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Die Constitutio Criminalis Carolina CCC oder Carolina in zeitgenossischer Ubersetzung Peinliche Gerichts oder Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V auch des Keysers Karls des funfften und des heyligen Romischen Reichs peinlich Gerichts ordnung von 1532 gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch Der Begriff Peinlich bezieht auf das lateinische poena fur Strafe und meint Leibes und Lebensstrafen IllustrationCCC Imprint Frankfurt am Main Johann Schmidt Verlegung Sigmund Feyerabends 1577 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt 2 1 Materielles Strafrecht 2 2 Strafprozessrecht 3 Bedeutung 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenBasis der Constitutio Criminalis Carolina war die im Jahr 1507 unter Leitung von Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung auch Bambergensis genannt die bereits auf humanistisches Gedankengut italienischer Rechtsschulen zuruckgriff und dabei auf vielseitige Elemente des romischen Rechts setzte Im Jahr 1498 beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau das Strafverfahren im ganzen Reich gesetzlich festzulegen Uber den Wormser Reichstag hinaus wurde das Gesetzeswerk aber erst unter Kaiser Karl V im Jahr 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und zwei Jahre spater am 27 Juli 1532 auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert Damit erhielt die Constitutio Criminalis Carolina Gesetzeskraft Gepragt war die Zeit kirchengeschichtlich durch die Reformation und aussenpolitisch durch den Turkenkrieg Aus heutiger Sicht wird in Bezug auf die Carolina gerne von einem Theater des Schreckens gesprochen da sie sehr grausame Zuge enthielt Folter und Hinrichtungsarten Trotz aller fortschrittsorientierten Erkenntnisse und einer kritischen Offentlichkeit die die Aufklarung mit sich brachte galt die Carolina in vielen deutschen Landesteilen bis Mitte des 19 Jahrhunderts fort Erst dann setzten die modernen strafrechtlichen Kodifikationen ein stellvertretend dafur sei als Fruhwerk das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 als Vorbild genannt Als letzte Kodifikation dieser Art wurde das Strafgesetzbuch fur die Preussischen Staaten von 1851 erlassen bis noch weiter gehende Reformbestrebungen auch diese Gesetze durch das Reichsstrafgesetzbuch ablosten Inhalt BearbeitenDie Carolina enthielt materielles Strafrecht vornehmlich aber Prozessrecht 1 Dem Gesetz kam die Funktion eines Rahmengesetzes zu dagegen galt der Vorbehalt von Sonderregelungen uber ortliches Gewohnheitsrecht der Territorien Insbesondere galt aber auch rezipiertes romisches Strafrecht 2 Materielles Strafrecht Bearbeiten Geregelt waren in der Carolina allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie einzelne strafwurdige tatbestandlich gefasste Verhaltensweisen In den Art 177 bis 179 finden sich die Ansatze des allgemeinen Teils schon recht hoch entwickelt denn normiert waren die Teilnahme die Versuchsstrafbarkeit und die Schuldunfahigkeit Fur die Voraussetzungen der Schuldfrage musste bei Jugendlichen die Zurechnungsfahigkeit bereits gesondert gepruft werden Bis zum 7 Lebensjahr galten Beschuldigte als strafunmundig bis zum 14 Lebensjahr waren sie bedingt strafmundig Die Teilnahme war in Art 177 beschrieben verstanden als vorsatzliche wissentlicher und geuerlicher weiss Mitwirkung einicherley hilff beistandt oder furderung wie das alles namen hat an der Tat eines anderen heute unterschieden in die Teilnahmeformen Beihilfe und Anstiftung 3 Mit der Versuchsstrafbarkeit befasste sich Art 178 Demnach genugte auch ein auf Tatausfuhrung und Taterfolg gerichteter Vorsatz boser will der erkennbar sein musste mit etlichen scheinlichen wercken die zu volnbringung der selben missethat dienstlich sein mogen aber nicht zur Vollendung der Tat fuhrte doch an volnbringung der selben missethat durch andere mittel wider seinen willen verhindert wurde 4 In Art 146 wurde zwischen Vorsatz und Fahrlassigkeit von ungeschichten gantz ungeheuerlicher weiss und wider des thatters willen differenziert und die Abgrenzung durch Beispiele gleichnuss veranschaulicht 4 Dabei verfolgte die Carolina keine rein formal psychologische Auffassung von Vorsatz und Fahrlassigkeit sondern machte die Schuldschwere abhangig von der nach aussen wirkenden inneren