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Dieser Artikel behandelt den Tatbestand des deutschen Strafrechts zum korrespondierenden Tatbestand des Schweizer Rechts siehe Check und Kreditkartenmissbrauch Der Missbrauch von Scheck und Kreditkarten ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts Er zahlt zu den Vermogensdelikten und ist im 22 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB der die Betrugs und die Untreuedelikte enthalt in 266b StGB normiert Die Norm bezweckt den Schutz des Vermogens der Aussteller von Scheck und Kreditkarten 266b StGB bedroht den Inhaber einer Zahlungskarte mit Strafe wenn dieser seine Karte nutzt um deren Aussteller entgegen dessen vertraglichen Weisungen wirksam zu einer Zahlung gegenuber einem Dritten zu verpflichten So verhalt es sich etwa wenn ein Bankkunde von seiner Kreditkarte Gebrauch macht obwohl er hierdurch seinen Kreditrahmen uberschreitet Die Deliktsstruktur des 266b StGB weist einige Parallelen zur Untreue auf Der Gesetzgeber fuhrte die Vorschrift 1986 ins StGB ein um eine Strafbarkeitslucke zu schliessen die sich aus der zunehmenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ergab Der missbrauchliche Einsatz von Zahlungskarten ist regelmassig weder als Betrug 263 StGB noch als Untreue 266 StGB strafbar Bis 1986 war ein solches Verhalten daher in aller Regel straflos Dies wurde als Missstand empfunden dem mit 266b StGB abgeholfen werden sollte Fur den Missbrauch von Scheck und Kreditkarten konnen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Damit handelt es sich gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Die kriminalpolitische Bedeutung des 266b StGB ist im Vergleich zu anderen Vermogensdelikten gering Mit knapp 2000 gemeldeten Fallen pro Jahr tritt das Delikt im Vergleich zu anderen Vermogensdelikten selten auf Die Aufklarungsquote liegt mit regelmassig uber 80 auf einem hohen Niveau Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Anlass zur Schaffung des 266b StGB Kontroverse um die rechtliche Einordnung des Kartenmissbrauchs 2 2 Vorbild des 266b Untreuetatbestand des 266 StGB 2 3 Weitere Entwicklungen 3 Tatbestand 3 1 Tatobjekte 3 1 1 Scheckkarte 3 1 1 1 Eurocheque Verfahren 3 1 1 2 Electronic Cash Verfahren 3 1 2 Kreditkarten 3 1 2 1 Drei Personen Verhaltnis Herkommliche Universalkreditkarte 3 1 2 2 Vier Personen Verhaltnis Modifizierte Formen der Universalkreditkarte 3 1 2 3 Zwei Personen Verhaltnis Kundenkreditkarten 3 2 Tater 3 3 Tathandlung 3 3 1 Zum Begriff des Missbrauchens 3 3 2 Streitfrage Missbrauch durch Gebrauchen der Karte zum Abheben von Geld 3 3 3 Elektronisches Lastschriftverfahren 3 4 Taterfolg 3 5 Vorsatz 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Rechtslage in anderen Staaten 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck BearbeitenDer in 266b StGB normierte Tatbestand lautet seit seiner Einfuhrung am 1 August 1986 1 wie folgt 1 Wer die ihm durch die Uberlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeraumte Moglichkeit den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen missbraucht und diesen dadurch schadigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 248a gilt entsprechend Mit dem Tatbestand des 266b StGB wollte der Gesetzgeber das Vermogen von Ausstellern von Scheck und Kreditkarten schutzen 2 Als weiteren Schutzzweck nennen viele Stimmen darunter auch der Bundesgerichtshof die Funktionsfahigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs 3 Entstehungsgeschichte BearbeitenAnlass zur Schaffung des 266b StGB Kontroverse um die rechtliche Einordnung des Kartenmissbrauchs Bearbeiten Die Entstehungsgeschichte des 266b StGB ist eng mit der Streitfrage verknupft wie der missbrauchliche Einsatz von Scheck und Kreditkarten durch ihre Inhaber zu bewerten ist 4 Dies war mit dem Aufkommen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausserst umstritten Als missbrauchlich galt dabei die Nutzung einer Scheck oder Kreditkarte durch ihren Inhaber als Zahlungsmittel entgegen einem Verbot ihres Ausstellers Zu einem solchen Verbot kam es beispielsweise wenn das Konto des Inhabers einer Kreditkarte nicht mehr gedeckt war Mithilfe der Karte war es ihrem Inhaber jedoch trotz fehlender Deckung aufgrund der rechtlichen Rahmenbeziehung zwischen dem Kartenaussteller und dem Glaubiger des Karteninhabers moglich ersteren gegenuber letzterem rechtsgeschaftlich zu verpflichten Umstritten war ob ein solches Verhalten als Betrug oder als Untreue bewertet werden konnte oder ob es einer neuen Strafnorm bedurfte 5 Um den Kartenmissbrauch unter 263 StGB zu subsumieren bedurfte es unter anderem eines Irrtums Der Bundesgerichtshof ging in einer Entscheidung von 1972 davon aus dass der Gebrauch einer ungedeckten Scheckkarte einen Irrtum beim einlosenden Institut erregt da dieses im Einlosen des Schecks die Erklarung erblicke der Scheck sei gedeckt 6 Diese Begrundung stiess im Schrifttum uberwiegend auf Ablehnung Das einlosende Institut irre nicht uber die Deckung des Schecks weil es sich hieruber keine Gedanken mache und deshalb nicht daruber irren konne Schliesslich ware der Kartenaussteller auch bei