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Die Urkundenunterdruckung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar der im 23 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 274 geregelt ist Sie zahlt zu den Urkundsdelikten und schutzt das Recht mithilfe von Urkunden technischen Aufzeichnungen beweiserheblichen Daten oder Grenzzeichen Beweis uber eine rechtserhebliche Tatsache zu erheben Zu diesem Zweck verbietet die Vorschrift mehrere Verhaltensweisen durch die der Bestand oder der Beweiswert der genannten Objekte beeintrachtigt wird Fur die Urkundenfalschung konnen eine Freiheitsstrafe von funf Jahren oder Geldstrafe verhangt werden Die praktische Relevanz der Urkundenunterdruckung ist gering Fur 2021 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 689 Falle Im osterreichischen Strafrecht existiert mit 229 StGB eine inhaltlich weitgehend vergleichbare Vorschrift Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 3 Objektiver Tatbestand 3 1 Nr 1 Unterdruckung von Urkunden und technische Aufzeichnungen 3 1 1 Tatobjekt 3 1 2 Gehoren 3 1 3 Tathandlungen 3 2 Nr 2 Beweiserhebliche Daten 3 2 1 Tatobjekt 3 2 2 Tathandlungen 3 3 Nr 3 Grenz und Wasserstandsmerkmale 4 Subjektiver Tatbestand 5 Versuch Vollendung und Beendigung 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Verwandter Tatbestand Verandern von amtlichen Ausweisen 273 StGB 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck Bearbeiten 274 StGB lautet seit seiner letzten Anderung vom 1 August 1986 1 wie folgt 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer 1 eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung welche ihm entweder uberhaupt nicht oder nicht ausschliesslich gehort in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufugen vernichtet beschadigt oder unterdruckt 2 beweiserhebliche Daten 202a Abs 2 uber die er nicht oder nicht ausschliesslich verfugen darf in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufugen loscht unterdruckt unbrauchbar macht oder verandert oder 3 einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufugen wegnimmt vernichtet unkenntlich macht verruckt oder falschlich setzt 2 Der Versuch ist strafbar Wahrend dies fur andere Urkundsdelikte umstritten ist besteht in Bezug auf 274 StGB Einigkeit daruber dass die Vorschrift individualschutzender Natur ist 2 274 StGB schutzt in seinen drei Begehungsvarianten das Recht mithilfe spezifischer Beweismittel Beweis uber eine Tatsache zu erheben 3 Wegen des individualschutzenden Charakters der Norm ist die Strafbarkeit ausgeschlossen wenn der Beweisfuhrungsberechtigte in die Tat einwilligt 4 Aufgrund seines Schutzzwecks beschrankt sich 274 StGB tatbestandlich auf Erklarungen die tatsachlich von ihrem scheinbaren Aussteller herruhren die also echt sind Schliesslich besteht nur an solchen Erklarungen ein schutzenswertes Beweisfuhrungsinteresse 5 Nichts anderes ergibt sich daraus dass unechte Urkunden zumindest im Strafprozess als Beweismittel gegen den Falscher verwendet werden konnen weil sie hierbei nicht in ihrer spezifischen Beweisfunktion genutzt werden sondern als blosse Augenscheinsobjekte fungieren Entsprechendes gilt fur die von Nr 3 erfassten Grenzzeichen die nur dann tatbestandsmassig sind wenn sie von einem hierzu Berechtigten platziert wurden 6 Die inhaltliche Richtigkeit der Erklarung oder des Beweiszeichens ist hingegen wie bei 267 StGB fur den Schutz durch 274 StGB unerheblich 7 Entstehungsgeschichte BearbeitenDer Tatbestand der Urkundenunterdruckung bildete gemeinsam mit der Urkundenfalschung den Kernbestand der Urkundsdelikte des am 1 Januar 1872 in Kraft