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Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts Er ist im 20 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 249 normiert 249 StGB kombiniert die Tatbestande des Diebstahls 242 StGB und der Notigung 240 StGB und versieht sie mit einer gegenuber beiden Delikten erhohten Strafandrohung Der Raubtatbestand schutzt das Eigentum und die Willensfreiheit des Opfers Wegen Raubs macht sich strafbar wer eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwartigen Gefahr fur Leib und Leben wegnimmt 249 StGB steht in engem sachlichen Zusammenhang zu den Erpressungsdelikten 253 255 StGB die Notigungen unter Strafe stellen die in Bereicherungsabsicht begangen werden Da dies begrifflich die Notigung zur Duldung der Wegnahme also zur Duldung von Raubhandlungen mit einschliesst bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Raub und Erpressung die bis heute nicht aufgelost wurden Grosse Bezuge zum Raub weisen ebenfalls der rauberische Diebstahl 252 StGB der rauberische Angriff auf Kraftfahrer 316a StGB der erpresserische Menschenraub 239a StGB und die Geiselnahme 239b StGB auf Beim sog Kunstraub handelt sich dagegen um ein historisch empirisches Phanomen und rechtspolitisches Schlagwort nicht aber notwendig um einen Raub im rechtstechnischen Sinn 1 Fur den Raub kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu funfzehn Jahren verhangt werden vgl 38 Abs 2 StGB Wegen seiner hohen Mindeststrafe handelt es sich beim Raub gemass 12 Abs 1 StGB um ein Verbrechen Daher sind nach 23 Abs 1 StGB der Versuch und nach 30 StGB bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar 2 Gemass 138 Abs 1 Nr 7 StGB handelt es sich beim Raub ferner um einen Tatbestand dessen Nichtanzeige strafbar sein kann 250 StGB erhoht als Qualifikation des Raubs die Mindeststrafandrohung fur bestimmte besonders gefahrliche Begehungsweisen auf drei bis funf Jahre Die Erfolgsqualifikation 251 StGB erhoht die Strafe nochmals wenn der Tater durch seine Raubtat den Tod eines anderen Menschen verursacht Die Raubdelikte machen einen Anteil von unter einem Prozent an allen gemeldeten Straftaten aus Die Aufklarungsquote lag 2022 mit 59 9 im Vergleich zu anderen gemeldeten Delikten auf einem hohen Niveau Seit den 1990er Jahren haben sich Fallzahlen und Haufigkeit mehr als halbiert Der Kriminalitatsruckgang in Deutschland folgt damit dem Trend der in allen westlichen Landern zu beobachten ist Ausserhalb Deutschlands enthalten zahlreiche moderne Rechtsordnungen Raubdelikte Die Schweizer Raubdelikte weisen eine vergleichbare Systematik wie die deutschen auf Auch die osterreichischen Raubdelikte weisen grosse Parallelen zum deutschen Recht auf kennen allerdings keinen Tatbestand der rauberischen Erpressung Das franzosische Strafrecht behandelt den Raub als Qualifikation des Diebstahls die mit bis zu funf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird Eine gegenuber dem deutschen Recht erhohte Strafandrohung sehen allerdings qualifizierte Begehungsformen des Raubs vor etwa der Raub mit Waffen der mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird Im Strafrecht von England und Wales ist der Begriff des Diebstahls als Anknupfungspunkt des Raubs wesentlich weiter gefasst als im deutschen Recht und umfasst beispielsweise auch die Pfandkehr 289 StGB Anders als die deutsche Rechtsprechung betrachten die englischen und walisischen Gerichte auch solche Taten als Raub bei denen dem Opfer die Beute weniger durch das Anwenden von Gewalt als vielmehr durch Schnelligkeit weggenommen wird Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzgut 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Raub im romischen Recht 2 2 Verselbststandigung des Raubtatbestands im mittelalterlichen Strafrecht 2 3 Raubdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs 2 4 Entwicklungen nach 1872 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Notigung 3 1 1 Gewalt 3 1 2 Drohung 3 2 Wegnahme 3 3 Objektive Verknupfung von Notigung und Wegnahme 3 4 Vorsatz 3 5 Zueignungsabsicht 3 6 Finalzusammenhang 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 5 1 Strafrahmen und Verfolgbarkeit 5 2 Qualifikationen 5 2 1 Schwerer Raub 250 Abs 1 StGB 5 2 1 1 Beisichfuhren einer Waffe oder eines gefahrlichen Werkzeugs Nr 1 a 5 2 1 2 Sonstige Werkzeuge oder Mittel Nr 1 b 5 2 1 3 Gefahr einer Gesundheitsschadigung Nr 1 c 5 2 1 4 Bandenmassiges Handeln Nr 2 5 2 2 Besonders Schwerer Raub 250 Abs 2 StGB 5 3 Raub mit Todesfolge 251 StGB 5 3 1 Systematische Einordnung 5 3 2 Tatbestand 5 4 Fuhrungsaufsicht 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Verwandte Tatbestande 8 1 Rauberische Erpressung 253 255 StGB 8 2 Rauberischer Diebstahl 252 StGB 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Schutzgut BearbeitenDer Tatbestand des Raubs ist in 249 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veranderung am 1 April 1998 3 wie folgt 1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwartiger Gefahr fur Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft 2 In minder schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren Der Tatbestand des Raubs dient mit seiner Kombination von Diebstahl und Notigung nach inzwischen allgemeiner Ansicht dem Schutz zweier Rechtsguter dem Eigentum und der Willensfreiheit des Opfers Er will die Freiheit der Willensbildung in Bezug auf die Disposition uber das Eigentum schutzen 4 Dass die Kombination aus Diebstahl und Notigung mit einer Strafandrohung versehen ist die weit uber das hinausgeht was durch eine Verurteilung allein nach 240 und 242 StGB in Tateinheit moglich ware rechtfertigt sich nach uberwiegender Sichtweise dadurch dass die Verletzung der Willensfreiheit zum Zweck der Verletzung des Eigentums also die finale Verknupfung beider Tatkomponenten als besonders verwerflich angesehen wird Der Raubtatbestand richte sich also gegen Tater die zwecks Eigentumsverletzung eine Verletzung der Willensfreiheit in Kauf nehmen 5 Nach anderer Ansicht besteht das spezifische Unrecht des Raubs darin dass die Notigung die Chancen des Opfers reduziert sich gegen die Wegnahme zu wehren 6 Entstehungsgeschichte Bearbeiten nbsp Historische Darstellung einer Raubhandlung durch mehrere Tater unter Einsatz von WaffenRaub im romischen Recht Bearbeiten Hauptartikel Furtum Das romische Recht kannte noch keinen selbststandigen Straftatbestand des Raubs sondern behandelte Raubtaten als Annex unterschiedlicher Deliktsgruppen So war die rapina eine besondere Erscheinungsform des Diebstahls furtum die sich dadurch auszeichnete dass der Tater die Beute durch Gewalt oder deren Androhung an sich brachte 7 Raubmord latrocinium und bewaffneter Strassenraub grassatio waren demgegenuber Unterfalle der Korperverletzungs und Totungsdelikte 8 Als Auffangdelikt kannte das romische Recht das crimen vis das als Vorlaufer des Notigungstatbestands die Beeintrachtigung der offentlichen Sicherheit und des offentlichen Friedens unter Strafe stellte 9 Verselbststandigung des Raubtatbestands im mittelalterlichen Strafrecht Bearbeiten Im mittelalterlichen deutschen Strafrecht entwickelte sich der Raub zu einem selbststandigen Tatbestand weiter wobei unterschiedliche Vorstellungen daruber bestanden wodurch genau sich Raubtaten auszeichneten Wahrend italienische Rechtsordnungen in Anlehnung ans romische Recht den Raub als gewaltsame Eigentumsverletzung begriffen gingen deutsche Rechtsordnungen uberwiegend davon aus dass das Wesensmerkmal des Raubs im Unterschied zum Diebstahl offene also nicht heimliche Wegnahme war Anders als das romische und italienische Recht galt der Raub damit im germanischen Recht vielfach als die weniger verwerfliche Tat 10 nbsp Illustration der Constitutio Criminalis CarolinaDie Constitutio Criminalis Carolina von 1532 das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch ging wahrscheinlich vom italienischen Raubverstandnis aus und verortete den Raub systematisch beim Landfriedensbruch richtete sich also vor allem gegen den Strassenraub als Storung des Offentlichen Friedens 11 Spater setzte sich die Vorstellung durch dass das Wesen des Raubs in der gewaltsamen Beeintrachtigung fremden Eigentums bestehe Diese Vorstellung lag zahlreichen Kodifikationen zugrunde die ab dem 18 Jahrhundert erstellt wurden etwa dem Codex Iuris Bavarici Criminalis von 1751 oder dem Preussischen Allgemeinen Landrecht von 1794 Vielfach normierten die Kodifikationen zusatzlich zum Raub einen Erpressungstatbestand der Notigungshandlungen zu Bereicherungszwecken unter Strafe stellte 8 Besonders ausgepragt findet sich diese Systematisierung im Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 und im preussischen Strafgesetzbuch von 1851 dessen Systematik Vorbild des heutigen StGB ist 12 Raubdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs Bearbeiten nbsp ReichsstrafgesetzbuchDer Raubtatbestand des 230 prStGB wurde als 249 in das am 1 Januar 1871 in Kraft getretene Strafgesetzbuch fur den Norddeutschen Bund das am 1 Januar 1872 13 infolge der Reichsgrundung zum RStGB integriert die Bestrafung aber gegenuber dem prStGB gemildert Hiernach wurde mit Zuchthaus von einem Jahr bis zu funfzehn Jahren bestraft wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwartiger Gefahr fur Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnahm um sie sich zuzueignen Bei mildernden Umstanden war die Strafe Gefangnis von sechs Monaten bis zu funf Jahren