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Der Computerbetrug ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts der im 22 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 263a StGB normiert ist Als Vermogensdelikt bezweckt die Vorschrift den Schutz des Vermogens 263a StGB verbietet Handlungen bei denen eine Person ein Unternehmen oder eine Organisation durch das Manipulieren von Computern in betrugerischer Art finanziell geschadigt wird Vorbild fur den Tatbestand des Computerbetrugs ist der des Betrugs 263 StGB der das Tauschen anderer Menschen unter Strafe stellt Verursacht der Tater durch das Uberlisten eines Computersystems einen Vermogensschaden kann dies den Tatbestand des Betrugs mangels Vorhandenseins eines Tauschungsadressaten nicht verwirklichen Um solche betrugsahnlichen Verhaltensweisen angemessen strafrechtlich zu erfassen schuf der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1 August 1986 den Tatbestand des Computerbetrugs Fur den Computerbetrug konnen eine Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Der Computerbetrug stellt das haufigste Delikt im Bereich der Computerkriminalitat dar Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 107 165 Falle des 263a StGB angezeigt Die Aufklarungsquote dieser Taten schwankt zwischen 30 und 35 und liegt damit im Vergleich zu anderen Deliktgruppen auf durchschnittlichem Niveau Am haufigsten wird 263a StGB durch das unbefugten Nutzen von Codekarten an Bankautomaten verwirklicht Eine dem 263a StGB ahnliche Regelung findet sich im Schweizer Strafrecht mit Art 147 StGB Dieser stellt den betrugerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe Tathandlung und Taterfolg dieses Tatbestands decken sich im Wesentlichen mit der deutschen Norm Im osterreichischen Strafgesetzbuch normiert 148a den Tatbestand des betrugerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs der ebenfalls grosse Parallelen zum deutschen 263a StGB aufweist Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Rechtsgut 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Einfuhrung des 263a StGB durch das 2 WiKG von 1986 2 2 Weitere Entwicklung 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Datenverarbeitungsvorgang 3 2 Tathandlungen 3 2 1 Unrichtige Gestaltung des Programms 3 2 2 Verwendung unrichtiger oder unvollstandiger Daten 3 2 3 Unbefugte Verwendung von Daten 3 2 3 1 Zweck und Problematik der Handlungsvariante 3 2 3 2 Meinungsstand zur Auslegung des Merkmals unbefugt 3 2 3 3 Missbrauchlicher Einsatz von Zahlungskarten insbesondere durch Abheben von Geld am Geldautomaten 3 2 3 3 1 Weitere Falle 3 2 4 Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf 3 3 Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs 3 4 Vermogensschaden 3 5 Vorsatz und Bereicherungsabsicht 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Strafbarkeit ausgewahlter Vorbereitungshandlungen 6 Prozessuales und Strafzumessung 7 Gesetzeskonkurrenzen 8 Kriminologie 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Rechtsgut BearbeitenDer Tatbestand des Computerbetrugs ist in 263a StGB normiert und lautet seit seiner letzten Anderung am 1 Juli 2017 1 wie folgt 1 Wer in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermogensvorteil zu verschaffen das Vermogen eines anderen dadurch beschadigt dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms durch Verwendung unrichtiger oder unvollstandiger Daten durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 263 Abs 2 bis 6 gilt entsprechend 3 Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet indem er Computerprogramme deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist herstellt sich oder einem anderen verschafft feilhalt verwahrt oder einem anderen uberlasst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 4 In den Fallen des Absatzes 3 gilt 149 Abs 2 und 3 entsprechend Wie die anderen Betrugsdelikte dient 263a StGB dem Schutz des Vermogens Das Verbot des Computerbetrugs soll verhindern dass Personen aufgrund von Computermanipulationen in ihrem Vermogen geschadigt werden 2 Entstehungsgeschichte BearbeitenEinfuhrung des 263a StGB durch das 2 WiKG von 1986 Bearbeiten nbsp Foto der ersten Debit MasterCard einer deutschen Bank Das Verbot des Computerbetrugs wurde ausgearbeitet nachdem elektronische Datenverarbeitungsanlagen aufgrund ihrer zunehmenden Verbreitung im Geschaftsverkehr regelmassig zum Ziel krimineller Handlungen geworden waren Als praxisrelevant erwies sich insbesondere das unbefugte Abheben von Geld an Geldautomaten unter Verwendung fremder Bankkarten 3 Solche Handlungen wurden von 263 StGB nicht erfasst da dieser voraussetzte dass der Tater bei seinem Opfer durch eine Tauschungshandlung einen Irrtum hervorruft 4 Das Erregen eines Irrtums war bei Computern ausgeschlossen da sich diese keine Vorstellungen uber die Wirklichkeit machten 5 Daher war eine Anwendung des Betrugsparagrafen bereits aufgrund dessen Wortlautes in Fallen ausgeschlossen in denen der Tater nicht einen Menschen sondern ein Computersystem uberlistete Eine analoge Anwendung des Betrugstatbestands auf Sachverhalte bei denen Computersysteme manipuliert wurden kam aufgrund des strafrechtlichen Analogieverbots Art 103 Abs 2 GG nicht in Betracht Fur einen Diebstahl 242 StGB fehlte es in derartigen Fallen an einem Gewahrsamsbruch Gleiches galt fur Falle in denen der Tater mit einer gefalschten Codekarte vorging 6 Weitere Straftatbestande etwa die Untreue 266 StGB kamen regelmassig ebenfalls nicht in Betracht 7 Daher bestand eine Lucke im Strafgesetzbuch die nur durch ein neues Gesetz geschlossen werden konnte das die Besonderheiten der Computerkriminalitat hinreichend berucksichtigte Diese Lucke wollte der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat WiKG vom 15 Mai 1986 8 schliessen Dieses erganze mit Wirkung zum 1 August 1986 das StGB um den Tatbestand des Computerbetrugs 263a Absatz 1 der neugeschaffenen Norm bezeichnet vier Tathandlungen die in Anlehnung an betrugerische Verhaltensweisen entwickelt wurden In Absatz 2 fugte der Gesetzgeber einen Verweis auf Bestimmungen des Betrugstatbestands bezuglich der Versuchsstrafbarkeit und der Strafzumessung ein Insgesamt orientierte sich der Gesetzgeber also eng am Betrugstatbestand den er insoweit modifizierte wie dies zur sachgerechten Erfassung von computerbezogenen Handlungen zweckmassig war Weitere Entwicklung Bearbeiten Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes wurde der Verweis des 263a Abs 2 StGB mit Wirkung zum 1 April 1998 um die im Rahmen dieses