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Dieser Artikel behandelt die Urkundenfalschung nach deutschem Recht Zur Rechtslage in anderen Staaten siehe Urkundenfalschung Die Urkundenfalschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar der im 23 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 267 geregelt ist Sie stellt den praxisrelevantesten Tatbestand der Urkundsdelikte dar Die Vorschrift verbietet mehrere Verhaltensweisen die das Potential haben das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden zu enttauschen das Herstellen einer unechten Urkunde das Verfalschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfalschten Urkunde jeweils mit Tauschungsabsicht Die Vorschrift soll das Vertrauen darauf schutzen dass der scheinbare Aussteller einer Urkunde auch deren tatsachlicher Aussteller ist Der Begriff Urkunde wird im materiellen Strafrecht weiter verstanden als im allgemeinen Sprachgebrauch Als Urkunden gelten verkorperte allgemein oder fur Eingeweihte verstandliche Gedankenerklarungen die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen Der Rechtsverkehr umfasst den gesamten Lebensbereich in dem geschaftliche und geschaftsahnliche Handlungen vorgenommen werden Fur die Urkundenfalschung konnen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Damit handelt es sich gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen In schweren Fallen sind indes bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe moglich Die Urkundsdelikte machen etwa ein Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus Fur das Jahr 2021 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 90 799 Falle Die Aufklarungsquote dieser Taten liegt mit 80 bis 90 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf uberdurchschnittlich hohem Niveau Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Crimina falsi des romischen Rechts 2 2 Strafbarkeit der Urkundenfalschung im Mittelalter 2 3 Weiterentwicklung der Urkundenfalschung zu einer eigenstandigen Deliktsgruppe 2 4 Die Urkundenfalschung nach 267 RStGB vom 1 Januar 1872 2 5 Reform des 267 RStGB vom 15 Juni 1943 2 6 Entwicklung nach 1945 3 Tatbestand 3 1 Urkunde 3 1 1 Vorbemerkung 3 1 2 Garantiefunktion 3 1 3 Perpetuierungsfunktion 3 1 4 Beweisfunktion 3 2 Tathandlungen 3 2 1 Herstellen einer unechten Urkunde 3 2 2 Verfalschen einer echten Urkunde 3 2 3 Gebrauchen einer unechten oder verfalschten Urkunde 4 Subjektiver Tatbestand 5 Versuch Vollendung und Beendigung 6 Prozessuales und Strafzumessung 6 1 Strafrahmen und Verfolgbarkeit 6 2 Regelbeispiele 6 3 Qualifikation 7 Gesetzeskonkurrenzen 8 Kriminologie 9 Verwandte Tatbestande 9 1 Falschung technischer Aufzeichnungen 268 StGB und beweiserheblicher Daten 269 StGB 9 2 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen 277 StGB 9 3 Mittelbare Falschbeurkundung 271 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 278 StGB und Falschbeurkundung im Amt 348 StGB 9 4 Urkundenunterdruckung 274 StGB 9 5 Geld und Wertzeichenfalschung 146 152b StGB 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck Bearbeiten 267 StGB lautet seit seiner letzten Anderung vom 26 November 2015 1 wie folgt 1 Wer zur Tauschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt eine echte Urkunde verfalscht oder eine unechte oder verfalschte Urkunde gebraucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 Der Versuch ist strafbar 3 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Tater 1 gewerbsmassig oder als Mitglied einer Bande handelt die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfalschung verbunden hat 2 einen Vermogensverlust grossen Ausmasses herbeifuhrt 3 durch eine grosse Zahl von unechten oder verfalschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefahrdet oder 4 seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager oder Europaischer Amtstrager missbraucht dd 4 Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in minder schweren Fallen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren wird bestraft wer die Urkundenfalschung als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat gewerbsmassig begeht 267 StGB ist eine Schlusselnorm der Urkundsdelikte Zu den Urkundsdelikten zahlen Straftatbestande die dem Schutz von Urkunden dienen Die Urkundsdelikte des StGB schutzen Urkunden in dreifacher Hinsicht Sie gewahrleisten deren Wahrheit deren Bestand und deren Authentizitat 267 StGB dient zu letzterem Die Norm soll gewahrleisten dass derjenige der als Aussteller einer Urkunde erscheint die darin enthaltene Rechtserklarunge abgegeben hat Dieser Schutz knupft an den spezifischen Beweiswert an den Urkunden aufweisen Indem der Aussteller seine Erklarung in einer Urkunde fixiert bekraftigt er in einer besonders formlichen und zuverlassigen Weise dass er zu seinem Wort stehen wird Die Urkunde fungiert daher sowohl als Mittel zur Erklarung als auch als Beweismittel Derjenige der eine Urkundenfalschung begeht falscht daher zum einen ein Beweismittel zum anderen den Beweisgegenstand 2 Umstritten ist worin das Schutzgut der Urkundenfalschung besteht Nach verbreiteter Sichtweise schutzt 267 StGB die Sicherheit und Zuverlassigkeit des Rechtsverkehrs mithin Interessen der Allgemeinheit 3 Diese Schutzgutbestimmung halten einige Stimmen aus dem Schrifttum fur zu vage 4 Uberdies beruhre eine Urkundenmanipulation im Ausgangspunkt lediglich die Interessen desjenigen der mit der Urkunde in Kontakt kommt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit werde nicht anders als bei anderen Straftaten lediglich reflexhaft beruhrt 5 Deshalb geht diese Sichtweise davon aus dass 267 StGB nicht den Rechtsverkehr in seiner abstrakten Gesamtheit schutzt sondern die einzelnen Teilnehmer des Rechtsverkehrs diese sollen davor bewahrt werden durch unechte Erklarungen zu nachteiligen Handlungen veranlasst zu werden 6 Der Streit uber die Frage ob 267 StGB individual oder allgemeinschutzenden Charakter hat ist fur die zivilrechtliche Haftung von Bedeutung Bei Annahme eines individualschutzenden Charakters handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs 2 BGB dessen Verletzung eine Schadensersatzhaftung begrundet 7 Entstehungsgeschichte BearbeitenCrimina falsi des romischen Rechts Bearbeiten Bereits im romischen Recht wurden Urkunden verwendet Insbesondere bei Ubereignungsgeschaften im Rahmen der mancipatio aber auch ausserhalb dieser dienten Urkunden regelmassig allein der rein privatrechtlichen Beweissicherung indem das Zeugnis von Personen schriftlich niedergelegt wurde Zeugenurkunde testatio In republikanischer und klassischer Zeit wurden hierfur Holztafelchen tabulae verwendet die tryptichal miteinander verbunden waren und das in Wachs gepresste Zeugensiegel aufnahmen Selbiges wurde nach innen gefaltet durch Schnur und Siegel gesichert und aufbewahrt Unter hellenistischem Einfluss wandelte sich der Urkundeninhalt zur Quittungsurkunde von der aus es kein weiter Weg mehr zur heute verwendeten Schriftform war 8 Strafrechtlichen Schutz erfuhren Urkunden durch die crimina falsi des romischen Rechts Dieser Oberbegriff umfasste eine Vielzahl von Vorschriften die ausgewahlte Manipulationshandlungen unter Strafe stellten Hierzu zahlten etwa das Falschen von Geld und Testamenten ferner Betrugshandlungen und Delikte gegen die Rechtspflege Zahlreiche crimina falsi enthielt die Lex Cornelia testamentaria nummaria die 81 v Chr von Sulla erlassen wurde 9 Auch in der Folgezeit wurden zahlreiche weitere Falschungsdelikte normiert die u a das Verfalschen weiterer offentlicher und in zunehmendem Mass auch privater Urkunden unter Strafe stellten 10 Auch hierbei verfestigten sich Urkundsstraftaten indessen noch nicht zu einer eigenstandigen Deliktsgruppe Vielmehr blieb es bei der Vermengung der Urkundenfalschung mit anderen Delikten die Bezuge zum Falschen und Tauschen aufwiesen 11 Strafbarkeit der Urkundenfalschung im Mittelalter Bearbeiten nbsp Titelblatt einer in Spanien erschienenen Ausgabe des Liber Iudicum aus dem Jahre 1600 mit den Leges VisigothorumIn den germanischen Stammesrechten die das romische Recht weitgehend ablosten spielten Urkundsdelikte keine nennenswerte Rolle nur vereinzelt existierten entsprechende Strafvorschriften etwa bei den Leges Visigothorum Soweit strafrechtlicher Schutz bestand beschrankte sich dieser in aller Regel auf offentliche Urkunden Einen weiterreichenden Schutz vor Urkundenfalschungen hielt man fur entbehrlich nicht zuletzt deshalb weil ein Grossteil der Bevolkerung weder schreiben noch lesen konnte und daher kaum Kontakt mit Urkunden hatte 12 Dementsprechend richtete sich ein Urkundendelikt des um ca 1275 entstanden Schwabenspiegels lediglich an berufsmassige Schreiber 13 nbsp CCC Imprint Frankfurt am Main Johann Schmidt Verlegung Sigmund Feyerabends 1577Grossere Aufmerksamkeit erfuhr die Urkundenfalschung im Zuge der Rezeption des romischen Rechts Diese veranlasste viele Gesetzgeber dazu Falschungsdelikte darunter auch einzelne Formen der Urkundenfalschung nach dem Vorbild der romischen crimina falsi zu regeln Allerdings begann man