fehlender Deckung zur Zahlung verpflichtet gewesen 7 In einer spateren Entscheidung von 1985 ubernahm der Bundesgerichtshof diese Einschatzung in einem Fall der den Missbrauch einer Kreditkarte zum Gegenstand hatte Dem Glaubiger der Geldforderung durfe die Zahlungsfahigkeit des Karteninhabers aufgrund einer Zahlungsverpflichtung des Kartenausstellers egal sein An seiner abweichenden Entscheidung zur Scheckkarte hielt das Gericht jedoch in einer spateren Entscheidung weiterhin fest da die Deckung des Schecks fur den Glaubiger wichtig sei 8 Eine Verurteilung wegen Untreue scheiterte nach allgemeiner Ansicht in der Regel daran dass der Karteninhaber gegenuber dem Kartenaussteller keine Vermogensbetreuungspflicht hatte 9 Um die potentielle Strafbarkeitslucke zu schliessen entschied sich der Gesetzgeber dafur einen neuen Straftatbestand zu schaffen Daher fugte er Anfang 1986 in den Entwurf zum Zweiten Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat den Tatbestand des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten ein 10 Dieser Entwurf geht auf einen fruheren Entwurf der Sachverstandigenkommission zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat von 1977 zuruck 11 Teilweise wurde in der Gesetzgebungsphase die kriminalpolitische Berechtigung der Norm bestritten da sie allein die Verletzung einer Vertragspflicht zum Gegenstand hatte Das Strafrecht habe nicht die Funktion Vertragspflichtverletzungen zu sanktionieren Die Kartenaussteller seien in der Lage sich auf effektive Weise gegen eine solche zu wehren 12 Jedoch setzten sich die Befurworter einer solchen Vorschrift durch sodass 266b StGB am 1 August 1986 in Kraft trat 1 Vorbild des 266b Untreuetatbestand des 266 StGB Bearbeiten Der neugeschaffene Tatbestand des 266b StGB wurde weitgehend der Untreue nachempfunden da es sich beim Kartenmissbrauch um ein mit der Untreue vergleichbares Unrecht handelt der Tater nutzt die Moglichkeit aus den Kartenaussteller aufgrund einer von ihm eingeraumten Befugnis diesen gegenuber Dritten zu Zahlungen zu verpflichten obwohl diese Verpflichtung im Verhaltnis zwischen Karteninhaber und aussteller vertragswidrig erfolgt 13 Dies entspricht dem Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis der Tathandlung der Untreue 266b StGB verzichtet allerdings auf das Untreuemerkmal der Vermogensbetreuungspflicht an dem eine Verurteilung des Taters wegen Untreue regelmassig scheiterte 14 Weitere Entwicklungen Bearbeiten Im Schrifttum wird regelmassig gefordert 266b StGB an die aktuellen Entwicklungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs anzupassen Schliesslich haben sich dessen Rahmenbedingungen seit 1986 zum Teil erheblich verandert 15 Bislang hat der Gesetzgeber jedoch keine Anderungen am Tatbestand vorgenommen Tatbestand BearbeitenTatobjekte Bearbeiten Als Tatobjekte nennt 266b StGB Scheck und Kreditkarten Beide Karten zeichnen sich dadurch aus dass sie als Zahlungsmittel fungieren Der Inhaber kann durch den Gebrauch einer Zahlungskarte den Kartenaussteller zur Zahlung an seinen Glaubiger veranlassen 16 Scheckkarte Bearbeiten nbsp Rechtsbeziehung bei einer Eurocheque GarantieEurocheque Verfahren Bearbeiten Der Begriff der Scheckkarte bezog sich bei Einfuhrung des Straftatbestands auf Eurocheque Karten Gegenstand des Eurocheque Systems war ein Garantievertrag der zwischen dem Schecknehmer und dem Kartenaussteller abgeschlossen wurde sobald der Scheckaussteller einen Scheck ausstellte oder seine Scheckkarte gebrauchte Kraft dieses Garantievertrags versprach der Kartenaussteller dem Schecknehmer Schecks die diesem von einem ihrer Kunden ausgestellt wurden bis zu einer vertraglich bestimmten Maximalhohe einzulosen Der Schecknehmer erhielt also fur seine Forderung gegen den Karteninhaber einen zusatzlichen Schuldner den Kartenaussteller Dessen Zahlungspflicht bestand unabhangig von der Deckung des Schecks Dieses Risiko trug also der Kartenaussteller 17 Als sich Karten mit elektronischen Debitfunktionen in zunehmendem Mass am Markt etablierten verloren die herkommlichen Scheckkarten stark an Relevanz Deshalb wurde das Eurocheque Verfahren am 31 Dezember 2001 eingestellt 18 Electronic Cash Verfahren Bearbeiten Als Zahlungsinstrument wurden die Eurocheque Karten durch das Electronic Cash Verfahren auch bezeichnet als Point of Sale Verfahren abgelost Dieses unterscheidet sich in seinen rechtlichen Grundlagen vom Eurocheque System Kartenaussteller und Zahlungsempfanger schliessen einen Vertrag ab kraft dessen sich letzterer zur Teilnahme am Electronic Cash Verfahren verpflichtet Karteninhaber und Kartenaussteller vereinbaren einen Zahlungsdiensterahmenvertrag 675f Abs 2 BGB Macht der Karteninhaber gegenuber dem am Electronic Cash Verfahren teilnehmenden Unternehmen von seiner Karte als Zahlungsmittel Gebrauch erteilt er dem Kartenaussteller eine Zahlungsanweisung Dieser uberpruft daraufhin ob die Karte echt gultig und ungesperrt ist ob die vom Kunden bei der Kartennutzung eingegebene PIN richtig ist und ob sich der Kunde innerhalb seines Verfugungsrahmens bewegt Fallt diese Prufung fur den Kunden positiv aus zahlt der Kartenaussteller dem