Reformgesetzes neu geschaffenen 263 Abs 6 und Abs 7 StGB die weitere Sanktionsbestimmungen enthalten erweitert Am 22 Dezember 2003 erweiterte der Gesetzgeber 263a StGB durch das Funfunddreissigste Strafrechtsanderungsgesetz um zwei weitere Absatze 9 Hierdurch wurde der EU Rahmenbeschluss zur Bekampfung von Betrug und Falschung im Rahmen mit bargeldlosen Zahlungsmitteln umgesetzt 10 Durch diese Gesetzesanderung wurden bis dahin straflose Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt Hierzu zahlt beispielsweise das Entwickeln eines Programms mit dem ein Computerbetrug begangen werden kann Heutiger Tatbestand BearbeitenDatenverarbeitungsvorgang Bearbeiten Der objektive Tatbestand des Computerbetruges fusst auf dem des Betrugs Er weicht von diesem insoweit ab wie es computerspezifische Besonderheiten gebieten die dazu fuhren dass die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs nicht erfullt waren Aufgrund dieser engen Verwandtschaft beider Delikte wird der Computerbetrug in enger Anlehnung an den Betrugstatbestand 263 StGB ausgelegt 11 Der Computerbetrug wird durch das Einwirken auf einen Datenverarbeitungsvorgang begangen Als Datenverarbeitung gelten alle technischen Vorgange die Daten aufnehmen und durch Programme derart miteinander verknupfen dass selbststandig Arbeitsergebnisse erzielt werden 12 Hierzu zahlen beispielsweise Berechnungen und elektronisch durchgefuhrte Echtheitskontrollen durch Geldprufungsprogramme innerhalb von Automaten 13 Rein mechanisch arbeitende Gerate werden demgegenuber mangels elektronischer Datenverarbeitung nicht von 263a StGB erfasst 14 Daten lassen sich allgemein als codierte Informationen definieren 15 Der Begriff Codierung meint hierbei keine besondere Verschlusselung Es kommt lediglich auf die Moglichkeit an eine Information derart darzustellen dass sie von einem Computer verarbeitet werden kann Dies ist der Fall wenn sie sich im Binarcode darstellen lasst wie es beispielsweise bei Ziffern und Buchstaben der Fall ist 16 Als Daten gelten somit alle Eingaben in einen Computer sowie dessen Ausgaben 17 Tathandlungen Bearbeiten Unrichtige Gestaltung des Programms Bearbeiten Ein Computerbetrug kann durch vier Handlungsweisen begangen werden Durch unrichtige Gestaltung eines Programms durch Verwendung unrichtiger oder unvollstandiger Daten durch deren unbefugte Verwendung und durch unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang in sonstiger Weise Diese Handlungen treten an die Stelle der Tauschungshandlung des Betrugstatbestands 18 Bei einem Programm handelt es sich um eine Arbeitsanweisung an einen Computer Gestalten umfasst das erstmalige Erstellen und das nachtragliche Andern 19 Unter welchen Voraussetzungen ein Programm unrichtig ist ist in der Rechtswissenschaft strittig Im Wesentlichen haben sich zwei Ansatze herausgebildet Der eine beurteilt die Unrichtigkeit des Programms nach einem subjektiven der andere nach einem objektiven Massstab Nach erstgenannter Auffassung kommt es entscheidend auf den Willen des Betreibers an Weicht das Programm von dessen Willen ab ist es unrichtig 20 Befurworter dieser Betrachtungsweise ziehen eine Parallele zum Zivilrecht Dort kommt es fur die Frage ob ein Produkt mangelhaft ist massgeblich darauf an ob das Produkt die Beschaffenheit aufweist die die Parteien vereinbart haben 21 Uberdies habe der Gesetzgeber 22 bei der Ausarbeitung des 263a StGB auf den Willen des Betreibers als entscheidendes Vergleichsmoment abgestellt Fur die Gegenansicht kommt es nicht auf den Willen des Betreibers an sondern auf die von diesem gestellten Aufgabe Hiernach ist ein Programm unrichtig wenn es die vom Betreiber gestellte Aufgabe nicht ordnungsgemass bewaltigt Dies entspreche eher der Unwahrheit einer Tatsache einem Tatbestandsmerkmal des Betrugs 23 Die beiden Ansichten gelangen beispielsweise dann zu unterschiedlichen Ergebnissen falls der Auftraggeber den Programmierer anweist Bilanzen zwecks Steuerhinterziehung falsch zu protokollieren Nach der zivilrechtlich orientierten Ansicht ware der Computerbetrug zu verneinen da das Programm so funktioniert wie es der Betreiber will Folgt man der betrugsnahen Ansicht kann die Tathandlung des 263a StGB dagegen angenommen werden da das Programm objektiv falsch bilanziert 24 Einschlagige Falle der unrichtigen Programmgestaltung sind in erster Linie Manipulationen eines Programms selbst 25 Da sich ein Programm aus Daten zusammensetzt stellt diese Handlungsvariante lediglich einen Unterfall der Verwendung unrichtiger oder unvollstandiger Daten dar Daher besitzt 263a Abs 1 Var 1 StGB in der Rechtspraxis kaum eigenstandige Bedeutung 26 Ein Anwendungsbereich ist das heimliche Installieren eines Dialers 27 Verwendung unrichtiger oder unvollstandiger Daten Bearbeiten Daten werden verwendet indem sie auf beliebige Weise in einen elektronischen Verarbeitungsprozess eingefuhrt werden 28 Die Begriffe der Unrichtigkeit und der Unvollstandigkeit orientieren sich am Begriff der beim Betrugstatbestand verwendeten Tauschung wobei die Verwendung unrichtiger Daten dem aktiven Tauschen und die Verwendung unvollstandiger Daten dem Tauschen durch schlussiges Handeln nachempfunden sind 29 Unrichtig sind Daten deren Inhalt von der Wirklichkeit abweicht 30 Anders als bei der unrichtigen Gestaltung des Programms wird fur die Beurteilung der Unrichtigkeit der Daten unstreitig ein objektiver Massstab angelegt da Eingabedaten lediglich objektiv richtig oder falsch sein konnen 31 Exemplarisch fur diese Tathandlung sind Eingabemanipulationen etwa das Nutzen gefalschter EC oder Kreditkarten zum Abheben von Geld 32 Das Nutzen gestohlener Bankkarten ist demgegenuber nicht tatbestandsmassig da hierbei ja richtige Daten verwendet werden nur nicht durch die berechtigte Person 33 Ein weiteres Beispiel ist die Angabe fingierter Forderungen als Abbuchungen im Lastschriftverfahren 34 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob auch das Angeben falscher Daten im automatisierten Mahnverfahren eine unrichtige Verwendung von Daten darstellt Befurworter darunter auch der BGH argumentieren dass der Tater durch die Angabe unwahrer Daten gegen die in 138 Abs 1 ZPO normierte prozessuale Wahrheitspflicht verstosst und damit ein Tauschungsunrecht begeht 35 Kritiker wenden ein dass ein Mahnbescheid bereits durch die blosse Behauptung eines Anspruchs erwirkt werden kann weshalb es auf falsche Tatsachen nicht ankommt Ausserdem verstosse die Annahme eines Computerbetrugs gegen das Gebot der betrugsnahen Auslegung Ein Rechtspfleger der einen Antrag im