allmahlich damit diesen vagen Oberbegriff in einzelne konkreter gefasste Deliktsgruppen aufzuspalten Hierdurch entstand die Vorstellung eines eigenstandigen crimen falsum dessen Kern in der vorsatzlichen Tauschung eines anderen in Schadigungsabsicht bestand Hierunter fielen sowohl Betrugs als auch Falschungsdelikte Anders ging die Constitutio Criminalis Carolina CCC von 1532 vor Diese trennte die Urkundenfalschung gemeinsam mit der Geldfalschung von den Betrugsdelikten ab und formulierte sie in Art 112 als eigenstandigen Tatbestand Im Unterschied zu den Betrugsdelikten setzte Art 112 CCC keinen Vermogensschaden voraus 14 Damit blieb die Vorstellung vorherrschend dass die Urkundenfalschung ebenso wie der Betrug eine Auspragung des falsum war 15 Weiterentwicklung der Urkundenfalschung zu einer eigenstandigen Deliktsgruppe Bearbeiten Der Ansatz der Carolina blieb zunachst vereinzelt Erst in der Neuzeit setzte sich die in dort angelegte Sichtweise durch dass es sich bei den Betrugs und den Urkundsdelikten um unterschiedliche Deliktsgruppen handelte Man bemuhte sich also darum das falsum in einzelne praziser gefasste Tatbestande aufzuspalten Dieser Prozess warf die Frage auf wie genau sich das Verhaltnis von Urkundenfalschung zum Betrug gestaltete 16 In der Lehre wurde teilweise vertreten dass die Urkundenfalschung eine spezielle Erscheinungsform des Betrugs war bei der die Tathandlung darin bestand eine inhaltlich richtige Urkunde zu verfalschen Andere erblickten in Betrug und Urkundenfalschung voneinander unabhangige Delikte deren Gemeinsamkeit in einer Verletzung des Rechts auf Wahrheit lag das jedermann hatte Der Unterschied beider Delikte liege in deren Unrechtsvorwurf Wahrend das Unrecht des Betrugs in der Schadigung eines anderen bestehe die aus der Verletzung des Rechts auf Wahrheit herruhrt liege das Unrecht der Urkundenfalschung darin dass der Tater durch Verletzung des Rechts auf Wahrheit die Gefahr einer solchen Schadigung schafft Wiederum andere begriffen die Urkundenfalschung als Missbrauch des offentlichen Vertrauens auf die Aussagekraft einer Beurkundung publica fides 17 Diese unterschiedlichen Sichtweisen spiegelten sich in der Gesetzgebung wieder Das Preussische Allgemeine Landrecht ALR von 1794 stellte sich auf den Standpunkt dass das Falschen einer Urkunde eine Sonderform des Betrugs war Als Betrug galt dabei deutlich weitergehend als heute 18 gemass 1256 II 20 ALR das Veranlassen eines Irrtums um die Rechte eines anderen zu verkurzen An diesen ausserst allgemein gehaltenen Tatbestand knupften zahlreiche Urkundsdelikte an die das ALR als spezielle Betrugsdelikte einordnete Der Grundtatbestand der Urkundenfalschung 1380 II 20 ALR setzte voraus dass die Urkundenfalschung zur Begehung eines Betrugs begangen wurde Der Tatbestand schutzte gleichermassen die Echtheit und die Wahrheit von Urkunden 19 Im 19 Jahrhundert wurden die Urkundenstraftaten weiter verselbststandigt und entwickelten sich zu einer eigenstandigen zunehmend vom Betrug losgelosten Deliktsgruppe Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 unterschied zwischen offentlichen und privaten Urkunden Nur bei letzteren sah es eine Nahe zum Betrug also zu einem Angriff auf das Vermogen Die Verfalschung offentlicher Urkunden hielt es demgegenuber primar fur einen Angriff auf das offentliche Vertrauen in die Richtigkeit 20 Noch starker grenzte das preussische Strafgesetzbuch von 1851 zwischen Urkundenfalschung und Betrug ab das in 247 StGB den Tatbestand der Urkundenfalschung definierte Diese Vorschrift lautete Wer in der Absicht sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufugen eine Urkunde verfalscht oder falschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke der Tauschung Gebrauch macht begeht eine Urkundenfalschung Unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen welche zum Beweise von Vertragen Verfugungen Verpflichtungen Befreiungen oder uberhaupt von Rechten oder Rechtsverhaltnissen von Erheblichkeit ist Offentliche und private Urkunden wurden also gleichermassen durch eine eigenstandige Strafvorschrift geschutzt die von den Betrugsdelikten losgelost war Schutzgut war dabei in Anlehnung an den Code penal von 1810 die Echtheit von Urkunden Deren inhaltliche Richtigkeit wurde in begrenztem Mass durch andere Urkundsdelikte geschutzt 21 Die Urkundenfalschung nach 267 RStGB vom 1 Januar 1872 Bearbeiten Auf den Regelungen des preussischen Strafgesetzbuchs baute das am 1 Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs auf Dementsprechend war der preussische Tatbestand der Urkundenfalschung Vorbild fur den neuen 267 RStGB Dieser war wie folgt formuliert Wer in rechtswidriger Absicht eine inlandische oder auslandische offentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhaltnissen von Erheblichkeit ist verfalscht oder falschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Tauschung Gebrauch macht wird wegen Urkundenfalschung mit Gefangniss bestraft 267 RStGB benannte zwei Formen von Urkunden die er gleichermassen schutzte Solche die von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt wurden und solche die von Privaten zur Beweisfuhrung im Rechtsverkehr hergestellt wurden Diese Unterscheidung beruhte auf der seit langem bestehenden Uneinigkeit daruber welche Merkmale eine Urkunde aufweisen musste Das Reichsgericht ging davon aus dass sich Urkunden massgeblich dadurch auszeichneten dass sie zur Beweisfuhrung bestimmt waren Deshalb subsumierte offentliche und private Urkunden gleichermassen nur dann unter den Tatbestand wenn sie der Beweisfuhrung dienten Daher wurde die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien in der Gerichtspraxis auf Tatbestandsebene gegenstandslos 22 Als Tathandlungen nannte 267 RStGB das Verfalschen einer echten und das Herstellen einer unechten Urkunde Zur Vollendung des Delikts musste der Tater im Anschluss an seine Handlung von der manipulierten Urkunde zum Zweck der Tauschung eines anderen Gebrauch machen 23 Da 267 RStGB keine Vorgaben zur Bemessung der Gefangnisstrafe enthielt durfte diese gemass der Grundregel des 16 RStGB grundsatzlich zwischen einem Tag und funf Jahren betragen Beging der Tater die Urkundenfalschung um sich oder einem anderen einen Vermogensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufugen drohte dem Tater gemass 268 RStGB eine Zuchthausstrafe Deren Dauer lag zwischen einem und funf Jahren bei Falschung einer Privaturkunde zwischen einem und zehn Jahren bei Falschung einer offentlichen Urkunde Reform des 267 RStGB vom 15 Juni 1943 Bearbeiten Erstmals reformiert wurde 267 RStGB mit Wirkung zum 15 Juni 1943 24 Hierdurch erhielt er seine heutige Struktur Die umfassendste Anderung betraf die Tathandlungen Der Gesetzgeber strich den bislang erforderlichen Taterfolg das Gebrauchen der Urkunde ersatzlos aus der Vorschrift Infolgedessen galt die Urkundenfalschung bereits durch die Vornahme einer Tathandlung als vollendet Hierdurch kam es zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit Wahrend nach der alten Fassung der Tater die Urkunde nutzen musste genugte nach der neuen Fassung bereits das Bearbeiten der Urkunde 23 Damit wurde der Schutzzweck des Tatbestands auf die Gefahrlichkeit fokussiert die Manipulationshandlungen fur den Rechtsverkehr typischerweise mit sich bringen Die Reform verlieh 267 RStGB also in weiten Teilen die Struktur eines abstrakten Gefahrdungsdelikts 25 Das Merkmal Gebrauchen verschwand allerdings nicht vollstandig aus dem Tatbestand sondern verblieb als zusatzliche Tathandlung 267 RStGB konnte infolgedessen durch drei Handlungen verwirklicht werden Das Herstellen einer unechten Urkunde das Verfalschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfalschten Urkunde Der Gesetzgeber zudem die Unterscheidung zwischen offentlichen und privaten Urkunden weil diese aufgrund der Rechtsprechung des Reichsgerichts weitgehend irrelevant wurde 26 Die Qualifikation des 268 RStGB die nach Urkundentyp differenzierte hob er auf Schliesslich ordnete er in 267 Abs 2 RStGB die Strafbarkeit des Versuchs an 27 Entwicklung nach 1945 Bearbeiten Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galt die Neufassung des 267 StGB zunachst sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland weiter Die DDR loste das fruhere StGB durch ein eigenstandiges Strafgesetzbuch ab Dessen 240 drohte fur die Urkundenfalschung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an Inhaltlich entsprach diese Vorschrift im Wesentlichen dem 267 StGB der Bundesrepublik In der Bundesrepublik blieb 267 StGB die massgebliche Vorschrift fur die Urkundenfalschung die in der Folgezeit zunachst nur punktuell verandert wurde Ihre erste Anderung erfuhr die Vorschrift durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25 Juni 1969 das unter anderem die Zuchthausstrafe abschaffte Dementsprechend wurde in 267 StGB mit Wirkung zum 1 September 1969 28 die Androhung des Zuchthauses fur schwere Falle durch die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu funfzehn Jahren ersetzt Fur den einfachen Fall der