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Aneignung auch Okkupation ist nach deutschem Sachenrecht der originare Eigentumserwerb an einer herrenlosen Sache Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Voraussetzungen 3 Aneignung bei Abfall 4 Folgen 5 Irrtumer 6 International 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenZum originaren Eigentumserwerb gehoren neben der Aneignung noch die Ersitzung Verbindung Vermischung und Verarbeitung Voraussetzungen BearbeitenDie Aneignung herrenloser beweglicher Sachen ist im deutschen Recht in 958 bis 964 BGB geregelt Als herrenlose Sache gelten alle Sachen an denen derzeit kein Eigentum mehr besteht Herrenlos sind auch die beweglichen Sachen an denen der vorherige Eigentumer das Eigentum durch Willenserklarung und Aufgabe des Besitzes aufgegeben hat Eigentumer durch Aneignung wird wer eine herrenlose Sache okkupiert das heisst in Eigenbesitz nimmt Der Eigenbesitzer besitzt die herrenlose Sache als ihm gehorend 872 BGB animus domini Es handelt sich dabei nicht um ein Rechtsgeschaft sondern um einen Realakt so dass auch nicht geschaftsfahige Personen sich eine Sache aneignen konnen Sie mussen dazu nur die naturliche Fahigkeit besitzen uber eine Sache die tatsachliche Herrschaft mit dem Willen auszuuben sie als eigene zu besitzen Voraussetzung fur eine Aneignung ist jedoch dass das Aneignungsrecht nicht kraft Gesetzes jemand anderem zusteht wie im Jagd und Fischereirecht Ein Aneignungsrecht steht hier lediglich dem Grundstuckseigentumer zu Es sind dies insbesondere wilde in Freiheit lebende Tiere Bei diesen steht aber soweit es sich um jagdbares Wild handelt das Aneignungsrecht allein dem Jagdausubungsberechtigten zu Das gilt auch fur Fische in Binnengewassern und Teichen Ein Bienenschwarm wird herrenlos sobald er aus seinem Stock auszieht und der Eigentumer die Verfolgung nicht unverzuglich aufnimmt oder die Verfolgung aufgibt 961 BGB Nimmt der Berechtigte den Fang in Besitz wird er auch Eigentumer Der Wilderer hingegen erlangt hieran durch unberechtigte Aneignung kein Eigentum vielmehr bleiben diese Tiere herrenlos 1 Aneignung bei Abfall BearbeitenKompliziert ist die Losung der Alltagsfrage im Hinblick auf die Bereitstellung der Mulltonnen oder das Abstellen von Sperrmull fur die Mullabfuhr Dabei sind nach dem Abfallrecht nur diejenigen Abfalle herrenlos fur die es keinen Abfallbesitzer gibt z B 3 Abs 6 brandenburgisches Kreislaufwirtschafts und Bodenschutzgesetz Als Abfallbesitzer gilt jede naturliche oder juristische Person die tatsachliche Sachherrschaft uber Abfalle hat das sind meist offentlich rechtliche Entsorgungstrager Herrenlos ist damit nur derjenige Abfall der auf den fur die Allgemeinheit frei zuganglichen Grundstucken verbotswidrig abgelagert wird Sperrmull ist nur dann herrenlos wenn er nicht Teil von offentlichen Sammelaktionen im Rahmen einer Sperrmullabholung darstellt Ob allerdings aus 3 KrWG ein Dereliktionsverbot abgeleitet werden kann ist umstritten 2 In der Regel wird mit der Abfallentstehung die Einforderung einer offentlichen Dienstleistung nach dem Abfallgesetz verbunden sein Die zivilrechtliche Dereliktion und die abfallrechtliche Entledigung stimmen deshalb meistens nicht uberein 3 Wirft jemand achtlos eine Sache weg so ist dies abfallrechtlich unzulassig da Abfalle immer einem Entsorgungspflichtigen zu uberlassen sind 3 Abs 1 KrWG zivilrechtlich ist die Person aber nicht gehindert ihr Eigentum und ihren Besitz hieran jederzeit aufzugeben Folgen BearbeitenWegen der