Die Erpressung folgte im selben Gesetzesabschnitt in 253 RStGB und wurde durch 255 RStGB als rauberische Erpressung qualifiziert wenn der Tater die Erpressung mit Raubmitteln beging Als problematisch erwies sich rasch dass der Wortlaut der Erpressung so weit gefasst war dass er auch Raubhandlungen erfasste Dies verursachte erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Raub und rauberischer Erpressung Flankiert wurde der Raubtatbestand durch die Qualifikation des 250 RStGB die ausgewahlte Begehungsformen des Raubs mit einer verscharften Strafandrohung Zuchthaus nicht unter funf Jahre versah Dies umfasste mehrere Falle in denen der Tat eine gesteigerte objektive Gefahrlichkeit innewohnte etwa das Mitfuhren einer Waffe das Verwenden eines gefahrlichen Werkzeugs oder das Begehen der Tat durch mehrere Hinzu kamen die wiederholte die offentliche und die nachtliche Tatbegehung In 251 RStGB fuhrte der Gesetzgeber eine Erfolgsqualifikation ein nach der dem Tater eine Mindeststrafe von Zuchthaus nicht unter zehn Jahren drohte wenn der Tater durch den Raub den Tod des Opfers herbeifuhrte In 252 RStGB schuf der Gesetzgeber schliesslich den Tatbestand des rauberischen Diebstahls der die raubartige Notigung nach Vollendung des Diebstahls einem Raub gleichstellte Entwicklungen nach 1872 Bearbeiten In der Kaiserzeit und in der Weimarer Republik kam es zu keinen Modifikationen des 20 Abschnitts seitens des Gesetzgebers Zwar schlug das juristische Schrifttum mehrfach vor Raub und rauberische Erpressung zu einem Delikt zusammenzufassen um die angesprochenen Abgrenzungsprobleme zu bewaltigen allerdings wurde dies vom Gesetzgeber nicht umgesetzt Gleiches gilt fur die Zeit des Nationalsozialismus 14 Nach Grundung der Bundesrepublik wurde das Strafgesetzbuch 1953 neubekanntgemacht 15 Der Raubtatbestand blieb hierbei unverandert da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte In der Folgezeit entwickelte das juristische Schrifttum mehrfach Reformvorschlage die auf eine klarere tatbestandliche Abgrenzung von Raub und rauberischer Erpressung abzielten Der Entwurf fur ein neues Strafgesetzbuch von 1962 schlug vor das Abnotigen von Sachen einheitlich dem Raub zu unterstellen den Erpressungstatbestand also zu reduzieren Dies wurde jedoch nicht umgesetzt 16 Auch seitdem ist es bislang zu keinen substanziellen inhaltlichen Veranderungen bei 249 253 255 StGB gekommen weshalb die oben angesprochene Abgrenzungsproblematik zwischen Raub und rauberischer Erpressung bis heute fortbesteht Kleinere Anderungen sind dennoch zu verzeichnen Im Zuge der Grossen Strafrechtsreform ersetzte der Gesetzgeber zum 1 April 1970 die Zuchthaus und Gefangnisstrafe durch Freiheitsstrafe von gleicher Dauer 17 Durch das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998 3 erweiterte er den Anwendungsbereich des 249 StGB auf Falle in denen der Tater die Beute nicht sich sondern einem Dritten zueignen wollte Die flankierenden 251 252 StGB blieben seit 1872 inhaltlich ebenfalls weitgehend unverandert Aus 250 StGB wurde zum 1 April 1970 die wiederholte Tatbegehung zum 1 Januar 1975 der Strassenraub und der Raub durch nachtlichen Einbruch gestrichen sodass diese Begehungsformen heute nur noch einfacher Raub sind wenn nicht aus anderen Grunen 250 vorliegt Eine weitere grossere Uberarbeitung erfolgte durch das sechste Strafrechtsreformgesetz das am 1 April 1998 in Kraft trat Die Reform bezweckte massgeblich Strafrahmen zu harmonisieren die Rechtsanwendung zu vereinfachen uberholte Strafnormen aufzuheben und den Schutz der hochstpersonlichen Rechtsguter zu bestarken 18 Diese untergliederte 250 abhangig von ihrem Gefahrenpotential in zwei Gruppen die mit unterschiedlichen Mindeststrafandrohungen drei Jahre bzw funf Jahre versehen wurden Zudem erweiterte der Gesetzgeber einzelne Qualifikationsmerkmale Als problematisch erwies sich hierbei dass nun bereits das Mitfuhren eines gefahrlichen Werkzeugs ohne Verwendungsabsicht zur Anwendung des 250 Absatz 1 StGB fuhrt Durch die Gleichstellung von Waffen und ahnlich gefahrlichen Werkzeugen wollte der Gesetzgeber Wertungswiderspruche vermeiden 19 Allerdings warf dies erhebliche bis heute nicht abschliessend bewaltigte Abgrenzungsschwierigkeiten auf da es sich als ausserst schwierig erwies ohne Rucksicht auf die konkrete Verwendung zu bestimmen welche Gegenstande tatbestandsmassige gefahrliche Werkzeuge sind Schliesslich kann bei abstrakter Betrachtung nahezu jeder Gegenstand wie ein gefahrliches Werkzeug genutzt werden Trotz zahlreicher Reformanregungen des Schrifttums hat der Gesetzgeber dieses Problem bislang nicht in Angriff genommen Heutiger Tatbestand BearbeitenNotigung Bearbeiten Hauptartikel Heutiger Tatbestand im Artikel Notigung Deutschland Gewalt Bearbeiten Der Raub setzt sich aus den Tatbestanden des Diebstahls und der Notigung zusammen Einen Raub begeht wer eine fremde bewegliche Sache mithilfe einer qualifizierten Notigung wegnimmt Die Notigungskomponente des 249 StGB fusst auf dem Notigungstatbestand 240 StGB Hier wie dort kann die Tat daher durch Gewalt oder durch Drohung begangen werden Allerdings muss das Notigungsmittel in qualifizierter Weise gebraucht werden sich also gegen Leib oder Leben richten Fur 249 StGB ist unerheblich ob der Adressat der Notigung zugleich den Gewahrsam an der Sache hat sodass auch die Notigung eines Dritten etwa eines Wachmanns den Raubtatbestand erfullen kann 20 Gewalt ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs korperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung die nach ihrer Intensitat und Wirkungsweise dazu geeignet ist die freie Willensentschliessung oder Willensbetatigung eines anderen zu beeintrachtigen 21 Gewalt kann dadurch verubt werden dass der Tater einen Widerstand des Opfers physisch bricht vis absoluta oder auch dadurch dass er den Willen des Opfers bricht vis compulsiva Es kommt dabei nicht darauf an ob die vom Tater eingesetzte Gewalt tatsachlichen Widerstand uberwindet sondern lediglich darauf dass seine Gewalthandlung hierauf abzielt 22 Aufgrund der hohen Strafandrohung des Raubs muss die Gewalt eine hinreichende Intensitat aufweisen 23 Hiervon geht die Rechtsprechung etwa aus wenn der Tater das Opfer totet Raubmord 24 oder es zwecks Lahmung betaubt aber auch z B ihm Deo Spray ins Gesicht spruht 25 Gewalt wendet ebenfalls an wer das Opfer einsperrt weil das Opfer in diesem Fall physisch gezwungen wird sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten 26 Beim sog Handtaschenraub liegt Gewalt vor wenn der Tater ein nicht unerhebliches Mass an Kraft aufwenden muss um die Handtasche in seine Gewalt zu bringen Hierzu kommt es meist wenn das Opfer dem Tater Widerstand leistet 27 Keine Gewalt wendet der Tater demgegenuber an wenn er dem Opfer die Beute abnimmt ohne hierbei einen Widerstand uberwinden zu mussen So verhalt es sich meist wenn der Tater so schnell handelt dass das uberraschte Opfer kaum Widerstand leisten kann Derartige Falle sind weniger durch korperliche Kraftentfaltung als vielmehr durch Schnelligkeit und List gepragt 28 Weil der durch Gewalt verursachte Zwang korperlich wirken muss genugt ein bloss psychischer Zwang etwa das Erzeugen von Angst nicht 29 Ein solcher Zwang kann jedoch eine tatbestandsmassige Drohung sein Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob eine Gewaltanwendung durch Unterlassen moglich ist Diese Frage stellt sich etwa wenn der Tater das Opfer zunachst ohne Vorsatz zur Wegnahme eingesperrt sich danach allerdings dazu entschliesst die Gelegenheit zur Begehung einer Wegnahme auszunutzen indem er das Opfer eingesperrt lasst In diesem Fall kommt es fur die Raubstrafbarkeit darauf an ob das Unterlassen der Befreiung eine tatbestandsmassige Notigung ist weil das Einsperren gemass 8 StGB mangels Vorsatzes als Bezugspunkt ausscheidet Die uberwiegende Sichtweise bejaht die Tatbestandsmassigkeit des pflichtwidrigen Unterlassens weil dieses ahnlich wie die Gewaltanwendung durch aktives Tun dazu fuhrt dass das Opfer eine korperliche Zwangswirkung erdulden muss 30 Drohung Bearbeiten Eine Drohung liegt vor wenn der Tater dem Opfer ein Ubel in Aussicht stellt auf dessen Eintritt er vorgibt Einfluss zu haben 31 Die Drohung kann ausdrucklich oder durch schlussiges Verhalten ausgesprochen werden 32 Hat der Tater eine Garantenstellung gegenuber dem Opfer inne kann der Tater auch mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Abwendung einer Gefahr drohen 33 Da in einer tatbestandsmassigen Drohung ein Angriff auf die Willensfreiheit liegt muss die Drohung vom Adressaten akustisch und inhaltlich verstanden werden Nicht notwendig ist allerdings nach uberwiegender Sichtweise dass das Opfer die Drohung ernst nimmt 34 249 Abs 1 StGB verlangt dass die angedrohte Gefahr fur Leib oder Leben eine gegenwartige ist Dies ist der Fall wenn das Opfer davon ausgehen kann dass die Verwirklichung der Gefahr unmittelbar bevorsteht 35 Droht der Tater mit einer Beeintrachtigung der korperlichen Integritat gilt wie bei der Gewalt Variante wegen der bereits angesprochenen Erheblichkeitsschwelle dass das angedrohte Ubel eine hinreichende Intensitat besitzen muss um dem Unrechtsgehalt des Raubs gerecht zu werden 36 So handelt etwa tatbestandsmassig wer das Opfer mit vorgehaltener Waffe dazu auffordert ihm die Beute auszuhandigen Die Androhung einer bloss geringfugigen Misshandlung etwa Ohrfeigen genugt demgegenuber nicht 37 Wegnahme Bearbeiten Hauptartikel