Urkundenfalschung trat anstelle der Gefangnisstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren Am 1 Januar 1975 29 trat eine weitere Anderung des 267 StGB in Kraft Hierdurch ermoglichte es der Gesetzgeber den Gerichten die Urkundenfalschung statt mit Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu sanktionieren Weitere Anderungen brachte das sechste Strafrechtsreformgesetz mit sich das am 1 April 1998 30 in Kraft trat Zum einen konkretisierte der Gesetzgeber bei 267 StGB den bis dahin unbenannten qualifizierte Fall der Urkundenfalschung durch Tatbestandsvoraussetzungen Zum anderen erganzte er mehrere Regelbeispiele Hierbei handelt es sich um Strafscharfungsgrunde die anders als Qualifikationen nicht verbindlich sind Bei Vorliegen eines Regelbeispiels empfiehlt das Gesetz dem Richter lediglich eine gegenuber der einfachen Urkundenfalschung erhohte Strafe zu verhangen 31 Schliesslich senkte er die Hochststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe ab Die bislang letzte Anderung des 267 StGB erfolgte mit Wirkung zum 26 November 2015 32 Hierbei wurde ein strafscharfendes Regelbeispiel das Missbrauchen einer Amtstragerstellung zur Begehung der Tat dahingehend erweitert dass es auch europaische Amtstrager erfasst Hierdurch wollte der Gesetzgeber Korruption innerhalb von EU Organen vorbeugen um die finanziellen Interessen der Union zu schutzen 33 Tatbestand BearbeitenUrkunde Bearbeiten Vorbemerkung Bearbeiten Tatobjekt des 267 StGB ist eine Urkunde Der Begriff der Urkunde wird im allgemeinen Sprachgebrauch in zahlreichen unterschiedlichen Kontexten genutzt Dies erschwert das Finden einer klaren rechtlichen Definition die den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots Art 103 Abs 2 GG genugt Da das Verbot der Urkundenfalschung den Rechtsverkehr vor Tauschungen schutzen soll definiert die Rechtswissenschaft den Begriff Urkunde ausgehend vom Zweck den Urkunden im Rechtsverkehr haben 34 Dort dienen sie dazu rechtserhebliche Erklarungen in zuverlassiger Weise wiederzugeben Praziser gefasst zeichnen sich Urkunden durch drei Funktionen aus Garantie Perpetuierung und Beweis 35 Garantiefunktion Bearbeiten nbsp Das Blatt eines Fahrtenschreibers ist mangels Gedankenerklarung keine Urkunde Um der Garantiefunktion zu genugen muss die Erklarung zumindest fur Eingeweihte erkennen lassen dass eine bestimmte Person der Aussteller fur den Inhalt der Erklarung rechtlich einstehen will 36 Nach mittlerweile allgemeiner Auffassung der sog Geistigkeitstheorie gilt derjenige als Aussteller dem der Inhalt der Erklarung zuzurechnen ist 37 Fruher stand dieser Auffassung die Korperlichkeitstheorie gegenuber die als Aussteller denjenigen ansah der die Urkunde eigenhandig verfasst hat 38 Diese Sichtweise gilt inzwischen als uberholt da rechtserhebliche Dokumente oft nicht vom ihren geistigen Urhebern hergestellt werden sondern von Dritten So verhalt es sich beispielsweise wenn die Urkunde von Hilfskraften oder Automaten erzeugt wird Nach der Korperlichkeitstheorie entstunden in diesen Fallen regelmassig keine Urkunden da diese oft nicht ihren Hersteller erkennen lassen sondern die Person die fur den Erklarungsinhalt einstehen will 39 An der Garantiefunktion fehlt es bei Erklarungen die anonym verfasst sind Solche Erklarungen lassen keine Person erkennen die fur ihren Inhalt in rechtsverbindlicher Weise eintreten will 40 Gleiches gilt fur Dokumente die als Aussteller erkennbar eine erfundene Person angeben An der Garantiefunktion fehlt es ebenfalls bei nicht ausgefullten Dokumentvorlagen 41 Maschinelle Aufzeichnungen stellen grundsatzlich keine Urkunden dar So werden etwa bei den Blattern eines Fahrtenschreibers oder automatisierten Kostenabrechnungen lediglich Vorgange maschinell protokolliert wodurch es an einer Gedankenerklarung fehlt Ein Mensch kann solche technischen Aufzeichnungen jedoch zu einer Urkunde erheben indem er sie mit einer eigenen Erklarung verbindet Auf die computergenerierte Kostenabrechnung trifft dies beispielsweise zu wenn sie vom Glaubiger an den Schuldner mit der Aufforderung verschickt wird den angegebenen Betrag zu entrichten 42 Ebenfalls nicht um Urkunden handelt es sich bei Augenscheinsobjekten Ein solches Objekt besitzt zwar einen Beweiswert enthalt jedoch keine eigenstandigen Erklarung fur die ein Aussteller eintreten will Der Beweiswert des Augenscheinsobjekts ergibt sich also erst daraus dass es Dritten das Ziehen von Schlussfolgerungen erlaubt Ein Augenscheinsobjekt stellt daher beispielsweise ein blutverschmiertes Messer am Tatort eines Mordes dar Das Messer enthalt zwar keine eigenstandige rechtserhebliche Erklarung es ermoglicht jedoch Dritten den Schluss darauf dass es die Tatwaffe darstellt 43 Wird dieses Messer vom Tatort entfernt oder manipuliert handelt es sich daher nicht um eine Urkundenfalschung moglicherweise allerdings um ein Delikt gegen die Rechtspflege etwa eine Strafvereitelung 258 StGB Perpetuierungsfunktion BearbeitenNeben der Zuordnung zu einem Aussteller erfullt eine Urkunde den Zweck eine Erklarung dauerhaft festzuhalten Dies wird als Perpetuierungsfunktion lateinisch perpetuus dauerhaft bezeichnet Um dieser zu genugen muss die Erklarung visuell wahrnehmbar sein und eine hinreichende Korperlichkeit aufweisen Dies trifft etwa zu wenn sie in Schriftform auf Papier festgehalten ist Nicht erfullt ist diese Voraussetzung demgegenuber bei elektronischen Dokumenten Diese erlangen erst durch Ausdrucken die Qualitat einer Urkunde 44 nbsp Ein Verkehrsschild stellt in Kombination mit einem Wegeabschnitt eine Urkunde dar Inwiefern Vervielfaltigungen einer Urkunde selbst Urkundenqualitat besitzen beurteilt sich im Wesentlichen danach zu welchem Zweck sie angefertigt werden Soll die Vervielfaltigung lediglich zeigen dass eine Urkunde mit bestimmten Inhalt ausgestellt wurde verkorpert sie keine eigenstandige Erklarung Dies trifft beispielsweise auf Abschriften zu 45 Dient die Vervielfaltigung jedoch dazu anstelle der Urkunde verwendet zu werden besitzt sie einen eigenstandigen Erklarungsinhalt So verhalt es sich etwa bei Durchschriften oder mehrfachen Ausfertigungen eines Vertrags 46 Strittig ist die Behandlung von Fotokopien 47 Die vorherrschende Auffassung stellt Kopien die als solche erkennbar sind Abschriften gleich 48 Die Gegenauffassung betrachtet Kopien als Urkunden da sie im Rechtsverkehr regelmassig anstelle des fotokopierten Dokuments als Beweismittel dienen und damit wie Urkunden genutzt werden Dem Schutzzweck des 267 StGB entspreche es daher Kopien als Urkunden anzusehen 49 Unstrittig als Urkunden gelten demgegenuber Kopien die optisch wie Originalurkunden wirken da der Rechtsverkehr diesen oft das gleiche Vertrauen wie dem Original entgegenbringt da sie sich nur schwer vom Original unterscheiden lassen 50 Gleiches gilt fur Telefaxe 51 Sofern sich eine Gedankenerklarung auf ein Augenscheinsobjekt bezieht ist die Perpetuierungsfunktion erfullt wenn Erklarung und Augenscheinsobjekt miteinander fest verbunden sind Um eine solche zusammengesetzte Urkunde handelt es sich beispielsweise bei einem Kleidungsstuck das in einer Folie mit Preisaufdruck verschweisst ist Diese Kombination enthalt die Aussage dass die Ware den aufgedruckten Preis kostet Keine hinreichende Verbindung liegt dagegen vor wenn das Kleidungsstuck lediglich in eine Folie hineingelegt worden ist sodass es sich mit geringfugigem Aufwand von seinem Preisschild trennen lasst 52 Ebenfalls um eine zusammengesetzte Urkunde handelt es sich nach vorherrschender Auffassung bei Verkehrszeichen etwa einer Geschwindigkeitsbegrenzung Dieses enthalt die rechtsverbindliche Erklarung dass auf einem bestimmten Streckenabschnitt eine Geschwindigkeit nicht uberschritten werden darf 53 Mehrere Einzelurkunden konnen fur sich genommen eine neue Urkunde darstellen wenn ihre einzelnen Bestandteile hinreichend eng miteinander verbunden sind und die Gesamtheit der Urkunden eine eigenstandige Erklarung enthalt Um eine solche Gesamturkunde handelt es sich beispielsweise bei kaufmannischen Handelsbuchern die fur sich in Anspruch nehmen den gesamten Geschaftsverkehr eines Kaufmanns abzubilden 54 Beweisfunktion Bearbeiten nbsp Ein Bierdeckel der als Abrechnungsgrundlage dient ist eine Urkunde Eine Urkunde dient schliesslich als Beweismittel im Rechtsverkehr Daher muss sich die beurkundete Erklarung zunachst dazu eignen uber einen Sachverhalt Beweis zu fuhren So eignen sich beispielsweise Prufungsklausuren zum Nachweis der Fahigkeiten des Pruflings 55 An der Beweiseignung fehlt es demgegenuber wenn die Erklarung offensichtlich falsch oder rechtlich gegenstandslos ist Dies nahm die Rechtsprechung etwa im Fall einer Kennkarte Deutsches Reich an deren Gestaltung erheblich von der eines Personalausweises abwich 56 nbsp Das an einem Fahrzeug befestigte amtlich gestempelte Kfz Kennzeichen erbringt Beweis uber eine rechtserhebliche Tatsache Ferner muss die Erklarung zur Beweisfuhrung nicht nur geeignet sondern auch bestimmt sein Eine solche Bestimmung kann bereits bei Herstellung der Urkunde als auch spater getroffen