Gesamteinstellung des Taters Somit entwickelte sich ein anschaulicher Schuldbegriff Die Carolina legte sich damit auf das Prinzip der Schuldhaftung fest und beseitigte Reste und Uberbleibsel einer bis dahin vorherrschenden Erfolgshaftung Schadigungen die auf Zufall beruhten begrundeten damit keine Strafbarkeit mehr Auch war dies eine Folge der Ausbalancierung von Gerechtigkeit und Gemeinnutz vgl Art 104 weil erkannt wurde dass Strafe einen general wie spezialpraventiven Charakter in sich tragen kann 5 ein Gedanke der bei Cicero bereits diskutiert wurde Die einzelnen StraftatenDelikte gegen den Staat Korperverletzungen und Beleidigungen fehlten im Gesetz vollstandig In Ansehung der unterschiedlichen Strafandrohung wurden die Tatbestande Mord und Totschlag hingegen prazise gegeneinander abgegrenzt Das Vorsatzerfordernis war beiden Delikten gemein allerdings handelte der Totschlager in affektiver Aufwallung wie Zorn und Wut der Morder hingegen mutwillig 6 Der heute umfassende Grundsatz nulla poena sine lege wonach Strafbarkeit nur vorliegen kann wenn die Tat zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich geregelt ist war als typisches Produkt der liberalen Verfassungsbewegung des 19 Jahrhunderts noch nicht bekannt und auch erst von Paul Johann Anselm von Feuerbach eingefuhrt worden Auch war der Anfang der 1810er Jahre von Christoph Stubel formulierte und heute ebenfalls nicht wegdenkbare Zweifelssatz im Strafrecht noch in weiter Ferne 7 8 Man musste sich damit behelfen sogenannte Tatertypen zu beschreiben 8 Dafur hatten die Richter das Recht Analogien zu schaffen Art 105 8 ein heute im deutschen Strafrechtswesen unzulassiges Instrument Den Richtern war bei der Tatbeurteilung und vor Weiterleitung der Akten an den Oberhof oder die nachste Juristenfakultat zur Entscheidung auch Ermessen eingeraumt von dem sie juristisch regelmassig nicht vorgebildet extensiven Gebrauch machten Insgesamt beschrieb die Carolina die strafwurdigen Tatbestande anschaulich prazise und abstrahierend Es galten als Kapitalverbrechen z B Mord Totschlag Rauberei rauber Art 126 Vergewaltigung Brandstiftung brenner Art 125 9 Verrat Munzfalschung die muntz gefelscht Art 111 expliziter Bruch der Urfehde etliche Falle von Diebstahl Zauberei sofern durch sie Personen Schaden entstanden war Neben der Moglichkeit der Verhangung von Strafen waren gesetzlich auch Geldbussen geltbuss vorgesehen die vom Tater an den Geschadigten zu leisten waren Bezuglich der Strafen differenzierte das Gesetz Leibesstrafen und Todesstrafen Aber auch erste Ansatze des Freiheitsstrafenwesens waren in der Carolina verankert Freiheitsstrafen wurden bei geringfugigem Diebstahl nur hilfsweise verhangt namlich dann wenn der Tater nicht in der Lage war fur die gegen ihn verhangte Geldbusse aufzukommen Wo aber der dieb kein solche geltbuss vermag soll er mit dem kercker darinn er etlich Zeitlang ligen gestrafft werden vgl Art 157 Die in Art 176 und 195 angedeuteten Freiheitsstrafen erscheinen eher als praventive Massnahmen der Sicherungsverwahrung fur ruckfallgefahrdete Wiederholungstater zuo bosem glauben kuonfftiger ubelthettiger beschedigung Art 195 10 Art 192 listet die Todesstrafe nach Hinrichtungsarten auf Verbrennen Enthaupten Vierteilen Radern Hangen Ertranken Pfahlen lebendig BegrabenStrafverscharfend durfte angeordnet werden dass der Straftater zur Hinrichtungsstatte geschleift Art 193 oder zuvor mit gluhenden Zangen traktiert Art 194 werden durfte Obgleich nach heutigen Massstaben grausam anmutend und in der Praxis ebenso umgesetzt waren die Sanktionen in der Theorie von einem dem Verhaltnismassigkeitsprinzip gleichenden Grundsatz geleitet denn gestaffelt wurde nach Schwere der Tat 10 Als mildeste Todesart galt die Hinrichtung mit dem Schwert etwa beim Totschlag im Affekt wahrend bei Landes oder Hochverrat die Vierteilung drohte 10 An Leibesstrafen nennt die Carolina in Art 198 das Abschneiden von Zunge Fingern Ohren oder Nase Weitere aufgezahlte Mittel sind der Pranger und das Stellen in das Halseisen sowie Prugeln Die Carolina milderte den Sanktionenkatalog des Sachsenspiegels insoweit ab als der Tatbestand des Zaubers keine Todesstrafe mehr vorsah Fur Sachschaden forderte sie lediglich Reparationsleistungen Unter Schaden verstand die Carolina Personenschaden Straff der Zauberey Item so jemandt den leuten durch zauberey