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Das deutsche Strafrecht versteht unter Konsumtion den Fall dass die Erfullung eines Straftatbestandes nicht notwendig dann Spezialitat aber regelmassig die Verwirklichung eines anderen Tatbestandes umfasst Sie ist eine Form der Gesetzeseinheit So wird bei einer Urkundenunterdruckung gemass 274 Abs 1 Nr 1 StGB meistens auch gleichzeitig eine Sachbeschadigung gemass 303 Abs 1 StGB vorliegen was zur Verwirklichung allerdings nicht erforderlich ware z B ist der Entzug einer Urkunde auch moglich ohne diese zu zerstoren Da es sich bei der Sachbeschadigung jedoch um ein regelmassiges Begleitdelikt handelt beansprucht es im Falle seiner Verwirklichung bei einer Urkundenunterdruckung keine Geltung So sah dies auch lange die Rechtsprechung des BGH Der Begriff der Konsumtion ist jedoch umstritten und der BGH ist in jungeren Entscheidungen von seiner bisherigen Auffassung abgewichen dass diese tatbegleitend verwirklichten Delikte im Rahmen der Strafzumessung konsumiert werden 1 Er sieht im Gegensatz zur herrschenden Lehre eine Konsumtion etwa in den Einbruchdiebstahlsfallen nicht gegeben Der BGH begrundet dies unter anderem mit grundsatzlichen systematischen Erwagungen Aufgrund des nur zwischen Tatbestanden bestehenden Spannungsverhaltnisses ist danach etwa in den Einbruchdiebstahlsfallen ein Verdrangen der in diesen Fallen regelmassig verwirklichten Tatbestande des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschadigung durch die blosse Strafzumessungsregel des 243 StGB nicht moglich so dass die Rechtsprechung nunmehr Tateinheit als gegeben ansieht Auch besteht die Moglichkeit dass Begleittaten und der Diebstahl unterschiedliche Rechtsguttrager betreffen Beispielsfall Tater bricht in Lagerhalle des A ein stiehlt jedoch die dort befindlichen Guter des B oder eine Diskrepanz bei den betroffenen Werten besteht so dass der Unwertgehalt ein anderer ist Beispielsfall Tater tritt im Rahmen des Einbruchs eine Tur ein deren Wert 1000 betragt Die gestohlene Sache hat jedoch nur einen Wert von 100 Literatur BearbeitenJohannes Wessels Strafrecht allgemeiner Teil Die Straftat und ihr Aufbau S 305 ff Google Books Volker Krey Uwe Hellmann Strafrecht Besonderer Teil Band 2 Vermogensdelikte S 59 ff Google Books Einzelnachweise Bearbeiten S bspw BGH 2 StR 481 17 Beschluss vom 6 Marz 2018Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konsumtion Strafrecht amp oldid 214023069