werden Im erstgenannten Fall liegt eine Absichtsurkunde vor im letztgenannten eine Zufallsurkunde Eine beurkundete Erklarung die in einem Strafprozess als Beweismittel verwendet wird etwa ein Schriftstuck das eine Beleidigung 185 StGB enthalt lasst sich beiden Urkundsformen zuordnen Sofern der Tater bereits bei Anfertigung der Urkunde bezweckt den Adressaten zu rechtserheblichem Handeln zu veranlassen handelt es sich um eine Absichtsurkunde Dies trifft beispielsweise zu wenn der Tater ein beleidigendes Schriftstuck im Namen eines Dritten anfertigt um den Empfanger dazu zu bewegen einen Strafantrag gegen den Dritten zu stellen Andernfalls erfolgt die Beweisbestimmung nachtraglich durch die Staatsanwaltschaft im Prozess weswegen das Dokument eine Zufallsurkunde darstellt 57 Nicht zur Beweisfuhrung bestimmt sind demgegenuber Kopiervorlagen und Dokumentenentwurfe 58 Dem Beweis konnen neben Schriftstucken auch Zeichen und Symbole dienen So erbringt beispielsweise die an einem montierten Kfz Kennzeichen angebrachte TUV Plakette den Beweis dass das Fahrzeug die TUV Prufung bestanden hat Hierbei handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde 59 Gleiches gilt fur die Signatur mit der ein Kunstler sein Gemalde versieht 60 An der Beweisfunktion fehlt es demgegenuber bei anderen Kennzeichen etwa Signaturen in einer Bibliothek Eigentumerstempeln oder Markenzeichen Diese sind nicht dazu bestimmt eine rechtserhebliche Erklarung nachzuweisen sondern dienen anderen Zwecken zum Beispiel der Individualisierung oder der Herkunftsangabe Daher stellen sie keine Urkunden dar 61 Nicht wegen Urkundenfalschung macht sich daher zum Beispiel strafbar wer Falschungen von Produkten herstellt und hierbei das Markenzeichen eines anderen Herstellers nutzt 62 Tathandlungen Bearbeiten Herstellen einer unechten Urkunde Bearbeiten 267 StGB nennt drei mogliche Begehungsformen einer Urkundenfalschung Das Herstellen einer unechten Urkunde das Verfalschen einer echten sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfalschten Urkunde Eine Urkunde ist unecht wenn sie von einem anderen als dem stammt der als ihr Aussteller erscheint Eine unechte Urkunde tauscht also uber die Identitat ihres Urhebers 63 Dies ist beispielsweise regelmassig gegeben wenn jemand ein Dokument mit dem Namen eines anderen unterzeichnet 64 Zulassig ist dies jedoch wenn der Namenstrager durch den Unterzeichnenden vertreten wird Das setzt voraus dass der Erklarende einen anderen vertreten will der Vertretene sich vertreten lassen will und die Stellvertretung rechtlich moglich ist 65 Das Verwenden eines fremden Namens ist ebenfalls nicht tatbestandsmassig wenn die Urkunde trotz Angabe eines falschen Namens auf die wahre Identitat des Unterzeichners schliessen lasst In diesem Fall liegt keine Identitats sondern lediglich eine Namenstauschung vor 66 Dies trifft etwa zu wenn jemand von einem Kunstlernamen Gebrauch macht 67 Fullt jemand ein unausgefulltes Formular im Namen eines anderen aus stellt er eine unechte Urkunde her wenn er hierbei gegen die Weisungen des anderen verstosst oder ohne Erlaubnis handelt 68 Eine unechte Urkunde wird ferner dadurch hergestellt dass an einem Fahrzeug ein anderes als das amtlich vorgesehene Nummernschild befestigt wird 69 Kein Herstellen einer unechten Urkunde liegt demgegenuber vor wenn jemand eine fremde Erklarung als eigene ausgibt Hierbei weist der Tater niemandem einen Erklarungsinhalt zu den er nicht abgegeben hat Vielmehr verhalt es sich umgekehrt indem sich der Tater eine fremde Erklarung zu eigen macht Keine Urkundenfalschung stellt es daher etwa dar eine fremde Prufungsarbeit als eigene auszugeben 70 Ebenfalls keine unechte Urkunde stellt das Niederschreiben einer unwahren Aussage dar Bei einer solchen schriftlichen Luge fehlt es an der Tauschung des Rechtsverkehrs uber den Urheber einer Erklarung betroffen ist lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments Diese wird jedoch nicht durch 267 StGB geschutzt 71 Verfalschen einer echten Urkunde Bearbeiten nbsp Eine TUV Plakette stellt in Kombination mit einem Fahrzeug eine Urkunde dar Sofern die Urkunde denjenigen als Aussteller erkennen lasst der sich den Inhalt der beurkundeten Erklarung zurechnen lassen will ist sie echt Eine solche Urkunde wird durch Anderung ihres Inhalts verfalscht der fur die Beweisfuhrung im Rechtsverkehr erheblich ist Diese Handlungsvariante erfasst demnach Falle in denen der unzutreffende Anschein erweckt wird der Aussteller habe die Urkunde mit ihrem veranderten Inhalt abgegeben 72 Dies trifft zum Beispiel zu wenn jemand TUV Plaketten manipuliert um den Eindruck zu erwecken am Fahrzeug seien alle erforderlichen Untersuchungen vorgenommen 73 Kein Verfalschen liegt demgegenuber vor wenn jemand ein Kfz Kennzeichen mit reflektierender Folie uberklebt um eine Identifizierung des Fahrzeugs auf dem Radarfoto zu verhindern Das Uberkleben lasst den Inhalt der aus Kfz Kennzeichen und Fahrzeug bestehenden Urkunde unberuhrt 74 Nach vorherrschender Auffassung kann eine Urkunde auch durch ihren Aussteller verfalscht werden Zwar darf dieser grundsatzlich seine Erklarung jederzeit verandern rechtlichen Beschrankungen unterliegt dies jedoch wenn die Urkunde nicht seiner alleinigen Dispositionsbefugnis unterliegt 75 So begeht etwa eine Urkundenfalschung wer seine Prufungsleistung nach deren Abgabe verandert 76 oder sein Kunstwerk nach dessen Verausserung eigenmachtig verandert 77 Gebrauchen einer unechten oder verfalschten Urkunde Bearbeiten Von einer unechten oder verfalschten Urkunde macht Gebrauch wer sie einem anderen derart zuganglich macht dass er sie wahrnehmen kann 78 Diesen Tatbestand erfullt beispielsweise wer ein Dokument das unberechtigt in fremdem Namen unterschrieben wurde einem Dritten vorlegt Hierbei genugt es nach Auffassung der Rechtsprechung eine Kopie einer manipulierten Urkunde zu verwenden 79 Ebenfalls tatbestandsmassig ist die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrzeug an dem sich ein falsches Kfz Kennzeichen befindet 69 Eine Urkunde wird ferner gebraucht indem ein manipulierter Parkschein aus einem Automaten so ausgelegt wird dass er von Kontrolleuren abgelesen werden kann 80 Subjektiver Tatbestand BearbeitenEine Strafbarkeit wegen Urkundenfalschung erfordert gemass 15 StGB dass der Tater hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt 81 er also billigend in Kauf nimmt dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht 82 In Bezug auf das Vorliegen eines tauglichen Tatobjekts muss der Tater die Umstande erkennen aus denen sich die Urkundeneigenschaft der von ihm manipulierten oder Erklarung ergibt Nicht erforderlich ist hingegen dass der Tater aus diesen Umstanden die Schlussfolgerung zieht dass eine Urkunde vorliegt 83 Zusatzlich setzt 267 StGB voraus dass der Tater die Urkundenfalschung zur Tauschung im Rechtsverkehr begeht Der Tater muss also mit seinem Handeln bezwecken dass Dritte auf die Echtheit der Urkunde vertrauen und sich dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst sehen 84 Nach vorherrschender Auffassung muss der Tater diesbezuglich mit direktem Vorsatz handeln 85 Am Tauschungswillen fehlt es beispielsweise wenn der Tater die Falschung lediglich deshalb begeht um einen anderen zu beeindrucken 86 Gemass 270 StGB steht es dem Handeln zur Tauschung im Rechtsverkehr gleich wenn der Tater eine Datenverarbeitung beeinflussen will ohne dass also ein Mensch getauscht wurde Hierdurch werden Situationen erfasst in denen die Urkunde nicht durch einen Menschen ausgewertet wird sondern durch einen Computer Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDie versuchte Urkundenfalschung ist nach 267 Abs 2 StGB strafbar Der Tater uberschreitet die Schwelle zum Versuchsstadium wenn er mit der Handlung beginnt die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zur Verwirklichung des Tatbestands fuhren soll In Bezug auf das Herstellen kommt dies etwa in Betracht wenn der Tater unmittelbar vor dem Druck des Falsifikats einen Vordruck produziert 87 Ein Versuch des Gebrauchens liegt demgegenuber vor wenn der Tater dazu ansetzt einem anderen die Kenntnisnahme des Falsifikats zu ermoglichen So verhalt es sich etwa wenn der Tater eine Fotokopie die als solche erkennbar ist und damit keine Urkunde darstellt im Rechtsverkehr verwendet um jemanden zu tauschen 88 Auch der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts variiert je nach Tathandlung Das Herstellen und das Verfalschen einer Urkunde vollendet der Tater nach uberwiegender Ansicht indem er die jeweilige Manipulationshandlung abschliesst 89 Das Gebrauchen vollendet er hingegen indem er einem Dritten die Gelegenheit dazu gibt den Inhalt der Urkunde wahrzunehmen Der Zeitpunkt der Deliktsvollendung stimmt regelmassig mit dem der Beendigung uberein Sofern der Tater allerdings entlang eines Tatplans mehrere Handlungen des 267 StGB vornimmt beendet der Tater das Delikt erst wenn er die letzten Handlungen vornimmt Dies trifft beispielsweise zu wenn der Tater eine unechte Urkunde herstellt um sie anschliessend zu gebrauchen 