Mahnverfahren bearbeitet mache sich bei der Bearbeitung eines solchen Antrags keine Gedanken uber das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs weshalb er hieruber auch nicht getauscht werden konne 36 Unvollstandig sind Daten die wesentliche Informationen uber den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt nur in unzureichender Weise erkennen lassen sie also in Bezug auf eine relevante Tatsache luckenhaft sind 37 Da unvollstandige Daten allerdings auch die Wirklichkeit zumindest teilweise nicht korrekt abbilden sind sie zugleich falsche Daten Daher ist die Unvollstandigkeit nur ein besonderer Fall der Unrichtigkeit weswegen dieses Merkmal keine eigenstandige Relevanz besitzt 38 Unbefugte Verwendung von Daten Bearbeiten nbsp Die Eingabe falscher Daten in einen Geldautomaten ist ein Hauptfall der unbefugten Datenverwendung Zweck und Problematik der Handlungsvariante Bearbeiten Der Gesetzgeber schuf die Handlungsform der unbefugten Datenverwendung da Wissenschaftler und Sachverstandige im Gesetzgebungsverfahren daran zweifelten dass der Tatbestand der unrichtigen Verwendung von Daten den missbrauchlichen Einsatz von Codekarten an Geldautomaten erfasst Derartige Falle waren ein massgeblicher Anlass zur Schaffung des Computerbetrugs weshalb der Gesetzgeber sicherstellen wollte dass diese vom neuen Tatbestand erfasst werden 39 Dem sollte 263a Abs 1 Var 3 StGB abhelfen Da das Verwenden falscher oder luckenhafter Daten bereits von 263a Abs 1 Var 2 StGB erfasst wird beschrankt sich die dritte Variante auf das Verwendung richtiger Daten durch einen Unbefugten 40 263a Abs 1 Var 3 StGB ist im Vergleich zu den anderen Tatbestanden ausserst unbestimmt formuliert da er nicht naher klarstellt wie sein zentrales Tatbestandsmerkmal die Unbefugtheit zu konkretisieren ist 41 Um den Tatbestand nicht ausufern zu lassen und um nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot zu verstossen besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Lehre darin dass dieses Merkmal restriktiv ausgelegt werden soll 42 Einigkeit besteht ebenfalls darin dass diese Auslegung moglichst betrugsnah erfolgen soll 43 Der genaue Bedeutungsgehalt des Merkmals unbefugt ist indessen umstritten Meinungsstand zur Auslegung des Merkmals unbefugt Bearbeiten Nach einer Ansicht die den Tatbestand vergleichsweise weit auslegt liegt ein unbefugtes Verwenden bereits dann vor wenn der Tater die Daten gegen den tatsachlichen oder mutmasslichen Willen des Betreibers der Datenverarbeitungsanlage in den Verarbeitungsprozess einfuhrt Hierfur spreche dass der Begriff unbefugt seinem Wortsinn nach das Fehlen einer Befugnis meine Auch andere Tatbestande gebrauchen diesen Begriff in diesem Sinne 44 Eine andere Auffassung die als computerspezifische Auslegung bezeichnet wird nimmt eine restriktivere Auslegung vor Sie stellt im Ausgangspunkt zwar auch auf den Betreiberwillen als massgeblichen Bezugspunkt ab berucksichtigt diesen jedoch nur insoweit wie dieser sich in der Programmgestaltung widerspiegelt Hiernach ist etwa Wille des Betreibers dass nur eine bestimmte Person die Daten verwenden darf nur dann berucksichtigungsfahig wenn das Programm die Identitat des Verwenders pruft etwa durch eine PIN Abfrage Vertreter dieser Sichtweise argumentieren dass dies der systematischen Nahe des 263a StGB zum 263 StGB gerecht werde indem nicht bereits jede Vertragsverletzung als tatbestandsmassig angesehen wird sondern erst das tauschungsartige Uberlisten eines Datenverarbeitungsvorgangs 45 Eine dritte Auffassung die vom BGH und der herrschenden Lehre vertreten wird stellt die Unbefugtheit mithilfe einer Parallele zum Betrug fest Nach dieser Ansicht handelt jemand unbefugt falls das Verhalten des Taters bei der Datenverwendung einen Tauschungswert hat 46 Dies ist der Fall wenn angenommen der Tater hatte die Daten nicht in einem Computer eingegeben sondern gegenuber einem Menschen erklart in diesem hypothetischen Fall eine Tauschung vorliegt Trifft dies zu ist die Tauschungsaquivalenz gegeben sodass der Tater unbefugt handelt 47 Bei dieser hypothetischen Datenverarbeitung durch einen Menschen darf jedoch allein auf solche Tatsachen abgestellt werden die auch der Computer prufen konnte Die Tauschung muss also in den Daten angelegt sein Ansonsten wurden nach dieser Ansicht auch konkludente Tauschungen zur Begrundung eines Computerbetrugs genugen obwohl ein Computer nicht konkludent getauscht werden kann 48 Missbrauchlicher Einsatz von Zahlungskarten insbesondere durch Abheben von Geld am Geldautomaten Bearbeiten nbsp KreditkartenDen praxisrelevantesten Anwendungsfall bildet der Einsatz fremder PIN oder TAN Nummern Hierzu kommt es insbesondere beim missbrauchlichen Abheben von Geld an einem Geldautomaten mithilfe einer Kredit oder EC Karte 49 Zur Beurteilung der Strafbarkeit sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden Hebt der Tater unberechtigterweise Geld mit einer gestohlenen gefalschten sog Skimming 50 oder auf andere Weise illegal erlangten Karte ab verwendet er unbefugt fremde Daten 51 Hierin sind sich alle oben beschriebenen Ansichten einig lediglich die Begrundung variiert Nach der tauschungsaquivalenten Auslegung ergibt sich dies daraus dass der Tater einem hypothetischen Bankangestellten seine Nutzungsberechtigung vortauscht Nach den am Betreiberwillen orientierten Ansichten ergibt sich die Strafbarkeit dagegen daraus dass das Verwenden einer illegal erlangten Karte diesem Willen widerspricht Nutzt hingegen der berechtigte Karteninhaber die Karte und uberschreitet dabei seinen Kreditrahmen stellt dies nach uberwiegender Ansicht keine unbefugte Datenverwendung dar da der Tater hierbei kein tauschungsahnliches Verhalten begeht Allerdings ist in diesem Fall 266b StGB einschlagig 52 Nach den am Betreiberwillen orientierten Sichtweisen konne demgegenuber auch 263a StGB erfullt sein Jedoch gehe 266b StGB als spezielleres Gesetz vor verdrange also den Computerbetrug auf Konkurrenzebene 53 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ebenfalls welcher Tatbestand erfullt ist wenn der Karteninhaber dem Tater die Karte freiwillig uberlasst und dieser daraufhin mehr Geld abhebt als ihm der Inhaber gestattet hat Nach der tauschungsaquivalenten Auslegung stellt dieses Verhalten keinen Computerbetrug dar Der Karteninhaber erteile dem Tater durch das Aushandigen der Karte eine Bankvollmacht Diese Vollmacht zwar hinsichtlich der Hohe des abzuhebenden Geldes beschrankt jedoch teile der Tater ihren Inhalt einem hypothetischen Bankangestellten jedoch nicht mit Daher