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Dieser Artikel behandelt die Abschrift im Sinn einer Kopie Der Begriff Abschrift wird insbesondere bei Handelsware auch im Sinn von Abschreibung gebraucht Bei der Abschrift handelt es sich allgemein um eine inhaltsgleiche identische also wortgetreue Vervielfaltigung eines Schriftstucks speziell im Rechtsverkehr um die behordlich oder notariell bestatigte gleich lautende Wiedergabe einer Originalvorlage Abschrift einer k u k Heiratsurkunde aus dem Jahre 1854 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Beglaubigung durch Behorden 3 Beglaubigung durch Notare 3 1 Notarieller Beglaubigungsvermerk 4 Beweiskraft 5 Sonstiges 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAbschriften werden benotigt wenn das Original nicht in Umlauf gebracht wird nicht verfugbar ist oder mehreren Beteiligten ein bestimmter Vorgang gleichzeitig bekannt gemacht werden soll Abschriften abgeleitet von Abschreiben von papiergebundenen Urkunden erfolgten fruher durch das Abschreiben der Urschrift in Handschrift oder mit Schreibmaschine bis die Fotokopie erfunden wurde In diesen Abschriften war stets die Unterschrift oder eine Namenszeichnung durch gez Name kenntlich zu machen Die Abschrift einer privatschriftlichen Urkunde durch eine fremde Handschrift oder durch Schreibmaschine veranderte auch das optische Bild des Originals Das Erfordernis einer optischen Ubereinstimmung wurde seit jeher nicht als notwendige Voraussetzung einer beglaubigten Abschrift angesehen Nachdem die Moglichkeit bestand Lichtbilder und Fotokopien herzustellen wurde unter Hinweis auf den Wortsinn Abschrift die Verwendung von Fotokopien fur die Erstellung von beglaubigten Abschriften bezweifelt Eine Verordnung vom 21 Oktober 1942 1 mit dem Titel Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts stellte erstmals klar dass die Erstellung einer beglaubigten Abschrift durch Lichtbild statthaft ist Mit der Einfuhrung von Fotokopien bestand bei der Justiz und den Notaren zunachst eine Unsicherheit daruber ob die Verwendung bei der Fertigung von Abschriften uberhaupt zulassig sei 2 Mit dem Beurkundungsgesetz vom 28 August 1969 wurde dieser Streit durch die Neufassung des 39 BeurkG beendet Dort wird die Abschrift gesetzlich definiert Bei der Beglaubigung von Abschriften Abdrucken Ablichtungen und dergleichen Abschriften Ablichtung ist seitdem der juristische in der Umgangssprache selten benutzte Ausdruck fur eine fototechnische Vervielfaltigung Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht dass es ihm nicht auf die Technik der Herstellung einer Abschrift ankommt sondern auf das Kriterium der inhaltlichen Ubereinstimmung mit dem Original Mit der Wortwahl und dergleichen hat der Gesetzgeber zudem weitsichtig sogar technische Weiterentwicklungen wie die nunmehr mogliche beglaubigte elektronische Abschrift zugelassen Man unterscheidet im Rechtsverkehr die einfache unbeglaubigte die beglaubigte Abschrift und die beglaubigte elektronische Abschrift Zweck der beglaubigten Abschrift ist es dass in ihr der Notar die inhaltliche Ubereinstimmung einer bestimmten Abschrift mit einer bestimmten Hauptschrift bestatigt 3 Die optische Ubereinstimmung wird nicht verlangt Die Beweiskraft einer beglaubigten Abschrift ist hoher als die einer unbeglaubigten einfachen Abschrift Beglaubigung durch Behorden BearbeitenDie Beglaubigung durch Behorden wird amtliche Beglaubigung genannt Zur amtlichen Beglaubigung werden Behorden durch Landesgesetze befahigt Die Rechtsgrundlage fur die amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften ist in den 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des Bundes bzw in den Parallelbestimmungen der Bundeslander zu finden Parallelbestimmungen im Sozialrecht sind die 29 30 Sozialgesetzbuch SGB X Hierin ist geregelt dass jede siegelfuhrende Behorde zur amtlichen Beglaubigung befugt ist Es muss sich stets um eine siegelfuhrende Stelle handeln weil das Dienstsiegel nach 33 Abs 3 Nr 4 VwVfG als Bestandteil des Beglaubigungsvermerks zur Rechtswirksamkeit einer amtlichen Beglaubigung erforderlich ist Behorden durfen amtlich nur dann Abschriften beglaubigen wenn das unterschriebene Original von einer Behorde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behorde benotigt wird Dann wird mit Dienstsiegel und Unterschrift bestatigt dass das Original vorgelegen hat und die Abschrift inhaltlich hiermit ubereinstimmt