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Das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb ist ein von der deutschen Rechtsprechung im Rahmen des 823 Abs 1 BGB entwickeltes sonstiges absolutes Recht Es umfasst alles was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht Dazu gehoren zum Beispiel Bestand Erscheinungsform Tatigkeitskreis und Kundenstamm Eingriff in das Recht BearbeitenIn Abgrenzung zu den sonstigen absoluten Rechten handelt es sich um ein sogenanntes Rahmenrecht Die Rechtswidrigkeit einer Verletzung dieses Rechts muss anhand einer umfassenden Guter und Interessenabwagung positiv festgestellt werden 1 Ausserdem muss der Eingriff auf den Betrieb bezogen sein Diese Einschrankungen sind notig um den sehr weiten Anwendungsbereich einzugrenzen Die Rechtswidrigkeit ist insbesondere dann gegeben wenn das schadensursachliche Verhalten als solches gegen Gebote der gesellschaftlichen Rucksichtnahme verstosst 2 Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tatigkeitskreis vorliegt der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb losbare Rechte oder Rechtsguter 3 Notig ist auch dass der Eingriff uber eine blosse Belastigung oder sozialubliche Behinderung hinausgeht 4 Ferner ist das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht immer subsidiar also nachrangig zu prufen wenn keine andere Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts in Betracht kommt Anerkannte Fallgruppen von Eingriffen in das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb sind unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen Boykott von Geschaften schadigende Werturteile oder Ausserung abtraglicher wahrer Tatsachen unverlangte Zusendung einer E Mail mit Werbung 5 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs 6 und des Bundesverwaltungsgerichts 7 erfasst Art 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher ausdrucklich offen gelassen 8 Einzelnachweise Bearbeiten Hartwig Sprau in Palandt 75 Auflage 2016 823 Rn 133 Hartwig Sprau in Palandt 75 Auflage 2016 823 Rn 25 Hartwig Sprau in Palandt 75 Auflage 2016 823 Rn 135 BGH NJW 1985 1620 BGH Beschluss vom 20 Mai 2009 I ZR 218 07 BGHZ 111 349 356 BVerwGE 81 49 54 BVerfG NJW 2005 589 590 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb amp oldid 222193826