fehlt es an der Tauschungsaquivalenz 54 Die anderen Auffassungen bejahen demgegenuber einen Computerbetrug da das Abheben eines zu hohen Betrags durch einen Nichtberechtigten sowohl dem Willen des Berechtigten widerspricht als auch sich der entgegenstehende Wille das niemand ausser dem Berechtigten Geld abhebt in Form der Abfrage der Zugangsdaten im Programm widerspiegelt 55 Weitere Falle Bearbeiten nbsp Uberweisung im Onlinebanking Portal einer BankEin unbefugtes Verwenden von Daten liegt weiterhin vor wenn der Tater Online Uberweisungen mithilfe fremder Daten durchfuhrt die er illegal insbesondere durch Phishing erlangt hat 56 Entsprechendes gilt fur das Bestellen von Waren bei Online Geschaften mithilfe eines fremden Accounts 57 Der Bundesgerichtshof bejaht daruber hinaus einen Computerbetrug als die Tater uber das Internet auf den Ausgangs eines Fussballspiels gewettet hatten nachdem sie sie das Spiel manipuliert hatten Das Abgeben der Wette sei nach der Lehre von der Tauschungsaquivalenz eine unbefugte Datenverwendung Schliesslich wurde der Tater gabe er seine Wette gegenuber einem Menschen ab konkludent erklaren dass er das Spiel nicht manipuliert hat 58 Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Bearbeiten Die letzte Handlungsvariante des 263a StGB die haufig fur ihre Unbestimmtheit kritisiert wird 59 stellt im Verhaltnis zu den anderen drei Begehungsvarianten einen Auffangtatbestand dar Er erfasst sonstige Handlungen die die Informationsverarbeitung inhaltlich beeinflussen 60 Hierzu zahlen beispielsweise das Einwirken auf die Hardware des Gerats 61 und das Nutzen einer unberechtigterweise wiederaufgeladenen Telefonkarte 62 oder einer Telefonkartenattrappe 63 Haufig befasste sich die Rechtsprechung mit der Frage unter welchen Voraussetzungen das Leerspielen eines Geldautomaten tatbestandsmassig ist Dies bejahte sie als der Tater ein Programm nutzte das den Ablauf des Glucksspiels derart manipulierte dass der Tater das Gewinnbild herbeifuhren konnte 64 Verneint wurde der Tatbestand demgegenuber in einem Fall in dem der Tater sein Wissen um einen Programmfehler ausnutzte Hierbei fehle es an einem mit einer Tauschung vergleichbaren Verhalten 65 Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs setzt voraus dass der Tater das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst Diese Voraussetzung tritt an die Stelle der Betrugsmerkmale Irrtum und Vermogensverfugung 66 Sie ist gegeben wenn die Tathandlung dazu fuhrt dass der Verarbeitungsvorgang ein Ergebnis erzielt das ohne sie nicht erzielt worden ware und das unmittelbar eine Vermogensminderung herbeifuhrt Zwischen Manipulationshandlung und Vermogensminderung durfen also keine wesentlichen Zwischenschritte liegen 67 So verhalt es sich etwa wenn ein Bankautomat im Anschluss ans unbefugte Verwenden einer Karte Geld ausgibt 68 An der Unmittelbarkeit fehlt es demgegenuber etwa wenn durch die Tathandlung eine elektronische Wegfahrsperre uberwunden wird Schliesslich tritt die Vermogensminderung nicht bereits hierdurch ein sondern erst durch eine weitere wesentliche Handlung die Wegnahme des Fahrzeugs 69 Damit handelt es sich bei dieser Tat nicht um eine Computerbetrug sondern um einen Diebstahl Durch das Unmittelbarkeitserfordernis werden also der Computerbetrug und der Diebstahl voneinander abgegrenzt Wie im Verhaltnis von Betrug und Diebstahl besteht auch zwischen Computerbetrug und Diebstahl ein Exklusivitatsverhaltnis beide Tatbestande schliessen sich also aus 70 Dementsprechend stellt beispielsweise das Manipulieren einer elektronischen Zugangssperre eines verschlossenen Raums um Gegenstande aus diesem zu entwenden einen Diebstahl und keinen Computerbetrug dar 71 Auch das Uberlisten eines Geldwechselautomaten mithilfe eines an einer Schnur befestigten Geldscheins ist ein Diebstahl da durch das blosse manuelle Einwirken auf den Automaten kein Arbeitsergebnis der Maschine beeinflusst wird 72 Vermogensschaden Bearbeiten Schliesslich muss die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs zu einem Vermogensschaden fuhren Ob ein Vermogensschaden vorliegt beurteilt sich nach den Grundsatzen die fur den Betrug gelten Dementsprechend tritt ein Schaden ein wenn die vom Tater bewirkte Vermogensminderung nicht durch eine Gegenleistung kompensiert wird 73 So liegt der Schaden etwa im obigen Geldautomaten Beispiel darin dass die Bank das Eigentum am Geld verloren hat ohne hierfur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden zu erhalten 675u BGB 74 Wie beim Betrug genugt nach vorherrschender Auffassung eine schadensgleiche Vermogensgefahrdung zur Annahme eines Vermogensschadens 75 Eine solche liegt vor wenn ein Vermogenswert in die Saldierung eingestellt wird dessen Wert von einer Prognose abhangt So verhalt es sich typischerweise bei offenen Forderungen Deren gegenwartiger Wert hangt massgeblich davon ab ob zu erwarten ist dass der Schuldner diese in Zukunft begleicht 76 Keinen Vermogensschaden stellt der finanzielle Aufwand dar eine manipulierte Anlage wieder fur ihren bestimmungsgemassen Gebrauch einsatzbereit zu machen 77 Eine Behinderung der Datenverarbeitung selbst etwa durch Computersabotage ist ebenfalls kein tauglicher Erfolg da der Computer als Tatmittel nicht zugleich Tatopfer sein kann Programmierfehler die Arbeitsablaufe storen und dadurch finanzielle Schaden verursachen sind ebenfalls nicht tatbestandsmassig 78 Sind der Betreiber des manipulierten Computersystems und der in seinem Vermogen Geschadigte personenverschieden findet die Figur des Dreiecksbetrugs die beim Betrug anerkannt ist entsprechende Anwendung 79 In diesem Fall ist der objektive Tatbestand erfullt wenn zwischen Betreiber und Vermogensinhaber ein Naheverhaltnis besteht Vorsatz und Bereicherungsabsicht Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs erfordert gemass 15 StGB zunachst dass der Tater hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt Hierfur muss er die Tatumstande erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen 80 Zusatzlich muss der Tater wie beim Betrug in Bereicherungsabsicht handeln Dies ist die Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermogensvorteil zu verschaffen also einen Vorteil auf den er keinen Anspruch hat Zwischen dem Vorteil und dem Schaden muss Stoffgleichheit bestehen Dies ist der Fall wenn der Vorteil die Kehrseite des Vermogensschadens darstellt 77 Hieran fehlt es etwa wenn der Tater sich nicht unmittelbar durch die Vermogensverschiebung bereichern will sondern erst durch eine Belohnung die ein Dritter