am Verfahren teilnehmenden Unternehmen den geschuldeten Betrag aus Nicht gepruft wird in aller Regel ob das Konto des Karteninhabers gedeckt ist 19 In der Rechtswissenschaft ist umstritten ob die bei diesem Verfahren genutzten Karten auch unter den Begriff der Scheckkarte subsumiert werden konnen Uberwiegend wird dies bestritten da solche Karten sich in ihrer Funktionsweise zu stark von den bisherigen Scheckkarten unterscheiden Anstelle einer Garantie steht ein abstraktes Schuldversprechen des Kartenausstellers gegenuber dem Zahlungsempfanger 780 BGB Durch die Eingabe der PIN an der Kasse des Zahlungsempfangers wird die Zahlungsanfrage an den Kartenaussteller weitergeleitet der die Zahlung autorisieren kann aber nicht muss Anders als beim Eurocheque System bewirkt der Gebrauch der Karte also nicht unmittelbar die Zahlung des Ausstellers Aus diesem Grund uberschreite die Subsumtion von Debitkarten unter den Begriff der Scheckkarte den Wortlaut des 266b StGB verstosse also gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art 103 Abs 2 GG Scheckkarten konnen hiernach also nur solche Karten sein deren Funktionsweise im Wesentlichen der des fruheren garantiebasierten Eurocheque Systems entspricht 20 Da dies gegenwartig auf kein bargeldloses Zahlungssystem zutrifft hat die Scheckkarten Alternative des 266b StGB nach dieser Sichtweise keinen Anwendungsbereich mehr 21 Nach teilweise vertretener Ansicht stellen Debitkarten demgegenuber Scheckkarten im Sinne von 266b StGB dar Schliesslich wolle die Norm den Missbrauch solcher Karten sanktionieren mit denen der Tater den Aussteller zu einer Zahlung verpflichten kann Ob die zivilrechtliche Grundlage ein Schuldversprechen oder ein Garantievertrag ist sei nicht entscheidend 22 Kreditkarten Bearbeiten Drei Personen Verhaltnis Herkommliche Universalkreditkarte Bearbeiten nbsp Rechtsbeziehungen bei einer Kreditkarte im Drei Personen SystemAls der Gesetzgeber den Tatbestand schuf lief die Bezahlung per Kreditkarte herkommlicherweise innerhalb eines Drei Personen Verhaltnisses ab Der Aussteller der Kreditkarte verpflichtete sich gegenuber seinem Kunden zur Begleichung von dessen Zahlungspflichten sobald dieser von der Karte Gebrauch machte Daneben gab er gegenuber Unternehmen die sich am Kreditkartensystem beteiligen ein abstraktes Schuldversprechen ab kraft dessen er sich verpflichtete die Forderung des Unternehmens gegenuber ihrem Kunden unverzuglich zu begleichen Hierfur behielt er einen kleinen Anteil des geforderten Betrags vom Unternehmer als Gebuhr ein Im Anschluss oft in monatlichen Abstanden rechnete er mit seinem Kunden dem Karteninhaber ab 23 Vier Personen Verhaltnis Modifizierte Formen der Universalkreditkarte Bearbeiten nbsp Rechtsbeziehungen bei einer Kreditkarte im Vier Personen SystemDas oben beschriebene Drei Personen Verfahren wird mittlerweile nur noch in geringem Umfang praktiziert etwa von den Unternehmen American Express und Diners Club die in Deutschland jedoch nur etwa 10 Marktanteil besitzen Die Marktfuhrer Visa und Mastercard erweiterten dieses Drei Personen System um zusatzliche Beteiligte sodass in der Regel mindestens ein vier Personen Verfahren vorliegt 24 Die Aufgabe des Ausstellens der Karten nimmt das Kreditkartenunternehmen nicht mehr selbst vor sondern raumt anderen etwa Banken im Rahmen eines Lizenzvertrags das Recht ein Karten auszustellen Daneben betraut das Kreditkartenunternehmen Banken sogenannte Acquirer damit Vertragspartner anzuwerben die die Kreditkarte akzeptieren 25 Daher wird beim Gebrauch der Karte durch ihren Inhaber nicht das Kreditkartenunternehmen sondern der Acquirer verpflichtet Im Anschluss rechnet der Acquirer mit dem Kartenaussteller und dieser wiederum mit seinem Kunden dem Karteninhaber ab 26 Zwei Personen Verhaltnis Kundenkreditkarten Bearbeiten Umstritten ist ob 266b StGB auch innerhalb von Zwei Personen Verhaltnissen Anwendung finden kann Solche Verhaltnisse bestehen vor allem bei Kunden oder Tankkarten Diese erlauben es dem Inhaber vom Kartenaussteller Waren auf Kredit zu kaufen Ahnlich wie in den oben beschriebenen Drei Personen Verhaltnissen besteht hier die Gefahr dass der Karteninhaber seinen Kredit uberzieht Nach vorherrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum findet 266b StGB innerhalb solcher Zwei Personen Verhaltnisse keine Anwendung Die Vorschrift sei auf Drei Personen Verhaltnisse zugeschnitten Ihr Wortlaut stellt darauf ab dass der Tater einen anderen zu einer Zahlung veranlasst Der Aussteller einer Kundenkarte erbringe indessen keine Zahlung auf Geheiss des Kunden sondern stunde lediglich den Kaufpreis 27 Der Missbrauch des vom Kartenaussteller eingeraumten Kredits konne jedoch als Betrug 263 StGB strafbar sein Dies komme insbesondere dann in Betracht wenn der Aussteller dem Karteninhaber den Kredit gewahrt weil dieser ihn uber seine Zahlungsfahigkeit tauscht 28 Die Gegenauffassung die auch Kundenkarten als taugliche Tatobjekte ansieht argumentiert dass der Tater auch im Zwei Personen Verhaltnis das Unrecht verube das 266b StGB bestrafen will Das Ausnutzen des vom Kartenaussteller eingeraumten Verfugungsspielraums