90 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit Bearbeiten Fur die Urkundenfalschung kann grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Die Urkundenfalschung stellt ein Offizialdelikt dar Die Strafverfolgungsbehorden verfolgen sie daher von Amts wegen Sobald das Delikt beendet ist beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Diese betragt gemass 78 Abs 3 Nr 4 StGB funf Jahre Regelbeispiele Bearbeiten 267 Abs 3 StGB regelt den besonders schweren Fall der Urkundenfalschung Dieser weist einen gegenuber der einfachen Urkundenfalschung erhohten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert Hierbei handelt es sich um Fallgruppen bei denen der Gesetzgeber annimmt dass sie regelmassig mit hoherem Unrecht verbunden sind Viele Regelbeispiele des 267 StGB ahneln den Regelbeispielen des Betrugs Mehrere Regelbeispiele knupfen an die Art und Weise der Tatbegehung an So liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfalschung in der Regel zunachst dann vor wenn der Tater gewerbsmassig handelt Gewerbsmassig handelt wer sich durch mehrfache Urkundenfalschung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschliessen will Dabei ist nicht erforderlich dass sich der Tater unmittelbar durch die Urkundenfalschung bereichert es genugt wenn er die Urkundenfalschung nutzt um sich aus nachfolgenden Taten etwa Betrugsdelikten zu bereichern 91 Besonders schwer wiegt ebenfalls die bandenmassige Begehung Bei einer Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer Taten nach 267 StGB oder 263 StGB 92 Schliesslich liegt ein schwerer Fall vor wenn der Tater seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstrager missbraucht Als Amtstrager gelten nach 11 Abs 1 Nr 2 StGB Beamte Richter und andere Personen die ein Amt bekleiden sowie Personen die im Auftrag der offentlichen Hand offentliche Aufgaben wahrnehmen Die zweite Gruppe an Regelbeispielen knupft an die Schwere des Taterfolgs an So liegt ein besonders schweren Fall in der Regel vor wenn der Tater einen grossen Vermogensverlust herbeifuhrt Ein solcher liegt nach Auffassung der Rechtsprechung ab einer Schadenssumme 50 000 vor 93 Ferner liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor wenn der Tater die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine grosse Anzahl unechter oder verfalschter Urkunden in erheblichem Ausmass gefahrdet Die Rechtsprechung geht von einer grossen Anzahl aus wenn der Tater mindestens 25 Urkunden im Rahmen einer Tat nutzt 94 Qualifikation Bearbeiten Handelt der Tater sowohl gewerbs als auch bandenmassig erfullt er die Qualifikation des 267 Abs 4 StGB Hierdurch erhoht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe weshalb die Qualifikation Verbrechensqualitat aufweist Anders als beim Regelbeispiel ist der Tatbestand auch dann erfullt wenn die Bande der Begehung von Taten nach 263a StGB Computerbetrug 264 StGB Subventionsbetrug 268 StGB Falschung technischer Aufzeichnungen oder 269 StGB Falschung beweiserheblicher Daten dient Die Qualifikation sieht allerdings fur minder schwere Falle einen Strafrahmen von einem halben bis zu funf Jahren Freiheitsstrafe vor Ein minder schwer Fall liegt vor wenn die Tat eine aussergewohnlich geringe Schuld aufweist Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 267 StGB weitere Delikte verwirklicht konnen diese zur Urkundenfalschung in Gesetzeskonkurrenz stehen Regelmassig konkurriert die Urkundenfalschung mit Vermogensdelikten da sie oft zu deren Vorbereitung dient 95 Sofern die Urkunde zwecks Durchfuhrung eines Betrugs 263 StGB oder einer Steuerhinterziehung 370 AO begangen wird stehen beide Delikte aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke zumeist in Tateinheit 52 StGB zueinander Gleiches kann auch fur Delikte gelten die mithilfe der gefalschten Urkunde begangen werden etwa die Verleumdung 187 StGB und die falsche Verdachtigung 164 StGB 96 Eine Gesetzeskonkurrenz besteht ebenfalls wenn der Tater mehrere Handlungsvarianten des 267 StGB verwirklicht Die Beurteilung der Konkurrenzen richtet sich nach dem Tatplan des Taters Plant dieser bereits bei Vornahme seiner Manipulationshandlung den Gebrauch der manipulierten Urkunde werden beide Begehungen zu einer einheitlichen Urkundenfalschung verbunden sog tatbestandliche Handlungseinheit 52 StGB Fasst der Tater die Absicht zum Gebrauch der Urkunde hingegen erst nach Vornahme seiner Manipulationshandlung liegt Tatmehrheit 53 StGB vor 97 Eine einheitliche Urkundenfalschung liegt ebenfalls vor wenn der Tater auf der Grundlage eines einheitlichen Tatplans mehrere Urkunden manipuliert 98 In der Corona Pandemie kam die Frage auf ob 267 StGB in Fallen Anwendung findet in denen der Tater gefalschter Impfausweis in einer Apotheke vorlegt um an ein digitales COVID Zertifikat der EU zu gelangen Nach teilweise vertretener Ansicht ist dies zu verneinen weil eine solche Tat abschliessend durch die milderen 277 279 StGB Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse als leges speciales geregelt werde diese Vorschriften entfalten daher eine Sperrwirkung fur die Manipulation von Gesundheitszeugnissen 99 Nach anderer Ansicht schliessen diese Delikte einen Ruckgriff auf 267 StGB nicht aus weil es nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei Gesundheitszeugnisse schwacher als andere Urkunden zu schutzen 100 Weitere leges speciales zu 267 StGB finden sich im Nebenstrafrecht etwa in 402 AktG 107 UrhG 22 StVG Diese Delikte treten jedoch haufig aufgrund formeller Subsidiaritat hinter 267 StGB zuruck Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der Urkundsdelikte in den Jahren 1987 2021 101 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik PKS 102 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die PKS Zeitreihe die alle Falle seit 1987 erfasst weist 267 StGB nicht isoliert aus sondern fasst ihn mit den ubrigen Urkundsdelikten 268 bis 282 StGB unter dem Schlussel 540000 zusammen Rechtswissenschaftler gehen davon aus dass etwa zwei Drittel aller gemeldeten Urkundsdelikte auf 267 StGB entfallen 103 Bei den Urkundsdelikten wird ein grosses Dunkelfeld vermutet weshalb die Aussagekraft der Kriminalstatistik begrenzt ist 103 Der Anteil der Urkundsdelikte an allen gemeldeten Straftaten betragt ungefahr 1 1 104 Die absolute Zahl der Begehungen verdoppelte sich zwischen 1987 und 1993 und entwickelt sich seit dem im Wesentlichen rucklaufig Zwischen 2020 und 2021 kam es allerdings wieder zu einem Anstieg dort verzeichnet die PKS mit 90 799 Fallen ihren bisherigen Hochstwert 101 Die Urkundsdelikte weisen im Vergleich zu anderen Delikten eine uberdurchschnittlich hohe Aufklarungsquote auf Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler dass der Kreis der potentiellen Tater gering ist sobald eine manipulierte Urkunde entdeckt wird 105 Allerdings entwickelt sich die Aufklarungsquote rucklaufig Lag sie zwischen 1987 und 2005 durchgangig bei uber 90 verringerte sie sich bis 2021 auf 77 6 101 Etwa bei einem Drittel der Tatverdachtigen handelt es sich um Auslander 101 was im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen einen uberdurchschnittlich hohen Anteil darstellt Der mit etwa einem Funftel grosste Anteil der auslandischen Verdachtigen entfallt auf Personen die sich illegal in Deutschland aufhalten Vermutet wird dass diese oft Urkundenfalschungen begehen um ihren illegalen Aufenthalt zu verschleiern 106 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Urkundsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland 101 Erfasste FalleJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Aufklarungsquote1987 40 052 65 5 609 1 5 93 4 1988 42 959 70 2 662 1 5 94 5 1989 49 809 80 7 706 1 4 95 4 1990 44 005 70 2 726 1 6 94 6 1991 50 429 77 6 699 1 4 94 2 1992 57 003 86 7 944 1 7 93 5 1993 81 519 100 7 1 300 1 6 94 4 1994 77 757 95 6 1 448 1 9 94 2 1995 81 077 99 4 1 070 1 3 94 1 1996 82 396 100 7 1 081 1 3 93 8 1997 80 301 97 9 1 119 1 4 93 1 1998 75 269 91 7 2 050 2 7 94 5 1999 72 819 88 8 1 507 2 1 94 6 2000 71 796 87 4 1 302 1 8 93 8 2001 74 223 90 2 1 389 1 9 93 5 2002 69 397 84 2 1 345 1 9 92 5 2003 69 097 83 7 1 270 1 8 91 9 2004 65 511 79 4 966 1 5 90 4 2005 64 430 78 1 1 086 1 7 90 3 2006 59 239 71 9 1 012 1 7 88 8 2007 62 993 76 5 1 312 2 1 87 2 2008 66 461 80 8 1 542 2 3 86 6 2009 62 137 75 8 1 338 2 2 86 2 2010 67 627 82 7 1 779 2 6 86 3 2011 68 087 83 3 1 511 2 2 85 0 2012 65 717 80 3 1 437 2 2 82 9 2013 65 416 81 2 1 426 2 2 80 9 2014 63 398 78 5 1 447 2 3 80 8 2015 61 955 76 3 1 291 2 1 81 6 2016 70 191 85 4 1 296 1 8 83 6 2017 74 912 90 8 1 361 1 8 84 0 2018 76 176 92 0 1 340 1 8 83 1 2019 73 560 88 6 1 345 1 8 81 4 2020 78 252 94 1 1 482 1 9 78 8 2021 90 799 109 2 1 581 1 7 77 6 Verwandte Tatbestande BearbeitenFalschung technischer Aufzeichnungen 268 StGB und beweiserheblicher Daten 269 StGB Bearbeiten Hauptartikel Falschung technischer Aufzeichnungen und Falschung beweiserheblicher Daten Der Echtheitsschutz den die Urkundenfalschung gewahrleistet wird durch 268 269 StGB erganzt Beide Vorschriften wurden vom Gesetzgeber nachtraglich