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Der enteignende Eingriff ist ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument des deutschen Staatshaftungsrechts Grundlage ist der Eigentumsaufopferungsanspruch der gewohnheitsrechtlich geltenden Regeln der 74 75 Einleitung des Allgemeinen Landrechts fur die Preussischen Staaten prALR Da Entschadigungsleistungen aus enteignendem Eingriff subsidiar sind haben spezialgesetzliche Entschadigungsregelungen stets Vorrang Anwendung findet der enteignende Eingriff bei Sachverhalten in denen das Eigentum aufgrund rechtmassigen Verwaltungshandelns im Gegensatz dazu ist der enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln indiziert und durch den Eintritt nicht vorhergesehener atypischer Nebenfolgen dieses Verwaltungshandelns derartig stark beeintrachtigt wird dass es dem betroffenen Eigentumer nicht zumutbar ist diesen Eingriff entschadigungslos hinzunehmen Massgeblich ist die Beeintrachtigung einer durch Art 14 Grundgesetz GG geschutzten Rechtsposition In Abgrenzung dazu liegt bei einer nicht Art 14 GG betreffenden hoheitlichen Massnahme die Moglichkeit eines Aufopferungsanspruchs vor Inhaltsverzeichnis 1 Anspruchsvoraussetzungen 1 1 Hoheitliche Massnahme 1 2 Unmittelbarkeit 1 3 Sonderopfer 2 Rechtsfolge 3 Rechtsweg 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAnspruchsvoraussetzungen BearbeitenKennzeichnend fur den enteignenden Eingriff ist dass die Haftung nicht auf dem rechtmassigen Verwaltungshandeln selbst fusst sondern auf den sich aus diesem rechtmassigen Handeln weiterentwickelnden unzumutbaren Belastungen des betroffenen Eigentumers Voraussetzung fur die Geltendmachung von Ersatz des entstandenen Schadens nach Massgabe des enteignenden Eingriffs ist dass ein rechtmassiger hoheitlicher Eingriff in eine Eigentumsposition im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG vorliegt die sich fur den Betroffenen als Sonderopfer in seiner rechtlich geschutzten Position darstellt Hoheitliche Massnahme Bearbeiten Damit ein Anspruch aus dem enteignenden Eingriff geltend gemacht werden kann muss ein Eingriff durch ein aktives hoheitliches Handeln erfolgt sein Somit kommen als Hauptanwendungsfalle solche in Betracht die durch einen Realakt hervorgerufen werden Beispiel So findet der enteignende Eingriff beispielsweise Anwendung fur den Fall dass auf Grundlage eines Bebauungsplans Strassenbauarbeiten ausgefuhrt werden welche fur sich genommen zwar rechtmassig erfolgen dabei aber zu Verkehrsbehinderungen fuhren und auf Seiten der an der betroffenen Strasse anliegenden Gewerbebetrieben zu eklatanten Umsatzeinbussen fuhren weil die erforderliche Laufkundschaft ausbleibt Zwar ist die hoheitliche Massnahme hier stadtische Baumassnahme zu sehen rechtmassig da durch einen Bebauungsplan gedeckt doch stellt sie einen nicht hinnehmbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb dar Greift die Verwaltung mittels rechtmassigen Verwaltungsakts final in das Eigentum des Betroffenen ein liegt eine Administrativenteignung nach Art 14 Abs 3 Satz 2 Alt 2 GG vor die nach den grundsatzlichen Regeln der Junktimklausel zu entschadigen ist Anders lauten heute die Regeln bei rechtswidrigen Verwaltungsakten denn seit dem Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts wird nicht mehr unter den Voraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs entschadigt Vielmehr muss sich der betroffene Eigentumer gegen die eigentumsbeschrankende Massnahme selbst wenden 1 Unmittelbarkeit Bearbeiten Von der Unmittelbarkeit der streitgegenstandlichen Massnahme ist auszugehen wenn schadigende Auswirkungen des eingreifenden Verwaltungshandelns vorliegen die fur die konkrete Betatigung