Der von der Norm genutzte Begriff Zahlung sei als Leistung zu verstehen 29 Wegen der Ahnlichkeit des Taterverhaltens in den beschriebenen Personenkonstellationen sei es zudem nicht sachgerecht in Drei Personen Verhaltnissen aus dem 266b StGB in Zwei Personen Verhaltnissen dagegen aus dem strengeren 263 StGB zu bestrafen Diese Strafrahmen Diskrepanz sei unstimmig 30 Eine vermittelnde Auffassung ordnet Kundenkarten aufgrund des eindeutigen Wortlauts von 266b StGB zwar lediglich dem Betrugstatbestand zu will den Tater hierbei jedoch nur aus dem Strafrahmen von 266b StGB bestrafen um die beschriebene Unstimmigkeit des Strafmasses zu beheben 31 Fungiert eine Karte sowohl als Kundenkarte im Zwei Personen Verhaltnis als auch als Kreditkarte im Drei Personen Verhaltnis ist der Tatbestand des Kartenmissbrauchs einschlagig wenn der Tater die Karte im Drei Personen Verhaltnis nutzt Andernfalls kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht 32 Tater Bearbeiten Es kommt nur ein begrenzter Personenkreis als Tater des 266b StGB in Frage weshalb es sich bei dieser Vorschrift um ein Sonderdelikt handelt Der Tatbestand kann nur von demjenigen als Tater verwirklicht werden dem der Aussteller des Tatobjekts die Moglichkeit eingeraumt hat ihn zu einer Zahlung zu verpflichten 33 Hierfur kommt nur der berechtigte Karteninhaber in Betracht 34 Personen die keine Karteninhaber sind konnen sich nicht als Tater sondern lediglich als Teilnehmer Anstifter und Gehilfe eines Kartenmissbrauchs strafbar machen Die Karteninhaber Eigenschaft ist ein besonderes personliches Merkmal im Sinne von 28 Abs 1 StGB 35 Berechtigter Karteninhaber ist in erster Linie der auf den die Karte ausgestellt ist Die Weitergabe der Karte an Dritte schliessen Zahlungsdienstleister in ihren Vertragsbedingungen in aller Regel aus Dritte gelten daher in der Regel nicht als berechtigte Karteninhaber und sind damit keine tauglichen Tater des 266b StGB 36 Dies gilt auch dann wenn der Tater dem Dritten die Karte freiwillig uberlasst 37 Fur die Berechtigung kommt es nicht auf den Willen des Karteninhabers an sondern auf den des Kartenausstellers Dritte konnen also dann Tater des 266b StGB sein wenn sie vom Kartenaussteller zur Nutzung der Karte ermachtigt wurden Verwendet ein Nichtberechtigter die Karte kann dies zwar nicht 266b StGB verwirklichen jedoch nach anderen Vorschriften strafbar sein In Betracht kommen insbesondere Betrug und Computerbetrug 263a StGB 38 Tathandlung Bearbeiten Zum Begriff des Missbrauchens Bearbeiten Tatbestandsmassige Handlung ist das Missbrauchen der Moglichkeit den Kartenaussteller zu einer Zahlung zu verpflichten Missbrauchlich handelt der Tater wenn er die ihm durch die Uberlassung der Zahlungskarte eingeraumte Rechtsmacht nutzt den Kartenaussteller gegenuber einem Dritten zu einer Zahlung zu verpflichten hierbei aber dessen Vorgaben uberschreitet Ein Missbrauch liegt also vor wenn der Tater sein rechtliches Durfen im Rahmen seines rechtlichen Konnens uberschreitet 39 Insoweit entspricht die Tathandlung des 266b StGB dem Missbrauch beim Untreuetatbestand 266 StGB Allerdings erfasst der Tatbestand nicht jeglichen vertragswidrigen Einsatz der Karte sondern nur den Missbrauch als Zahlungsmittel Kein Missbrauch liegt daher vor wenn der Tater seine Karte unbefugterweise einem Dritten uberlasst 40 Grundlage des Innenverhaltnisses zwischen Kartenaussteller und Karteninhaber ist das der Kartenuberlassung zugrunde liegende Rechtsverhaltnis 41 Dieses kann den Karteninhaber insbesondere dazu verpflichten einen bestimmten Kreditrahmen einzuhalten Uberschreitet der Tater diesen Rahmen durch fortgesetztes Gebrauchen der Kreditkarte missbraucht er diese Denn hierdurch begrundet er Zahlungspflichten des Kartenausstellers ohne dass die hierfur im Innenverhaltnis vereinbarten Voraussetzungen die Einhaltung des Kreditrahmens vorliegen 42 Streitfrage Missbrauch durch Gebrauchen der Karte zum Abheben von Geld Bearbeiten Noch zur Zeit des Eurocheque Systems wurden Scheckkarten zunehmend mit weiteren Funktionen ausgestattet Hierzu zahlte insbesondere die Funktion mit der Karte Geld an Bankautomaten abzuheben Vor der Abschaffung der Eurocheque Karte gingen die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums davon aus dass Scheckkarten auch dann unter 266b StGB fielen wenn sie in einer solchen Funktion genutzt wurden 43 Seit der Abschaffung des Eurocheque Systems wird kontrovers diskutiert ob das Gebrauchen anderer Karten die die Codekarten Funktion der fruheren Scheckkarten ubernommen haben von 266b StGB erfasst werden Nach einer Ansicht ist dies ausgeschlossen Die Codekarte die zum Geldabheben genutzt wird diene lediglich als Zugangsschlussel Gebraucht der Tater die Karte an einem Bankautomaten fehle es deshalb an der Nutzung einer Garantiefunktion 266b StGB setze eine solche jedoch voraus 44 Andere Rechtswissenschaftler bejahen die Tatbestandsmassigkeit sofern der Tater das Geld dem Bankomaten eines Dritten entnimmt da hierbei das fur den Kartenmissbrauch erforderliche Drei Personen Verhaltnis besteht Durch das Nutzen der Karte wird der Kartenaussteller verpflichtet dem Automateninhaber