getretenen RStGB In seiner damaligen Fassung beschrankte sich das Delikt auf den Schutz von Urkunden und Grenzzeichen und kannte noch keine Versuchsstrafbarkeit Das damalige Strafmass belief sich ursprunglich auf 3 000 Taler und wurde mit der Wahrungsreform von 1876 auf 3 000 Mark umgerechnet 8 Im Zuge der Reform der Urkundsdelikte erganzte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 15 Juni 1943 die Urkundenunterdruckung um eine Versuchsstrafbarkeit 9 In der Folgezeit erstreckte der Gesetzgeber das Urkundenstrafrecht auf neuartige Beweismittel die durch den technischen Fortschritt geschaffen wurden und die zunehmend anstelle von Urkunden genutzt wurden Dies betraf zunachst technische Aufzeichnungen Anlasslich der Einfuhrung des Verbots der Falschung solcher Aufzeichnungen 268 StGB nahm der Gesetzgeber mit Wirkung zum 25 Juni 1969 10 technische Aufzeichnungen in den Kreis der Tatobjekte des 274 StGB auf um fur diese nicht nur einen Echtheits sondern auch einen Bestandsschutz zu gewahrleisten Entsprechendes geschah mit Wirkung zum 1 August 1986 11 als der Gesetzgeber das Urkundsstrafrecht auf beweiserhebliche Daten erstreckte vgl 269 StGB Objektiver Tatbestand BearbeitenNr 1 Unterdruckung von Urkunden und technische Aufzeichnungen Bearbeiten Hauptartikel Urkundenfalschung Deutschland Urkunde und Technische Aufzeichnung Tatobjekt Bearbeiten Der Begriff der Urkunde entspricht dem des 267 StGB 12 Hier wie dort reicht er weit uber das allgemeinsprachliche Verstandnis hinaus und beschreibt nach gangiger Definition eine schriftlich verkorperte menschliche Gedankenerklarung die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lasst Diese Definition bringt drei charakteristische Funktionen von Urkunden zum Ausdruck die Beweis die Garantie und die Perpetuierungsfunktion Die Urkunde muss also zunachst einen Beitrag zur Uberzeugungsbildung uber rechtlich erhebliche Tatsachen leisten konnen und sollen Ferner muss sie einer Person als geistigem Urheber zugerechnet werden konnen Schliesslich muss sie einen Erklarungsinhalt in einer auf Dauer angelegten Weise verkorpern Den Urkunden gleichgestellt sind technische Aufzeichnungen Bei einer technischen Aufzeichnung handelt es sich gemass 268 Abs 2 StGB um eine Darstellung von Daten Mess oder Rechenwerten Zustanden oder Geschehensablaufen die durch ein technisches Gerat ganz oder zum Teil selbsttatig bewirkt wird den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder fur Eingeweihte erkennen lasst und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist Hierzu zahlen insbesondere Fahrtenschreiber und Radarkontrollgerate 13 Gehoren Bearbeiten nbsp Mechanischer Fahrtenschreiber mit beschriebenem Schaublatt 274 StGB beschrankt sich auf Urkunden und Aufzeichnungen die dem Tater nicht ausschliesslich gehoren Fur das Gehoren kommt es aufgrund des Schutzzwecks der Norm nicht auf die zivilrechtliche Eigentumslage an sondern darauf wer berechtigt ist mithilfe des Tatobjekts Beweis zu fuhren 14 Daher kann auch der Eigentumer Tater der Urkundenunterdruckung sein 15 Im Grundsatz steht das Beweisfuhrungsrecht an einer Urkunde oder einer Aufzeichnung allerdings deren Eigentumer zu da dieser gemass 903 BGB die umfassende rechtliche Gewalt uber die Sache innehat Allerdings verliert er sein alleiniges Beweisfuhrungsrecht wenn ihm die Pflicht auferlegt wird die Urkunde im Interesse eines anderen als Beweismittel zu erhalten 16 So verhalt es sich etwa wenn er gemass 422 423 429 ZPO im Rahmen eines Zivilprozesses zur Vorlage der Urkunde verpflichtet wird Beseitigt er in einer solchen Situation die Urkunde verwirklicht dies den objektiven