsprechung bei der Hehlerei zwischen Versuch und Vollendung und damit zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit abgrenzte Sie legte an die Begehungsvariante des Ansichbringens weit hohere Anforderungen als an die ubrigen Handlungen an bei denen teilweise Vorbereitungshandlungen als ausreichend angesehen wurden Dies wurde vielfach als unstimmig bewertet 21 Entwicklungen nach 1945 Bearbeiten Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galt 259 RStGB zunachst sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland weiter Die DDR loste das fruhere RStGB durch ein eigenstandiges Strafgesetzbuch ab indem der bisherige Hehlereitatbestand als 234 fortgalt Auch in der Bundesrepublik in der das RStGB als StGB neu bekanntgemacht wurde wurde die Strafnorm zunachst nicht verandert Eine erste allerdings nur geringfugige Anderung des 259 trat am 1 September 1969 22 in Kraft Hierbei wurde die Hochststrafe der Hehlerei im Zuge der Reform des Sanktionenrechts auf funf Jahre Freiheitsstrafe begrenzt Eine grossere Anderung erfuhr 259 StGB mit Wirkung zum 1 Januar 1975 1 Ziel dieser Reform war die Unterschiede zwischen Hehlerei und dem inhaltlich verwandten Tatbestand der Begunstigung 257 StGB herauszuarbeiten 23 Nach dem Konzept des Gesetzgebers sollte die Begunstigung allgemein darauf abzielen dass dem Tater nicht die Vorteile aus der Vortat erhalten bleiben wahrend die Hehlerei starker auf vermogensbezogene Aspekte fokussiert werden sollte 24 Um dies zu erreichen entfernte der Gesetzgeber die Tathandlung des Verheimlichens aus 259 StGB und formulierte die ubrigen Tathandlungen neu Nach der uberarbeiteten Fassung macht sich strafbar wer sich oder einem Dritten eine Sache verschafft sie ankauft absetzt oder einem anderen beim Absetzen hilft Den Kreis der moglichen Vortaten begrenzte der Gesetzgeber auf solche die sich gegen fremdes Vermogen richten etwa den Diebstahl 242 StGB Der bisherige Mischtatbestand des 258 StGB wurde aufgehoben und durch den Tatbestand der Strafvereitelung ersetzt der die Strafrechtspflege schutzt 25 Schliesslich erganzte der Gesetzgeber in 259 StGB einen Verweis auf die Normen 247 und 248a StGB die unter bestimmten Tatumstanden die Strafverfolgung davon abhangig machen dass der von der Tat Betroffene einen Strafantrag stellt 1992 erganzte der Gesetzgeber die Hehlerei mit der Einfuhrung des 260a StGB um eine weitere Qualifikation die die gewerbsmassige Bandenhehlerei mit zusatzlicher Strafandrohung versieht 26 Dieser Tatbestand dient der Bekampfung der organisierten Kriminalitat die typischerweise sowohl gewerbs als auch bandenmassig handelt und daher ein gesteigertes Gefahrdungspotential fur die Schutzguter der Hehlerei birgt 27 Heutiger Tatbestand BearbeitenSache aus geeigneter Vortat Bearbeiten Potentielle Vortaten Bearbeiten Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache die aus einer vollendeten 28 rechtswidrigen Straftat eines anderen stammt 29 Diese Tat wird als Vortat ihr Tater als Vortater bezeichnet Die Vortat muss nicht schuldhaft begangen worden sein Taugliche Vortaten sind daher auch solche Delikte die von einem schuldunfahigen oder entschuldigten Tater begangen werden 30 Es kommt ferner nicht darauf an ob die Vortat strafrechtlich verfolgbar ist Auch ein verjahrtes oder als mitbestrafte Nachtat abgehandeltes Delikt kommt daher als Vortat in Frage 31 Wahrend bei den anderen Anschlussdelikten Begunstigung und Strafvereitelung jedes Delikt als Vortat in Frage kommt hat die Hehlerei einen engeren Anwendungsbereich Sie knupft lediglich an Delikte an die eine rechtswidrige Vermogensverschiebung bewirken Hierzu zahlen insbesondere die Eigentums und Vermogensdelikte des StGB also Diebstahl 242 StGB und Betrug 263 StGB Delikte die primar andere Schutzguter haben sind lediglich in Fallen taugliche Vortaten der Hehlerei in denen sie auch Eigentums oder Vermogensinteressen schutzen Denkbar ist dies vor allem bei der Urkundenfalschung 267 StGB 32 die im Schwerpunkt das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Authentizitat von Urkunden schutzt allerdings haufig zur Vorbereitung von Betrugstaten verwirklicht wird 33 Rechtswidrige Vermogenslage Bearbeiten Eine Sache gilt als aus der Vortat erlangt wenn sie unmittelbar aus dieser herruhrt Gegenstand der Hehlerei ist daher lediglich das im Rahmen der Vortat erworbene Objekt etwa das Diebesgut eines Diebstahls 34 Ersatzleistungen hierfur werden hingegen von 259 StGB nicht erfasst sofern sie nicht ihrerseits aus einer rechtswidrigen Tat stammen Daher ist es beispielsweise nicht tatbestandsmassig wenn der Vortater seine Diebesbeute verkauft und das dadurch erlangte Geld einem Dritten gibt der um die Vortat weiss Eine Hehlerei an der Diebesbeute scheidet aus da der Tater der Vortat keine Hehlerei begehen kann Eine Hehlerei am Geld scheitert daran dass dieses nicht aus einer gegen fremdes Vermogen gerichteten Straftat stammt Derartige Falle werden zwar als Ersatzhehlerei bezeichnet erfullen jedoch nicht den Tatbestand des 259 StGB 35 Die durch die Vortat begrundete rechtswidrige Vermogenslage muss im Zeitpunkt der Hehlerei fortbestehen Dies ist so lange der Fall wie der Tater oder ein Dritter kein unanfechtbares Eigentum an der Beute erworben hat 36 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Massstaben insbesondere den Vorschriften zum gutglaubigen 37 oder zum gesetzlichen Eigentumserwerb 38 Keine Hehlerei stellt es beispielsweise dar wenn jemand eine sogenannte Raubkopie von deren Eigentumer erwirbt da hierbei keine rechtswidrige Besitzlage am Datentrager entsteht 39 Personenverschiedenheit von Tater und Hehler Bearbeiten 259 Abs 1 StGB knupft an die Vortat eines anderen an Hehler und Vortater mussen daher personenverschieden sein da die spatere Verwertung der Beute durch den Vortater kein eigenstandiges Unrecht enthalt Die Verwertung der eigenen Beute ist daher keine strafbare Hehlerei 40 Strittig ist ob sich jemand wegen Hehlerei strafbar machen kann der an der Vortat als Teilnehmer mitwirkt Nach einer Auffassung 41 erfasst die Teilnahme an der Vortat das gesamte Unrecht der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage Eine Hehlerei sei daher auch beim Teilnehmer der Vortat ausgeschlossen 41 Die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Auffassung 