Diese amtliche Beglaubigung ist jeweils nur fur die Vorlage bei einer Behorde gultig die in dem Beglaubigungsvermerk genannt werden muss Maschinell erstellten amtlichen Dokumenten nicht unterschriebene Bescheide fehlen die Echtheitsmerkmale eines Originaldokuments und konnen nicht beglaubigt werden Ist durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behorden ausschliesslich vorbehalten so ist eine amtliche Beglaubigung ausgeschlossen Bei bestimmten registerlichen Dokumenten Personenstandsurkunden Auszuge aus dem Vereinsregister Grundbuchauszuge bleibt die Beglaubigung mithin den ausstellenden Behorden vorbehalten Jede Verwaltungsbehorde ist nach 65 BeurkG befugt beglaubigte Abschriften ihrer eigenen Urkunden zu erstellen 65 Satz 3 BeurkG wobei die Formvorschriften des 42 BeurkG nicht gelten weil das BeurkG nicht auf amtliche Beglaubigungen anwendbar ist Mit amtlichen Beglaubigungen bezeugt eine Behorde zum Zwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren oder fur sonstige Zwecke fur die eine offentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde die nicht von einer Behorde ausgestellt ist Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen beschrankt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck Die Befugnis der Verwaltungsbehorden Abschriften ihrer eigenen Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbehorden in der dafur vorgeschriebenen Form mit uneingeschrankter Beweiskraft zu beglaubigen bleibt unberuhrt Beglaubigung durch Notare Bearbeiten Beglaubigte Abschrift eines gemeinschaftlichen Erbscheins Amtsgericht Emmerich 1950Zustandig fur die offentliche Beglaubigung von Abschriften sind gemass 20 BNotO ausschliesslich Notare Diese offentliche Beglaubigung ist im Hinblick auf Herkunft oder Inhalt der Originale bzw ihren Adressatenkreis nicht so eingeschrankt wie die amtliche Beglaubigung Bei seiner Amtstatigkeit erteilt der Notar hierbei das Zeugnis dass eine Abschrift ein Abdruck eine Ablichtung oder ahnliches mit der vorgelegten Hauptschrift Urschrift Ausfertigung einfache oder beglaubigte Abschrift Schriftstuck Zeichnung Plan usw inhaltlich ubereinstimmt Gelegentlich wird ein Notar gebeten eine einfache Abschrift mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen im irrigen Glauben diese wurde durch Pragesiegel und die Unterschrift des Notars rechtlich verbindlicher dem ist nicht so Aus einer einfachen Abschrift wird durch Beglaubigung keine beglaubigte Abschrift so dass hierdurch kein juristischer Mehrwert geschaffen wird Der Notar stellt mit seiner Beglaubigung lediglich fest dass die Abschrift vorgelegen hat und mit der Urschrift ubereinstimmt mit dem Inhalt der Abschrift befasst er sich jedoch bis auf erkennbare Mangel nicht Verbindlicher ist vielmehr die Ausfertigung die jedoch nur von einer Urschrift und nur von einem Notar erstellt werden kann Notarieller Beglaubigungsvermerk Bearbeiten Der Beglaubigungsvermerk ist ein einfaches Zeugnis nach 39 BeurkG In dem Beglaubigungsvermerk ist festzuhalten ob die Hauptschrift eine Urschrift Ausfertigung beglaubigte oder einfache Abschrift ist 42 Abs 1 BeurkG In diesem Zusammenhang obliegt es dem Notar zu prufen ob die Hauptschrift Mangel enthalt Denn 42 Abs 2 BeurkG zahlt ausdrucklich Lucken Anderungen oder Durchstreichungen oder ahnliche Veranderungen auf die der Notar in seinem Beglaubigungsvermerk festzustellen hat 4 Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift Abschrift einer Urkunde bei der durch den Beglaubigungsvermerk der inhaltliche Gleichlaut mit der Hauptschrift bestatigt wird Das Original von dem die beglaubigte Abschrift gefertigt wird kann Urschrift Ausfertigung oder selbst beglaubigte Abschrift der Urkunde sein und muss nicht vom Notar selbst stammen Wirksamkeitserfordernisse sind die Bestatigung des inhaltlichen Gleichlauts mit der Hauptschrift die Unterschrift des Ausstellers sowie das Anbringen des notariellen Prage oder Farbdrucksiegels Zudem sind Ort und Datum der Ausstellung anzugeben Haupturkunde ist die Urkunde von der eine Abschrift erstellt werden soll Haupturkunden konnen offentliche oder private Urkunden Urschriften Ausfertigungen oder Abschriften sein Auch von Personenstandsurkunden konnen notariell beglaubigte Abschriften erstellt werden diese sind selbst jedoch keine Personenstandsurkunde im Sinne des 55 PStG und geniessen nicht deren Beweiskraft 5 Allerdings genugt die Einreichung einer notariell