der Verwaltung typisch sind und aus der Eigenart der hoheitlichen Massnahme Verwaltungsakt Realakt folgen Kausalzusammenhang muss zwischen dem Verwaltungshandeln und der Eigentumsbeeintrachtigung bestehen 2 Von einem unmittelbaren Eingriff ist also auszugehen wenn keine weiteren Ursachen vorliegen oder wenn durch das Handeln des Hoheitstragers eine Gefahrenlage begrundet wurde und der eingetretene Schaden der hoheitlichen Massnahme entspricht Sonderopfer Bearbeiten Das Verwaltungshandeln muss zu einer Beeintrachtigung der geschutzten Eigentumerposition gefuhrt haben die dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt Vom Vorliegen eines solchen Sonderopfers ist auszugehen wenn in die geschutzte Eigentumsposition des Betroffenen nach Dauer Art Intensitat und Auswirkung schwer und unertraglich eingegriffen wurde Hierfur gilt jedoch dass die Opfergrenze anhand der Umstande des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten ist Somit ist vom Vorliegen eines Sonderopfers auszugehen wenn durch die rechtmassige Massnahme mehr eingegriffen wird als sich aus den das Eigentum regelnden und begrenzenden Gesetzen ergibt Fur die Ermittlung eines solchen Sonderopfers wurden durch den Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Theorien entwickelt Der Bundesgerichtshof hat insbesondere die Sonderopfertheorie durch den Begriff der Situationsgebundenheit erganzt und fortentwickelt Das Bundesverwaltungsgericht stutzt sich in standiger Rechtsprechung auf die Schweretheorie die insbesondere auf die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeintrachtigung abzielt 3 Rechtsfolge BearbeitenDie Rechtsfolgen werden aus dem Enteignungsrecht hergeleitet Die Entschadigungsanspruche gehen auf Geldersatz Ausnahmsweise kann die Entschadigung sofern vom Kontext indiziert auch durch Stellung eines gleichwertigen Grundstucks erfolgen Ansonsten sind die gleichen schadensrechtlichen Voraussetzungen wie im Zivilrecht zu prufen insbesondere Mitverschulden im Sinne von 254 BGB Ausgenommen sind nach standiger Rechtsprechung Schmerzensgeldanspruche Rechtsweg BearbeitenDer Entschadigungsanspruch aus dem enteignenden Eingriff ist wegen des Aufopferungscharakters 40 Abs 2 Satz 1 VwGO vor den Zivilgerichten geltend zu machen 4 5 Teilweise wird dies in der Literatur bestritten 6 Literatur BearbeitenAndreas von Arnauld Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff heute In VerwArch Bd 93 2002 S 394 417 Manfred Baldus Bernd Grzeszick Sigrid Wienhues Staatshaftungsrecht das Recht der offentlichen Ersatzleistungen C F Muller Heidelberg 2005 ISBN 3 8114 1836 X Steffen Detterbeck Kay Windthorst Hans Dieter Sproll Staatshaftungsrecht C H Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 45837 8 Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 1998 ISBN 3 406 41809 0 Christoph Stein Peter Itzel Karin Schwalf Praxis des Amts und Staatshaftungsrechts Springer Berlin 2004 ISBN 3 540 20400 8 Einzelnachweise Bearbeiten BVerfG Beschluss vom 15 Juli 1981 Az 1 BvL 77 78 BVerfGE 58 300 Nassauskiesung Hierzu OLG Schleswig Urteil vom 2 September 1999 Az 11 U 154 97 Volltext NordOR 2000 S 128 ff BVerwG Urteil vom 27 Juni 1957 Az I C 3 56 BVerwGE 5 143 Volltext Memento des Originals vom 5 Oktober 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de VGH Baden Wurttemberg Beschluss vom 22 03 2005 5 S 316 05 dejure org Iris Kemmler Folgenbeseitigungsanspruch Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch In Juristische Arbeitsblatter 2005 S 659 Friedhelm Hufen Verwaltungsprozessrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 77353 2 11 Rn 90 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Enteignender Eingriff amp oldid 233931407