fur die Tat versprochen hat 81 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDer Versuch des Computerbetrugs ist gemass 263a Abs 2 263 Abs 2 StGB strafbar Die Tat erreicht das Deliktsstadium der Vollendung wenn zumindest teilweise eine Vermogensschadigung eintritt 82 Zur Beendigung eines Computerbetrugs kommt es wenn der Tater den von ihm anvisierten Vermogensvorteil vollstandig erlangt 83 Strafbarkeit ausgewahlter Vorbereitungshandlungen Bearbeiten 263a Abs 3 StGB stellt mehrere Vorbereitungshandlungen unter Strafe Die Auswahl der Tathandlungen orientiert sich an 149 Abs 1 StGB der Vorbereitung der Falschung von Geld und Wertzeichen Wegen Vorbereitung eines Computerbetrugs macht sich strafbar wer ein Computerprogramm dessen Zweck die Begehung eines Computerbetrugs ist erstellt sich oder einem anderen verschafft feilhalt verwahrt oder einem anderen uberlasst Gemeinsames Tatobjekt dieser Handlungen ist ein Programm dessen objektiver Zweck die Begehung einer Tat nach Absatz 1 darstellt Der Zweck einen Computerbetrug zu ermoglichen muss die Hauptfunktion des Programms sein 84 Unklar ist beim Wortlaut der Norm ob das Programm dasjenige sein muss mit dem spater betrogen wird oder ob es genugt dass das Programm die Begehung der Tat ermoglicht Relevant wird diese Frage beispielsweise bei Trojanern oder Phishing Programmen die nur dazu dienen Daten zu erlangen um sie spater unbefugt zu verwenden 85 Da bereits die Strafbarkeit vorbereitender Handlungen im StGB die Ausnahme ist wird eine derartige Ausdehnung der Strafbarkeit von vielen Juristen abgelehnt sodass die Vorbereitungshandlungen sich nur auf solche Programme beziehen mit denen der Betrug spater durchgefuhrt werden soll 86 Der Tater muss bereits bei der Herstellung des Programms mit bedingtem Vorsatz bezuglich des Begehens eines Computerbetrugs handeln Er muss also Kenntnis davon haben dass mit dem Programm ein Computerbetrug begangen werden soll und die Verwirklichung dieser Tat in Kauf nehmen 87 Prozessuales und Strafzumessung Bearbeiten Hauptartikel Prozessuales und Strafzumessung im Artikel Betrug Deutschland Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich beim Computerbetrug nach 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Der Computerbetrug wird grundsatzlich als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt Ausnahmsweise erfordert die strafrechtliche Verfolgung der Tat allerdings einen Strafantrag wenn Opfer des Computerbetrugs ein Angehoriger Vormund oder Betreuer ist 247 StGB oder der durch die Tat entstandene Schaden gering ist 248a StGB Sobald die Tat beendet ist beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Die Verjahrungsfrist betragt aufgrund des Strafrahmens der Tat nach 78 Abs 3 StGB funf Jahre Durch den Verweis des 263a Abs 2 StGB auf die Vorschriften des Betrugs finden die Regelbeispiele des Betrugs auf den Computerbetrug Anwendung Eine verscharfte Strafandrohung besteht daher im Regelfall etwa dann wenn der Tater gewerbsmassig handelt oder einen besonders grossen Schaden verursacht Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 263a StGB weitere Delikte verwirklicht stehen diese zum Computerbetrug in Gesetzeskonkurrenz Haufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Vermogensdelikten auf Wie der Betrug steht der Computerbetrug im Exklusivitatsverhaltnis zum Diebstahl beide Delikte schliessen sich also gegenseitig aus 88 Gegenuber dem Betrug ist der Computerbetrug subsidiar Werden also beide Delikte verwirklicht so wird der Tater lediglich wegen vollendeten Betrugs bestraft 89 Ist in einem Fall unklar ob der Tater einen Betrug oder einen Computerbetrug verwirklicht hat ist bei diesen beiden Delikten Wahlfeststellung moglich 90 Auch Postpendenz kommt in Betracht wenn ein Tater mit Sicherheit einen Computerbetrug und moglicherweise einen Betrug begangen hat 91 Tateinheit kommt insbesondere mit den in der Thematik verwandten Tatbestanden der Falschung technischer Aufzeichnungen 268 StGB der Falschung beweiserheblicher Daten 269 StGB der Datenveranderung 303a StGB der Falschung von Zahlungskarten Schecks und Wechseln 152a StGB oder der Falschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion 152b StGB in Betracht 92 Begeht der Inhaber einer Scheck oder Kreditkarte den Computerbetrug mit seiner Karte und schadigt hierdurch deren Aussteller ist der Tatbestand des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten 266b StGB als lex specialis vorrangig gegenuber 263a StGB und verdrangt diesen 93 Entsprechendes gilt fur die nach 370 AO strafbare Steuerhinterziehung die auch durch Tathandlungen des Computerbetrugs begangen werden kann 92 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle des Computerbetrugs in den Jahren 1987 2022 94 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 95 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Altere Statistiken erfassen nur die alten Bundeslander Nicht erfasst sind Betrugsfalle mit Debitkarten und mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten 2015 wurden 23 562 Falle des Computerbetrugs erfasst Gegenuber dem Vorjahr in dem 22 308 Falle registriert wurden ist dies ein leichter Anstieg Rund 33 1 der Falle wurden aufgeklart eine geringfugige Steigerung im Vergleich zu 2014 96 Der Computerbetrug machte etwa 7 2 der Computer und Internetkriminalitat aus 97 Falle des Computerbetrugs sind uberwiegend in der kleinen und mittleren Vermogenskriminalitat angesiedelt 98 Fur die Statistik des Jahres 2016 wurde die Erfassung der Betrugsdelikte neu geordnet Fur den Computerbetrug wurde ein neuer Schlussel angelegt der Falle mit einbezieht die in den Vorjahren unter den allgemeineren Schlussel der Betrugskriminalitat fielen Daher sind die Zahlen ab 2016 mit denen der Vorjahre lediglich eingeschrankt vergleichbar 99 Zwischen 2016 und 2021 stieg die Anzahl der gemeldeten Falle von 84 060 auf 113 002 an Fur das Jahr 2022 verzeichnet die Statistik einen Ruckgang auf 107 165 Die Aufklarungsquote unterliegt starken Schwankungen Ihren Hochstwert hatte sie 2001 mit 77 9 ihren Tiefstwert 2011 mit 27 0 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Computerbetrug in der Bundesrepublik Deutschland 94 Erfasste FalleJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Aufklarungsquote1987 2 777 5 218 7 9 41 1 1988 3 075 5 333 10 8 40 3 1989 1 242 2 124 10 0 47 2 1990 787 1 116 14 7 63 7 1991 1 035 2 99 9 9 55 8 1992 2 485 3 150 7 5 51 7 1993 1 755 3 177 7 9 50 5 1994 2 754 3 216 7 8 51 8 1995 3 575 4 361 10 1 52 6 1996 3 588 4 413 11 5 55 2 1997 6 506 8 539 