Tatbestand der Urkundenunterdruckung 17 Im materiellen burgerlichen Recht finden sich Vorlagepflichten etwa in 371 716 810 BGB und in 118 HGB Auch im offentlichen Recht finden sich zahlreiche Vorlagepflichten Diese fuhren typischerweise zum Ubergang des Beweisfuhrungsrechts auf den Staat sofern sie der Rechnungslegung dienen So sind etwa Empfanger von Sozialleistungen regelmassig dazu verpflichtet Dokumente vorzuhalten aus denen sich die Berechtigung zum Empfang der Leistungen ergibt 18 Anders verhalt es sich demgegenuber bei Vorlagepflichten die staatlichen Behorden die Wahrnehmung von Uberwachungsaufgaben erleichtern sollen So verhalt es sich etwa bei Fahrtenschreiberaufzeichnungen 19 Auch bei amtlichen Fuhrerscheinen 20 und Passen 21 fallen Eigentum und Beweisfuhrungsrecht auseinander zwar stehten die genannten Dokumente im Eigentum der ausstellenden Korperschaft das Beweisfuhrungsrecht steht jedoch allein deren Inhabern zu Das Beschadigen solcher Urkunden ist daher nicht nach 274 StGB strafbar Tathandlungen Bearbeiten nbsp Das Entfernen des Etiketts von der Mutze kann eine Urkundenunterdruckung in der Variante des Vernichtens darstellen 274 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklicht wer die Beweisfunktion des Tatobjekts beeintrachtigt Dies kann zunachst durch physische Einwirkung auf die Urkunde geschehen etwa durch deren Vernichtung oder Beschadigung Als vernichtet gilt die Urkunde wenn ihre Beweiswirkung vollstandig aufgehoben ist So verhalt es sich etwa wenn der Tater die Unterschrift einer Urkunde ausradiert 22 oder einen amtlichen Stempel von einem Benzingutschein entfernt 23 Richtet sich die Tat gegen eine zusammengesetzte Urkunde etwa die Verbindung von Preisschild und Ware liegt ein Vernichten auch dann vor wenn die Verbindung aufgelost wird 24 Als Beschadigung gelten weniger intensive Einwirkungen auf die Substanz der Urkunde etwa deren Einreissen 25 Die Tathandlung des Unterdruckens ist hingegen ohne Substanzeinwirkung moglich sie wird dadurch verwirklicht dass der Tater dem Berechtigten die Moglichkeit zur Nutzung der Urkunde als Beweismittel entzieht oder vorenthalt Die Rechtsprechung bejahte dies etwa fur das Wegnehmen 26 das Unlesbarmachen 27 und das Verheimlichen 28 der Urkunde Auch das pflichtwidrige Nichtherausgeben der Urkunde subsumierte die Rechtsprechung unter 274 Abs 1 Nr 1 StGB 29 Sie verneinte es demgegenuber als der Tater die Urkunde mit einer transparenten Folie uberklebte weil dies den Beweiswert der Urkunde nicht beeintrachtigte 30 Nr 2 Beweiserhebliche Daten Bearbeiten Hauptartikel Beweiserhebliche Daten Tatobjekt Bearbeiten Der Begriff der beweiserheblichen Daten entstammt dem Verbot des Falschens beweiserheblicher Daten 269 StGB Dort bezeichnet er Daten die zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sind und die einen Aussteller erkennen lassen 31 274 StGB legt einen hiervon abweichendes Begriffsverstandnis nah indem er anders als 269 StGB auf die Definition 202a Abs 2 StGB verweist Nach 202a Abs 2 StGB gelten als Daten Informationen die elektronisch magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder ubermittelt werden Der Gesetzgeber war bei Einfuhrung der Norm davon ausgegangen dass sich 269 und 274 StGB auf die gleichen Tatobjekte beziehen 32 Dies hat sich jedoch als unzutreffend herausgestellt weil codierte Informationen die unmittelbar wahrnehmbar sind nicht unter 202a StGB fallen jedoch unter 269 StGB dies betrifft etwa Strichcodes In der Konsequenz besteht Streit daruber welches Begriffsverstandnis dem 274 StGB zugrunde liegt Die Sichtweise die an den Datenbegriff des 202a StGB anknupft