Objektiver Tatbestand im Artikel Diebstahl Deutschland Das Wegnahmeerfordernis entspricht im Grundsatz dem des Diebstahls Eine Wegnahme setzt den Bruch fremden und die Begrundung neuen Gewahrsams an einer beweglichen Sache voraus die nicht im Alleineigentum des Taters steht 38 Ein Gewahrsamsbruch liegt vor wenn der Tater die Zugriffsmoglichkeit des Gewahrsamsinhabers ohne dessen Willen aufhebt 39 Da die Wegnahme ein Verhalten voraussetzt das dem Willen des Opfers widerspricht scheidet eine Strafbarkeit wegen Raubs aus wenn das Opfer mit dem Gewahrsamsverlust einverstanden ist Hierfur genugt es freilich nicht dass das Opfer unter dem Eindruck des Notigungsmittels seinen Gewahrsam an der Sache aufgibt vielmehr muss das Einverstandnis aus freiem Entschluss gefasst werden Denkbar ist dies etwa wenn sich das Opfer zum Schein berauben lasst um einen Versicherungsbetrug zu begehen 40 Die Fremdheit des Tatobjekts richtet sich nach zivilrechtlichen Massstaben An ihr fehlt es etwa wenn ein Drogenkaufer seinem Verkaufer den Kaufpreis gewaltsam abnimmt weil er wegen der Nichtigkeit der Ubereignung 134 BGB sein Eigentum an den Zahlungsmitteln nicht verlieren konnte 41 Eine Wegnahme liegt auch dann vor wenn der Tater das Opfer im Rahmen der Notigungshandlung totet Zwar hat der Getotete keinen Gewahrsam der gebrochen werden konnte allerdings geht die Rechtsprechung davon aus dass die Wegnahme mit der Vornahme der Totungshandlung beginnt also zu einem Zeitpunkt zu dem das Opfer noch lebt und Gewahrsam hat 42 Objektive Verknupfung von Notigung und Wegnahme Bearbeiten 249 StGB trifft keine eindeutige Aussage daruber inwiefern Notigung und Wegnahme miteinander verknupft sein mussen Die Rechtsprechung geht davon aus dass Notigung und Wegnahme einen raumlich zeitlichen Zusammenhang aufweisen mussen 43 Die im Vergleich zum Diebstahl weit hohere Strafandrohung des Raubs sei nur in solchen Fallen gerechtfertigt in denen Wegnahme und Notigung zu einer raubspezifischen Einheit verknupft sind 44 Eine daruber hinausgehende kausale Verknupfung dahingehend dass die Notigung die Wegnahme ermoglicht oder zumindest erleichtert halt die Rechtsprechung hingegen fur entbehrlich 45 Nach einer im Schrifttum verbreiteten Gegenansicht ist der Raub hingegen nur dann vollendet wenn die Notigungshandlung die Durchfuhrung des Diebstahls objektiv fordert 46 Hiernach ware es daher beispielsweise kein vollendeter sondern nur ein versuchter Raub wenn das genotigte Opfer nicht willens oder in der Lage ist Widerstand zu leisten da die Notigung in diesen Fallen keine Auswirkung auf das Gelingen der Wegnahme hat Nach der erstgenannten Ansicht die das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs ablehnt lage demgegenuber ein vollendeter Raub vor Vorsatz Bearbeiten Gemass 15 StGB muss der Tater mit bedingtem Vorsatz handeln also die wesentlichen Tatumstande erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen 47 Insbesondere muss er erkennen dass sich seine Notigungshandlung dazu eignet das Opfer einzuschuchtern 48 Hieran fehlt es etwa wenn der Tater davon ausgeht sich lediglich an einer vorgetauschten Raubsituation zum Zweck des Versicherungsbetrugs zu beteiligen 49 Zueignungsabsicht Bearbeiten Hauptartikel Diebstahl Deutschland Zueignungsabsicht Eine Strafbarkeit wegen Raubs setzt ferner voraus das der Tater wie beim Diebstahl in der Absicht handelt sich das Tatobjekt rechtswidrig zuzueignen Das Merkmal der Zueignungsabsicht entspricht inhaltlich dem des 242 StGB Hier wie dort setzt sich die Zueignungsabsicht aus einer Aneignungsabsicht und einem Enteignungsvorsatz zusammen 50 Aneignungsabsicht meint den zielgerichteten Willen des Taters dolus directus ersten Grads sich die Sache zumindest vorubergehend zunutze zu machen 51 Hieran fehlt es etwa wenn der Tater eine Sache an sich nimmt um das Opfer dazu zu drangen seine Schulden zu begleichen 52 oder um es zu argern 53 Gleiches gilt wenn der Tater das Tatobjekt lediglich durchsuchen 54 oder zerstoren will Mit Enteignungsvorsatz handelt der Tater wenn er billigend in Kauf nimmt dass das Opfer die ihm zustehende Sachherrschaft uber das Tatobjekt nicht wieder zuruckerlangt 55 Hieran fehlt es etwa wenn der Tater die Sache dem Opfer zuruckgeben will 56 Rechtswidrig ist die Zueignung wenn der Tater keinen Anspruch auf die Herausgabe der Sache hat Finalzusammenhang Bearbeiten Daruber hinaus muss der Tater mit Finalzusammenhang handeln Dies ist der Fall wenn er die Notigung zwecks Ermoglichung oder Erleichterung der Wegnahme einsetzen will etwa um tatsachlichen oder potentiellen Widerstand des Opfers zu uberwinden 57 Diese subjektive Verknupfung beider Tathandlungen rechtfertigt es den Raub scharfer zu bestrafen als es bei einer tateinheitlichen Begehung von Diebstahl und Notigung moglich ware 58 Die Notwendigkeit des Finalzusammenhangs macht es grundsatzlich erforderlich dass der Tater bereits bei Begehung der Notigung die Absicht hat dem Opfer eine Sache wegzunehmen 59 Fasst der Tater diesen Entschluss erst nach Begehung der Notigung kann sich der Finalzusammenhang allerdings daraus ergeben dass die Notigung weiter andauert und der Tater dies zur Wegnahme ausnutzt So verhalt es sich wenn der Tater das Opfer zunachst ohne Wegnahmevorsatz einsperrt und daraufhin den Entschluss fasst das Eingesperrtsein des Opfers zur Wegnahme zu nutzen 60 Gleiches gilt wenn der Tater dem zunachst ohne Wegnahmevorsatz genotigten Opfer den Eindruck vermittelt dass er weitere Notigungshandlungen vornehmen wird falls dieses Widerstand gegen die Wegnahme leistet Dies ist der Fall wenn sich das Opfer in einer uber den Zustand allgemeiner Einschuchterung hinausgehenden Furcht vor weiteren Notigungshandlungen befindet 61 Da die Notigung die Wegnahme ermoglichen oder erleichtern soll kommt die Annahme eines Raubs nur in Betracht wenn die Notigung vor oder wahrend der Wegnahme erfolgt Eine Gewaltanwendung nach Begehung der Wegnahme kann also keinen Raub begrunden Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDie Schwelle zum versuchten Raub ist uberschritten wenn der Tater zur Begehung eines Raubs entschlossen ist und unmittelbar zur Notigung ansetzt Ein Ansetzen zur Wegnahme genugt nur dann wenn der Tater zugleich zur Notigung ansetzt da andernfalls kein Finalzusammenhang hergestellt werden kann Die Rechtsprechung hat das unmittelbare Ansetzen etwa in Fallen bejaht in denen der Tater mit einer Angriffswaffe auf das Opfer zuging 62 oder an der Haustur des Opfers klingelte um dieses unmittelbar nach dem Offnen auszurauben 63 Fur einen Fall in dem der Tater vergeblich versucht hat in ein Gebaude einzubrechen um sich dort zu maskieren und anschliessend einen Uberfall zu begehen hat sie demgegenuber das unmittelbare Ansetzen verneint weil es im geplanten Maskieren einen wesentlichen Zwischenschritt erblickte 64 Hinsichtlich Vollendung und Beendigung gelten die Grundsatze des Diebstahls Der Raub ist vollendet sobald der Tater den Gewahrsam des Opfers gebrochen und neuen begrundet hat 65 Dies ist der Fall wenn das Opfer seine Sachherrschaft nicht mehr ungehindert ausuben kann Beendet ist der Raub sobald der Tater gesicherten Gewahrsam am Tatobjekt erlangt hat er also die Sache ungestort nutzen kann Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenStrafrahmen und Verfolgbarkeit Bearbeiten Die Strafandrohung liegt grundsatzlich zwischen einem und funfzehn Jahren Freiheitsstrafe Die Hohe der Strafe bemisst sich insbesondere nach dem Wert der Beute und der Intensitat der Notigung 66 Gemass 249 Abs 2 StGB verringert sich die Androhung der Freiheitsstrafe auf eine Spanne von sechs Monaten bis funf Jahren wenn ein minder schwerer Fall vorliegt die Schuld des Taters also vergleichsweise gering ist Dies kommt beispielsweise in Betracht wenn der Tater unter dem Einfluss von Rauschmitteln handelt 67 die Beute geringwertig ist 68 oder die Notigung eine geringe Intensitat aufweist 69 Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt weshalb der Strafantrag eines Betroffenen nicht erforderlich ist Die Strafantragserfordernisse des Diebstahls 247 248b StGB finden auf den Raub keine Anwendung 70 Mit Beendigung der Tat beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Die Verjahrungsfrist des Raubs sowie des schweren Raubs betragt aufgrund seines Strafrahmens nach 78 Abs 3 Nr 2 StGB zwanzig Jahre Der Raub mit Todesfolge verjahrt weil 251 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe anordnet gemass 78 Abs 3 Nr 1 StGB nach dreissig Jahren Qualifikationen Bearbeiten Schwerer Raub 250 Abs 1 StGB Bearbeiten Beim schweren Raub nach 250 Abs 1 StGB handelt es sich um eine strafscharfende Qualifikation des Raubs die mehrere Falle benennt in denen die Notigungskomponente des Raubs mit besonderen Gefahren verbunden ist In Fallen des schweren Raubs ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren anzuordnen sofern nicht ausnahmsweise ein minder schwerer Fall vorliegt Dies trifft zu wenn die vom Tater verwirklichte Schuld vergleichsweise gering ist etwa weil die durch die Tat erzielte Beute gering ist 71 1 Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen wenn 1 der Tater oder ein anderer Beteiligter am Rauba eine Waffe oder ein anderes gefahrliches Werkzeug bei sich fuhrt b sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fuhrt um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu uberwinden c eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschadigung bringt oder dd 2 der Tater den Raub als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht Beisichfuhren einer Waffe oder eines gefahrlichen Werkzeugs Nr 1 a Bearbeiten Hauptartikel Nummer 1 im Artikel Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl Strafscharfend wirkt sich zum einen das Beisichfuhren einer Waffe oder eines anderen gefahrlichen Werkzeugs aus Dieser Qualifikationstatbestand entspricht 244 Abs 1 Nr 1 StGB weswegen er sich parallel zu diesem auslegen lasst 72 Die Qualifikation rechtfertigt sich dadurch dass das Mitfuhren gefahrlicher Gegenstande die latente Gefahr schafft dass der Gegenstand gegen das Opfer eingesetzt wird 73 Als Waffen gelten Gegenstande die zu Angriffs oder Verteidigungszwecken bestimmt sind und sich dazu eignen andere erheblich zu verletzen 74 Dies trifft insbesondere auf Schuss Hieb und Stosswaffen zu 75 Bei Schusswaffen ist allerdings zu beachten dass der Strafzweck der Norm nur dann beruhrt ist wenn die Waffe geladen ist Dementsprechend sind ungeladene Schusswaffen keine Waffen 76 Ebenfalls als Waffen gelten laut neuerer Rechtsprechung 77 geladene Schreckschusspistolen bei deren Abfeuern Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt 78 Begrundet wird dies damit dass die Mechanik einer solchen Schreckschusswaffe im Wesentlichen der einer echten Schusswaffe entspreche Zudem konnen durch das Verschiessen von Knallkartuschen erhebliche Verletzungen herbeigefuhrt werden 79 Bei gefahrlichen Werkzeugen handelt es sich um Gegenstande die zwar nicht zum Verletzen geschaffen wurden deren Verwendung jedoch in der konkreten Tatsituation das Risiko erheblicher Verletzungen birgt Wie bei 244 Abs 1 Nr 1 StGB ist diese Variante juristisch schwer zu fassen weil aus dem Gesetz nicht hervorgeht anhand welcher Massstabe sich die Gefahrlichkeit beurteilen lasst Der Gesetzgeber wollte bei der Einfuhrung von 250 Abs 1 Nr 1 a StGB an den Begriff des gefahrlichen Werkzeugs aus 224 Abs 1 Nr 2 StGB anknupfen Hiernach ist ein Gegenstand ein gefahrliches Werkzeug wenn seine Beschaffenheit vom Tater dazu genutzt wird einem Dritten erhebliche Verletzungen zuzufugen Bezugspunkt der Gefahrlichkeitsbeurteilung ist also die jeweilige Verwendung des Gegenstands 80 Diesen Bezugspunkt bietet 250 Abs 1 Nr 1 a jedoch nicht weil er nicht erst das Verwenden sondern bereits das Mitfuhren des Gegenstands bestraft Dies macht es notwendig die Gefahrlichkeit des Gegenstands abstrakt also unabhangig von dessen konkreter Verwendung zu beurteilen Bei abstrakter Betrachtung hat jedoch nahezu jeder Gegenstand erhebliches Verletzungspotential Tragt der Tater etwa einen Hosengurtel liesse sich eine Strafbarkeit nach 250 Abs 1 Nr 1 a StGB nach dem Gesetzeswortlaut damit begrunden dass er den Gurtel zum Schlagen oder Wurgen nutzen konnte Es besteht daher in Lehre und Praxis Einigkeit daruber dass 250 Abs 1 Nr 1 a StGB zu weit gefasst ist und einer Einschrankung bedarf um operabel zu sein strittig ist auf welche Weise diese Einschrankung erfolgen soll Teilweise wird vertreten dass ein Werkzeug nur dann als gefahrlich gilt wenn es ein ahnliches Gefahrenpotential wie eine Waffe aufweist 81 Kritiker halten diesem und ahnlichen an der objektiven Gefahrlichkeit orientierten Ansatzen entgegen zu unbestimmt zu sein Als Alternative schlagen sie vor auf ein subjektives Kriterium die Willensrichtung des Taters abzustellen Hiernach ist ein Werkzeug gefahrlich wenn sich der Tater vorbehalt dieses bei Tatbegehung gegen einen Menschen einzusetzen 82 Hiergegen wird eingewandt dass dieser Ansatz durch das Abstellen auf den Taterwillen mit erheblichen Beweisproblemen verbunden sei Daruber hinaus uberschneide sich die Norm bei dieser Auslegung mit der Nummer 1 b der Verwendung eines sonstigen Werkzeugs 83 Der Tater fuhrt das Tatmittel bei sich wenn er es bei der Tatbegehung derart bereithalt dass er es jederzeit ohne grosseren Aufwand einsetzen kann Dabei genugt es aus Sicht der Rechtsprechung dass der Tater den Gegenstand zu einem beliebigen Zeitpunkt wahrend der Tatbegehung zur Hand hat also zwischen Versuchsbeginn und Beendigung 84 Dementsprechend wird 250 StGB auch dann verwirklicht wenn der Tater den Gegenstand erst am Tatort entdeckt und an sich nimmt 85 Sonstige Werkzeuge oder Mittel Nr 1 b Bearbeiten Hauptartikel Sonstige Werkzeuge oder Mittel im Artikel Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl Die Nr 1 b wurde vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand zur Nr 1 a konzipiert um Werkzeuge zu erfassen die zwar ungefahrlich sind sich allerdings dennoch als Notigungsmittel nutzen lassen 86 Diese tatbestandliche Erweiterung gegenuber der Nr 1 a wird dadurch begrenzt dass der Tater den Gegenstand zur Notigung eines Menschen einsetzen wollen muss 87 Das Auslegungsproblem der Nr 1 a stellt sich also nicht weil es hier allein darauf ankommt dass der Tater den Gegenstand zur Notigung nutzen will Unter den Tatbestand der Nummer 1 b fallen insbesondere Scheinwaffen also Gegenstande die zwar objektiv harmlos sind jedoch dem Opfer gefahrlich erscheinen So verhalt es sich etwa bei einer tauschend echt wirkenden Spielzeugwaffe 88 einer Bombenattrappe 89 und bei K o Tropfen 90 Nicht als tatbestandsmassig betrachtet die Rechtsprechung Gegenstande die erkennbar ungefahrlich sind Beispielhaft sind Falle in denen der Tater dem Opfer einen Lippenstift 91 oder ein Rohr aus Metall 92 oder Plastik 93 in den Rucken druckte um eine Waffe vorzutauschen In diesen Fallen sei eine Bestrafung nach 250 StGB unverhaltnismassig weil der Tater nicht den Gegenstand zur Notigung nutze sondern den Anschein des Vorhandenseins eines anderen gefahrlicheren Gegenstands Gefahr einer Gesundheitsschadigung Nr 1 c Bearbeiten 250 Abs 1 Nr 1 c StGB ist erfullt wenn der Tater eine andere Person vorsatzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschadigung bringt Eine solche Schadigung zeichnet sich dadurch aus dass das Opfer erheblich und langfristig in seiner korperlichen Unversehrtheit beeintrachtigt ist 94 Dies trifft beispielsweise zu wenn das Opfer in Folge der Tat fur einen langeren Zeitraum unter einer Krankheit leidet oder arbeitsunfahig ist 95 Die Gefahr einer Gesundheitsschadigung besteht wenn der Eintritt der Schadigung derart wahrscheinlich ist dass es aus Sicht des Opfers lediglich zufallig erscheint ob sie eintritt oder nicht 96 Die Gefahrdung muss unmittelbare Folge der Raubtat sein also Ausdruck eines Risikos sein das in dieser Tat angelegt war Dies trifft etwa zu wenn das bedrohte Opfer herzkrank ist und deswegen Gefahr lauft aufgrund der Notigung durch den Tater einen Herzinfarkt zu erleiden Nicht ausreichend ist es demgegenuber wenn das Opfer lediglich infolge der Wegnahme gefahrdet wird etwa weil der Tater lebensnotwendige Medikamente wegnimmt In diesem Fall ist die Gefahrdung des Opfers lediglich Folge des im Raub enthaltenen Diebstahls aber nicht Folge des Raubs als Kombination von Diebstahl und Notigung 97 Bandenmassiges Handeln Nr 2 Bearbeiten Hauptartikel Nummer 2 im Artikel Diebstahl mit Waffen Bandendiebstahl Wohnungseinbruchdiebstahl Zu einer Strafscharfung nach 250 Abs 1 StGB kommt es ebenfalls wenn der Tater den Raub als Mitglied einer Bande begeht Dieses Qualifikationsmerkmal entspricht 244 Abs 1 Nr 2 StGB Bei einer Bande handelt es sich um eine Verbindung von mindestens drei Personen die sich zur fortgesetzten Begehung von Raubtaten zusammenschliessen Die Qualifikation rechtfertigt sich durch die abstrakte Gefahrlichkeit der Bandenabrede sowie durch die konkrete Gefahrlichkeit der bandenmassigen Tatbegehung 98 Besonders Schwerer Raub 250 Abs 2 StGB Bearbeiten 2 Auf Freiheitsstrafe nicht unter funf Jahren ist zu erkennen wenn der Tater oder ein anderer Beteiligter am Raub 1 bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefahrliches Werkzeug verwendet 2 in den Fallen des Absatzes 1 Nr 2 eine Waffe bei sich fuhrt oder 3 eine andere Persona bei der Tat korperlich schwer misshandelt oder b durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt dd 250 Abs 2 StGB regelt den besonders schweren Raub Dieser Absatz normiert mehrere Begehungsweisen die sich im Vergleich zu 250 Abs 1 StGB durch eine nochmals gesteigerte Gefahrlichkeit auszeichnen Qualifizierend wirkt zum einen das Verwenden einer Waffe oder eines gefahrlichen Werkzeugs bei der Tat Ein Verwenden liegt vor wenn der Tater den Gegenstand nicht lediglich bei der Tat mitfuhrt sondern zur Notigung des Opfers einsetzt 99 Ob ein Gegenstand ein gefahrliches Werkzeug darstellt bestimmt sich hierbei nach der Art der konkreten Verwendung das Auslegungsproblem des Abs 1 stellt sich hier nicht weil hier eine bestimmte Verwendungsweise vorliegt die wie bei 224 Abs 1 Nr 2 StGB als Bezugspunkt der Gefahrlichkeitsbewertung genutzt werden kann 100 Ebenfalls strafscharfend wirkt es sich aus wenn der Tater den Raub als Teil einer Bande begeht und hierbei eine Waffe mit sich fuhrt Dieses Merkmal kombiniert zwei Qualifikationstatbestande des 250 Abs 1 StGB Schliesslich erfasst 250 Abs 2 Nr 3 StGB Falle in denen der Tater eine andere Person vorsatzlich entweder korperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt Raub mit Todesfolge 251 StGB Bearbeiten Verursacht der Tater durch den Raub 249 und 250 wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren Systematische Einordnung Bearbeiten 251 StGB enthalt eine Erfolgsqualifikation des Raubs die zu einem Anstieg der Mindeststrafandrohung