8 3 57 5 1998 6 465 8 469 7 3 60 7 1999 4 474 6 467 10 4 54 9 2000 6 600 8 442 6 7 67 0 2001 17 310 21 605 3 5 77 9 2002 9 531 12 828 8 7 57 0 2003 11 388 14 934 8 2 43 2 2004 14 186 17 1 679 11 8 46 4 2005 15 875 19 2 584 16 3 48 7 2006 16 211 20 2 216 13 7 48 9 2007 16 274 21 2 723 16 7 37 2 2008 17 006 28 2 584 15 2 37 1 2009 22 963 33 2 989 13 34 8 2010 27 292 33 3 882 14 2 30 2 2011 26 723 30 4 237 15 9 27 0 2012 24 817 28 4 728 19 1 30 1 2013 23 242 29 4 869 20 9 31 1 2014 22 308 28 3 797 17 0 30 9 2015 23 562 29 3 528 15 0 33 1 2016 84 060 102 3 13 851 16 5 38 8 2017 86 372 104 7 13 415 15 5 40 5 2018 89 901 108 6 12 919 14 4 38 0 2019 100 814 121 4 13 741 13 6 31 9 2020 105 049 126 3 12 933 12 3 32 8 2021 113 002 135 9 13 691 12 1 30 8 2022 107 165 128 7 13 213 12 3 29 8 Literatur BearbeitenChristoph Buhler Die strafrechtliche Erfassung des Missbrauchs von Geldspielautomaten C F Muller Heidelberg 1995 ISBN 3 8114 5795 0 Silvia Frey Computerkriminalitat in eigentums und vermogensstrafrechtlicher Sicht V Florentz Munchen 1987 ISBN 3 88259 477 2 Martin Gogger Die Erfassung des Scheck Kredit und Codekartenmissbrauchs nach Einfuhrung der 263a 266b StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat Shaker Verlag Aachen 1995 ISBN 3 8265 5098 6 Eric Hilgendorf Brian Valerius Computer und Internetstrafrecht Ein Grundriss 2 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2012 ISBN 978 3 642 16885 7 Klaus Tiedemann Wirtschaftsbetrug Sondertatbestande bei Kapitalanlage und Betriebskredit Subventionen Transport und Sachversicherung EDV und Telekommunikation De Gruyter Berlin 1999 ISBN 3 11 090689 9 263a Weblinks BearbeitenLiteratur zu Computerbetrug im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek 263a auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 148a StGB auf Jusline Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermogensabschopfung vom 13 April 2017 BGBl 2017 I S 872 BGH Beschluss vom 10 11 1994 1 StR 157 94 BGHSt 40 331 334 Urs Kindhauser 263a Rn 2 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Otfried Ranft Zur betrugsnahen Auslegung des 263a StGB In Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 2574 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 41 Rn 234 Tilo Muhlbauer 263a Rn 1 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BT Drs 10 318 S 18 Klaus Tiedemann Wirtschaftsbetrug Sondertatbestande bei Kapitalanlage und Betriebskredit Subventionen Transport und Sachversicherung EDV und Telekommunikation De Gruyter Berlin 1999 ISBN 3 11 090689 9 263a Rn 2 Urs Kindhauser 263a Rn 2 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 393 BGH Urteil vom 22 11 1991 2 StR 376 91 BGHSt 38 120 Klaus Tiedemann Wirtschaftsbetrug Sondertatbestande bei Kapitalanlage und Betriebskredit Subventionen Transport und Sachversicherung EDV und Telekommunikation De Gruyter Berlin 1999 ISBN 3 11 090689 9 263a Rn 6 Zweites Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat 2 WiKG vom 15 Mai 1986 BGBl 1986 I S 721 Funfunddreissigstes Strafrechtsanderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europaischen Union vom 28 Mai 2001 zur Bekampfung von Betrug und Falschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln 35 StrAndG vom 22 Dezember 2003 BGBl 2003 I S 2838 Klaus Tiedemann Brian Valerius 263a Rn 9 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 BGH Urteil vom 22 11 1991 2 StR 376 91 BGHSt 38 120 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 393 BT Drs 10 318 S 21 Christoph Buhler Die strafrechtliche Erfassung des Missbrauchs von Geldspielautomaten C F Muller Heidelberg 1995 ISBN 3 8114 5795 0 S 72 Eric Hilgendorf Grundfalle zum Computerstrafrecht IV Der Computerbetrug In Juristische Schulung 1997 S 130 131 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 263a Rn 3 Theodor Lenckner Wolfgang Winkelbauer Computerkriminalitat Moglichkeiten und Grenzen des 2 WiKG II In Computer und Recht 1986 S 654 658 f Urs Kindhauser 263a Rn 12 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Hans Achenbach Die kleine Munze des sog Computer Strafrechts In Jura 1991 S 225 227 Urs Kindhauser 263a Rn 10 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Manfred Mohrenschlager Das neue Computerstrafrecht In Jura 1986 S 128 132 Caroline Rossa Missbrauch beim electronic cash In Computer und Recht 1997 S 219 220 Tilo Muhlbauer 263a Rn 14 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Martin Heger 263a Rn 3 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Martin Heger 263a Rn 5 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 31 Marz 2004 1 StR 482 03 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 213 BGH Beschluss vom 30 August 2016 4 StR 194 16 BeckRS 2016 17444 Rn 21 Manfred Mohrenschlager Das neue Computerstrafrecht In Jura 1986 S 128 132 f Christoph Buhler Die strafrechtliche Erfassung des Missbrauchs von Geldspielautomaten C F Muller Heidelberg 1995 ISBN 3 8114 5795 0 Manfred Mohrenschlager Das neue Computerstrafrecht In Jura 1986 S 128 132 f Walter Perron 263a Rn 5 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Hierzu eingehend Dirk Looschelders Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsausschluss im System der kaufrechtlichen Gewahrleistung S 263 ff In Christian Hertel Stephan Lorenz Christina Stresemann Hrsg Simplex sigillum veri Festschrift fur Wolfgang Kruger zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71462 7 Boris Schinkels Zum Vorrang der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung 434 Abs 1 Satz 2 Nr 1 BGB vor damit unvereinbaren Beschaffenheitsangaben Ausschlachtfahrzeuge und Bastlerfahrzeuge nur auf besonderen Verbraucherwunsch In Zeitschrift fur das gesamte Schuldrecht 2004 S 226 BT Drs 10 318 S 20 Fritjof Haft Das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat 2 WiKG Teil 2 Computerdelikte In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1987 S 6 7 f Martin Heger 263a Rn 13 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Karl Lackner Zum Stellenwert der Gesetzestechnik S 41 55 In Hans Heinrich Jescheck Theo Vogler Festschrift fur Herbert Trondle zum 70 Geburtstag am 24 August 1989 Walter De Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011705 3 Harro Otto Examinatorium Probleme des Computerbetrugs In Jura 1993 S 612 613 Urs Kindhauser 263a Rn 15 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Martin Heger 263a Rn 6 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Eric Hilgendorf Brian Valerius Computer und Internetstrafrecht Ein Grundriss 2 