vielen Ausnahmen ist die freie Aneignung herrenloser Sachen fast nur noch bei wertlosen Sachen moglich eingeschrankt bei Mull und Sperrmull Die freie Aneignung wirtschaftlich wertvoller Sachen ist auf die Fischerei im offenen Meer und Kustengewasser beschrankt 4 Irrtumer BearbeitenEignet sich jemand eine Sache an von der er irrig meint sie sei herrenlos sie gehort aber in Wirklichkeit jemand anderem so handelt es sich um besitzlose Sachen Entweder gilt der Aneignende als Finder bei verlorengegangenen Sachen Wilderer bei Fischen in stehenden Gewassern und jagdbarem Wild oder Schatzfinder In diesen Fallen hat der wirkliche Eigentumer dem nur der Besitz abhandengekommen ist einen Herausgabeanspruch 985 BGB 5 bzw beim Schatz die Halfte in Form eines Miteigentumsanteils am Fund 984 BGB Abweichende Vorschriften gelten in Deutschland fur die Aneignung von Grundstucken 928 Abs 2 BGB Das Aneignungsrecht steht dort dem Fiskus zu International BearbeitenDa auch in Osterreich die Herrenlosigkeit bekannt ist besteht auch ein Recht der Zueignung Aneignung Herrenlose Sachen werden in Osterreich freistehende Sachen genannt 386 ABGB Sachen die nur zum Gebrauch uberlassen werden wie Strassen Flusse Seehafen und Meeresufer heissen hier offentliches Gut Herrenlosigkeit entsteht auch durch eine erblose Verlassenschaft In Osterreich konnen ausserdem herrenlose Grundstucke von jedem Staatsburger angeeignet werden 382 ABGB Freistehende Sachen konnen durch Zueignung in Besitz genommen und als die eigene behandelt werden 381 ABGB Die Preisgabe erfolgt durch Besitzaufgabe die aus den Umstanden eindeutig erkennbar sein muss Die Beweispflicht obliegt demjenigen der sich auf die Herrenlosigkeit beruft 6 In Osterreich verhindern Sondervorschriften wie die Abfallbeseitigungs und Mullabfuhrgesetze die Herrenlosigkeit und damit die Aneignungsfahigkeit des Abfalls da ein entschadigungsloser Erwerb durch Gemeinden vorgesehen ist 6 Zur Dereliktion des Eigentums an einer beweglichen Sache genugt in der Schweiz in objektiver Hinsicht das willentliche Preisgeben und Verlassen der Sache Gemass dem Publizitatsprinzip muss die Besitzaufgabe tatsachlich und definitiv durchgefuhrt werden dem Aufgebenden darf nach erfolgter Eigentumsaufgabe kein Gewahrsam an der Sache mehr zustehen Auch bei Grundstucken ist in der Schweiz nach Art 964 Abs 1 ZGB die Eintragung erforderlich ein vorrangiges Aneignungsrecht des Staates ist hingegen unbekannt Nach Art 664 ZGB gehoren herrenlose und offentliche Sachen wie Berge Gletscher und andere kulturunfahige Guter dem Kanton Anders als in Deutschland ist lediglich die Behandlung von Abfall In der Schweiz was weggeworfen wird und nicht fur Dritte bestimmt ist gehort niemanden mehr ist jede Art von Abfall herrenlos und kann durch Dritte angeeignet werden Die Aneignung herrenloser beweglicher Sachen setzt nach Art 718 ZGB die Besitzergreifung und den Aneignungswillen voraus Art 658 ZGB regelt die Aneignung von Grundstucken wobei nicht wie in Deutschland ein vorrangiges Aneignungsrecht des Staates besteht Einzelnachweise Bearbeiten Leipziger Kommentar Band 8 242 262 2010 S 63 Wolfgang Brehm Sachenrecht 2006 S 458 Michael Kotulla Hrsg Umweltrecht und Umweltpolitik 1998 S 78 Harm Peter Westermann Sachenrecht 2011 S 514 Johannes Denecke Das Burgerliche Gesetzbuch Band 1 1953 S 96 a b Helmut Koziol Hrsg Kurzkommentar zum ABGB 2007 S 363Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4438193 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aneignung Recht amp oldid 211206855