schadenn oder nachteill zufuegt soll man straffen vom lebenn zum tode und man solle solliche straff mit dem feur thun Wo aber jemant zauberey gepraucht und damit nymandt schadenn gethon hete soll sunst gestraft werden nach gelegennheit der sache darjnne die urtheiller Raths geprauchen sollen alls vom Rahtsuchen hernachen geschriebenn steet Besonders von protestantischen Landesfursten wurde die mildere Carolina ignoriert um auch Hexen wegen blossen Sachschadens verurteilen zu konnen Als Geldbusse waren an den Geschadigten so etwa beim heimlichen Diebstahl der doppelte Sachwert zwispil Art 157 und beim offenen Diebstahl der vierfache Sachwert vierfeltig Art 158 zu entrichten Strafprozessrecht Bearbeiten Im Strafprozess fuhrte die Carolina den Inquisitionsprozess mit der Massgabe ein ihn nicht als Normalfall zu behandeln was sich in der Praxis jedoch anders gestaltete Da die Carolina eine Anklagebehorde im Inquisitionsprozess nicht vorsah war Anklager der Richter Das auf Aber Glauben beruhende mittelalterliche Beweisrecht Beweise durch Reinigungseid Leumundszeugen Gottesurteil wurde modernisiert Den Beweis fur die Tatbegehung des Angeklagten hatte das Gericht zu erbringen was durch Gestandnis Urgicht oder sofern nicht vorliegend mittels Zeugenbeweises geschah Da das Gesetzbuch den juristisch nicht vorgebildeten Richtern misstraute stellte es feste Beweisregeln auf Zum einen durften nur Haupttatsachen nicht jedoch Hilfstatsachen Indizien zur Verurteilung fuhren zum anderen wurde verlangt dass nur zwei ubereinstimmende Zeugenaussagen von Zeugen mit einwandfreiem Leumund als Beweis anerkannt wurden Art 67 Fehlte es an zwei Zeugen konnte der Angeklagte anders als heute in der freien Beweiswurdigung nicht verurteilt werden Es musste dann versucht werden ihm ein Gestandnis abzuringen wobei notfalls die peinliche Befragung Tortur anzuwenden war 11 Das Gericht musste dabei von der Schuld des Taters uberzeugt sein Art 23 Uber Art Dauer und Intensitat der Tortur befand der Richter nach eigenem Ermessen Trotz eines Systems mit klar vorgeschriebenen Beweisregeln konnte der Angeklagte kaum geschutzt werden denn die Folter erwies sich als Allzweckwaffe Auch wandelte die Carolina die getrennten Richter und Urteilsbanke in Kollegialgerichte um Schoffen und praktisch gelehrte Richter kamen zusammen zu Urteilen Die Carolina schrankte des Weiteren den wenig verbreiteten Freiheitsentzug dahingehend ein dass Verurteilte nur noch bis zur offenkundigen Besserung der Freiheit benommen wurden Die Bamberger Gerichtsordnung die mater Carolinae sah noch ewigen Freiheitsentzug vor Bedeutung Bearbeiten nbsp IllustrationIm Mittelalter wurde das Strafrecht als Privatangelegenheit der Beteiligten angesehen Das sogenannte Akkusationsverfahren trug privatrechtliche Zuge War das Opfer nicht bereit oder in der Lage einen Prozess anzustrengen so kummerte sich auch der Staat nicht darum Auch konnte die Tat statt durch Strafe durch Busszahlungen an Opfer oder Hinterbliebene gesuhnt werden Ziele waren in erster Linie die Konfliktregulierung durch Kompensation und die Wiederherstellung der gestorten Rechtsordnung Gegen organisierte Verbrecherbanden war dieses Strafrecht fast machtlos Wegen der Rechtszersplitterung in den einzelnen Territorien waren Strafverfahren sehr uneinheitlich Das Inquisitionsverfahren war aus dem kanonischen Recht und der Praxis der Ketzerverfolgung entlehnt Im Sinne der Carolina strengte das Verfahren ein obrigkeitlicher Anklager und nicht etwa eine der Konfliktparteien an Die Klage wurde ex officio von Amts wegen und damit im offentlichen Interesse erhoben Neben dem Gestandnis und dem Beweis durch Zeugen konnten Sachverstandige aufgerufen werden Die Entscheidung erging nicht durch Laienrichter sondern durch eine Juristenfakultat oder ein Obergericht wohin die Akten zur Urteilsfallung versandt wurde Die Constitutio Criminalis Carolina wollte das Recht im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation vereinheitlichen womit gleichzeitig der bis dahin sehr willkurlichen und landesspezifisch unterschiedlichen Strafgerichtsbarkeit Einhalt geboten werden sollte Der Carolina gelang eine Massigung des Verfolgungseifers gleichwohl eine salvatorische Klausel am Ende der Vorrede 12 ihre subsidiare Geltung gegenuber den Partikularrechten der Reichsstande anwies Die Klausel war Voraussetzung