auf zehn Jahre Freiheitsstrafe fuhrt In Fallen in denen die Schuld des Taters besonders schwer wiegt kann das Gericht auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhangen 101 Nach 11 Abs 2 StGB wird das erfolgsqualifizierte Delikt als Kombination einer vorsatzlichen und einer fahrlassigen Tat insgesamt als Vorsatzdelikt behandelt Tatbestand Bearbeiten 251 StGB setzt die Totung einer anderen Person voraus Als andere Person kommt jeder in Betracht der nicht an der Tat beteiligt ist Nicht notwendig ist daher insbesondere dass der Getotete zugleich der Beraubte ist 102 Die Totung muss durch den Raub verursacht werden Dieses Merkmal wird aufgrund der ausserordentlich hohen Strafandrohung des 251 StGB restriktiv ausgelegt Notwendig ist dass sich in der Totung eine Lebensgefahr realisiert die bereits in der Raubtat angelegt war 103 Bezugspunkt hierfur ist nach uberwiegender Ansicht lediglich die Gefahrlichkeit der Notigung Auf die Gefahrlichkeit der Wegnahme komme es hingegen nicht an weil typischerweise die Notigungshandlung die Risiken der Tat prage So sei es etwa nicht tatbestandsmassig dass der Tod dadurch bedingt wird dass der Tater dem Opfer lebensnotwendige Medikamente wegnimmt 104 Der notwendige Zusammenhang zwischen Totung und Raub liegt insbesondere dann vor wenn der Tater das Opfer in lebensbedrohlicher Weise notigt etwa durch Zufugen schwerer Verletzungen durch Einsatz einer Schusswaffe oder durch das Provozieren eines Herzstillstands 105 Er fehlt hingegen in Fallen in denen der Tod des Opfers dadurch eintritt dass sich dieser bei einer Verfolgung des fluchtigen Taters selbst verletzt 106 Strittig ist inwieweit ein hinreichender Gefahrenzusammenhang besteht wenn die Totung nach Vollendung des Raubs eintritt etwa weil der Tater nach der Wegnahme auf seiner Flucht einen Verfolger erschiesst Teilweise wird der Zusammenhang in solchen Fallen generell verneint da die Totung nach Vollendung also nach Abschluss von Notigung und Wegnahme nicht auf der spezifischen Gefahrlichkeit des Raubs beruhen konne Uberdies drohe andernfalls eine Uberschneidung mit dem Tatbestand des rauberischen Diebstahls 107 Andere darunter auch die Rechtsprechung verstehen demgegenuber die Tatbestandsformulierung durch den Raub dahingehend weiter dass auch typische Begleitfolgen die nach Vollendung des Raubs eintreten von 251 StGB erfasst werden konnen da es fur die Gefahrlichkeit des Tatgeschehens unerheblich ist ob die Totung vor oder nach Vollendung des Raubs erfolgt 108 Der Tater muss den Tod vorsatzlich oder leichtfertig verursachen Ein leichtfertiges Handeln liegt vor wenn er den Tod in besonders fahrlassiger Weise verwirklicht ihm sich die Moglichkeit eines todlichen Verlaufs seiner Tat also hatte aufdrangen mussen 109 Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Tater das Opfer bei der Begehung des Raubs mit einem Messer lebensgefahrlich verletzt und anschliessend zurucklasst Leichtfertigkeit kann demgegenuber zu verneinen sein wenn das Opfer einen Herzinfarkt erleidet nachdem ihm vom Tater versichert worden ist es werde nichts geschehen 110 Wird der Tod durch einen von mehreren Beteiligten der Raubtat verursacht sind alle Beteiligten fur den Tod verantwortlich die die Moglichkeit des todlichen Verlaufs zumindest leichtfertig verkannt haben 111 Ein gemass 23 Abs 1 StGB strafbarer Versuch des 251 StGB ist im Wesentlichen in zwei Konstellationen denkbar In der ersten totet der Tater einen anderen wahrend der Raub nicht uber das Versuchsstadium hinausgeht sog erfolgsqualifizierter Versuch 112 In der zweiten Konstellation gelingt dem Tater der Raub wahrend die Totung misslingt sog versuchte Erfolgsqualifizierung 113 Fuhrungsaufsicht Bearbeiten Gemass 256 StGB kann das Gericht Fuhrungsaufsicht nach 68 StGB anordnen wenn die Gefahr besteht dass der Tater nach Verbussung seiner Strafe weitere Straftaten begehen wird 66 Abs 1 S 1 Nr 1 b StGB ermoglicht uberdies die Anordnung von Sicherungsverwahrung Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden bei der Begehung eines Raubs weitere Delikte verwirklicht stehen diese Delikte zueinander in Gesetzeskonkurrenz Diebstahl und Notigung werden durch eine Tat nach 249 StGB zwangslaufig mitverwirklicht weswegen sie durch den Raub als spezielleres und schwereres Delikt verdrangt werden Dies gilt auch fur Regelbeispiele 243 StGB und Qualifikationen 244 244a StGB des Diebstahls 114 Das Konkurrenzverhaltnis zur Freiheitsberaubung 239 StGB richtet sich danach ob die Freiheitsberaubung allein der Gewaltanwendung dient und hierdurch in der Verwirklichung des Raubtatbestands aufgeht oder ob ihr eine andere oder hieruber hinausgehende Funktion in der Tat zukommt Im letztgenannten Fall kommt eine Tateinheit 52 StGB zwischen beiden Deliktsverwirklichungen in Betracht Ahnliches gilt fur Korperverletzungen 223 StGB und deren qualifizierte Begehungsformen 224 StGB 115 Zu einem dem Raub vorgelagerten rauberischen Angriff auf Kraftfahrer 316a StGB kann der Raub in Tateinheit stehen 116 Das Konkurrenzverhaltnis zwischen Raub und rauberischer Erpressung ist in der Rechtswissenschaft umstritten Die Ansicht die beide Delikte nach ihrem ausseren Erscheinungsbild abgrenzt sieht im Raub das speziellere Delikt das die rauberische Erpressung verdrangt Nach der Gegenauffassung schliesst die Begehung eines Raubs die Begehung einer rauberischen Erpressung aus 114 Eine Wahlfeststellung ist nach Auffassung der Rechtsprechung aufgrund des Spezialitatsverhaltnisses ausgeschlossen 117 Die Verwirklichung von 251 StGB verdrangt die fahrlassige Totung 222 StGB als schwereres Delikt Sofern der Tater vorsatzlich handelt wird ebenfalls die Raubqualifikation des 250 Abs 2 Nr 3 b StGB verdrangt 118 Zur Verwirklichung eines Mords 211 StGB steht die Tat nach 251 StGB hingegen in Tateinheit da die Delikte unterschiedliches Unrecht zum Ausdruck bringen 119 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle der Raubdelikte in den Jahren 1987 2022 als Haufigkeitszahl pro 100 000 Einwohner 120 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 120 Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander Die Kriminalstatistik fuhrt den Raub nicht isoliert sondern fasst ihn mit seinen Qualifikationen sowie den raubverwandten Delikten rauberische Erpressung rauberischer Angriff auf Kraftfahrer sowie rauberischer Diebstahl 252 StGB unter einem Schlussel zusammen Die Anzahl der Raubtaten entwickelt sich seit vielen Jahren rucklaufig 121 Im Jahr 1997 wurde mit 84 7 Fallen pro 100 000 Einwohner ein Hohepunkt erreicht 2021 waren es mit 36 2 weniger als halb so viele Damit ist der Kriminalitatsbereich Raub noch starker rucklaufig als die Kriminalitat insgesamt die im selben Zeitraum nur um 24 gefallen ist 120 Ein Kriminalitatsruckgang seit den 1990er Jahren findet sich in allen westlichen Landern 122 Der Anteil der Raubdelikte an allen von der polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten liegt seit langerem unterhalb von 1 Dies stellt auch im internationalen Vergleich einen kleinen Anteil dar Innerhalb der Gewaltkriminalitat sind Raubdelikte allerdings eine prominente Erscheinung in Deutschland machen sie etwa 25 aller gemeldeten Taten aus 123 Circa 60 der gemeldeten Raubtaten werden durch die Ermittlungsbehorden aufgeklart bei steigender Tendenz Im Vergleich zu anderen Delikten liegt die Aufklarungsquote damit auf einem hohen Niveau 124 Etwa die Halfte aller Raubtaten ereignet sich an offentlich zuganglichen Wegen und Platzen rund ein Funftel hiervon entfallt auf Falle des Handtaschenraubs Fur diese Strassenkriminalitat ist die Aufklarungsquote im Vergleich zu anderen Begehungsformen des Raubs gering Seltener ereignen sich Raububerfalle auf Ladengeschafte Postfilialen und Banken Diese Begehungsformen werden besonders haufig aufgeklart 125 Den Schaden der durch Raubdelikte jahrlich verursacht wird schatzen Rechtswissenschaftler auf 59 Millionen Euro 126 Die grossten Schaden werden durch Post und Bankraub verursacht 125 Ausserst selten verlaufen Raubtaten todlich 127 Die Tatverdachtigen von Raubtaten sind regelmassig mannlich jung und vorbestraft Der Anteil an jugendlichen Verdachtigen liegt bei knapp 30 Diese Altersgruppe ist vor allem beim Handtaschenraub haufig vertreten Im ubrigen hat der Anteil der uber sechzigjahrigen Tatverdachtigen in der Vergangenheit zugenommen 124 Polizeiliche Kriminalstatistik fur Raubdelikte in der Bundesrepublik Deutschland 120 Erfasste Falle Mit SchusswaffeJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Geschossen Gedroht Aufklarungsquote1987 28 122 46 0 5 677 20 2 233 3 248 47 5 1988 28 952 47 3 5 712 19 7 180 3 012 46 4 1989 30 152 48 9 5 539 18 4 178 2 964 43 8 1990 35 111 56 0 6 221 17 7 234 3 159 43 7 1991 44 638 68 7 7 777 17 4 299 3 832 41 4 1992 46 845 71 2 8 224 17 6 310 4 269 41 4 1993 61 757 76 3 9 895 16 0 445 5 597 42 6 1994 57 752 71 0 9 642 16 7 413 5 411 43 9 1995 63 470 77 8 10 675 16 8 427 5 824 45 8 1996 67 578 82 6 11 797 17 5 470 6 334 47 4 1997 69 569 84 8 12 849 18 5 475 6 520 48 4 1998 64 405 78 5 12 564 19 5 399 5 958 49 9 1999 61 420 74 9 11 892 19 4 359 5 510 50 4 2000 59 414 72 3 11 519 19 4 330 5 320 50 5 2001 57 108 69 4 10 504 18 4 280 4 878 50 9 2002 58 867 71 4 10 532 17 9 226 4 667 50 2 2003 59 782 72 4 10 950 18 3 269 5 250 50 0 2004 59 732 72 4 11 280 18 9 254 4 990 50 8 2005 54 841 66 5 10 123 18 5 236 4 424 50 9 2006 53 696 65 1 10 075 18 8 213 4 250 51 5 2007 52 949 64 