beglaubigten Kopie einer Personenstandsurkunde beim Grundbuchamt da offentliche Urkunde im Sinne des 29 Abs 1 Satz 2 GBO auch eine durch Beglaubigung des Notars zur offentlichen Urkunde gemachte Kopie der ordnungsgemass ausgestellten Personenstandsurkunde darstellt Beweiskraft BearbeitenFur die Beweiskraft einer Abschrift im Rahmen des Urkundenbeweises gelten zivilprozessrechtliche Beweisregeln die den Tatrichter zu einem bestimmten Verstandnis eines Sachverhalts zwingen 286 Abs 2 ZPO Die Vorlage des Originals dient dazu Echtheit und aussere Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend sicher festzustellen 6 Bei Privaturkunden ist grundsatzlich am Gebot der Vorlage des Schriftstucks das die Unterschrift im Original aufweist festzuhalten weil nur anhand dieser Urschrift Echtheit und Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend sicher festgestellt werden konnen 7 Der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde ausschliesslich durch Vorlegung der Urschrift nach 420 ZPO angetreten werden 8 Die in Urschrift vorgelegte unterschriebene Privaturkunde erbringt wenn sie echt und fehlerfrei ist Beweis dafur dass der Aussteller die in der Urkunde enthaltenen Erklarungen abgegeben hat 416 ZPO Eine einfache Abschrift ist keine Urkunde weil sie als solche nicht erkennen lasst von wem sie herruhrt und zudem lediglich eine Reproduktion des Originals darstellt ohne dass jemand die Gewahr fur ihre Richtigkeit ubernimmt 9 Die blosse Ablichtung Fotokopie einer Urkunde ist als solche ebenfalls keine Urkunde im Sinne der 415 ff ZPO 7 Die beglaubigte Abschrift erfullt hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer offentlichen Urkunde und wird mit der Urschrift einer offentlichen Urkunde gleichgestellt 435 Satz 1 ZPO Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Vorlage einer Privaturkunde in beglaubigter Abschrift der Vorlage der Urschrift nicht gleichgesetzt werden 10 weil die Echtheit und aussere Fehlerfreiheit des Originals nicht sicher feststellbar ist Steht die Ubereinstimmung einer lesbaren unbeglaubigten Schriftstuckskopie nach der freien Uberzeugung des Gerichts mit dem Original fest dann kann damit auch ein Urkundenbeweis erbracht werden 11 Soweit bei Vorlage der Schriftstuckskopie keine Zweifel an der Echtheit und Unverfalschtheit des Originals oder der Reproduktion insbesondere wegen Fehlens eines entsprechenden Parteivortrags bestehen ist die Aussagekraft der Kopie verglichen mit der des Originals gleichwertig denn dass die unbestritten echte Erklarung den lesbaren und keinen anderen Inhalt enthalt lasst sich einer Kopie so gut wie einem Original entnehmen 12 Wird eine Originalurkunde in irgendeiner Form vervielfaltigt so wird nach 267 StGB Urkundenfalschung wie folgt unterschieden notarielle Ausfertigungen haben dieselbe Qualitat wie das Original weil sie es ersetzen Bei beglaubigten Abschriften stellt der Beglaubigungsvermerk eine Urkunde dar die in Verbindung mit ihrem Inhalt als zusammengesetzte Urkunde und Beweismitteleinheit gilt Bei einfachen Abschriften fehlt der Urkundencharakter weil der Aussteller der Abschrift nicht erkennbar ist und sie die Erklarung nicht selbst enthalten das gilt auch fur Fotokopien 13 Gescannte Urkunden mit Unterschrift werden im Rechtsverkehr wie Urkunden angesehen Sonstiges BearbeitenVor Erfindung des Buchdrucks waren Abschriften von ganzen Buchern ublich Wird bei der Kopie das verwendete Schriftsystem gegenuber der Vorlage geandert so spricht man ublicherweise nicht von einer Abschrift sondern von einer Umschrift bzw Transkription Siehe auch BearbeitenFaksimile Druck Kopie Flugblatt Schreibmaschine Schriftgut Elektrofotografie KorrektorWeblinks Bearbeiten Wiktionary Abschrift Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten RGBl I 609 Walter Schmitz Valckenberg DNotZ 1968 476 f BGHZ 36 201 204 Friedrich J Rebold Praxis des Notariats 2007 S 51 Christian Armbruster etc Beurkundungsgesetz und Dienstordnung 2008 S 500 BGH NJW 1980 1047 a b BGH NJW 1980 1047 1048 BGH WM 1986 400 401 Karl E Hemmer Achim Wust Strafrecht 2009 S 130 Rn 253 S 131 Rn 253 BGH Urteil vom 16 November 1979 Az V ZR 93 77 BGH Urteil vom 16 November 1979 LM Nr 1 zu 435 ZPO JR 1980 243 245 LAG Hamm Urteil vom 2 Februar 1995 Az 4 Sa 1850 94 OLG Hamm Urteil vom 12 Mai 2016 Az 1 RVs 18 16Normdaten Sachbegriff GND 4279136 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abschrift amp oldid 215074223