argumentiert damit dass 274 StGB dem Beweisschutz dient fur den es auf die hypothetische Urkundsqualitat nicht entscheidend ankomme 33 Die Gegenansicht geht demgegenuber davon aus dass auch 274 StGB lediglich solche Daten schutze die eine Datenurkunde darstellen Sie argumentiert mit dem Willen des Gesetzgebers sowie damit dass 269 StGB und 274 StGB gleichermassen zu den Urkundsdelikten zahlen 34 Der Tatbestand beschrankt sich auf Taten uber die der Tater nicht ausschliesslich verfugen darf Dies entspricht inhaltlich der in der Nr 1 verwendeten Anforderung des Gehorens Daher gilt auch hier dass tatbestandsmassig nur solche Daten sind an denen dem Tater nicht das alleinige Beweisfuhrungsrecht zusteht Tathandlungen Bearbeiten 274 Abs 1 Nr 2 StGB beschreibt mehrere Verhaltensweisen durch die der Gebrauch von Daten als Beweismittel erschwert wird Dies umfasst zunachst das Loschen der Daten als digitale Entsprechung des Zerstorens Ferner handelt tatbestandsmassig wer die Daten unterdruckt unbrauchbar macht oder verandert Nr 3 Grenz und Wasserstandsmerkmale Bearbeiten nbsp Grenzstein 274 Abs 1 Nr 3 StGB schutzt Zeichen die dazu bestimmt sind dingliche Berechtigungen an Grundstucken sowie Wassernutzungsrechte kenntlich zu machen 35 Anders als die anderen beiden Varianten erstreckt er sich damit auf Augenscheinsobjekte 36 Er erfasst insbesondere Grenzsteine Auch hier gilt dass es fur die Strafbarkeit nicht auf die zivilrechtliche Eigentumslage ankommt weshalb das Delikt auch durch den Zeicheneigentumer verwirklicht werden kann 274 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht zunachst wer eines der genannten Zeichen wegnimmt vernichtet unkenntlich macht oder verruckt Diese Varianten entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den von den anderen Begehungsformen bekannten Handlungsformen beschreiben also unterschiedliche Moglichkeiten zur Beeintrachtigung des Beweiswerts des Zeichens Daruber hinaus verwirklicht 274 Abs 1 Nr 3 StGB wer ein Zeichen falschlich setzt Hiermit ist gemeint dass der Tater ein Zeichen unbefugt anbringt 37 anders als der Wortlaut es nahelegt kommt es nicht darauf an ob das Zeichen den Grenzverlauf richtig oder falsch markiert Subjektiver Tatbestand BearbeitenEine Strafbarkeit nach 274 StGB setzt zunachst voraus dass der Tater mit Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt er also billigend in Kauf nimmt dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht 38 Der Tater muss demnach insbesondere erkennen dass er durch sein Handeln ein fremdes Beweisfuhrungsrecht verletzt 39 Ferner fordert 274 StGB dass der Tater in der Absicht handelt einem anderen Nachteile zuzufugen Ein Nachteil liegt vor wenn die Urkunde infolge der Tathandlung nicht oder nur in vermindertem Umfang als Beweismittel genutzt werden kann 39 Nicht erforderlich ist dass das Beweisziel einen Vermogensbezug aufweist 40 Umstritten ist ob ein tatbstandsmassiger Nachteil auch darin bestehen kann dass der Tater einen staatlichen Bussgeldanspruch vereitelt Teilweise wird dies bejaht 41 Die vorherrschende Ansicht lehnt dies jedoch ab weil dies keinen anderen benachteilige Zudem habe das Bussgeld lediglich Strafcharakter 42 Strittig ist ferner wie der Absichtsbegriff zu interpretieren ist Nach einer teilweise vertretenen Sichtweise ist hiermit ein dolus directus ersten Grades gemeint also ein zielgerichtetes Wollen 43 Nach uberwiegender Auffassung genugt demgegenuber ein dolus directus zweiten Grades also ein sicheres Wissen in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung Begrundet wird dies damit dass die Urkundenfalschung typischerweise nicht zwecks