3 10 062 19 0 208 3 860 51 5 2008 49 913 60 7 9 777 19 6 173 3 503 52 8 2009 49 317 60 1 9 852 20 0 150 3 876 52 6 2010 48 166 58 9 9 697 20 1 160 3 773 52 6 2011 48 021 58 7 9 836 20 5 163 3 488 52 7 2012 48 711 59 5 9 538 19 6 144 3 164 51 0 2013 47 234 58 7 8 743 18 5 146 2 467 51 7 2014 45 475 56 3 8 648 19 0 117 2 211 51 6 2015 44 666 55 0 8 558 19 2 133 2 176 51 7 2016 43 009 52 3 8 813 20 5 116 1 906 52 0 2017 38 849 47 1 7 880 20 3 131 1 766 55 1 2018 36 756 44 4 7 549 20 5 102 1 475 57 0 2019 36 052 43 4 7 288 20 2 105 1 719 59 0 2020 33 872 40 7 7 160 21 1 98 1 579 60 9 2021 30 125 36 2 6 492 21 6 106 1 220 61 7 2022 38 195 45 9 7 792 20 4 112 1 441 59 9 Verwandte Tatbestande BearbeitenRauberische Erpressung 253 255 StGB Bearbeiten Hauptartikel Erpressung Systematisch und inhaltlich eng mit dem Raub verwandt ist die rauberische Erpressung 255 StGB Diesen Tatbestand erfullt wer eine Erpressung 253 StGB durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwartiger Gefahr fur Leib oder Leben begeht Systematisch handelt es sich also um eine Qualifikation der Erpressung Das Strafmass der rauberischen Erpressung entspricht dem des Raubs weshalb die 250 251 StGB auf Taten nach 255 StGB Anwendung finden 128 Als Erpressung gilt nach dem Wortlaut des 253 StGB jede qualifizierte Notigung zwecks Vermogensschadigung Hinsichtlich der Notigungshandlung bestehen keine Unterschiede zu 249 StGB Das Merkmal des Vermogensschadens entspricht dem des Betrugs Abgrenzungsschwierigkeiten zum Raubtatbestand ergeben sich daraus dass die Erpressung ihrem Wortlaut nach jeden beliebigen Notigungserfolg erfasst der zu einer Vermogensschadigung fuhrt Unter den Wortlaut des 253 StGB lasst sich daher auch die Notigung zur Duldung einer Wegnahme also zur Duldung eines Raubs unter 253 StGB subsumieren Nach dem Gesetzeswortlaut ist damit jeder Raub zugleich eine rauberische Erpressung was den Raubtatbestand angesichts des identischen Strafrahmens uberflussig erscheinen lasst Ob und wie diese Uberschneidung aufzulosen ist ist umstritten 129 Nach einer im juristischen Schrifttum verbreiteten Auffassung weisen Raub und rauberische Erpressung eigenstandige unterschiedliche Anwendungsbereiche auf und stehen daher zueinander im Verhaltnis der Exklusivitat 130 Begrundet wird dies zum einen mit der Gesetzessystematik 249 und 255 StGB seien als gleichwertige Delikte mit unterschiedlichen Schutzzwecken konzipiert Wahrend die Bestrafung von Raub das Eigentum vor Fremdschadigungen schutze schutze die Bestrafung von rauberischer Erpressung das Vermogen vor der Selbstschadigung durch das Opfer Das Verhaltnis zwischen Raub und Erpressung ahnele also dem zwischen Diebstahl und Betrug Um dies zum Ausdruck zu bringen erganzt diese Sichtweise den Tatbestand der Erpressung um das beim Betrug anerkannte ungeschriebene Merkmal der Vermogensverfugung Eine solche Verfugung liegt vor wenn sich der Genotigte aus mehreren Handlungsoptionen dazu entschliesst dem Tater den Zugriff auf die Sache zu ermoglichen Eine Wegnahme liegt dagegen vor wenn das Opfer davon ausgeht dem Tater derart preisgegeben zu sein dass der Tater unabhangig von seiner Mitwirkung Gewahrsam erlangt Dieser Sichtweise stehen Rechtsprechung 131 und Teile des Schrifttums 132 gegenuber die auf eine Gesetzeskorrektur verzichten Hiernach ist der Raub eine spezielle Erscheinungsform der rauberischen Erpressung die diese im Wege der Konkurrenzen verdrangt In beiden Fallen wird hiernach also die gleiche Schutzrichtung verfolgt der Unterschied liegt lediglich im ausseren Erscheinungsbild der Tat Beim Raub nehme der Tater dem Opfer die Sache weg bei der rauberischen Erpressung lasse er sie sich vom Opfer ubergeben Eigenstandige Bedeutung erlangt die rauberische Erpressung hiernach also nur in Fallen in denen kein Raub vorliegt etwa weil es bereits an einer Wegnahme oder an einem spezifischen subjektiven Merkmal des Raubs fehlt 133 Diese Sichtweise argumentiert damit dass die in diesem Punkt unlogische Konzeption des Gesetzes eine Konsequenz des fragmentarischen Charakters des Strafrechts sei Schliesslich fusse das StGB nicht auf einer geschlossenen Systematik sondern auf der Regelung ausgewahlter als strafwurdig empfundener Verhaltensweisen sodass sich Uberschneidungen nicht vermeiden lassen 134 Rauberischer Diebstahl 252 StGB Bearbeiten Ebenfalls in engem Zusammenhang zum Raub steht der rauberische Diebstahl 252 StGB Wie der Raubtatbestand kombiniert er Diebstahls mit Notigungselementen allerdings in umgekehrter Reihenfolge Er ist einschlagig wenn der Tater nach Vollendung eines Diebstahls eine Person notigt um im Besitz der Beute zu bleiben 135 Bei Taten nach 252 StGB erfolgt der Einsatz von Notigungsmitteln also nicht vor sondern erst nach der Wegnahme 136 252 StGB schutzt das Restitutionsinteresse des Eigentumers 137 252 StGB setzt voraus dass der Tater im Zeitraum zwischen Voll und Beendigung 138 eines Diebstahls auf von einer Person bei der frischen Tat in flagranti betroffen wird Ein Betreffen liegt vor wenn der Tater innerhalb eines engen raumlich zeitlichen Zusammenhangs zum Diebstahl am Tatort angetroffen wird Nach uberwiegender Ansicht ist nicht erforderlich dass das Opfer den Tater tatsachlich wahrnimmt sodass 252 StGB etwa auch dann erfullt ist wenn der Tater das Opfer durch Gewaltanwendung ausschaltet bevor es ihn wahrnehmen kann 139 Als Tathandlung bedarf es wie beim Raub einer qualifizierten Notigung Schliesslich muss der Tater in der Absicht handeln sich im Besitz der Beute zu erhalten Ob dies objektiv gelingt ist fur die Strafbarkeit nicht entscheidend massgeblich ist allein die Absicht Daher ist 252 StGB ein kupiertes Erfolgsdelikt 140 Das Strafmass des 252 StGB entspricht dem des Raubs Daher finden auf den rauberischen Diebstahl 250 251 StGB Anwendung 141 Die Gleichstellung mit dem Raub begrundete der Gesetzgeber damit dass der Tater eines rauberischen Diebstahls die qualifizierte Notigung vermutlich auch vor Vollendung des Diebstahls begangen hatte wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt entdeckt angetroffen worden ware 142 Alternative Deutungsansatze aus dem Schrifttums rechtfertigen die Gleichstellung mit der Vergleichbarkeit des Unrechts von Raub und rauberischem Diebstahl 143 oder mit der Gefahrlichkeit des bei der Tat entdeckten Diebs 144 Der rauberische Diebstahl verdrangt grundsatzlich Diebstahl und Notigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz Sofern der Diebstahl qualifiziert ist besteht aus Klarstellungsgrunden Tateinheit soweit die qualifizierenden Merkmale nicht zugleich 250 StGB erfullen 145 Zu Delikten die tateinheitlich mit dem Diebstahl verwirklicht werden besteht Idealkonkurrenz 146 Literatur BearbeitenAnna Albrecht Die Struktur des Raubtatbestandes 249 Abs 1 StGB Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13484 7 Wolfgang Bittner Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung fur die Systematik der Vermogensdelikte Sudwestdeutscher Verlag fur Hochschulschriften Saarbrucken 2008 ISBN 978 3 8381 0051 7 Katrin Lange Gesellschaft und Kriminalitat Rauberbanden im 18 und fruhen 19 Jahrhundert Europaische Hochschulschriften Reihe 3 Geschichte und ihre Hilfswissenschaften Bd 584 Lang Frankfurt am Main 1994 ISBN 3 631 46494 0 Eva Maria Marxen Die Verknupfung von Notigungsmittel und Wegnahme in 249 Abs 1 StGB eine Analyse anhand von Grenzfallen in der Rechtsprechung Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7107 3 Kurt Muller Engelmann Der Raub Zur Kriminologie und strafrechtlichen Regelung dieser Deliktstypen unter besonderer Berucksichtigung der Geschichte und der Kriminalistik Munchen 1973 Frank Walter Probleme der Tatbeteiligung am rauberischen Diebstahl 252 StBG Medienverlag Kohler Tubingen 2001 ISBN 3 935625 06 5 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Raub Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen 249 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 250 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 251 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 252 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 255 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und QuerverweisenEinzelnachweise Bearbeiten Joachim Vogel Kunstraub und internationales Strafrecht JZ 2010 S 1143 1150 BGH Urteil vom 10 August 2016 Az 2 StR 493 15 Strafverteidiger 2017 S 441 443 BGH Urteil vom 31 Oktober 2019 Az 3 StR 322 19 BeckRS 2019 30850 a b Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 BGH Urteil vom 22 Marz 1968 Az 4 StR 53 68 Neue Juristische Wochenschrift 1968 S 1292 1293 BGH Urteil vom 18 April 2002 Az 3 StR 52 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2002 S 542 544 Urs Kindhauser Abhandlungen zum Vermogensstrafrecht Nomos Baden Baden 2018 ISBN 978 3 8452 8589 4 S 88 Anna Albrecht Die Struktur des Raubtatbestandes 249 Abs 1 StGB Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13484 7 S 69 Wilfried Kuper Zur Problematik der sukzessiven Mittaterschaft In JuristenZeitung 1981 S 568 571 Eva Maria Marxen Die Verknupfung von Notigungsmittel und Wegnahme in 249 Abs 1 StGB eine Analyse anhand von Grenzfallen in der Rechtsprechung Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7107 3 S 49 54 Sabine Swoboda Das Unrechtsskelett des Raubdelikts Was ist die zentrale Verbindung zwischen qualifizierter Notigung und Wegnahme Die auf dem Tatentschluss basierende Finalitat oder ein objektives Unrechtsgerust