ins StGB eingefugt um dem Umstand gerecht zu werden dass rechtserhebliche Informationen in zunehmendem Mass durch technische Hilfsmitteln ermittelt und gespeichert werden Wie 267 StGB sollen sie Authentizitatsschutz bieten 268 StGB gewahrleistet diesen fur technische Aufzeichnungen Weil die Merkmale der Urkunde auf von Menschen hergestellten Erklarungen zugeschnitten sind stellen von Maschinen bewirke Aufzeichnungen etwa ein Fahrtenschreiberblatt keine Urkunden dar sodass sie nicht durch 267 StGB geschutzt werden 107 Diese Lucke schliesst 268 StGB der strukturell weitgehend dem 267 StGB nachempfunden ist Tatbestandsmassige Handlungen sind das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung das Verfalschen einer echten Aufzeichnung sowie das Gebrauchen einer verfalschten oder unechten Aufzeichnung Den Tatbestand verwirklicht etwa wer den Schreibstift eines Fahrtenschreibers verbiegt um eine geringere als die tatsachlich gefahrene Geschwindigkeit aufzuzeichnen 108 269 StGB gewahrleistet demgegenuber Authentizitatsschutz fur digitale Erklarungen Er schliesst eine Lucke die sich aus der Perpetuierungsanforderung des Urkundenbegriffs ergibt Diese Anforderung schliesst Erklarungen aus die lediglich in digitaler Form vorliegen wie es etwa auf E Mails zutrifft Solche Erklarungen werden von 269 StGB erfasst der die Manipulation beweiserheblicher Daten verbietet Den Tatbestand verwirklicht wer Daten so manipuliert dass sie eine unechte oder verfalschte Urkunde darstellten wurden sie ausgedruckt 109 Die trifft beispielsweise zu auf das Versenden von Phishing Mails 110 auf das unbefugte Aufladen leerer Telefonkarten 111 sowie auf das Einrichten von Benutzerkonten im Internet unter falschem Namen 112 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen 277 StGB Bearbeiten Auch 277 StGB dient dem Schutz der Echtheit von Urkunden Hiernach macht sich strafbar wer sich als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson 113 ausgibt und dabei ein Zeugnis uber den Gesundheitszustand einer Person herstellt oder verfalscht Diese Vorschrift uberschneidet sich weitgehend mit 267 269 StGB da es sich bei Gesundheitszeugnissen entweder um eine Urkunde oder um beweiserhebliche Daten handelt 114 Eine strafbarkeitsbegrundende Funktion hat diese Vorschrift lediglich in der Fallkonstellation dass der Tater das Zeugnis in eigenem Namen anfertigt und sich dabei die Stellung einer Medizinalperson anmasst etwa durch das Fuhren des Zusatzes dr med 115 Dies entspricht einer nach 267 269 StGB straflosen schriftlichen Luge kann allerdings als Missbrauch einer Berufsbezeichnung nach 132a StGB strafbar sein Im Schwerpunkt entfaltet 277 StGB daher privilegierende Wirkung fur die Falschung von Gesundheitszeugnissen weil er als Hochststrafe eine Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr vorsieht 116 Bis 2021 setzte er zudem voraus dass die manipulierte Urkunde zur Tauschung einer Behorde oder einer Versicherungsgesellschaft gebraucht wurde Zahlreiche Stimmen des Schrifttums empfinden diese Privilegierung als sinnwidrig weil es keinen nachvollziehbaren Grund dafur gebe Gesundheitszeugnisse schwacher zu schutzen als andere Urkunden Daher empfehlen sie die Streichung des 277 StGB 117 Diese Position konnte sich jedoch bislang nicht durchsetzen Der Gesetzgeber glich im Gegenteil 277 StGB erst kurzlich noch starker an die Urkundenfalschung an indem er das Erfordernis des Gebrauchens strich 118 Mittelbare Falschbeurkundung 271 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 278 StGB und Falschbeurkundung im Amt 348 StGB Bearbeiten Hauptartikel Mittelbare Falschbeurkundung und Falschbeurkundung im Amt 271 278 und 348 StGB gewahrleisten anders als die bislang angesprochenen Vorschriften einen punktuellen Schutz der inhaltlichen Richtigkeit von Urkunden Dieser Schutz bezieht sich auf Urkunden die im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen fur sich in Anspruch nehmen 119 Dies trifft zunachst auf Gesundheitszeugnisse zu Gemass 278 StGB machen sich Arzte und andere approbierte Medizinalpersonen 113 strafbar die wissentlich ein unrichtiges Zeugnis uber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behorde oder Versicherungsgesellschaft ausstellen Eine ahnliche Tatbestandsstruktur weist 348 StGB auf wonach sich Amtstrager strafbar machen die wissentlich unwahre offentliche Urkunden erstellen Bei beiden Vorschriften handelt es sich um Sonderdelikte weshalb eine taterschaftliche Bestrafung von Personen die keine Medizinalperson oder Amtrager sind ausschliesst 271 StGB schliesst diese Lucke in Bezug auf die Falschbeurkundung durch Amtstrager Hiernach macht sich strafbar wer einen Beamten dazu bewegt eine inhaltlich unwahre offentliche Urkunde herzustellen Urkundenunterdruckung 274 StGB Bearbeiten Hauptartikel Urkundenunterdruckung 274 StGB dient demgegenuber dem Schutz des Bestands von Urkunden Er verbietet es fremde Urkunden zu zerstoren zu beschadigen oder zu unterdrucken 120 Den Tatbestand verwirklicht etwa wer in einem Ladengeschaft den mit einer Ware fest verbundenen Strichcode entfernt 121 Geld und Wertzeichenfalschung 146 152b StGB Bearbeiten Hauptartikel Geldfalschung Den Tatbestand der Geldfalschung 146 StGB verwirklicht wer Geld verfalscht oder Falschgeld verbreitet Damit handelt es sich um einen Spezialfall der Urkundenfalschung 122 Die Vorschrift schutzt die Sicherheit und Funktionsfahigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen 123 Entsprechendes gilt fur die verwandten Delikte der Falschung von Wertzeichen 148 StGB der Falschung von Zahlungskarten Schecks und Wechseln 152a StGB und der Falschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken fur Euroschecks 152b StGB Literatur BearbeitenChrista Bettendorf Der Irrtum bei den Urkundendelikten Centaurus Verlagsgesellschaft Pfaffenweiler 1997 ISBN 3 8255 0120 5 Carolin Dorfler Urkundenfalschung und Zeichnen mit fremdem Namen Lit Munster Hamburg London 2000 ISBN 3 8258 4884 1 Georg Freund Urkundenstraftaten 2 Auflage Springer Berlin 2010 ISBN 978 3 642 05361 0 Gunther Jakobs Urkundenfalschung Revision eines Tauschungsdelikts Carl Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24384 2 Diethelm Kienapfel Urkunden im Strafrecht Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1967 ISBN 3 465 00486 8 Sandra Obermair Die Abgrenzung der Beweiszeichen von den Kennzeichen beim Urkundenbegriff des 267 StGB Peter Lang Frankfurt am Main 2000 ISBN 3 631 35830 X Renate Rheineck Falschungsbegriff und Geistigkeitstheorie Duncker amp Humblot Berlin 1979 ISBN 3 428 04502 5 Bernd Steinmetz Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfalschung 267 StGB Duncker und Humblot Berlin 1991 ISBN 3 428 07095 X Weblinks Bearbeiten 267 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten BGBl 2015 I S 2025 Volker Erb 267 Rn 8 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Volker Erb Die Unvereinbarkeit der Zufallsurkunde mit einem dogmatisch konsistenten Urkundenbegriff S 1107 1110 1112 in Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose Urs Kindhauser et al Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion Festschrift fur Ingeborg Puppe zum 70 Geburtstag Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13211 9 Gunther Jakobs Urkundenfalschung Revision eines Tauschungsdelikts Carl Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24384 2 S 23 f Walter Kargl Urkundenverfalschung durch den Aussteller 267 StGB in Juristische Arbeitsblatter 2003 S 604 610 Ingeborg Puppe Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht in Zeitschrift fur das gesamte Strafrecht Bd 130 2018 S 649 664 BGH Urteil vom 11 12 1951 Az 1 StR 567 51 BGHSt 2 50 52 BGH Urteil vom 29 6 1994 Az 2 StR 160 94 BGHSt 40 203 RG Urteil vom 15 11 1921 Az V 54 21 RGSt 56 235 236 RG Urteil vom 24 11 1942 Az 3 D 83 42 RGSt 76 233 BGH Urteil vom 29 9 1953 Az 1 StR 367 53 BGHSt 5 149 152 OLG Dusseldorf Beschluss vom 29 7 1999 Az 2b Ss 60 99 32 99 I Juristische Rundschau 2001 S 82 83 Gunther Arzt Ulrich Weber Bernd Heinrich Eric Hilgendorf Strafrecht Besonderer Teil Lehrbuch 2 Auflage Gieseking Bielefeld 2009 ISBN 978 3 7694 1045 7 S 30 Rn 1 Martin Heger 269 Rn 1 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Sandra Obermair Die Abgrenzung der Beweiszeichen von den Kennzeichen beim Urkundenbegriff des 267 StGB Peter Lang Frankfurt am Main 2000 ISBN 3 631 35830 X S 33 f Harro Otto Grundkurs Strafrecht Die einzelnen Delikte 7 Auflage De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 228 5 S 69 Rn 1 Pragnant Gunther Jakobs Urkundenfalschung Revision eines Tauschungsdelikts Carl Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24384 2 S 5 Leerformel Volker Erb 267 Rn 3 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Gunther Jakobs Urkundenfalschung Revision eines Tauschungsdelikts Carl Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24384 2 S 5 f Volker Erb 267 Rn 2 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Martin Esser Der strafrechtliche Schutz des qualifizierten elektronischen Signaturverfahrens 1 Auflage