42 bejaht demgegenuber die Strafbarkeit des Teilnehmers da dieser anders als der Vortater die rechtswidrige Besitzlage nicht geschaffen sondern lediglich gefordert hat Daher begehe er durch ein spateres Hehlerverhalten eigenstandiges Unrecht 43 Daruber hinaus fehle es bei der Hehlerei an einer Regelung die die Straffreiheit des Teilnehmers der Vortat anordnet Eine solche ist aber bei den Anschlussdelikten Begunstigung und Geldwasche gegeben Hieraus folge dass der Gesetzgeber bei der Hehlerei auch den Teilnehmer der Vortat erfassen wollte 44 Tathandlungen Bearbeiten Vorbemerkungen Bearbeiten Der Tatbestand der Hehlerei enthalt vier Tathandlungen Das Verschaffen das Ankaufen das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe Bei den ersten beiden Handlungen agiert der Hehler als Erwerber der Beute oder auf der Seite eines solchen bei den letzten beiden als Verausserer oder auf der Seite eines solchen Alle Tathandlungen setzten voraus dass der Hehler mit dem Vorbesitzer der Sache einverstandlich zusammenwirkt Diese ungeschriebene Voraussetzung erklart sich aus dem Schutzzweck des 259 StGB der verhindern will dass der Vortater einen Anreiz zur Begehung weiterer gegen das Vermogen gerichteter Delikte erhalt An einem solchen Anreiz fehlt es wenn der Vortater Besitz oder Eigentum an der Beute verliert ohne daraus profitiert zu haben 45 An einem Zusammenwirken fehlt es etwa wenn der Tater die Sache dem Vortater ohne dessen Zustimmung wegnimmt 46 oder sie ihm abnotigt 47 Anders verhalt es sich wenn sich der Tater den Besitz an der Sache durch Tauschung des Vortaters erschleicht Hier ist Hehlerei moglich da der Vortater den Besitz an der Sache freiwillig und bewusst auf den Hehler ubertragt 48 Das Einverstandnis des Vortaters muss im Zeitpunkt der Ubertragung des Sachbesitzes vorliegen Eine mutmassliche Einwilligung genugt daher nicht 49 Verschaffen Bearbeiten Ein Verschaffen liegt vor wenn der Tater die selbststandige Verfugungsgewalt uber das aus der Vortat stammende Beutegut zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken erlangt Dies ist der Fall wenn er unabhangig vom Vortater ahnlich einem Eigentumer mit der Sache verfahren also wirtschaftlich eigenstandig uber das Tatobjekt verfugen kann 50 Typischerweise geschieht dies dadurch dass sich der Hehler die Beute vom Vortater gegen Bezahlung ubergeben lasst und dadurch unmittelbarem Eigenbesitz an dieser begrundet Es genugt allerdings auch wenn sich der Hehler bloss mittelbaren Eigenbesitz verschafft sofern er hierdurch die tatsachliche Verfugungsgewalt an die Sache erlangt So verhalt es sich etwa wenn der Hehler eine Sache verpfandet und dafur einen Pfandschein erhalt 51 oder wenn ein weisungsabhangiger Gehilfe des Hehlers die Beute in Empfang nimmt 52 Dem Hehler fehlt es demgegenuber an einer hinreichenden Verfugungsmoglichkeit wenn dieser die Sache etwa nur als Entleiher 53 Verwahrer 54 oder Verkaufskommissionar 55 besitzt da er sich hierbei den Nutzungsvorgaben eines anderen des Vermieters Verleihers oder Kommittenten unterwirft Ebenfalls nicht ausreichend ist es wenn der Tater die Sache lediglich zwecks Vernichtung an sich nimmt da hierbei keine Verwertung zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken vorliegt 56 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob der Mitverzehr des Hehlerobjekts tatbestandsmassig ist Befurworter argumentieren dass der Verzehr einer Sache im Rahmen der Diebstahlsdelikte als Zueignung gilt weshalb es widerspruchlich ware hierin kein Sichverschaffen zu erblicken 57 Uberwiegend wird eine Tatbestandsmassigkeit jedoch verneint weil der Hehler allein durch den Verbrauch der Sache keine eigene umfassende Verfugungsgewalt uber diese erlange 58 Ebenfalls stellt es ein Verschaffen im Sinne des 259 StGB dar wenn der Hehler diese Verfugungsgewalt nicht sich selbst sondern einem Dritten einraumt 59 Hiermit werden Falle erfasst in denen der Tater als Zwischenhandler auftritt also die Sache vom Vortater erwirbt und diesen anweist die Sache unmittelbar an einen Abnehmer des Hehlers zu ubergeben 60 Ein Verschaffen kann auch in der Form des Unterlassens begangen werden Dies erfordert eine Garantenstellung des Unterlassenden also die Pflicht den Eintritt des Taterfolgs abzuwenden Eine solche besteht beispielsweise bei einem Betriebsinhaber der fur die Ablaufe auf seinem Betriebsgelande verantwortlich ist Daher stellt es beispielsweise eine Hehlerei durch Unterlassen dar wenn dieser die Verwendung gestohlener Werkzeuge in seinem Betrieb bewusst toleriert 61 Ankauf Bearbeiten Das Ankaufen stellt einen besonderen Fall des Verschaffens dar bei dem ein Kaufvertrag die schuldrechtliche Grundlage der Uberlassung an den Hehler darstellt Die Anforderungen dieser Variante entsprechen daher denen des Verschaffens Dementsprechend setzt auch diese Variante voraus dass sich der Hehler die Verfugungsgewalt uber die der Sache verschafft 62 Ein Eigentumserwerb des Hehlers ist auch beim Ankaufen ausgeschlossen da das Eigentum rechtsgeschaftlich ubertragen werden musste Dies scheitert jedoch zum einen an der fehlenden Berechtigung des kriminellen Verausserers Vortater und zum anderen an der Bosglaubigkeit des Erwerbers Hehler Absatz Bearbeiten Ein Absetzen liegt vor wenn der Tater die Beute eigenstandig im Interesse des Vortaters verwertet 63 Dies geschieht typischerweise durch Verkauf und Ubergabe der Sache an einen Dritten Nach herrschender Auffassung stellen nur entgeltliche Verwertungshandlungen ein Absetzen dar da der Begriff des Absetzens im allgemeinen Sprachgebrauch als kommerzielles Handeln verstanden werde 64 Hiergegen wird eingewandt dass auch durch unentgeltliche Geschafte eine rechtswidrige Vermogenslage aufrechterhalten wird 65 Fur die Strafbarkeit hat diese Streitfrage allerdings in der Regel keine Bedeutung da einer unentgeltlichen Hehlerei typischerweise die notwendige Bereicherungsabsicht fehlt und daher bereits aus diesem Grund nicht nach 259 StGB strafbar ist Grossere Relevanz besitzt die Streitfrage ob das Absetzen bereits durch die Vornahme einer Absatzhandlung vollendet wird oder ob zusatzlich der Absatzerfolg eintreten muss Das uberwiegende Schrifttum geht seit Langem von letzterem aus und nimmt ein Absetzen nur dann an wenn es dem Tater