in Gestalt einer wenigstens in ihren Wirkungen noch fortwirkende Notigung In Jura 2019 S 28 33 Tatjana Hornle Wider das Dogma vom Finalzusammenhang bei Raub und sexueller Notigung S 1143 1150 In Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose Urs Kindhauser et al Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion Festschrift fur Ingeborg Puppe zum 70 Geburtstag Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13211 9 Eva Maria Marxen Die Verknupfung von Notigungsmittel und Wegnahme in 249 Abs 1 StGB eine Analyse anhand von Grenzfallen in der Rechtsprechung Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7107 3 S 25 Kurt Muller Engelmann Der Raub Zur Kriminologie und strafrechtlichen Regelung dieser Deliktstypen unter besonderer Berucksichtigung der Geschichte und der Kriminalistik Munchen 1973 S 47 a b Joachim Vogel Vor 249 ff Rn 11 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 Eingehend zum crimen vis Theodor Mommsen Romisches Strafrecht Duncker amp Humblot Leipzig 1899 S 652 ff Eva Maria Marxen Die Verknupfung von Notigungsmittel und Wegnahme in 249 Abs 1 StGB eine Analyse anhand von Grenzfallen in der Rechtsprechung Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7107 3 S 27 f Eva Maria Marxen Die Verknupfung von Notigungsmittel und Wegnahme in 249 Abs 1 StGB eine Analyse anhand von Grenzfallen in der Rechtsprechung Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7107 3 S 28 f Gustav Radbruch Elegantiae Juris Criminalis Verlag fur Recht und Gesellschaft Basel 1950 S 52 f Arndt Sinn 249 Rn 1 In Jurgen Wolter Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 148 Erganzungslieferung 2015 Joachim Vogel Vor 249 ff Rn 13 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 651 Gesetz betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs fur den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich RGBl 1871 I S 127 Joachim Vogel Vor 249 ff Rn 15 f In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl 1953 I S 735 Siehe BT Drs 4 650 S 51 53 zu den Vorschlagen des Entwurfs fur ein neues Strafgesetzbuch von 1962 Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 1 StrRG vom 25 Juni 1969 BGBl 1969 I S 645 BT Drs 13 8587 S 18 BT Drs 13 9064 S 18 RG Urteil vom 1 Oktober 1935 Az 4 D 828 35 RGSt 69 327 330 BGH Urteil vom 6 November 1952 Az 3 StR 402 52 BGHSt 3 297 299 BGH Urteil vom 20 Juli 1995 Az 1 StR 126 95 BGHSt 41 182 BGH Urteil vom 21 Mai 1953 Az 4 StR 787 52 BGHSt 4 210 BGH Urteil vom 15 September 1964 Az 1 StR 267 64 BGHSt 20 32 Friedrich Christian Schroeder Die drei Arten der Notigung S 415 417 In Dieter Dolling Volker Erb Festschrift fur Karl Heinz Gossel zum 70 Geburtstag am 16 Oktober 2002 C F Muller Heidelberg 2002 ISBN 3 8114 5113 8 BGH Urteil vom 17 Marz 1955 Az 4 StR 8 55 BGHSt 7 252 254 Bernd Schunemann Raub und Erpressung 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1980 S 349 350 Siehe auch LG Gera Urteil vom 29 September 1999 Az 540 Js 15206 98 4 Ns Strafverteidiger 2000 S 562 zur Erheblichkeitsschwelle beim rauberischen Diebstahl BGH Beschluss vom 21 Januar 1992 Az 1 StR 593 91 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 230 BGH Urteil vom 5 April 1951 Az 4 StR 129 51 BGHSt 1 145 BGH Beschluss vom 13 Marz 2002 Az 1 StR 47 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 89 RG Urteil vom 23 Oktober 1939 Az 3 D 732 39 RGSt 73 343 344 f BGH Urteil vom 6 April 1965 Az 1 StR 73 65 BGHSt 20 194 195 BGH Urteil vom 10 Juni 1955 Az 1 StR 179 55 Neue Juristische Wochenschrift 1955 S 1404 BGH Beschluss vom 12 November 1985 Az 1 StR 516 85 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1986 S 218 BGH Beschluss vom 14 Marz 1990 Az 2 StR 634 89 Strafverteidiger 1991 S 262 Uwe Hellmann Schwerer Raub wegen der Gefahr einer schweren Gesundheitsschadigung und Verhaltnis von Raub und rauberischem Diebstahl BGH NJW 2002 2043 In Juristische Schulung 2003 S 17 BGH Urteil vom 12 Dezember 1989 Az 1 StR 613 89 Strafverteidiger 1990 S 262 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 249 Rn 4b BVerfG Beschluss vom 10 Januar 1995 Az 1 BvR 718 89 et al BVerfGE 92 1 17 BGH Beschluss vom 22 September 2015 Az 4 StR 152 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2015 S 373 BGH Beschluss vom 4 Juni 2019 Az 4 StR 116 19 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2019 S 523 524 Zum Teil weitergehend die Rechtsprechung vor dem BVerfG Urteil siehe etwa BGH Urteil vom 27 August 1969 Az 4 StR 268 69 BGHSt 23 126 127 Gunter Jakobs Zu Raub und rauberischer Erpressung durch Verlassen eines Hotels ohne Bezahlung mit dem Gepack und unter Mitnahme der Hotelkasse nach Gewaltanwendung gegenuber dem Hotelportier In Juristische Rundschau 1984 S 385 Tonio Walter Raubgewalt durch Unterlassen In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2005 S 240 241 Krit Wilfried Kuper Zur Problematik der sukzessiven Mittaterschaft In JuristenZeitung 1981 S 568 572 Harro Otto Raub durch Ausnutzen einer zuvor aus anderem Grund geschaffenen Zwangslage In JuristenZeitung 2004 S 364 f Offengelassen durch BGH Urteil vom 15 Oktober 2003 Az 2 StR 283 03 BGHSt 48 365 BGH Beschluss vom 1 9 2004 Az 2 StR 313 04 Neue Juristische Wochenschrift 2004 S 3437 Rudolf Rengier Raub ohne Notigung S 1195 ff In Max Emanuel Geis Staat Kirche Verwaltung Festschrift fur Hartmut Maurer zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 47755 0 Karl Heinz Gossel Versuchter schwerer Raub nach 250 Absatz 2 StGB In Juristische Rundschau 2005 S 160 BGH Urteil vom 17 Marz 1955 Az 4 StR 8 55 BGHSt 7 252 BGH Urteil vom 30 Juni 1999 Az 2 StR 146 99 BeckRS 1999 30065124 BGH Urteil vom 7 Januar 2016 Az 2 StR 202 15 Juristische Rundschau 2016 S 542 Urs Kindhauser 249 Rn 6 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 16 Marz 1976 Az 5 StR 72 76 BGHSt 26 309 310 Bernd Schunemann Raub und Erpressung 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1980 S 349 351 Anders Urs Kindhauser Vor 249 Rn 24 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 28 August 1996 Az 3 StR 180 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 265 266 BGH Urteil vom 17 Marz 1955 Az 4 StR 8 55 BGHSt 7 252 254 RG Urteil vom 27 Mai 1938 Az 4 D 313 38 RGSt 72 229 231 BGH Urteil vom 17 Marz 1955 Az 4 StR 8 55 BGHSt 7 252 254 BGH Urteil vom 15 Dezember 1913 Az II 684 13 RGSt 48 58 59 f BGH Beschluss vom 6 Oktober 1961 Az 2 StR 289 61 BGHSt 16 271 272 BGH Beschluss vom 8 Marz 1988 Az 5 StR 532 87 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1988 S 270 Hans Kudlich Die Wegnahme in der Fallbearbeitung In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 428 429 Hans Kudlich Die Wegnahme in der Fallbearbeitung In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 428 429 Vgl BGH Urteil vom 25 Oktober 1994 Az 4 StR 173 94 BGHSt 40 299 300 BGH Beschluss vom 29 Februar 2000 Az 1 StR 46 00 Strafverteidiger 2000 S 619 BGH Urteil vom 17 Oktober 2002 Az 3 StR 249 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2003 S 44 45 Anders Mord in Idealkonkurrenz mit versuchtem Raub und Unterschlagung RG Urteil vom 22 Marz 1921 Az 344 21 RGSt 56 23 und RG Urteil vom 23 Juni 1924 Az II 566 24 RGSt 58 228 BGH Beschluss vom 13 Oktober 2005 Az 5 StR 366 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2006 S 38 BGH Urteil vom 20 Januar 2016 Az 1 StR 398 15 BGHSt 61 141 147 BGH Urteil vom 22 Juni 2016 Az 5 StR 98 16 BGHSt 61 197 200 f BGH Urteil vom 20 Januar 2016 Az 1 StR 398 15 BGHSt 61 141 147 RG Urteil vom 1 Oktober 1935 Az 4 D 828 35 RGSt 69 327 330 BGH Urteil vom 21 Mai 1953 Az 4 StR 787 52 BGHSt 4 210 211 BGH Urteil vom 11 Februar 1982 Az 4 StR 689 81 BGHSt 30 375 377 BGH Urteil vom 27 Mai 1982 Az 4 StR 181 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 S 380 Bernd Schunemann Raub und Erpressung 1 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1980 S 349 352 Anna Albrecht Die Struktur des Raubtatbestandes 249 Abs 1 StGB Duncker amp Humblot Berlin 2011 ISBN 978 3 428 13484 7 S 84 Lars Berster Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH Urteil vom 22 06 2016 5 StR 98 16 Zur Verbindung zwischen qualifizierter Drohung und Wegnahme beim Raub In JuristenZeitung 2016 S 1017 1018 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 249 Rn 25 Eva Maria Marxen Die Verknupfung von Notigungsmittel und Wegnahme in 249 Abs 1 StGB eine Analyse anhand von Grenzfallen in der Rechtsprechung Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7107 3 S 150 157 Kurt Seelmann Grundfalle zu den Eigentumsdelikten In Juristische Schulung 1986 S 201 203 Jurgen Wolter Gewaltanwendung und Gewalttatigkeit In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1985 S 245 248 BGH Urteil vom 4 November 1988 Az 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 Az 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 Az 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 BGH Urteil vom 9 September 2015 Az 4 StR 335 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2016 S 45 BGH Urteil vom 25 Oktober 1994 Az 4 StR 173 94 BGHSt 40 299 300 Thomas Ronnau Grundwissen Strafrecht Die Zueignungsabsicht In Juristische Schulung 2007 S 806 f BGH Beschluss vom 11 Oktober 2006 Az 4 StR 400 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2007 S 15 OLG Koln Beschluss vom 6 Mai 1997 Az Ss 226 97 93 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 2611 BGH Urteil vom 26 Februar 1998 Az 4 StR 54 98 Strafverteidiger 1999 S 315 BGH Urteil