Schadigung sondern zwecks eigener Bereicherung begangen wird die Schadigung sei lediglich eine in Kauf genommene Nebenfolge der Tat 44 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDie versuchte Urkundenunterdruckung ist nach 274 Abs 2 StGB strafbar Der Tater uberschreitet die Schwelle zum Versuchsstadium wenn er mit der Handlung beginnt die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte zur Verwirklichung des Tatbestands fuhren soll Vollendung tritt ein sobald der Beweiswert der Urkunde beeintrachtigt ist Mit der Vollendung tritt zugleich Beendigung ein Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 274 StGB weitere Delikte verwirklicht konnen diese zur Urkundenunterdruckung in Gesetzeskonkurrenz stehen Dies kommt zunachst bei anderen Urkundsdelikten in Betracht Dient die Beschadigung einer Urkunde von vornherein nur der Verfalschung der Urkunde 267 StGB verdrangt die Urkundenfalschung die Urkundenunterdruckung So verhalt es sich etwa wenn der Tater das Preisschild von einer Ware entfernt Beschadigung der zusammengesetzten Urkunde aus Preisschild und Ware 274 StGB und es auf eine teurere Ware klebt Verfalschen der ursprunglichen zusammengesetzten Urkunde 267 Abs 1 StGB Entsprechendes gilt fur das Verhaltnis zu 268 269 auch diese Tatbestande gegen dem 274 StGB im Grundsatz vor Die Sachbeschadigung 303 StGB und die Datenveranderung 303a StGB werden demgegenuber durch 274 StGB verdrangt Bei ersterem geschieht dies im Wege der Konsumtion bei letzterem im Wege der Spezialitat Nimmt der Tater eine fremde Urkunde weg kann er sich sowohl wegen Diebstahls 242 StGB als auch wegen Urkundenunterdruckung strafbar machen Da beide Delikte unterschiedliche Schutzfunktionen aufweisen stehen sie im Grundsatz im Verhaltnis zueinander in Tateinheit 52 StGB Verwandter Tatbestand Verandern von amtlichen Ausweisen 273 StGB BearbeitenNach 273 StGB macht sich strafbar wer eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt unkenntlich macht uberdeckt oder unterdruckt Ebenfalls tatbestandsmassig handelt wer eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt Schliesslich macht sich strafbar wer einen auf diese Weisen manipulierten Ausweis gebraucht Der Gesetzgeber fugte 273 StGB durch das sechste Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung zum 1 April 1998 ins Gesetz ein 45 Hierdurch reagierte der Gesetzgeber auf die oben angesprochene Rechtsprechung die das Manipulieren von Ausweisen nicht unter 274 StGB subsumiert weil das Beweisfuhrungsrecht Tilgen belastender Vermerke aus Ausweisen nicht als Urkundenunterdruckung ansah weil das Beweisfuhrungsrecht an diesen ausschliesslich dem Ausweisinhaber zustehe Aufgrund ihrer luckenschliessenden Funktion ist 273 StGB im Verhaltnis zu 274 StGB formell subsidiar Literatur BearbeitenFlorian Schmitz Der Schutz des Beweisfuhrungsinteresses im Urkundenstrafrecht Tectum Marburg 2001 ISBN 3 8288 8275 7 Weblinks BearbeitenFrank Zieschang Zum Tatbestand der Urkundenunterdruckung bei Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs 274 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 229 StGB auf Jusline Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten BGBl 1986 I S 721 Volker Erb 274 Rn 3 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Anders Diethelm Kienapfel Zur Abgrenzung von Urkundenfalschung und Urkundenunterdruckung in Jura 1983 S 185 187 Volker Erb 274 Rn 1 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Georg Freund Urkundenstraftaten 2 Auflage Springer Berlin 2010 ISBN 978 3 642 05361 0 S Rn 277 In der Sache auch Harro Otto in Juristische Schulung 1987 S 761 aussere Unversehrtheit BGH