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Als Anschlussdelikte auch Anschlusstat werden im deutschen Strafrecht die Delikte bezeichnet die sich an eine strafrechtswidrige Vortat anschliessen Das deutsche Strafgesetzbuch StGB regelt im 21 Abschnitt des Besonderen Teils vier verschiedene Anschlussdelikte Begunstigung 257 StGB Strafvereitelung 258 StGB Hehlerei 259 StGB und Geldwasche 261 StGB Uberdies enthalt der Abschnitt mehrere Qualifikationen zu diesen Delikten Die Strafvereitelung im Amt 258a StGB und die gewerbs und bandenmassige Hehlerei 260 260a StGB Die Zusammenfassung dieser nach heutiger Auffassung verschiedenen Delikte unter dem Begriff der Anschlussdelikte ist zuvorderst deswegen gerechtfertigt als sie mit Ausnahme der Geldwasche eine gemeinsame Geschichte verbindet Die Entwicklung der Anschlusstaten war im deutschen Rechtskreis bis 1870 unlosbar mit der Teilnahme verbunden Die heutige Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei wurden fruher als Beihilfe nach der Tat erfasst eine Kategorie die wegen des Kausaldogmas nach der Tat ist eine Beforderung der Haupttat nicht mehr moglich nach heutiger Auffassung der Berechtigung entbehrt Sie entstammt der Rezeption des romisch italienischen Rechts des 14 bis 16 Jahrhunderts das die Lehre der drei Zeiten der Beihilfe kannte vor wahrend und nach der Tat Erst zu Beginn des 19 Jahrhunderts setzte sich die Auffassung durch dass es eine Beihilfe nach der Tat nicht geben konne und stellte stattdessen die Gunsterweisung an den Vortater in den Fokus der Betrachtung vorteilssichernde strafvereitelnde und hehlerische Handlungen wurden gleichermassen als Begunstigung begriffen Doch fiel auf dass die Hehlerei obwohl wegen des Beuteabsatzes oftmals dem Vortater helfend in der Regel um des eigenen Nutzens wegen begangen wird Diese Erkenntnis fuhrte im Laufe des 19 Jahrhunderts dazu dass die Hehlerei ob des Eigennutzes aus der Begunstigung ausgeschieden und als eigenstandiges Delikt begriffen wurde Die Begunstigung fortan nur noch als sachliche d h vorteilssichernde und als personliche d h strafvereitelnde Begunstigung geschieden schaffte erst mit der Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches 1870 die Anerkennung als delictum sui generis und wurde im Besonderen Teil geregelt Die Ausdifferenzierung der Strafvereitelung aus dem so umrissenen Mischdelikt der Begunstigung mit der Folge dass als Begunstigung heute nur noch die sachliche Begunstigung gilt geschah sodann im 20 Jahrhundert zunachst im Zuge der Rechtsguterlehre begrifflich in der Rechtslehre 1974 sodann durch die Reform der Anschlussdelikte durch das EGStGB 1974 auch im Strafgesetzbuch Dieses Gesetz schuf den im Wesentlichen heute noch gultigen Rechtszustand in den 257 ff StGB Im Jahre 1992 kam sodann die Geldwasche in 261 StGB hinzu Der Gesetzgeber hat sie bewusst den Anschlussdelikten zugeordnet weil auch sie an eine strafrechtswidrige Vortat anknupft So gesehen hat diese formale Kategorisierung auch durch den Gesetzgeber Anerkennung gefunden Es gibt aber auch eine materielle Rechtfertigung dieser Begriffsbildung welche aus der Wirkung der Anschlussdelikte folgt Weil die Anschlusstaten dem Vortater durch die 257 ff StGB verbotene Hilfe zukommen lassen reizen solche helfenden Handlungen letztlich zur Begehung solcher Vortaten weil die mogliche Abwicklung der Taten ihre Begehung lohnend macht Dies ist der Ansatz der sog Rechtsgeltungslehre wonach die Begehung der Anschlusstaten die generalpraventive Funktion der Vortatstrafdrohungen untergrabe Die Tatbestande der Anschlussdelikte finden somit ihre materielle Einheit darin solche Hilfe nach der Tat moglichst zu unterbinden Literatur BearbeitenKarsten Altenhain Das Anschlussdelikt Grund Grenzen und Schutz des staatlichen Strafanspruchs und Verfallrechts nach einer individualistischen Strafrechtsauffassung Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147635 2 Christian Neumann Reform der Anschlussdelikte Begunstigung Strafvereitelung und Hehlerei 257 ff StGB Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870 Monsenstein und Vannerdat Munster 2007 ISBN 978 3 86582 441 7 zugl Dissertation Fernuniversitat Hagen 2006 Online Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4684635 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anschlussdelikt amp oldid 228301634