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2012 ISBN 978 3 642 16885 7 S 149 Walter Buggisch Dialer Programme Strafrechtliche Bewertung eines aktuellen Problems In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2002 S 178 180 f Eric Hilgendorf Grundfalle zum Computerstrafrecht In Juristische Schulung 1997 S 130 131 Karl Lackner Zum Stellenwert der Gesetzestechnik S 41 54 In Hans Heinrich Jescheck Theo Vogler Festschrift fur Herbert Trondle zum 70 Geburtstag am 24 August 1989 Walter De Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011705 3 Ulfrid Neumann Leerspielen von Geldspielautomaten In Computer und Recht 1989 S 717 719 Gunnar Duttge 263a Rn 11 In Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 Christoph Buhler Die strafrechtliche Erfassung des Missbrauchs von Geldspielautomaten C F Muller Heidelberg 1995 ISBN 3 8114 5795 0 S 71 Karl Lackner Zum Stellenwert der Gesetzestechnik S 41 55 In Hans Heinrich Jescheck Theo Vogler Festschrift fur Herbert Trondle zum 70 Geburtstag am 24 August 1989 Walter De Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011705 3 Theodor Lenckner Wolfgang Winkelbauer Computerkriminalitat Moglichkeiten und Grenzen des 2 WiKG II In Computer und Recht 1986 S 654 656 Gunnar Duttge 263a Rn 8 In Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 Martin Heger 263a Rn 8 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Gunnar Duttge 263a Rn 9 In Dieter Dolling Gunnar Duttge Dieter Rossner Stefan Konig Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2955 5 BGH Beschluss vom 22 Januar 2013 1 StR 416 12 BGHSt 58 119 Rn 25 34 Walter Perron 263a Rn 6 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BGH Beschluss vom 19 November 2013 4 StR 292 13 BGHSt 59 68 Rn 19 Fritjof Haft Das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat 2 WiKG Teil 2 Computerdelikte In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1987 S 6 8 Urs Kindhauser 263a Rn 18 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Michael Heghmanns Computerbetrug im automatisierten Mahnverfahren In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2014 S 323 327 Theodor Lenckner Wolfgang Winkelbauer Computerkriminalitat Moglichkeiten und Grenzen des 2 WiKG II In Computer und Recht 1986 S 654 656 Walter Perron 263a Rn 6 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Martin Heger 263a Rn 10 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 395 BT Drs 10 5058 S 30 Christoph Buhler Ein Versuch Computerkriminellen das Handwerk zu legen Das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat In Monatsschrift fur Deutsches Recht 1987 S 448 450 Manfred Mohrenschlager Das neue Computerstrafrecht In Zeitschrift fur Wirtschafts und Steuerstrafrecht 1986 S 128 132 f Klaus Tiedemann Brian Valerius 263a Rn 40 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Kritisch LG Koln Urteil vom 22 August 1986 107 98 86 Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 667 669 Martin Heger 263a Rn 12 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Walter Perron 263a Rn 7 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 OLG Koln Urteil vom 9 Juli 1991 Ss 624 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 125 126 Martin Heger 263a Rn 13 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Christoph Buhler Geldspielautomatenmissbrauch und Computerstrafrecht In Monatsschrift fur Deutsches Recht 1991 S 14 16 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 398 Harro Otto Grundkurs Strafrecht Die einzelnen Delikte 7 Auflage De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 228 5 52 Rn 40 Hauke Scheffler Christian Dressel Unbefugtes Verwenden von Daten beim Computerbetrug In Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 2645 f So auch BGH Beschluss vom 10 November 1994 1 StR 157 94 BGHSt 40 331 334 f OLG Celle Urteil vom 11 April 1989 1 Ss 287 88 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1989 S 367 f LG Freiburg Beschluss vom 17 April 1990 IV Qs 33 90 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1990 S 343 344 Hans Achenbach Die kleine Munze des sog Computer Strafrechts In Jura 1991 S 225 227 Karsten Altenhain Der strafbare Missbrauch kartengestutzter elektronischer Zahlungssysteme In JuristenZeitung 1997 S 752 758 Frank Arloth Computerstrafrecht und Leerspielen von Geldspielautomaten In Jura 1996 S 354 357 f BGH Beschluss vom 21 November 2001 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 163 OLG Koln Urteil vom 9 Juli 1991 Ss 624 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 125 126 Jorg Eisele Frank Fad Strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Missbrauch kartengestutzter Zahlungssysteme In Jura 2002 S 305 306 Erik Kraatz Der Computerbetrug 263 a StGB In Jura 2010 S 36 41 Karl Lackner Zum Stellenwert der Gesetzestechnik S 41 53 In Hans Heinrich Jescheck Theo Vogler Festschrift fur Herbert Trondle zum 70 Geburtstag am 24 August 1989 Walter De Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011705 3 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 41 Rn 240 OLG Koln Urteil vom 9 Juli 1991 Ss 624 90 Neue Juristische Wochenschrift 1992 S 125 126 Karl Lackner Zum Stellenwert der Gesetzestechnik S 41 53 In Hans Heinrich Jescheck Theo Vogler Festschrift fur Herbert Trondle zum 70 Geburtstag am 24 August 1989 Walter De Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011705 3 BGH Beschluss vom 21 November 2001 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 163 BGH Beschluss vom 21 November 2001 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 162 Michael Berghaus 263a StGB und der Codekartenmissbrauch durch den Kontoinhaber selbst In Juristische Schulung 1990 S 981 f Martin Huff Die missbrauchliche Benutzung von Geldautomaten Ein Uberblick uber die bisherige Rechtsprechung In Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 815 ff Manfred Lochter Werner Schindler Missbrauch von PIN gestutzten Transaktionen mit ec und Kreditkarten aus Gutachtersicht In Multimedia und Recht 2006 S 292 ff Hierzu eingehend Jorg Eisele Payment Card Crime Skimming In Computer und Recht 2011 S 130 131 ff Mirja Feldmann Strafbarkeit und Strafbarkeitslucken im Zusammenhang mit Skimming und Falschung von Zahlungskarten In Zeitschrift fur Wirtschafts und Steuerstrafrecht 2015 S 41 43 ff BGH Urteil vom 22 11 1991 2 StR 376 91 BGHSt 38 120 BGH Beschluss vom 21 November 2001 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 162 OLG Koln Urteil vom 9 Juli 1991 Ss 624 90 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1991 S 586 587 