gelungen ist die Sachherrschaft uber das Tatobjekt auf einen Dritten zu ubertragen Dafur sprechen der Wortlaut und die in 259 Abs 3 StGB angeordnete Versuchsstrafbarkeit fur die kaum ein Anwendungsbereich bliebe genugte bereits das Bemuhen um ein Absatzerfolg fur die Tatvollendung Ausserdem erfordern das Verschaffen und das Ankaufen ebenfalls eine Veranderung der Verfugungsgewalt als Taterfolg weshalb es unstimmig ware beim Absetzen hierauf zu verzichten 66 Der Bundesgerichtshof liess jedoch dennoch in standiger Rechtsprechung bereits das Bemuhen um einen Absatz genugen Er begrundete dies mithilfe des fruheren bis 1969 gultigen Wortlaut des 259 StGB der bereits das Mitwirken am Absatz bestrafte Hierfur genugten Hilfehandlungen unabhangig von einem gelungenen Absatz der Beute Der Gesetzgeber habe in der Neufassung der Norm diese Beurteilung nicht andern wollen 67 Mit einem Urteil aus dem Jahr 2013 gab das Gericht diese Auffassung allerdings auf schloss sich den Argumenten der Literaturauffassung an Seitdem verlangt er ebenfalls einen Absatzerfolg 68 Auch beim Absetzen muss die rechtswidrige Besitzlage an der Sache fortgesetzt werden Hieran fehlt es wenn der Tater die Sache an den durch die Vortat Verletzten veraussert der zum Besitz der Sache berechtigt ist 69 Diese erlischt ebenfalls wenn der Abnehmer ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei ist 70 Absatzhilfe Bearbeiten Diese Tatmodalitat bestraft Handlungen die eine fremde Absatzhandlung fordern Beispielhaft sind das Vermitteln von potentiellen Kaufern und das Fordern des Absatzvorgangs Eine Absatzhilfe kann aber auch dadurch begangen werden dass man es pflichtwidrig versaumt ein Absetzen durch Dritte zu unterbinden Eine solche Pflicht trifft beispielsweise einen Wirt in dessen Geschaft regelmassige Hehlergeschafte durchgefuhrt werden 71 Damit fallen unter diese Tatvariante Handlungen die typischerweise eine Beihilfe im Sinne von 27 StGB zum Absetzen darstellen und daher bereits hiernach strafbar waren Eine Beihilfe zu einer Hehlerei ist jedoch ausgeschlossen wenn derjenige der beim Absetzen unterstutzt wird der Vortater ist da dieser nach dem Wortlaut der Norm keine Hehlerei begehen kann Diese potentielle Strafbarkeitslucke soll die Tatmodalitat der Absatzhilfe schliessen 72 Wie bei der Variante des Absetzens ist auch die Absatzhilfe erst dann vollendet wenn der Tater einer anderen Person die Verfugungsgewalt uber die Sache einraumt 73 Bei der Abgrenzung zwischen der Absatzhilfe und der Beihilfe zum hehlerischen Erwerb ist die Organisation des Hehlergeschafts massgeblich Ist der Helfer in die Organisation des Absetzenden eingebunden leistet er Absatzhilfe Steht er dagegen auf Seiten des Erwerbers leistet er diesem Beihilfe zum Verschaffen 74 Vorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei erfordert gemass 15 StGB dass der Tater zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt 75 Hierfur muss er die Tatumstande erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen 76 Dies bezieht sich insbesondere auf die Herkunft der Beute der Tater muss in Kauf nehmen dass das Tatobjekt aus einer rechtswidrigen Tat stammt die eine mogliche Vortat des 259 StGB ist 77 Nicht notwendig ist dass der Tater die konkrete Tat kennt aus der die Sache herruhrt es genugt das Bewusstsein dass die Sache aus irgendeiner geeigneten Vortat stammt 78 Dieses Bewusstsein muss der Tater gemass 8 StGB im Zeitpunkt der Hehlerhandlung haben Erfahrt er erst spater von der kriminellen Herkunft der Sache liegt also keine Hehlerei vor Nimmt er mit diesem Wissen eine der in 259 StGB genannten Handlungen vor kann dies allerdings als Unterschlagung 246 StGB strafbar sein 79 Bereicherungsabsicht Bearbeiten Zusatzlich muss der Tater in der Absicht handeln sich oder einem Dritten zu bereichern Im Ausgangspunkt entspricht dieses Merkmal inhaltlich der Bereicherungsabsicht des Betrugstatbestands 263 StGB 80 Hier wie dort wird das Streben nach einer Bereicherung ermittelt indem im Wege der Gesamtsaldierung die vom Tater erstrebte Vermogenssituation mit derjenigen verglichen wird die ohne die Tat bestunde Hiernach handelt der Hehler etwa mit Bereicherungsabsicht wenn er die Ware mit Gewinn weiterveraussern oder sie zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erwerben will Keine Bereicherungsabsicht liegt hingegen vor wenn der Tater die Ware zu marktublichen Konditionen kauft 81 Stellt das Tatobjekt ein Gut dar mit dem nicht legal gehandelt werden kann etwa Rauschgift bildet der ubliche Schwarzmarktpreis den Vergleichsmassstab 82 Im Unterschied zu anderen Delikten die eine Bereicherungsabsicht fordern setzt 259 StGB nicht voraus dass der erstrebte Vermogensvorteil stoffgleich mit dem Schaden des Opfers ist Stoffgleichheit liegt vor wenn der erstrebte Vermogensvorteil die Kehrseite des Schadens des Opfers ist 83 Fur den Schutzzweck der Hehlerei ist diese Voraussetzung irrelevant da ein Hehler typischerweise nicht danach strebt sich unmittelbar am Besitzverlust des Opfers zu bereichern Vielmehr begehrt er die Gegenleistung eines Dritten 84 Ferner verlangt 259 StGB angesichts seines Schutzzwecks nicht dass die Bereicherung rechtswidrig ist Ob der Hehler Anspruche gegen das Opfer hat ist daher fur die Strafbarkeit irrelevant 85 Keine Bereicherungsabsicht liegt schliesslich vor wenn es dem Tater allein darum geht den Vortater zu bereichern dies beruhrt den Schutzzweck der Hehlerei nicht Das Handeln zugunsten des Vortaters ist stattdessen als Begunstigung strafbar 86 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDer Vollendungszeitpunkt der Hehlerei variiert je nach Tathandlung Verschaffen und Ankaufen sind vollendet sobald der Hehler den Besitz an der Beute der Vortat erlangt hat Absetzen und Absetzenhelfen sind vollendet sobald die Beute erfolgreich abgesetzt wurde Der Versuch der Hehlerei ist gemass 259 Abs 3 StGB strafbar Eine Hehlerei erreicht das Versuchsstadium wenn der Tater zur Tat unmittelbar ansetzt Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang die Absatzhilfe Da hierbei das Absetzen von einem anderen vorgenommen wird liegt der Zeitpunkt des Versuchsbeginns des Hehlers nach den allgemeinen Regeln 22 StGB im Ansetzen zur unterstutzenden Handlung Dies halten Rechtsprechung und Rechtswissenschaft