Nomos Baden Baden 2006 ISBN 3 8329 1991 0 S 27 35 Gunter Heine Frank Schuster 267 Rn 1 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Gunther Jakobs Bemerkungen zur Urkundenfalschung in FestIngeborg Puppe Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht in Michael Hettinger Thomas Hillenkamp Hrsg Festschrift fur Wilfried Kuper zum 70 Geburtstag C F Muller Heidelberg 2007 ISBN 978 3 8114 5361 6 Zeitschrift fur das gesamte Strafrecht Bd 130 2018 S 649 662 ff Volker Erb 267 Rn 4 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Ingeborg Puppe Die neue Rechtsprechung zu den Falschungsdelikten Teil 2 in JuristenZeitung 1991 S 550 552 f Ingeborg Puppe Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht in Zeitschrift fur das gesamte Strafrecht Bd 130 2018 S 649 673 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage Bohlau Wien Koln Weimar 2001 ISBN 3 205 99372 1 S 206 f Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 557 f Diethelm Kienapfel Urkunden im Strafrecht Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1967 ISBN 3 465 00486 8 S 28 f Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 557 f Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 557 f Volker Erb Vor 267 ff Rn 1 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 557 Diethelm Kienapfel Urkunden im Strafrecht Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1967 ISBN 3 465 00486 8 S 30 f Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 559 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 560 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 560 562 Diethelm Kienapfel Urkunden im Strafrecht Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1967 ISBN 3 465 00486 8 S 35 37 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 560 562 Diethelm Kienapfel Urkunden im Strafrecht Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1967 ISBN 3 465 00486 8 S 37 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 562 Diethelm Kienapfel Urkunden im Strafrecht Vittorio Klostermann Frankfurt a M 1967 ISBN 3 465 00486 8 S 37 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 562 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 562 f Volker Erb Vor 267 ff Rn 1 In Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Volker Erb Vor 267 ff Rn 1 267 Rn 14 In Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 a b Georg Freund Urkundenstraftaten 2 Auflage Springer Berlin 2010 ISBN 978 3 642 05361 0 Rn 8 ONB ALEX Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 1945 Abgerufen am 6 Januar 2021 Alexander Koch 267 Rn 2 In Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 Volker Erb 267 Rn 14 f in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Frank Zieschang Vor 267 Entstehungsgeschichte in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 Volker Erb 267 Rn 15 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 BGBl 1969 I S 645 BGBl 1974 I S 469 BGBl 1998 I S 164 Jorg Eisele Die Regelbeispielsmethode Tatbestands oder Strafzumessungslosung In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 309 f BGBl 2015 I S 2025 BT Drs 18 4350 S 20 Helmut Satzger Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch in Jura 2012 S 106 Thomas Bode Dawid Ligocki Ungeloste Probleme des Urkundenbegriffs in Juristische Schulung 2015 S 989 BGH Urteil vom 19 2 1953 3 StR 896 52 BGHSt 4 60 61 Helmut Satzger Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch in JURA 2012 106 Thomas Bode David Ligocki Ungeloste Probleme des Urkundenbegriffs in Juristische Schulung 2015 1071 Sonke Gerhold Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fallen offener Stellvertretung Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht in JURA 2009 S 498 Helmut Satzger Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch in JURA 2012 106 107 BGH Urteil vom 22 12 1959 1 StR 591 59 BGHSt 13 382 385 f RG Urteil vom 6 3 1883 2862 82 RGSt 8 92 97 100 RG Urteil vom 9 12 1940 2 D 355 40 RGSt 75 46 47 Sonke Gerhold Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fallen offener Stellvertretung Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht in JURA 2009 S 498 Andreas Hoyer 267 Rn 41 in Jurgen Wolter Hrsg SK StGB Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 5 242 302 Carl Heymanns Koln 2019 ISBN 978 3 452 28304 7 Renate Rheineck Falschungsbegriff und Geistigkeitstheorie Duncker amp Humblot Berlin 1979 ISBN 3 428 04502 5 S 16 ff Differenzierend Gunther Jakobs Urkundenfalschung Revision eines Tauschungsdelikts Carl Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24384 2 S 73 ff Reinhard Frank Das Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich nebst dem Einfuhrungsgesetze 18 Auflage J C B Mohr Tubingen 1931 267 Anmerkung V 1 b RG Urteil vom 6 3 1883 2862 82 RGSt 8 92 97 100 Georg Kupper Strafrecht Besonderer Teil 3 Auflage Band 1 Delikte gegen Rechtsguter der Person und Gemeinschaft Springer Heidelberg 2006 ISBN 3 540 33904 3 2 Teil 1 Rn 28 Andreas Hoyer 267 Rn 41 in Jurgen Wolter Hrsg SK StGB Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 5 242 302 Carl Heymanns Koln 2019 ISBN 978 3 452 28304 7 Helmut Satzger Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch in JURA 2012 106 108 Stefan Maier 267 Rn 10 in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 Andreas Hoyer 267 Rn 20 in Jurgen Wolter Hrsg SK StGB Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 5 242 302 Carl Heymanns Koln 2019 ISBN 978 3 452 28304 7 Ingeborg Puppe Urkundenfalschung in JURA 1979 S 630 636 Diethart Zielinski Urkundenfalschung durch Computer S 605 610 in Gerhard Dornseifer Hrsg Gedachtnisschrift fur Armin Kaufmann Carl Heymann Koln 1989 ISBN 3 452 21468 0 Stefan Maier 267 Rn 8 in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 Henning Radtke Neue Formen der Datenspeicherung und das Urkundenstrafrecht in Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 2003 S 26 27 f Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 17 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68815 7 32 Rn 2 BGH Urteil vom 11 12 1951 1 StR 567 51 BGHSt 2 50 BGH 6 11 1951 2 StR 178 51 BGHst 2 35 38 Susanne Beck Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht in Juristische Arbeitsblatter 2007 S 423 424 BGH Urteil vom 11 5 1971 1 StR 387 70 BGHSt 24 140 f Nina Nestler Die Urkundenqualitat von Fotokopien und Computer Faxen in Zeitschrift fur das juristische Studium 2010 S 608 f Georg Freund Zur Frage der Urkundeneigenschaft von Fotokopien Anmerkung zu BayObLG Urteil vom 27 Juli 1990 RReg 3 St 116 90 Juristische Schulung 1991 S 723 Michael Heghmanns Strafrecht fur alle Semester Besonderer Teil Springer Berlin 2009 ISBN 978 3 540 85314 5 Rn 1365 Ingeborg Puppe 267 Rn 22 f in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 27 1 2010 5 StR 488 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2010 S 703 704 Jurgen Welp Die Urkunde und ihr Duplikat In Wilfried Kuper Jurgen Welp Hrsg Festschrift fur Walter Stree und Johannes Wessels zum 70 Geburtstag Heidelberg 1993 ISBN 3 8114 0893 3 S 511 523 Matthias Jahn Anmerkung zu BGH Beschluss vom 27 Januar 2010 5 StR 488 09 in Juristische Schulung 2010 S 554 Katharina Beckemper Anmerkung zu OLG Zweibrucken Urteil vom 3 April 1998 1 Ss 34 98 in Juristische Schulung 2000 S 123 128 OLG Koln Urteil vom 4 7 1978 1 Ss 231 78 Neue Juristische Wochenschrift 1979 S 729 Bernd Heinrich Die zusammengesetzte Urkunde in Juristische Arbeitsblatter 2011 S 423 424 f Hans Kudlich Urkundsdelikte und Strassenverkehr in Juristische Arbeitsblatter 2019 272 274 f Andreas Lickleder Urkunden im Strassenverkehr und anderswo Wer erklart eigentlich was rechtsverbindlich In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 110 112 f Abgelehnt wird die Urkundeneigenschaft demgegenuber von OLG Koln Urteil vom 15 9 1998 Az Ss 395 98 180 Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 1042 1043 RG Urteil vom 23 5 1917 V 229 17 RGSt 50 420 421 RG Urteil vom 29 11 1935 4 D 354 35 RGSt 69 396 398 BGH Urteil vom 5 6 1962 5 StR 143 62 BGHSt 17 297 BayObLG Urteil vom 17 12 1980 RReg 3 St 250 79 a f Neue Juristische Wochenschrift 1981 772 773 OLG Munchen Urteil vom 5 1 2010 5St RR 354 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2010 S 173 Gunter Heine Frank Schuster 267 Rn 14 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Petra Wittig 267 Rn 32 34 In Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 Ablehnend gegenuber der Figur der Zufallsurkunde Volker Erb Die Unvereinbarkeit der Zufallsurkunde mit einem dogmatisch konsistenten Urkundenbegriff S 1107 ff in Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose Urs Kindhauser et al Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion Festschrift fur Ingeborg Puppe zum 70 Geburtstag Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13211 9 BGH Urteil vom 26 2 2003 2 StR 411 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 543 544 BayObLG Urteil vom 11 5 1992 5St RR 16 92 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 3311 3312 BGH Beschluss vom 21 9 1999 4 StR 71 99 BGHSt 45 197 OLG Celle Urteil