fur eine Zustimmung der Reichsstande die ansonsten an ihren lokalen Gerichts und Gesetzgebungshoheiten festhalten wollten In der Folge war die Carolina Vorbild fur viele Landesgesetze Ihre reformatorische Wirkung auf das Strafrecht ist deshalb unbestritten In der Praxis der Territorien bestanden aber noch lange gemischte Formen Eine erneute Strafrechtsvereinheitlichung gelang in Deutschland erst wieder mit dem Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich von 1871 das mit zahlreichen Anderungen noch heute gilt Literatur Bearbeiten nbsp Johann Christoph Frolich von Frolichsburg Commentarius In Kayser Carl des Funfften und dess H Rom Reichs Peinliche HalsGerichtsOrdnung Ulm 1733Quellentexte Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V und des Heiligen Romischen Reichs von 1532 Carolina Herausgegeben und erlautert von Friedrich Christian Schroeder Reclam Stuttgart 2000 ISBN 978 3 15 018064 8 Darstellungen Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 143 153 Elmar Geus Morder Diebe Rauber Historische Betrachtung des deutschen Strafrechts von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch Scripvaz Verlag Krauskopf Berlin 2002 ISBN 3 931278 14 X Spektrum Kulturwissenschaften 6 zugleich Frankfurt Oder Europa Univ Diss 2001 Strafrechtsreformen von der Carolina bis zum Reichsstrafgesetzbuch Peter Landau Friedrich Christian Schroeder Hrsg Strafrecht Strafprozess und Rezeption Grundlagen Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina Klostermann Vittorio 1984 ISBN 978 3465016076 Harald Maihold auss lieb der gerechtigkeyt vnd umb gemeynes nutz willen Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 In ius full 2006 ISSN 1660 3427 S 76 86 Julius Friedrich Malblank Geschichte der peinlichen Gerichtsordnung von Kaiser Karl V Grattenauer Nurnberg 1782 Nachdruck Keip Holdbach 1998 ISBN 3 8051 0418 9 Klaus Peter Schroeder Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz Eine deutsche Rechtsgeschichte in Lebensbildern Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47536 1 Uta Ruchel Schweriner Stadtrundgange III Carolina Frauengeschichten Abschnitt 8 Hexenprozesse in Schwerin und Mecklenburg mit dem Ausgang des 17 Jahrhunderts Bildnachweis Stadtarchiv SchwerinWeblinks Bearbeiten nbsp Commons Constitutio Criminalis Carolina Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien nbsp Wikisource Keyser Karls des funfften vnnd des heyligen Romischen Reichs peinlich gerichts ordnung Quellen und Volltexte Michael Strohmer Hexenforschung Historicum net Transkript der DEs allerdurchleuchtigsten grossmechtigste n vnuberwindtlichsten Keyser Karls des funfften vnnd des heyligen Romischen Reichs peinlich gerichts ordnung Meyntz Ivo Schoffer 1533 Memento vom 23 Januar 2013 im Internet Archive PDF 679 kB Einzelnachweise Bearbeiten Uberblick bei Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 146 153 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart C H Beck Munchen 2001 ISBN 978 3 406 54716 4 Rnr 258 Auslegung in diese Richtung durch Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 147 f a b Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 147 Zu diesem Aspekt ausfuhrlich Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 149 Hinrich Ruping Gunter Jerouschek Grundriss der Strafrechtsgeschichte Lehrbuch Studienliteratur 6 Auflage 2011 C H Beck ISBN 978 3 406 62689 0 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart C H Beck Munchen 2001 ISBN 978 3 406 54716 4 Rnr 288 a b c Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 146 Franz Josef Sehr Das Feuerloschwesen in Obertiefenbach aus fruherer Zeit In Jahrbuch fur den Kreis Limburg Weilburg 1994 Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg Weilburg Limburg 1993 S 151 153 a b c Klaus Geppert Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V die Carolina In Juristische Ausbildung JURA 2015 S 148 Barbara Stollberg Rilinger Strafrechtsentwicklung Einfuhrung in die fruhe Neuzeit Universitat Munster 2003 Doch wollen wir durch diese gnedige erinnerung Churfursten Fursten und Stenden an jren alten wohlherbrachten rechtmessigen vnd billichen gebreuchen nichts benommmen haben Normdaten Werk GND 4122991 5 lobid OGND AKS LCCN n85278584 VIAF 186509535 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Constitutio Criminalis Carolina amp oldid 232656648