jedoch fur zu weitgehend da diese Handlung nicht notwendigerweise eine strafwurdige Gefahrdung enthalte Eine solche entstehe erst wenn der Absetzende zu seiner Absatzhandlung ansetzt Daher sei erst ab diesem Zeitpunkt eine versuchte Absatzhilfe moglich 87 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit Bearbeiten Fur die Hehlerei konnen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Im juristischen Schrifttum wird teilweise gefordert die zwingende Strafmilderung die 27 Abs 2 S 2 StGB fur Gehilfen vorsieht analog auf den Hehler anzuwenden der sich wegen Absatzhilfe strafbar macht da diese Tatmodalitat lediglich eine vertypte Gehilfenhandlung unter Strafe stellt 88 Uberwiegend wird dies jedoch abgelehnt da dies der gesetzlichen Systematik widerspreche Zwar fusse die Absatzhilfe auf der Beihilfe der Gesetzgeber habe sie jedoch als eigenstandige Handlung mit taterschaftlicher Qualitat ausgestaltet 89 Die Tat wird grundsatzlich als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt 259 Abs 2 StGB verweist allerdings auf die Strafantragsregelungen des Diebstahls die in Ausnahmefallen einen solchen Antrag erforderlich machen Eines Strafantrags bedarf es daher wenn die Vortat zulasten eines Familienangehorigen begangen worden ist 247 StGB oder das Tatobjekt geringwertig ist 248a StGB Von Geringwertigkeit geht die Rechtsprechung bei einem Wert von unter 50 aus 90 Sobald die Tat beendet ist beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Die Verjahrungsfrist betragt gemass 78 Abs 3 Nr 4 StGB funf Jahre Qualifikationen Bearbeiten Gewerbsmassige Hehlerei Bandenhehlerei Bearbeiten Das StGB enthalt drei strafscharfende Qualifikationstatbestande der Hehlerei die auf zwei Normen aufgeteilt sind Zwischen diesen Normen besteht ein Stufenverhaltnis dergestalt dass 260a StGB eine Verscharfung des 260 StGB darstellt 91 260 StGB qualifiziert die gewerbsmassige und die bandenmassige Begehung der Hehlerei Gewerbsmassig handelt der Tater wenn er beabsichtigt durch wiederholte Begehung von Hehlertaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erhalten 92 Bereits die erste Hehlerei ist eine gewerbsmassige wenn sie aus Sicht des Tater die erste in einer Reihe von Taten ist 93 Die erhohte Strafandrohung der gewerbsmassigen Begehung ergibt sich daraus dass ein gewerbsmassiger Hehler Vortatern in besonders starkem Mass Anreize zur Begehung weiterer Taten gibt 94 Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen die sich zur fortgesetzten Tatbegehung verbunden haben 95 Die bandenmassige Begehung wird mit verscharfter Strafe bedroht weil ihr die zusatzliche Gefahr innewohnt dass sich die Bandenmitglieder gegenseitig dazu bestarken weitere Taten zu begehen 96 Anders als bei den Tatbestanden des bandenmassigen Diebstahls 244 StGB oder Raubs 250 StGB ist es bei der Bandenhehlerei nicht notwendig dass wenigstens zwei Bandenmitglieder an einer Hehlertat mitwirken sodass die Bande etwa auch aus zwei Dieben und einem Hehler bestehen kann 97 Die Qualifikation ist mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren versehen In der Konsequenz verjahrt die Tat gemass 78 Abs 3 Nr 3 StGB erst nach zehn Jahren Beide Qualifikationsmerkmale des 260 StGB stellen besondere personliche Merkmal im Sinne von 28 Abs 2 StGB dar was sich auf die Bestrafung von Teilnehmern auswirkt Aus 260 StGB sind nur diejenigen Teilnehmer zu bestrafen die selbst gewerbs oder bandenmassig handeln 98 Gewerbsmassige Bandenhehlerei Bearbeiten 260a StGB kombiniert die beiden Qualifikationen des 260 StGB und ordnet grundsatzlich eine Strafe von einem bis zehn Jahren an wenn der Tater sowohl gewerbs als auch bandenmassig handelt Dieser Tatbestand besitzt wegen seines Mindeststrafrahmens Verbrechenscharakter 99 Daher kann die Beteiligung im Vorfeld der Tat nach 30 StGB strafbar sein In minder schweren Fallen betragt die Strafe allerdings lediglich zwischen sechs Monaten und funf Jahren Ein solcher Fall kann etwa vorliegen wenn das Tatobjekt geringwertig ist 100 Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenSetzt der Tater im Rahmen einer Hehlerhandlung mehrere Gegenstande ab liegt nur eine Hehlerei vor 101 Die Unterschlagung tritt aufgrund ihrer formellen Subsidiaritat haufig hinter die Hehlerei zuruck 102 Tateinheit ist insbesondere mit den ubrigen Anschlussdelikten moglich 103 Haufig bestehen bei der Beschlagnahme und der Sicherstellung von Diebesgut das praktische Problem zu beweisen ob die Person bei der die Beute gefunden wurde an der Tat beteiligt war oder in Kenntnis dessen sich die Sache verschafft hat Insofern konnte also entweder ein Eigentumsdelikt etwa ein Diebstahl oder eine Hehlerei vorliegen In solchen Fallen wird das Prinzip der Wahlfeststellung angewandt Bei Straftaten mit vergleichbaren Strafrahmen wird der Tater wahlweise wegen eines der beiden Delikte verurteilt Da der Strafrahmen von Diebstahl und Hehlerei gleichwertig sind ist eine Wahlfeststellung bei diesen Delikten moglich Gleiches gilt bei Unterschlagung 104 Betrug 105 sowie bei mehreren Hehlerhandlungen 106 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der einfachen und qualifizierten Hehlerei von Fahrzeugen in den Jahren 1987 2022 107 Die Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der einfachen und qualifizierten Hehlerei in den Jahren 1987 2022 107 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 108 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Altere Statistiken erfassen nur die alten Bundeslander Die absolute Anzahl an Hehlereien ist zwischen 1987 und 2019 zuruckgegangen auch wenn sich bei der Entwicklung der Haufigkeit keine klare Tendenz abzeichnet Allerdings wird das Dunkelfeld als gross eingeschatzt da es fur Ermittlungsbehorden ausserordentlich schwer sei Absatzgeschafte von legalen Geschaften zu unterscheiden 109 Den uberwiegenden Teil der Vortaten machen Diebstahle aus Haufiges Tatobjekt der Hehlerei stellen Kraftfahrzeuge dar 110 Daher werden diese in der Kriminalstatistik gesondert erfasst Bei diesen zeichnete sich Mitte der 90er Jahre ein grosser Anstieg ab Seitdem verlauft die Anzahl der Delikte mit Ausnahme von Anstiegen zwischen 2000 und 2006 sowie zwischen 2010 und 2012 rucklaufig Polizeiliche Kriminalstatistik fur einfache und qualifizierte Hehlerei in