Ellen Schluchter Bankomatenmissbrauch mit Scheckkarten Blanketten In Juristische Rundschau 1993 S 493 BGH Beschluss vom 21 November 2001 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 163 Karsten Altenhain Der strafbare Missbrauch kartengestutzter elektronischer Zahlungssysteme In JuristenZeitung 1997 S 752 758 Urs Kindhauser 263a Rn 47 49 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 OLG Koln Urteil vom 9 Juli 1991 Ss 624 90 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1991 S 586 587 OLG Dusseldorf Beschluss vom 5 Januar 1998 2 Ss 437 97 123 97 Strafverteidiger 1998 S 266 Ebenso BGH Beschluss vom 31 Marz 2004 1 StR 482 03 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 213 zum Einsatz von Telefonkarten Otfried Ranft Zur betrugsnahen Auslegung des 263a StGB In Neue Juristische Wochenschrift 1994 S 2574 2578 Urs Kindhauser 263a Rn 51 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 AG Hamm Urteil vom 5 September 2005 10 Ds 101 Js 244 05 1324 05 Computer und Recht 2006 S 70 Stephan Neuheuser Die Strafbarkeit des Bereithaltens und Weiterleitens des durch Phishing erlangten Geldes In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 492 Andreas Popp Von Datendieben und Betrugern Zur Strafbarkeit des so genannten phishing In Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 3517 3518 Carl Friedrich Stuckenberg Zur Strafbarkeit von Phishing In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 118 2007 S 878 906 Martin Heger 263a Rn 14b In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 20 Dezember 2012 4 StR 580 11 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 1017 Rn 58 62 BGH Urteil vom 3 Marz 2016 4 StR 496 15 Neue Juristische Wochenschrift 2016 S 1336 Rn 10 Ablehnend Tilo Muhlbauer 263a Rn 87 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Ulfrid Neumann Ist das Leerspielen eines Geldspielautomaten aufgrund rechtswidrig erlangter Kenntnis des Steuerprogramms als Computerbetrug strafbar In Strafverteidiger 1996 S 375 Ralf Thaeter Die unendliche Geschichte Codekarte In Juristische Arbeitsblatter 1988 S 547 551 BT Drs 10 5058 S 30 BGH Beschluss vom 10 November 1994 1 StR 157 94 BGHSt 40 331 334 f Christoph Buhler Ein Versuch Computerkriminellen das Handwerk zu legen Das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat In Monatsschrift fur Deutsches Recht 1987 S 448 450 f Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 28 Rn 26 BGH Urteil vom 13 Mai 2003 3 StR 128 03 Strafverteidiger 2004 S 21 LG Wurzburg Urteil vom 29 Juli 1999 5 KLs 153 Js 1019 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2000 S 374 BGH Beschluss vom 10 November 1994 1 StR 157 94 BGHSt 40 331 Eingehend zum Leerspielen von Geldautomaten Hans Achenbach Die kleine Munze des sog Computer Strafrechts In Jura 1991 S 225 ff Christoph Buhler Die strafrechtliche Erfassung des Missbrauchs von Geldspielautomaten C F Muller Heidelberg 1995 ISBN 3 8114 5795 0 S 53 ff Bernd Hecker Anmerkung zu Kammergericht 161 Ss 216 13 In Juristische Schulung 2015 S 756 OLG Hamm Beschluss vom 8 August 2013 III 5 RVs 56 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 275 276 Martin Heger 263a Rn 16 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Kritisch hierzu wegen unzureichender Berucksichtigung der Unterschiede beider Delikte Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 41 Rn 243 BGH Beschluss vom 28 Mai 2013 3 StR 80 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2013 S 586 587 BGH Beschluss vom 12 November 2015 2 StR 197 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2016 S 338 339 BGH Beschluss vom 30 August 2016 4 StR 153 16 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2016 S 371 372 BGH Urteil vom 20 Februar 2014 3 StR 178 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 579 580 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 14 Rn 6 AG Tiergarten Urteil vom 18 April 1986 264 Ds 84 85 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1987 S 126 OLG Celle Urteil vom 6 Mai 1996 3 Ss 21 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 1518 OLG Dusseldorf Urteil vom 29 Juli 1999 5 Ss 291 98 71 98 I Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 158 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 401 BGH Urteil vom 20 Februar 2014 3 StR 178 13 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 579 580 BGH Beschluss vom 22 Januar 2013 1 StR 416 12 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 2608 Tilo Muhlbauer 263a Rn 97 In Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Beschluss vom 20 Marz 2008 1 StR 488 07 Neue Juristische Wochenschrift 2008 2451 Rn 19 Christian Becker Thomas Ronnau Grundwissen Strafrecht Der Gefahrdungsschaden bei Betrug 263 StGB und Untreue 266 StGB In Juristische Schulung 2017 S 499 500 a b Manfred Mohrenschlager Das neue Computerstrafrecht In Jura 1986 S 128 132 f Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 28 Rn 30 Theodor Lenckner Wolfgang Winkelbauer Computerkriminalitat Moglichkeiten und Grenzen des 2 WiKG II In Computer und Recht 1986 S 654 659 f BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 27 Rn 81 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 263a Rn 26 Klaus Tiedemann Brian Valerius 263a Rn 78 In Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Martin Heger 263a Rn 26b In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Stephan Husemann Die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch das 35 Strafrechtsanderungsgesetz In Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 104 108 Walter Perron 263a Rn 33a In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Jorg Eisele Payment Card Crime Skimming In Computer und Recht 2011 S 130 134 Marco Gercke Die Strafbarkeit von Phishing und Identitatsdiebstahl In Computer und Recht 2005 S 606 608 Walter Perron 263a Rn 36 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Urs Kindhauser 263a Rn 64 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Martin Heger 263a Rn 27 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 12 Februar 2008 4 StR 623 07 Neue Juristische Wochenschrift 2008 S 1394 BGH Urteil vom 18 Juli 2007 2 StR 69 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 396 a b Martin Heger 263a Rn 29 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Urs Kindhauser 263a Rn 49 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 a b PKS Zeitreihe 1987 bis 2021 XLSX Bundeskriminalamt 5 April 2022 abgerufen am 15 September 2022 Polizeiliche 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