den Wert der Auszahlung zu ersetzen Nutze der Tater die Karte hingegen an einem Automaten des Ausstellers fehle es an einer Zahlungsveranlassung gegenuber einem Dritten so dass ein Kartenmissbrauch ausscheide 45 Elektronisches Lastschriftverfahren Bearbeiten Nach allgemeiner Ansicht liegt kein tatbestandsmassiger Missbrauch liegt vor wenn der Tater die Karte vertragswidrig innerhalb des elektronischen Laschriftverfahrens einsetzt Denn bei diesem Verfahren nimmt der Kartenaussteller erst nach Prufung der Kontendeckung eine Auszahlung vor es fehlt also an der fur 266b StGB notwendigen Zahlungsgarantie 46 Taterfolg Bearbeiten Der Missbrauch muss zu einem Vermogensschaden fuhren Der Begriff des Vermogensschadens entspricht dem des Betrugs Beim Tatopfer muss also ein Vermogensverlust eintreten der nicht durch einen gleichwertigen Ausgleich kompensiert wird 47 Dies ist insbesondere dann der Fall wenn der Kartenaussteller durch den Kartengebrauch gegenuber einem Dritten verpflichtet wird und er keinen Regress beim Karteninhaber nehmen kann Zwar steht ihm ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu jedoch ist dieser faktisch weitgehend wertlos wenn das Konto uberzogen ist und der Karteninhaber den Anspruch auch nicht anderweitig erfullen kann Kann und will der Tater demgegenuber die Verpflichtung des Kartenausstellers kompensieren liegt kein Schaden vor Dies kommt insbesondere bei geringfugigen Uberschreitungen des Kreditrahmens in Betracht 48 Der Schaden entfallt ebenfalls wenn sich der Geschadigte durch die Verwertung einer Sicherheit 49 schadlos halten kann oder wenn der Dienstherr des Taters an den Kartenaussteller eine hinreichende Ersatzleistung erbringt 50 Wie bei Betrug und Untreue genugt nach vorherrschender Auffassung eine schadensgleiche Vermogensgefahrdung zur Annahme eines Vermogensnachteils 51 Eine solche liegt vor wenn ein Vermogenswert in die Saldierung eingestellt wird dessen Wert von einer Prognose abhangt So verhalt es sich typischerweise bei offenen Forderungen Deren gegenwartiger Wert hangt massgeblich davon ab ob zu erwarten ist dass der Schuldner diese in Zukunft begleicht 52 Vorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Scheck und Kreditkartenmissbrauchs erfordert gemass 15 StGB dass der Tater mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt er also billigend in Kauf nimmt dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht 53 Hieran fehlt es etwa wenn der Tater irrtumlich annimmt sein Handeln sei noch von den Vorgaben des Kartenausstellers gedeckt oder wenn er ernsthaft davon ausgeht dass er seiner Ausgleichspflicht gegenuber dem Kartenaussteller nachkommen kann 54 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenWegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei dem Delikt gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen Mangels expliziter Anordnung ist der Versuch des 266b StGB daher nicht strafbar Die Tat ist vollendet und zugleich beendet sobald der Kartenaussteller den Vermogensschaden erleidet Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenAls Offizialdelikt wird die Tat von Amts wegen verfolgt Sobald das Delikt beendet ist beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Diese betragt gemass 78 Abs 3 Nr 4 StGB funf Jahre Da 266b Abs 2 StGB auf 248a StGB verweist erfordert die Tat ausnahmsweise einen Strafantrag des Verletzten wenn der durch die Tat entstandene Schaden gering ist Ein geringwertiger Schaden wird in der Regel bis zur Hohe von 50 Euro angenommen 55 Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenNach herrschender Meinung verdrangt 266b StGB als spezielleres Gesetz den Betrug und die Untreue sofern die Schadigung auf dem Missbrauch beruht Trifft dies zu kann der Missbrauch auch nicht als versuchter Betrug oder versuchte Untreue bewertet werden da andernfalls die Straflosigkeit des Versuchs bei 266b StGB umgangen wurde 56 Erlangt der Tater die Karte durch eine Tauschung beispielsweise uber seine Vermogensverhaltnisse und nutzt sie anschliessend trotz fehlender eigener Ausgleichsfahigkeit fur Zahlungsvorgange nimmt die Rechtsprechung aufgrund der engen Verklammerung von Betrug und Missbrauch Tateinheit zwischen beiden Delikten an 57 Dies wird aufgrund der zeitlichen Trennung beider Taten von kritischen Stimmen als abwegig angesehen Plane der Tater bereits bei der betrugerischen Erlangung der Karte einen Missbrauch sei 266b eine mitbestrafte Nachtat des Betrugs ansonsten bestehe Tatmehrheit zwischen beiden Delikten 58 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle des Kartenmissbrauchs in den Jahren 1987 2021 59 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 60 Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die Zahl der gemeldeten Falle stieg von 1987 bis 2005 beinahe stetig an Seitdem geht sie stark zuruck 2015 kam es allerdings zu einem geringfugigen Anstieg von 1 787 gemeldeten Fallen im Vorjahr auf 1 949 Seitdem geht die Anzahl der Meldungen jedoch wieder zuruck Im Vergleich mit den verwandten Delikten Untreue 2019 6 155 Betrug 2019 832 966 und Computerbetrug 2019 110 814 ist die Anzahl der gemeldeten