der Bundesrepublik Deutschland ohne Hehlerei von Fahrzeugen 107 Erfasste FalleJahr insgesamt pro 100 000 Einwohner Versuche Aufklarungsquote1987 23 633 39 392 1 7 99 5 1988 22 310 36 398 1 8 99 2 1989 18 285 30 338 1 8 99 1 1990 17 041 27 359 2 1 99 1991 19 140 29 356 1 9 98 3 1992 22 432 34 400 1 8 99 5 1993 19 709 24 407 2 1 99 5 1994 17 596 22 394 2 2 99 7 1995 19 548 24 468 2 4 99 2 1996 21 326 26 502 2 4 99 7 1997 20 612 25 479 2 3 99 1 1998 21 992 27 663 3 98 9 1999 21 003 26 549 2 6 98 2 2000 20 995 26 542 2 6 98 1 2001 20 738 25 461 2 2 97 9 2002 20 416 25 481 2 4 97 8 2003 20 111 24 416 2 1 97 7 2004 20 235 25 396 2 98 1 2005 20 340 25 425 2 1 97 9 2006 19 256 23 366 1 9 97 4 2007 16 809 20 364 2 2 97 2 2008 17 293 21 535 3 1 97 3 2009 15 935 19 543 3 4 96 8 2010 14 869 18 433 2 9 96 7 2011 14 667 18 524 3 6 96 8 2012 15 539 19 456 2 9 96 7 2013 17 711 22 508 2 9 96 7 2014 17 655 22 641 3 6 96 2015 16 177 20 509 3 1 95 7 2016 15 645 19 531 3 4 95 5 2017 13 434 16 3 443 3 3 96 2 2018 12 581 15 2 461 3 7 95 3 2019 10 664 12 8 436 4 1 95 2 2020 10 929 13 1 420 3 8 94 7 2021 9 299 11 2 405 4 4 95 0 2022 9 403 11 3 460 4 9 94 1 Verwandte Tatbestande BearbeitenFahrlassige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Bearbeiten 148b GewO normiert den Tatbestand der fahrlassigen gewerbsmassige Hehlerei von Edelmetallen Taugliche Tatobjekte sind ausgewahlte Edelmetalle Gold Silber Platin sowie Platinbeimetalle Palladium Rhodium Ruthenium Iridium und Osmium Die Tathandlungen entsprechen denen der Hehlerei des 259 StGB Anders als bei diesem Tatbestand sind weder Vorsatz noch Bereicherungsabsicht des Taters notwendig stattdessen genugt bei 148b GewO bereits Leichtfertigkeit bezuglich der kriminellen Herkunft des Tatobjekts Somit bestehen fur den gewerbsmassigen Ankaufer von Edelmetallen besondere Sorgfaltspflichten beim Handel mit der Ware oder bei deren Verarbeitung Steuerhehlerei Bearbeiten Die Steuerhehlerei ist in 374 AO normiert Diesen Tatbestand erfullt wer sich Gegenstande verschafft ankauft sie absetzt oder sie abzusetzen hilft bei denen Verbrauchsteuern oder Einfuhr und Ausfuhrabgaben hinterzogen worden sind Ebenfalls um taugliche Tatobjekte handelt es sich bei Waren oder Erzeugnissen die einem Einfuhr oder Ausfuhrverbot unterliegen Bannbruch sofern der Tater mit diesen gewerbs oder bandenmassig handelt Haufig ist dieser Tatbestand beim Handel mit geschmuggelten Zigaretten einschlagig 111 Datenhehlerei Bearbeiten Hauptartikel Datenhehlerei Der Tatbestand der Datenhehlerei ist am 18 Dezember 2015 112 als 202d StGB in Kraft getreten Das Delikt schutzt die Vertraulichkeit von Daten Es stellt verschiedene Handlungen unter Strafe durch die illegal erlangte Daten weiter verbreitet werden Die Tathandlungen wurden in enger Anlegung an 259 StGB formuliert 113 Strafbar sind das Verschaffen Uberlassen Verbreiten und das Zuganglichmachen von Daten die rechtswidrig erlangt wurden und nicht offentlich zuganglich sind Der Tatbestand wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren stark kritisiert da in ihm eine Gefahr fur den Journalismus im Zusammenhang mit Daten von Whistleblowern gesehen wurde 114 Rechtswissenschaftler beschreiben die Regelung als missraten 115 sowie als ausufernd und fehlplatziert 116 Literatur BearbeitenKarsten Altenhain Das Anschlussdelikt Grund Grenzen und Schutz des staatlichen Strafanspruchs und Verfallrechts nach einer individualistischen Strafrechtsauffassung Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147635 2 Eckhard Lenz Die Abhangigkeit der Hehlerei von der Vortat Probleme und Losungswege Shaker Verlag Aachen 1995 ISBN 3 8265 5184 2 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 Frank Wilbert Begunstigung und Hehlerei die Zwecke der Strafdrohungen und ihr Einfluss auf die Auslegung ausgewahlter Tatbestandsmerkmale Dr Kovac Hamburg 2007 ISBN 978 3 8300 2774 4 Britta Wolff Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Geschichtliche Entwicklung und Abgrenzung zur Beihilfe Peter Lang Frankfurt am Main 2002 ISBN 3 631 38019 4 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Hehlerei Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen nbsp Wikinews Hehlerei in den Nachrichten 259 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 260 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 260a StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten a b Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch EGStGB vom 2 Marz 1974 BGBl 1974 I S 469 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 137 BGH Urteil vom 29 November 1977 1 StR 582 77 Neue Juristische Wochenschrift 1978 S 710 KG Beschluss vom 24 Marz 2006 4 Ws 52 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2007 S 16 17 Gunther Arzt Die Hehlerei als Vermogensdelikt In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1981 S 10 11 Hans Kudlich Neuere Probleme bei der Hehlerei In Juristische Arbeitsblatter 2002 S 672 Hans Joachim Rudolphi Grundprobleme der Hehlerei 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1981 S 1 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 137 BGH Urteil vom 21 Februar 1957 4 StR 525 56 BGHSt 10 151 152 Klaus Geppert Zum Verhaltnis von Taterschaft Teilnahme an der Vortat und sich anschliessender Hehlerei StGB 259 In Jura 1994 S 100 106 Gerald Roth Grundfragen der Hehlereitatbestande Teil I In Juristische Arbeitsblatter 1988 S 193 195 f Kurt Sippel Hehlerei an durch Scheckeinreichung erlangtem Bargeld In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 348 Gunther Arzt Die Hehlerei als Vermogensdelikt In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1981 S 10 11 Klaus Geppert Zum Verhaltnis von Taterschaft Teilnahme an der Vortat und sich anschliessender Hehlerei StGB 259 In Jura 1994 S 100 Harro Otto Hehlerei 259 StGB In Jura 1985 S 148 Kurt Seelmann Grundfalle zur Hehlerei 259 StGB In Juristische Schulung 1988 S 39 Fur konkretes Gefahrdungsdelikt hingegen Henning Rosenau Anmerkung zu BGH Urteil vom 17 6 1997 1 StR 119 97 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 352 353 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 142 BGH Urteil vom 25 Juli 1996 4 StR 202 96 BGHSt 42 196 199 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 S 39 Rn 5 Stefan