vom 25 7 2011 31 Ss 30 11 Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 2983 Hans Kudlich Urkundsdelikte und Strassenverkehr in Juristische Arbeitsblatter 2019 272 273 Birte Wiese Verwendung eines Kraftfahrzeugkennzeichens auf einer Klebefolie als Urkundenfalschung in Juristische Arbeitsblatter 2016 S 426 f OLG Frankfurt Urteil vom 22 10 1969 1 Ss 409 69 Neue Juristische Wochenschrift 1970 S 673 Frank Zieschang 267 Rn 89 in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil II Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit 17 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68815 7 32 Rn 13 16 BGH Urteil vom 27 5 1952 1 StR 382 51 BGHSt 2 370 BGH Urteil vom 20 3 1951 2 StR 38 51 BGHSt 1 117 121 BGH Urteil vom 29 6 1994 2 StR 160 94 BGHSt 40 203 204 Helmut Satzger Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch in JURA 2012 106 108 BGH Urteil vom 29 9 1953 1 StR 367 53 BGHSt 5 149 Helmut Satzger Der Begriff der Urkunde im Strafgesetzbuch in JURA 2012 106 108 BGH Urteil vom 21 3 1985 1 StR 520 84 BGHSt 33 159 160 Frank Zieschang 267 Rn 172 in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 Ingeborg Puppe Kay Schumann 267 Rn 74 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Frank Zieschang 267 Rn 172 in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 BGH Urteil vom 4 2 1954 4 StR 445 53 BGHSt 5 295 296 f a b BGH Urteil vom 7 9 1962 4 StR 266 62 BGHSt 18 66 70 f BayObLG Urteil vom 17 12 1980 RReg 3 St 250 79 a f Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 772 Matthias Brockhaus Die Urkundenfalschung und die Straflosigkeit der schriftlichen Luge in Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik 2008 S 556 563 Martin Heger 267 Rn 1 17 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Alexander Koch 267 Rn 20 In Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 Stefan Maier 267 Rn 80 in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 AG Waldbrol Urteil vom 19 7 2005 4 Ds 385 05 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 2870 BGH Urteil vom 21 9 1999 4 StR 71 99 BGHSt 45 197 Hans Kudlich Urkundsdelikte und Strassenverkehr in Juristische Arbeitsblatter 2019 272 274 BGH Urteil vom 22 12 1959 1 StR 591 59 BGHSt 13 382 387 OLG Koblenz Urteil vom 19 9 1994 2 Ss 123 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1624 1625 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 55 Rn 59 65 Joachim Loffler Kunstlersignatur und Kunstfalschung Zugleich ein Beitrag zur Funktion des 107 UrhG in Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 1421 1425 BGH Urteil vom 21 12 1988 2 StR 613 88 BGHSt 36 64 65 Stefan Maier 267 Rn 91 in Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 BGH Urteil vom 30 11 1953 1 StR 318 53 BGHSt 5 291 292 BGH Urteil vom 11 5 1971 1 StR 387 70 BGHSt 24 140 142 BGH Urt v 5 9 2017 1 StR 198 17 JuristenZeitung 2019 S 206 Rn 24 BGH Urteil vom 4 12 2019 4 Ars 14 19 Juristische Rundschau 2020 S 448 Rn 18 Dagegen Volker Erb Urkunde und Fotokopie kritische Bemerkungen zum Versuch einer funktionalistischen Ausweitung des Urkundenstrafrechts in Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1998 S 577 590 f Bernd Hecker Anmerkung zu OLG Koln Beschluss vom 10 August 2001 Ss 264 01 143 in Juristische Schulung 2002 S 224 OLG Koln Beschluss vom 10 8 2001 Ss 264 01 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 527 BGH Urteil vom 1 9 1992 1 StR 281 92 BGHSt 38 345 BGH Beschluss vom 8 7 1999 3 StR 68 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 619 620 BGH Urteil vom 4 11 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 2 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 10 2007 3 StR 226 07 in Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 Frank Zieschang 267 Rn 251 in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 BGH Urteil vom 11 12 1951 1 StR 567 51 BGHSt 2 50 52 OLG Saarbrucken Urteil vom 19 12 1974 Ss 83 74 Neue Juristische Wochenschrift 1975 S 658 659 OLG Saarbrucken Urteil vom 19 12 1974 Ss 83 74 Neue Juristische Wochenschrift 1975 S 658 659 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 267 Rn 42 Frank Zieschang 267 Rn 270 in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 Fur Absicht Moritz Vormbaum Das Handeln zur Tauschung im Rechtsverkehr in Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 2011 S 167 Fur einfachen Vorsatz Volker Erb Buchbesprechung Freund Georg Urkundenstraftaten in Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1999 S 344 345 Ingeborg Puppe Kay Schumann 267 Rn 103 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 6 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0290 9 55 Rn 72 Kristian Kuhl Grundfalle zu Vorbereitung Versuch Vollendung und Beendigung in Juristische Schulung 1980 S 650 Harro Otto Die Probleme der Urkundenfalschung 267 StGB in der neueren Rechtsprechung und Lehre in Juristische Schulung 1987 S 761 770 OLG Dusseldorf Beschluss vom 14 9 2000 2b Ss 222 00 64 00 I Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 167 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 267 Rn 45 Fur Vollendung erst mit Gebrauchen Gunther Jakobs Urkundenfalschung Revision eines Tauschungsdelikts Carl Heymanns Koln 2000 ISBN 3 452 24384 2 S 89 ff Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 267 Rn 45 BGH Urteil vom 2 11 2010 1 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Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2018 S 205 BGH Beschluss vom 17 10 2018 4 StR 149 18 Strafverteidiger 2019 S 449 Rn 4 Klaus Geppert Zum Verhaltnis der Urkundendelikte untereinander insbesondere zur Abgrenzung von Urkundenfalschung und Urkundenunterdruckung 267 und 174 Abs 1 Nr 1 StGB in Jura 1988 S 158 163 BGH Beschluss vom 7 9 2005 2 StR 342 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2006 S 100 BGH Beschluss vom 11 11 2015 2 StR 299 15 Strafverteidiger 2017 S 92 OLG Bamberg Beschluss vom 17 1 2022 1 Ws 732 733 21 Neue Juristische Wochenschrift 2022 S 556 Rn 10 BGH Urteil vom 10 11 2022 5 StR 283 22 OLG Celle Urteil vom 31 5 2022 1 Ss 6 22 Neue Juristische Wochenschrift 2022 S 2054 Rn 21 31 a b c d e PKS Zeitreihe 1987 bis 2021 XLSX Bundeskriminalamt 5 April 2022 abgerufen am 15 September 2022 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 21 September 2017 a b Volker Erb 267 Rn 11 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Alexander Koch 267 Rn 4 in Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 Georg Freund Urkundenstraftaten 2 Auflage Springer Berlin 2010 ISBN 978 3 642 05361 0 Rn 13 Alexander Koch 267 Rn 4 in Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 Frank Zieschang Vorbemerkungen zu den 267 ff Rn 2 in Heinrich Laufhutte Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 2 267 283d De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 697 0 Volker Erb 267 Rn 12 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 OLG Stuttgart Urteil vom 17 4 1959 2 Ss 92 59 Neue Juristische Wochenschrift 1959 S 1379 Ebenso OLG Hamm Urteil vom 8 5 1959 1 Ss 214 59 Neue Juristische Wochenschrift 1959 S 1380 Ahnlich bereits RG Urt v 24 3 1930 III 2 30 RGSt 64 97 98 BayObLG Urteil vom 2 3 1995 4St RR 30 95 Zeitschrift fur Wirtschafts und Steuerstrafrecht 1995 S 316 Ingeborg Puppe Die Datenurkunde im Strafrecht in Juristische Schulung 2012 S 961 Ingeborg Puppe Die Datenurkunde im Strafrecht in Juristische Schulung 2012 S 961 BGH Urteil vom 13 5 2003 3 StR 128 03 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2003 S 265 Stefan Petermann Die Einrichtung gefalschter Internetaccounts ein Anwendungsfall des 269 StGB in Juristische Schulung 2010 S 774 778 a b Gemeint hiermit sind Personen die in Heilberufen tatig sind deren Ausbildung gesetzlich reglementiert sowie durch staatliche Prufung abgeschlossen wird siehe Ingeborg Puppe Kay Schumann 277 Rn 5 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Volker Erb 277 Rn 2 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Frank Zieschang Uberlegungen zur Reform der 277 bis 279 StGB in Zeitschrift fur internationale Strafrechtsdogmatik 2021 S 481 483 f Anders nun aber BGH Urteil vom 10 11 2022 5 StR 283 22 Frank Zieschang Uberlegungen zur Reform der 277 bis 279 StGB in Zeitschrift fur internationale Strafrechtsdogmatik 2021 S 481 485 Ebenso der Vorschlag zum StGB Entwurf 1962 BT Drs 4 650 S 486 BGBl 2021 I S 4906 So in Bezug auf 271 StGB RG Urteil vom 14 11 1932 III 746 32 RGSt 66 407 408 und RG Urteil vom 19 5 1938 2 D 158 38 RGSt 72 201 205 Ingeborg Puppe Kay Schumann 274 Rn 1 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Karlsruhe Urteil vom 13 3 2019 Az 1 Rv 3 Ss 691 18 BeckRS 2019 12710 BGH Urteil vom 17 3 1970 Az 1 StR 491 69 BGHSt 23 229 231 BGH Urteil vom 26 1 2005 Az 2 StR 516 04 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 329 BGH Urteil vom 7 2 1995 Az 1 StR 681 94 Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1844 1845 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 17 November 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Urkundenfalschung Deutschland amp oldid 238559328