Falle deutlich kleiner wodurch 266b StGB zahlenmassig in der Kriminalstatistik geringe Bedeutung besitzt Haufiger ereignet sich dagegen der Betrug mittels rechtswidrig erlangten Kreditkarten 2015 8 505 61 Mit regelmassig 85 95 liegt die Aufklarungsquote auf einem ahnlich hohen Niveau wie bei der Untreue 2019 97 4 aber deutlich hoher als beim Betrug mittels rechtswidrig erlangter Kreditkarten 2015 33 8 Seit 2014 entwickelt sich die Aufklarungsquote allerdings trotz sinkender Fallzahlen rucklaufig 59 Polizeiliche Kriminalstatistik fur den Missbrauch von Scheck und Kreditkarten in der Bundesrepublik Deutschland 59 Erfasste FalleJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Aufklarungsquote1987 592 1 0 86 7 1988 426 0 7 91 8 1989 663 1 1 94 3 1990 778 1 2 94 0 1991 687 1 1 94 3 1992 891 1 4 94 3 1993 1 002 1 2 89 3 1994 1 322 1 6 97 7 1995 1 546 1 9 91 7 1996 1 757 2 1 91 9 1997 1 777 2 2 86 5 1998 1 609 2 0 94 6 1999 2 370 2 9 93 9 2000 4 306 5 2 95 7 2001 4 744 5 8 93 1 2002 4 706 5 7 94 1 2003 8 063 9 8 94 9 2004 8 785 10 6 96 7 2005 9 808 11 9 97 0 2006 6 252 7 6 95 4 2007 4 263 5 2 96 3 2008 3 787 4 6 93 0 2009 3 934 4 8 90 2 2010 3 977 4 9 91 5 2011 2 651 3 2 86 1 2012 2 460 3 0 84 3 2013 2 167 2 7 83 5 2014 1 787 2 2 85 7 2015 1 949 2 4 85 0 2016 1 920 2 3 82 1 2017 1 380 1 7 81 9 2018 1 380 1 1 75 8 2019 1 380 0 9 69 4 2020 795 1 0 67 5 2021 541 0 7 51 9 Rechtslage in anderen Staaten BearbeitenIm Strafrecht Englands sahen die Gerichte anfanglich eine Tauschung in dem vertragswidrigen Gebrauch einer Kreditkarte sodass sie entsprechende Taten als Betrug bewerteten Der Karteninhaber behaupte durch den Gebrauch der Karte als Zahlungsmittel stillschweigend dass er hierzu berechtigt sei Wie in Deutschland erfuhr diese Argumentation viel Kritik sodass der Gesetzgeber durch den Fraud Act des Jahres 2006 den Betrugstatbestand umformulierte und die Tathandlung der Tauschung durch das Machen falscher Angaben ersetzte 62 Nachdem Schweizer Gerichte die Anwendung des Betrugstatbestands auf den Missbrauch von Zahlungskarten abgelehnt hatten schuf der Gesetzgeber mit Artikel 148 des Strafgesetzbuchs eine Regelung die dem deutschen Tatbestand ahnelt Sie verlangt allerdings dass der Kartenaussteller und das Vertragsunternehmen Massnahmen getroffen haben die einen solchen Missbrauch verhindern 63 Die osterreichische Rechtsprechung wendet den Untreuetatbestand des 153 StGB der grosse Gemeinsamkeiten mit der Missbrauchsalternative des deutschen Untreuetatbestands aufweist auf den Missbrauch von Zahlungskarten an 64 Literatur BearbeitenGeorg Bernsau Der Scheck oder Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber WiRe Verlags Ges fur Wirtschaft Recht und Steuern Gottingen 1990 ISBN 3 88415 478 8 Wolf Dieter Floge Zur Kriminalisierung von Missbrauchen im Scheck und Kreditkartenverfahren nach 266b StGB VVF Munchen 1989 ISBN 3 88259 698 8 Martin Gogger Die Erfassung des Scheck Kredit und Codekartenmissbrauchs nach Einfuhrung der 263a 266b StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat Shaker Verlag Aachen 1995 ISBN 3 8265 5098 6 Weblinks Bearbeiten 266b StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten a b BGBl 1986 I S 721 BT Drs 10 5058 S 32 Henning Radtke 266b Rn 1 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Urs Kindhauser 266b Rn 1 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 21 11 2001 Az 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 168 BGH Urteil vom 2 5 1993 1 StR 849 92 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1993 283 Helmut Baier Konsequenzen fur das Strafrecht bei Abschaffung des Euroscheckverkehrs in Zeitschrift fur Rechtspolitik 2001 S 454 Martin Heger 266b Rn 1 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Otto Lagodny Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte Mohr Siebeck Tubingen 1996 ISBN 3 16 146602 0 S 298 299 Gunther Kaiser Kriminologie ein Lehrbuch C F Muller Verlag Karlsruhe 1996 ISBN 3 8114 6096 X S 858 Henning Radtke 266b Rn 2 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BT Drs 10 5058 S 32 BGH Urteil vom 26 7 1972 Az 2 StR 62 72 BGHSt 24 386 f BGH Urteil vom 13 6 1985 Az 4 StR 213 85 BGHSt 33 244 f BGH Urteil vom 26 7 1972 Az 2 StR 62 72 BGHSt 24 386 Wolfgang Heinz Der strafrechtliche Schutz des kartengestutzten Zahlungsverkehrs S 1111 1120 in Max Emanuel Geis Staat Kirche Verwaltung Festschrift fur Hartmut Maurer zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47755 0 Karl Heinz Gossel Betrug und Untreue bei Scheckkartenmissbrauch in Juristische Rundschau 1978 S 469 Hans Jurgen Schroth Scheckkartenbetrug und Einlosungsgarantie in Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 716 719 f Thomas Vornbaum Die strafrechtliche Beurteilung des Scheckkartenmissbrauchs OLG Koln NJW 1978 713 in Juristische Schulung 1981 S 18 BGH Urteil vom 13 6 1985 Az 4 StR 213 85 BGHSt 33 244 f BGH Urteil vom 13 6 1985 Az 4 StR 213 85 BGHSt 33 244 Henning Radtke 266b Rn 2 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BT Drs 10 5058 S 32 Manfred Mohrenschlager 266b Entstehungsgeschichte in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Hans