Maier 259 Rn 4 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Hans Joachim Rudolphi Grundprobleme der Hehlerei 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1981 S 1 5 Walter Stree Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei In Juristische Schulung 1976 S 137 143 Frank Wilbert Begunstigung und Hehlerei die Zwecke der Strafdrohungen und ihr Einfluss auf die Auslegung ausgewahlter Tatbestandsmerkmale Dr Kovac Hamburg 2007 ISBN 978 3 8300 2774 4 S 103 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 142 Stefan Maier 259 Rn 3 f In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Henning Rosenau Anmerkung zu BGH Urteil vom 17 6 1997 1 StR 119 97 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 352 353 Gerald Roth Grundfragen der Hehlereitatbestande Teil I In Juristische Arbeitsblatter 1988 S 193 195 Matthias Jahn Dana Reichart Die Anschlussdelikte Begunstigung 257 StGB In Juristische Schulung 2009 S 309 f Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 13 f Tonio Walter 259 Rn 1 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 6 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 20 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 10 f Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 13 f a b Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 S 39 Rn 3 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 43 f Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich vom 15 Mai 1871 RGBl 1871 S 127 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 45 f RG Urteil vom 17 April 1882 2751 81 RGSt 6 218 221 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 129 Eingehend zu den Reformuberlegungen in der Weimarer Republik Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 130 ff Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen und Donau Reichsgaue Strafrechtsangleichungsverordnung RGBl 1943 I S 339 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 S 265 268 Erstes Strafrechtsreformgesetz 1 StrRG vom 25 Juni 1969 BGBl 1969 I S 645 BT Drs 7 550 S 252 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 S 39 Rn 3 BGH Urteil vom 19 Mai 1999 2 StR 86 99 BGHSt 45 97 100 Gesetz zur Bekampfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalitat BGBl 1992 I S 1302 Bernd Hecker 260a Rn 1 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BGH Beschluss vom 14 April 2011 4 StR 112 11 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2011 S 245 Matthias Jahn Jasmin Palm Die Anschlussdelikte Hehlerei 259 260 a StGB In Juristische Schulung 2009 S 501 502 Nach BGH Urteil vom 7 Marz 1995 1 StR 523 94 Strafverteidiger 1996 S 81 kann eine nur versuchte Tat allerdings ausnahmsweise Vortat sein wenn der Vortater sich bereits durch den Versuch den Besitz an der Sache verschafft hat BGH Urteil vom 26 Februar 1953 5 StR 735 52 BGHSt 4 76 78 BGH Urteil vom 29 Juni 1994 2 StR 160 94 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1994 S 486 BGH Urteil vom 27 Februar 1951 4 StR 123 51 BGHSt 1 47 50 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 780 Wird teilweise anders gesehen wenn Vortater im Verbotsirrtum handelt so etwa Harro Otto Hehlerei 259 StGB In Jura 1985 S 148 150 BGH Urteil vom 8 Mai 1959 4 StR 28 59 Neue Juristische Wochenschrift 1959 S 1377 1378 BGH Urteil vom 23 April 1969 3 StR 51 69 Neue Juristische Wochenschrift 1969 S 1260 1261 Eckhard Lenz Die Abhangigkeit der Hehlerei von der Vortat Probleme und Losungswege Shaker Verlag Aachen 1995 ISBN 3 8265 5184 2 S 167 So BGH Urteil vom 23 April 1969 3 StR 51 69 Neue Juristische Wochenschrift 1969 S 1260 1261 Alfons Knauth Hehlerei an durch Scheckeinreichung erlangtem Bargeld In Neue Juristische Wochenschrift 1984 S 2666 2667 Hans Joachim Rudolphi Grundprobleme der Hehlerei 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1981 S 1 2 Anders Kurt Sippel Hehlerei an durch Scheckeinreichung erlangtem Bargeld In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 348 349 Volker Erb 267 Rn 2 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Gunter Heine Frank Schuster 267 Rn 1 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Ingeborg Puppe 267 Rn 1 8 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 12 April 1956 4 StR 60 56 BGHSt 9 137 139 BGH Urteil vom 23 April 1969 3 StR 51 69 Neue Juristische Wochenschrift 1969 S 1260 BGH Beschluss vom 31 Oktober 2018 2 StR 281 18 BGHSt 63 228 Rn 53 BGH Beschluss vom 22 August 2019 1 StR 205 19 Neue Zeitschrift fur Sttrafrech Rechtsprechungs Report 2019 S 379 OLG Braunschweig Urteil vom 19 12 1951 Az Ss 168 51 Neue Juristische Wochenschrift 1952 S 557 558 Barbara Wiedmer Prufungsrelevante Probleme der Hehlerei In Juristische Schulung 2021 S 207 208 BGH Urteil vom 22 Juni 1960 2 StR 192 60 BGHSt 15 53 57 Hans Joachim Rudolphi Grundprobleme der Hehlerei 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1981 S 1 3 BGH Urteil vom 22 Juni 1960 2 StR 192 60 BGHSt 15 53 57 BGH Urteil vom 6 Mai 2015 2 StR 404 14 BeckRS 2015 10167 BayObLG Beschluss vom 15 Mai 1979 RReg 2 St 445 78 Neue Juristische Wochenschrift 1979 S 2218 KG Urteil vom 1 Dezember 1982 2 Ss 169 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1983 S 561 562 Daniel Heinrich Die Entgegennahme von raubkopierter Software als Hehlerei In JuristenZeitung 1994 S 938 ff BT Drs 7 550 S 252 So bereits BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 137 a b Kurt Seelmann Grundfalle zur Hehlerei 259 StGB In Juristische Schulung 1988 S 39 42 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 134 136 BGH Beschluss vom 10 Oktober 1984 2 StR 470 84 BGHSt 33 50 52 Mark Zoller Karl Heinz Frohn Zehn Grundprobleme des Hehlereitatbestandes 259 StGB In Jura 1999 S 378 380 Stefan Maier 259 Rn 65 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 134 136 BGH Beschluss vom 10 Oktober 1984 2 StR 470 84 BGHSt 33 50 52 Stefan Maier 259 Rn 65 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Beschluss vom 20 Dezember 1954 GSSt 1 54 BGHSt 7 134 137 BGH Urteil vom 25 Juli 1996 4 StR 202 96 BGHSt 42 196 197 BGH Beschluss vom 13 Marz 2013 2 StR 586 12 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 2211 Ulrich Berz Grundfragen der Hehlerei In Jura 1980 S 57 61 Frank Wilbert Begunstigung und Hehlerei die Zwecke der Strafdrohungen und ihr