Urteil vom 9 7 1954 1 StR 677 53 BGHSt 6 251 253 f BGH Urteil vom 27 9 2007 5 StR 171 07 BeckRS 2007 17605 Rn 3 Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Reinhart Maurach Strafrecht Besonderer Teil 10 Auflage Teilband 2 Straftaten gegen Gemeinschaftswerte C F Muller Heidelberg 2012 ISBN 978 3 8114 9466 4 S 65 Rn 100 Volker Erb 274 Rn 3 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 Ingeborg Puppe Kay Schumann 274 Rn 5 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Volker Erb 274 Rn 3 in Volker Erb Jurgen Schafer Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4 Auflage Band 5 263 297 StGB C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74605 5 RGBl 1876 S 25 ONB ALEX Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 1945 Abgerufen am 6 Januar 2021 BGBl I S 645 BGBl I S 721 OLG Celle Urteil vom 8 10 1959 1 Ss 229 59 Neue Juristische Wochenschrift 1960 S 880 OLG Koblenz Beschluss vom 5 9 1994 1 Ws 164 94 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 50 51 BGH Beschluss vom 10 12 1993 1 StR 212 93 BGHSt 40 26 28 OLG Karlsruhe Urteil vom 16 5 2002 Az 3 Ss 128 00 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2002 S 652 Rn 2 Michael Duchstein Die Strafbarkeit von Fahrerkartenmanipuationen in Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2013 S 367 BGH Urteil vom 29 1 1980 1 StR 683 79 BGHSt 29 192 194 BayObLG Urteil vom 20 12 1979 RReg 5 St 237 79 Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 1057 BGH Urteil vom 29 1 1980 1 StR 683 79 BGHSt 29 192 194 BGH Urteil vom 29 1 1980 1 StR 683 79 BGHSt 29 192 194 BayObLG Urteil vom 20 12 1979 RReg 5 St 237 79 Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 1057 1058 Bernd Hecker Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe ein versuchter Betrug OLG Koln NJW 2002 527 in Juristische Schulung 2002 S 224 226 Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Reinhart Maurach Strafrecht Besonderer Teil 10 Auflage Teilband 2 Straftaten gegen Gemeinschaftswerte C F Muller Heidelberg 2012 ISBN 978 3 8114 9466 4 S 65 Rn 101 Harro Otto Grundkurs Strafrecht Die einzelnen Delikte 7 Auflage De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 228 5 S 72 Rn 2 BayObLG Urteil vom 20 12 1979 RReg 5 St 237 79 Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 1057 1058 BGH Urteil vom 29 1 1980 1 StR 683 79 BGHSt 29 192 195 OLG Dusseldorf Urteil vom 10 4 1984 2 Ss 528 83 242 83 III Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 1231 1232 OLG Dusseldorf Beschluss vom 14 7 1989 5 Ss 251 89 102 89 I Juristische Rundschau 1991 S 250 251 Anders AG Elmshorn Urteil vom 19 7 1989 309 Js 120 89 32 Ds 58 89 Neue Juristische Wochenschrift 1989 S 3295 Wilfried Bottke Anmerkung zu OLG Dusseldorf Beschluss vom 14 7 1989 5 Ss 251 89 102 89 I in Juristische Rundschau 1991 S 252 253 Hartmut Schneider Zur Strafbarkeit des Vernichtens von Schaublattern eines Fahrtenschreibers in Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1993 S 16 18 OLG Braunschweig Urteil vom 18 12 1959 Ss 179 59 Neue Juristische Wochenschrift 1960 S 1120 1121 BayObLG Beschluss vom 21 8 1989 RReg 4 St 131 89 Neue Juristische Wochenschrift 1990 S 264 BayObLG Urteil vom 20 2 1997 5 St RR 88 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 1592 OLG Hamm Urteil vom 26 5 1998 4 Ss 88 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1998 S 331 Christoph Reichert Mein Pass gehort mir in Strafverteidiger 1998 S 51 53 BGH Urteil vom 13 5 1954 3 StR 70 54 Neue Juristische Wochenschrift 1954 S 1375 BayObLG Urteil vom 20 12 1979 RReg 5 St 237 79 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