Achenbach Das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat in Neue Juristische Wochenschrift 1986 S 1835 1838 Martin Schubarth Das Verhaltnis von Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht in Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft 1992 S 80 93 ff Thomas Vornbaum Die strafrechtliche Beurteilung des Scheckkartenmissbrauchs OLG Koln NJW 1978 713 in Juristische Schulung 1981 S 18 25 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 3 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 3 Urs Kindhauser 266b Rn 2 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Helmut Baier Konsequenzen fur das Strafrecht bei Abschaffung des Euroscheckverkehrs in Zeitschrift fur Rechtspolitik 2001 S 454 458 Henning Radtke 266b Rn 3 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Urs Kindhauser 266b Rn 5 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Henning Radtke 266b Rn 8 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Helmut Baier Konsequenzen fur das Strafrecht bei Abschaffung des Euroscheckverkehrs in Zeitschrift fur Rechtspolitik 2001 S 454 f Henning Radtke 266b Rn 10 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 6a f Timo Fest Ulrich Simon Examensrelevante Grundlagen des Bankrechts im Besonderen Teil des StGB in Juristische Schulung 2009 S 798 802 Henning Radtke 266b Rn 11 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 19 Rn 2 Brian Valerius Tauschungen im modernen Zahlungsverkehr Teil 2 in Juristische Arbeitsblatter 2007 S 778 783 Helmut Baier Konsequenzen fur das Strafrecht bei Abschaffung des Euroscheckverkehrs in Zeitschrift fur Rechtspolitik 2001 S 454 458 Henning Radtke 266b Rn 12 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Rudolf Rengier Betrug im elektronischen Lastschriftverfahren bei unbekannter Zahlungsgarantie S 469 479 in Dieter Dolling Volker Erb Festschrift fur Karl Heinz Gossel zum 70 Geburtstag am 16 Oktober 2002 C F Muller Heidelberg 2002 ISBN 3 8114 5113 8 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 36 Rn 5 Urs Kindhauser 266b Rn 17 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Urs Kindhauser 266b Rn 7 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 4 Auflage Nomos Baden Baden 2013 ISBN 978 3 8329 6661 4 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 19 Rn 9 Eingehend dazu Christian Brand EC Kartenmissbrauch und untreuespezifische Auslegung in Zeitschrift fur Wirtschafts und Bankrecht 2008 S 2194 ff Rudolf Rengier Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber Faktische Grundlagen und Legitimation des 266 b Abs 1 2 Var StGB S 808 ff in Eric Hilgendorf Rudolf Rengier Festschrift fur Wolfgang Heinz zum 70 Geburtstag 1 Auflage Nomos Baden Baden 2012 ISBN 978 3 8329 6637 9 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 19 Rn 14 Henning Radtke 266b Rn 22 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Urteil vom 12 5 1992 Az 1 StR 133 92 BGHSt 38 281 f Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 10a Simon Kempny Uberblick zu den Geldkartendelikten in Juristische Schulung 2007 S 1084 1085 Henning Radtke 266b Rn 25 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 OLG Celle Urteil vom 5 11 2010 Az 1 Ws 277 10 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2011 S 218 Henning Radtke 266b Rn 27 f in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Gunther Arzt Bernd Heinrich Ulrich Weber Eric Hilgendorf Strafrecht Besonderer Teil 3 Auflage Gieseking Bielefeld 2015 ISBN 978 3 7694 1111 9 23 Rn 48 Eric Hilgendorf Grundfalle zum Computerstrafrecht in Juristische Schulung 1997 S 130 135 Harro Otto Grundkurs Strafrecht Die einzelnen Delikte 7 Auflage De Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 89949 228 5 S 54 Rn 46 Harro Otto Der Kreditkartenmissbrauch und seine Strafbarkeit nach StGB 266b in JuristenZeitung 1992 S 1139 Otfried Ranft Der Kreditkartenmissbrauch 266b Alt 2 StGB in Juristische Schulung 1988 S 673 680 f Gunther Arzt Bernd Heinrich Ulrich Weber Eric Hilgendorf Strafrecht Besonderer Teil 3 Auflage Gieseking Bielefeld 2015 ISBN 978 3 7694 1111 9 23 Rn 48 Urs Kindhauser 266b Rn 8 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 4 Auflage Nomos Baden Baden 2013 ISBN 978 3 8329 6661 4 BGH Urteil vom 12 5 1992 Az 1 StR 133 92 BGHSt 38 281 282 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 38 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Urs Kindhauser 266 Rn 10 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 58 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 BT Drs 10 5058 S 32 BGH Beschluss vom 3 12 1991 Az 4 StR 538 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 278 BGH Beschluss vom 21 11 2001 Az 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 162 Wolfgang Mitsch Rechtsprechung zum Wirtschaftsstrafrecht nach dem 2 WiKG in JuristenZeitung 1994 S 877 878 Ulrich Weber Das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat 2 WiKG Teil 1 Vermogens und Falschungsdelikte ausser Computerkriminalitat in Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1986 S 481 484 Henning Radtke 266b Rn 4 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Beschluss