Einfluss auf die Auslegung ausgewahlter Tatbestandsmerkmale Dr Kovac Hamburg 2007 ISBN 978 3 8300 2774 4 S 138 Ingeborg Puppe Anmerkung zu BGH Urteil vom 24 03 1998 1 StR 558 97 In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1998 S 459 461 Ahnlich BGH Urteil vom 21 Februar 1957 4 StR 525 56 u 4 StR 526 66 BGHSt 10 151 152 BGH Urteil vom 25 Juli 1996 4 StR 202 96 BGHSt 42 196 198 ff Hans Joachim Rudolphi Grundprobleme der Hehlerei 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1981 S 1 6 Kurt Seelmann Grundfalle zur Hehlerei 259 StGB In Juristische Schulung 1988 S 39 f Mark Zoller Karl Heinz Frohn Zehn Grundprobleme des Hehlereitatbestandes 259 StGB In Jura 1999 S 378 381 f Karsten Altenhain 259 Rn 28 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 7 Dezember 1954 2 StR 471 54 Neue Juristische Wochenschrift 1955 S 351 BGH Urteil vom 22 Dezember 1987 1 StR 423 87 Neue Juristische Wochenschrift 1988 S 3108 BGH Urteil vom 5 Juli 1995 3 StR 167 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 544 Ulrich Berz Grundfragen der Hehlerei In Jura 1980 S 57 62 Hans Jorg Kraemer Klaus Ringwald Anmerkung zu OLG Stuttgart Urteil vom 4 4 1973 Az 1 Ss 724 72 In Neue Juristische Wochenschrift 1973 S 1385 1387 Theodor Lenckner Anmerkung zu OLG Stuttgart Urteil vom 4 4 1973 Az 1 Ss 724 72 In JuristenZeitung 1973 S 794 796 BGH Beschluss vom 29 Marz 1977 1 StR 646 76 BGHSt 27 160 163 mit Anmerkung Hero Schall Neue Juristische Wochenschrift 1977 S 2221 f BGH Urteil vom 13 September 2018 4 StR 174 18 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2019 S 14 15 BGH Beschluss vom 5 August 1986 4 StR 359 86 BeckRS 1986 31108268 BGH Beschluss vom 13 November 1992 3 StR 412 92 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 1993 S 146 BGH Beschluss vom 3 Februar 2000 4 StR 604 99 BeckRS 2000 30093949 Siehe auch BGH Urteil vom 20 Juli 2004 3 StR 231 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2005 S 373 zur Miete BGH Beschluss vom 26 Juni 1991 3 StR 11 91 BeckRS 1991 31079524 BGH Urteil vom 26 Mai 1976 2 StR 634 75 Neue Juristische Wochenschrift 1976 S 1698 f mit Anmerkung Wilfried Kuper Neue Juristische Wochenschrift 1977 S 58 Anders Friedrich Dencker Der Hehler als Verkaufskommissionar S 9 ff In Michael Hettinger Thomas Hillenkamp Hrsg Festschrift fur Wilfried Kuper zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 2007 ISBN 978 3 8114 5361 6 BGH Urteil vom 5 Juli 1995 3 StR 167 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 544 Karsten Altenhain 259 Rn 33 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 99 Gerald Roth Grundfragen der Hehlereitatbestande Teil I In Juristische Arbeitsblatter 1988 S 193 203 BGH Urteil vom 17 April 1952 3 StR 77 52 Neue Juristische Wochenschrift 1952 S 754 BGH Urteil vom 11 September 1991 3 StR 96 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1991 S 36 BGH Beschluss vom 28 April 1998 4 StR 167 98 BeckRS 1998 04578 Kurt Seelmann Grundfalle zur Hehlerei 259 StGB In Juristische Schulung 1988 S 39 41 Mark Zoller Karl Heinz Frohn Zehn Grundprobleme des Hehlereitatbestandes 259 StGB In Jura 1999 S 378 382 Stefan Maier 259 Rn 96 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Bernd Hecker 259 Rn 23 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 259 Rn 14 Stefan Maier 259 Rn 126 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 13 September 2018 4 StR 174 18 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2019 S 14 BGH Urteil vom 4 November 1976 4 StR 255 76 BGHSt 27 45 48 BGH Urteil vom 4 Dezember 2007 3 StR 402 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 215 216 Kristian Stoffers Die entgeltliche Ruckverausserung einer gestohlenen Sache an deren Eigentumer In Jura 1995 S 113 114 BGH Urteil vom 29 Juli 1976 4 StR 312 76 Neue Juristische Wochenschrift 1976 S 1950 BGH Beschluss vom 13 November 1984 4 StR 656 84 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 1985 S 66 Ulrich Berz Grundfragen der Hehlerei In Jura 1980 S 57 64 Hans Joachim Rudolphi Grundprobleme der Hehlerei 2 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1981 S 90 92 Mark Zoller Karl Heinz Frohn Zehn Grundprobleme des Hehlereitatbestandes 259 StGB In Jura 1999 S 378 383 Karsten Altenhain 259 Rn 50 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gerald Roth Grundfragen der Hehlereitatbestande Teil I In Juristische Arbeitsblatter 1988 S 193 204 Ulrich Berz Grundfragen der Hehlerei In Jura 1980 S 57 65 Wilfried Kuper Uber den Versuch der Absatzhehlerei S 345 348 f In Carl Friedrich Stuckenberg Klaus Garditz Hrsg Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat Festschrift fur Hans Ullrich Paeffgen zum 70 Geburtstag am 2 Juli 2015 Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 84338 1 Walter Stree Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei In Juristische Schulung 1976 S 137 143 Frank Zieschang Jungere Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den Merkmalen Absetzen und Absatzhilfe im Rahmen des 259 StGB S 403 408 ff In Gunnar Duttge Hrsg Gedachtnisschrift fur Ellen Schluchter Heymanns Koln Berlin Bonn Munchen 2002 ISBN 3 452 25164 0 BGH Urteil vom 16 Juni 1976 3 StR 62 76 BGHSt 26 358 361 BGH Urteil vom 4 November 1976 4 StR 255 76 BGHSt 27 45 48 BGH Urteil vom 17 Juni 1997 1 StR 119 97 BGHSt 43 110 111 BGH Urteil vom 22 Oktober 2013 3 StR 69 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2013 S 584 Angedeutet bereits durch BGH Urteil vom 4 Februar 2010 3 StR 555 09 Zeitschrift fur Wirtschaftsstrafrecht 2010 S 210 Jan Dehne Niemann Was bedeutet die Rechtsprechungsanderung des BGH zum Absatzerfolg fur die Absatzhilfe In HRR Strafrecht Strate und Ventzke Februar 2015 abgerufen am 22 August 2016 Harro Otto Hehlerei 259 StGB In Jura 1985 S 148 153 Kristian Stoffers Die entgeltliche Ruckverausserung einer gestohlenen Sache an deren Eigentumer In Jura 1995 S 113 115 BGH Urteil vom 17 Juni 1997 1 StR 119 97 BGHSt 43 110 111 RG Urteil vom 10 Oktober 1924 I 693 24 RGSt 58 299 300 Karsten Altenhain 259 Rn 53 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Beschluss vom 22 Oktober 2013 3 StR 69 13 BGHSt 59 40 Rn 10 ff BGH Beschluss vom 13 Juli 2016 1 StR 108 16 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2017 S 359 BGH Urteil vom 3 Oktober 1984 2 StR 166 84 BGHSt 33 44 48 BGH Beschluss vom 23 November 1999 4 StR 491 99 Strafverteidiger 2000 S 258 BGH Beschluss vom 23 September 2015 4 StR 54 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2015 S 380 381 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 BGH Beschluss vom 23 November 1999 4 StR 491 99 Strafverteidiger 2000 S 258 BGH Beschluss vom 13 November 2012 3 StR 364 12 Strafverteidiger 2013 S 385 BGH Beschluss vom 23 September 2015 4 StR 54 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2015 S 380 381 Nach BGH Beschluss vom 26 August 2014 2 StR 30 14 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2014 S 373genugt daher etwa nicht die Vorstellung dass die Beute aus einer ungeeigneten Tat nach 265 StGB herruhrt Hans Kudlich Clemens Kessler Das Kernstrafrecht als Rettungsanker bei Markenverstossen zur Strafbarkeit des unbefugten Handels mit Parfum Testern In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 62 66 BGH Urteil vom 29 November 1966 1 StR 587 66 BeckRS 1966 135 Karsten Altenhain 259 Rn 64 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Beschluss vom 22 Dezember 2011 4 StR 606 11 BeckRS 2012 2328 BGH Urteil vom 19 Februar 1982 3 StR 39 82 Strafverteidiger 1982 S 256 Stefan Maier 259 Rn 137 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Karsten Altenhain 259 Rn 68 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Karsten Altenhain 259 Rn 68 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Karl Lackner Gerhard Werle Zum Tatbestand der Hehlerei kann der Vortater Dritter im Sinne des StGB 259 sein In Juristische Rundschau 1980 S 214 Karsten Altenhain 259 Rn 75 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Wilfried Kuper Die Absatzhilfe des Hehlers zwischen Taterschaft und Beihilfe In JuristenZeitung 2015 S 1032 1040 f Wilfried Kuper Uber den Versuch der Absatzhehlerei S 345 355 f In Carl Friedrich Stuckenberg Klaus Garditz Hrsg Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat Festschrift fur Hans Ullrich Paeffgen zum 70 Geburtstag am 2 Juli 2015 Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 84338 1 Winfried Schwabe Dirk Zitzen Probleme der Absatzhilfe bei 259 I StGB In Juristische Arbeitsblatter 2005 S 193 196 f Karsten Altenhain 259 Rn 79 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Matthias Jahn 259 Rn 26 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Stefan Maier 259 Rn 162 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 OLG Zweibrucken Beschluss vom 18 Januar 2000 1 Ss 266 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2000 S 536 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28 Oktober 2016 1 Ss 80 16 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2017 S 12 Vgl auch BGH Beschluss vom 28 Juli 2015 4 StR 247 15 BeckRS 2015 14203 Geringwertigkeit jedenfalls bei 25 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 777 BGH Urteil vom 21 Mai 1996 1 StR 125 96 Strafverteidiger 1996 S 547 BGH Beschluss vom 27 Februar 2014 1 StR 15 14 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 271 BGH Urteil vom 18 Marz 1982 4 StR 636 81 Neue Juristische Wochenschrift 1982 S 2080 Stefan Maier 260 Rn 2 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Beschluss vom 22 Marz 2001 GSSt 1 00 BGHSt 46 321 325 Stefan Maier 260 Rn 2 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 23 Februar 2000 1 StR 568 99 Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 2034 f BGH Beschluss vom 2 Oktober 1952 3 StR 642 51 BGHSt 3 191 BGH Beschluss vom 27 August 1993 2 StR 394 93 Strafverteidiger 1994 S 17 BGH Beschluss vom 19 Oktober 2006 4 StR 393 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2007 S 526 BGH Beschluss vom 17 Juli 2008 3 StR 193 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 95 Volker Erb Die Qualifikationstatbestande der Bandenhehlerei 260 I Nr 2 260a StGB ein spezifisches Instrument zur Bekampfung der Organisierten Kriminalitat In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1998 S 537 Stefan Maier 260a Rn 4 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 15 Marz 2005 4 StR 64 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2005 S 236 Karsten Altenhain 259 Rn 82 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 15 Mai 1952 4 StR 953 51 BGHSt 2 362 363 f BGH Urteil vom 8 Oktober 1998 1 StR 356 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 83 84 BGH Urteil vom 26 Juli 1961 2 StR 190 61 BGHSt 16 184 187 BGH Urteil vom 20 Februar 1974 3 StR 1 74 Neue Juristische Wochenschrift 1974 S 805 RG Urteil vom 13 Juli 1917 IV 385 17 RGSt 51 179 184 a b c PKS Zeitreihe 1987 bis 2022 XLSX Bundeskriminalamt 30 Marz 2023 abgerufen am 25 Juni 2023 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 21 September 2017 Stefan Maier 259 Rn 12 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Friedrich Geerds Begunstigung und Hehlerei In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1988 S 246 Stefan Maier 259 Rn 12 in Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 1 Februar 2007 5 StR 372 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2007 S 590 BGH Urteil vom 7 November 2007 5 StR 371 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 409 Gesetz zur Einfuhrung einer Speicherpflicht und einer Hochstspeicherfrist fur Verkehrsdaten vom 10 Dezember 2015 BGBl 2015 I S 2218 Gloria Berghauser Sach und Datenhehlerei eine vergleichende Gegenuberstellung der 202 d 259 StGB In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 244 Lorenz Franck Datenhehlerei nach dem kunftigen 202d StGB In Recht der Datenverarbeitung 2015 S 180 PM 17 15 DAV lehnt Vorratsdatenspeicherung ab In Deutscher Anwaltverein Abgerufen am 6 Januar 2017 Carl Friedrich Stuckenberg Der missratenene Tatbestand der neuen Datenhehlerei In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2016 S 526 zis online com PDF Tobias Singelnstein Ausufernd und fehlplaziert Der Tatbestand der Datenhehlerei 202d StGB im System des strafrechtlichen Daten und Informationsschutzes In Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2016 S 432 zis online com PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 9 Oktober 2016 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel 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