vom 27 4 2017 Az 1 StR 67 17 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2017 S 281 Urs Kindhauser 266b Rn 4 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Beschluss vom 3 12 1991 Az 4 StR 538 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 278 279 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 45 Rn 83 BGH Beschluss vom 3 12 1991 Az 4 StR 538 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1992 S 278 279 BGH Urteil vom 3 12 1991 Az 4 StR 538 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 278 279 BayOLG Urteil vom 23 4 1997 Az 3St RR 33 97 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 3039 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 15 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 17 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 36 Rn 15 f BGH Beschluss vom 21 11 2001 Az 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 Diethart Zielinski Anmerkung zu BGH v 21 11 2001 Az 2 StR 260 01 Juristische Rundschau 2002 S 340 Georg Bernsau Der Scheck oder Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber WiRe Verlags Ges fur Wirtschaft Recht und Steuern Gottingen 1990 ISBN 3 88415 478 8 S 154 ff Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 482 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 17 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 BGH Urteil vom 21 5 2001 Az 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 164 f Urs Kindhauser 266b Rn 21 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Hans Kudlich Computerbetrug und Scheckkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber BGH NJW 2002 NJW 2002 905 in Juristische Schulung 2003 S 537 540 Henning Radtke 266b Rn 61 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 BGH Beschluss vom 21 11 2001 Az 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 171 BGH Beschluss vom 18 11 2008 Az 4 StR 485 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 329 330 Rudolf Rengier Betrug im elektronischen Lastschriftverfahren bei unbekannter Zahlungsgarantie S 469 479 f in Dieter Dolling Volker Erb Festschrift fur Karl Heinz Gossel zum 70 Geburtstag am 16 Oktober 2002 C F Muller Heidelberg 2002 ISBN 3 8114 5113 8 BT Drs 10 5058 S 33 Urs Kindhauser 266b Rn 21 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Martin Heger 266b Rn 6 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Henning Radtke 266b Rn 73 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 LG Dresden Urteil vom 21 6 2005 Az 10 Ns 202 Js 45549 03 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2006 S 633 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 266b Rn 18 Martin Gogger Die Erfassung des Scheck Kredit und Codekartenmissbrauchs nach Einfuhrung der 263a 266b StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat Shaker Verlag Aachen 1995 ISBN 3 8265 5098 6 S 128 ff Henning Radtke 266b Rn 61 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 Andere Ansicht Georg Bernsau Der Scheck oder Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber WiRe Verlags Ges fur Wirtschaft Recht und Steuern Gottingen 1990 ISBN 3 88415 478 8 S 115 Urs Kindhauser 266b Rn 21 in Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Beschluss vom 20 3 2008 Az 1 StR 488 07 Neue Juristische Wochenschrift 2008 2451 Rn 19 Christian Becker Thomas Ronnau Grundwissen Strafrecht Der Gefahrdungsschaden bei Betrug 263 StGB und Untreue 266 StGB in Juristische Schulung 2017 S 499 500 BGH Urteil vom 4 11 1988 Az 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 2 2000 Az 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 10 2007 Az 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 Martin Heger 266 Rn 7 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 57 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Nikolaus Bosch 248b Rn 10 in Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Martin Heger 266b Rn 9 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 21 11 2001 Az 2 StR 260 01 BGHSt 47 160 169 Martin Heger 266b Rn 9 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Henning Radtke 266b Rn 79 in Wolfgang Joecks Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 5 263 358 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68555 2 a b c PKS Zeitreihe 1987 bis 2021 XLSX Bundeskriminalamt 5 April 2022 abgerufen am 15 September 2022 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 3 Oktober 2017 Polizeiliche Kriminalstatistik 2015 PDF Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat S 7 abgerufen am 16 Dezember 2016 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 70 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 71 f in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Manfred Mohrenschlager 266b Rn 73 in Klaus Tiedemann Bernd Schunemann Manfred Mohrenschlager Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 9 Teilband 1 263 bis 266b de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 89949 786 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 1 Februar 2017 in dieser Version in die Liste der 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