vom 3 Mai 2018 Az 3 StR 148 18 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2018 S 712 BGH Urteil vom 27 Januar 2011 Az 4 StR 502 10 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2011 S 699 701 BGH Beschluss vom 14 Februar 2012 Az 3 StR 392 11 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2012 S 627 BGH Beschluss vom 28 April 2015 Az 3 StR 48 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2015 S 371 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 2 Rn 64 BGH Beschluss vom 26 Januar 1968 Az 4 StR 495 67 BGHSt 22 45 BGH Beschluss vom 6 Juli 1995 Az 4 StR 321 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 38 BGH Urteil vom 21 Mai 1953 Az 4 StR 787 52 BGHSt 4 210 211 BGH Urteil vom 16 Januar 2003 Az 4 StR 422 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 431 BGH Beschluss vom 30 September 2015 Az 5 StR 367 15 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2015 S 698 Wilfried Kuper Zur Problematik der sukzessiven Mittaterschaft In JuristenZeitung 1981 S 568 571 Anders Gunther Jakobs Zur Kritik der Fassung des Raubtatbestands S 323 332 In Jorg Arnold Hrsg Menschengerechtes Strafrecht Festschrift fur Albin Eser zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 2005 ISBN 3 406 52462 1 Wilfried Kuper Zur Problematik der sukzessiven Mittaterschaft In JuristenZeitung 1981 S 568 571 BGH Urteil vom 28 Januar 1969 Az 1 StR 540 68 Neue Juristische Wochenschrift 1969 S 619 BGH Urteil vom 27 Mai 1982 Az 4 StR 181 82 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1982 S 380 BGH Urteil vom 15 Oktober 2003 Az 2 StR 283 03 BGHSt 48 365 Anders allerdings BGH Urteil vom 22 September 1983 Az 4 StR 376 83 BGHSt 32 88 BGH Beschluss vom 12 August 1992 Az 3 StR 358 92 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1993 S 77 BGH Urteil vom 25 Oktober 2012 Az 4 StR 174 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2013 S 471 BGH Urteil vom 7 April 1995 Az 2 StR 118 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 38 f BGH Urteil vom 16 September 1975 Az 1 StR 264 75 BGHSt 26 201 203 f BGH Beschluss vom 27 Mai 2020 Az 5 StR 173 20 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2020 S 598 mit Anmerkung Hans Kudlich BGH Urteil vom 6 April 1965 Az 1 StR 73 65 BGHSt 20 194 195 BGH Urteil vom 27 Marz 2013 Az 2 StR 115 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2014 S 40 BGH Beschluss vom 18 September 2019 Az 2 StR 187 19 BeckRS 2019 37843 BGH Urteil vom 5 11 1997 Az 5 StR 504 97 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1998 S 188 BGH Beschluss vom 19 3 1999 Az 2 StR 66 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 104 BGH Urteil vom 16 6 1983 Az 2 StR 181 83 Strafverteidiger 1983 S 363 BGH Urteil vom 15 4 2010 Az 5 StR 103 10 Albin Eser Scheinwaffe und Schwerer Raub 250 I Nr 2 II StGB in JuristenZeitung 1981 S 821 825 Wolfgang Mitsch Zum Raub mit einer vom Opfer nicht wahrgenommenen Scheinwaffe in Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1992 S 434 436 BGH Beschluss vom 20 11 1997 Az 4 StR 538 97 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1998 S 103 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 250 Rn 29 BGH Urteil vom 1 Juli 1998 Az 1 StR 183 98 Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 3130 BGH Beschluss vom 3 Juni 2008 Az 3 StR 246 07 BGHSt 52 257 268 Klaus Geppert Zum Waffen Begriff zum Begriff des gefahrlichen Werkzeugs zur Scheinwaffe und zu anderen Problemen im Rahmen der neuen 250 und 244 StGB In Jura 1999 S 599 600 BGH Urteil vom 11 Mai 1999 Az 4 StR 380 98 2 BGHSt 45 92 BGH Beschluss vom 3 Juni 2008 Az 3 StR 246 07 BGHSt 52 257 261 BGH Beschluss vom 21 April 2015 Az 4 StR 94 15 Strafverteidiger 2015 S 770 BGH Urteil vom 16 April 1953 Az 4 StR 771 52 BGHSt 4 125 127 BGH Beschluss vom 17 Juni 1998 Az 2 StR 167 98 BGHSt 44 103 105 BGH Urteil vom 6 November 1998 Az 2 StR 350 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 135 Anders noch BGH Beschluss vom 15 Mai 2002 Az 2 StR 441 01 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2002 S 594 BGH Beschluss vom 4 Februar 2003 Az GSSt 2 02 BGHSt 48 197 BGH Beschluss vom 27 Marz 2012 Az 3 StR 83 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2012 201 BGH Beschluss vom 4 Februar 2003 Az GSSt 2 02 BGHSt 48 197 BGH Beschluss vom 27 Marz 2012 Az 3 StR 83 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2012 201 Zustimmend Markus Rothschild Zur Gefahrlichkeit freiverkauflicher Schreckschusswaffen In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 406 410 Ablehnend Helmut Baier 250 II Nr 1 StGB Schreckschusspistole als Waffe In Juristische Arbeitsblatter 2004 S 12 15 Friedrich Dencker Zur Einordnung von Scheinwaffen und gefahrlichen Werkzeugen bei 250 StGB In Juristische Rundschau 1999 S 33 36 Volker Erb Schwerer Raub nach 250 II Nr 1 StGB durch Drohen mit einer geladenen Schreckschusspistole In Juristische Schulung 2004 S 653 654 f Thomas Fischer Waffen gefahrliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Grossen Senats In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 569 571 574 Kristian Kuhl 224 Rn 5 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Urs Kindhauser 250 Rn 2 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Nikolaus Bosch 244 Rn 5a In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 4 Rn 25 Roland Schmitz 244 Rn 17 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Urs Kindhauser 244 Rn 10 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Joachim Vogel 244 Rn 16 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 BGH Urteil vom 13 Oktober 1959 Az 5 StR 377 59 BGHSt 13 259 260 BGH Urteil vom 6 April 1965 Az 1 StR 73 65 BGHSt 20 194 197 BGH Urteil vom 10 April 2003 Az 3 StR 420 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2003 S 202 BGH Beschluss vom 12 Marz 2013 Az 2 StR 583 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2013 S 244 BGH Urteil vom 13 Oktober 1959 Az 5 StR 377 59 BGHSt 13 259 260 BT Drs 13 9064 S 18 Urs Kindhauser Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermogensrechte 11 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6177 7 4 Rn 22 BGH Urteil vom 3 Juni 1998 Az 3 StR 166 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungsreport 1998 S 294 BGH Urteil vom 12 Januar 1999 Az 4 StR 705 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 188 BGH Beschluss vom 27 Januar 2009 Az 4 StR 473 08 Strafverteidiger 2009 S 408 BGH Urteil vom 20 Juni 1996 Az 4 StR 147 96 Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 2663 BGH Urteil vom 18 Januar 2007 Az 4 StR 394 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2007 S 332 333 BGH Urteil vom 12 November 1991 Az 5 StR 477 91 BGHSt 38 116 Gunther Sander 250 Rn 47 f In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 18 April 2002 Az 3 StR 52 02 Neue Juristische Wochenschrift 2002 S 2043 Urs Kindhauser 250 Rn 9 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gunther Sander 250 Rn 50 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Urs Kindhauser 250 Rn 10 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Beschluss vom 22 Marz 2001 Az GSSt 1 00 BGHSt 46 321 BGH Urteil vom 8 Mai 2008 Az 3 StR 102 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 687 Stefan Maier 250 Rn 32 In Holger Matt Joachim Renzikowski Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 2 Auflage Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 4981 5 Andreas Ransiek Waffen und Werkzeuge bei Diebstahl und Raub In Juristische Arbeitsblatter 2018 S 666 669 Verfassungskonformitat der lebenslangen Freiheitsstrafe bestatigt durch BVerfG Beschluss vom 6 Juli 2007 Az 2 BvR 1226 07 BeckRS 2007 25019 BGH Beschluss vom 15 Mai 1992 Az 3 StR 535 91 BGHSt 38 295 297 BGH Urteil vom 18 September 1985 Az 2 StR 378 85 BGHSt 33 322 323 Friedrich Christian Schroeder Die Erfolgsqualifizierung beim Raub mit Todesfolge In JuristenZeitung 1993 S 52 Karsten Altenhain Der Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei den erfolgsqualifizierten Delikten In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1996 S 19 35 Nikolaus Bosch 251 Rn 4 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Georg Kupper Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge beim erfolgsqualifizierten Delikt Duncker amp Humblot Berlin 1982 ISBN 3 428 05245 5 S 100 f Gereon Wolters Der Rucktritt beim erfolgsqualifizierten Delikt In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 2007 S 65 72 f BGH Urteil vom 27 August 1969 Az 4 StR 268 69 BGHSt 23 126 f BGH Urteil vom 20 Marz 1997 Az 5 StR 617 96 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 1997 S 269 270 Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I Vermogensdelikte 22 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75888 1 9 Rn 4 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 65 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70874 9 251 Rn 5 Urs Kindhauser 251 Rn 4 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gunther Sander 251 Rn 11 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 6 April 1965 Az 1 StR 73 65 BGHSt 20 194 197 BGH Beschluss vom 15 Mai 1992 Az 3 StR 535 91 BGHSt 38 295 BGH Urteil vom 23 Dezember 1998 Az 3 StR 319 98 Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 1039 Nikolaus Bosch 251 Rn 4 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Harro Otto Die neuere Rechtsprechung zu den Vermogensdelikten Teil 1 Hrsg JuristenZeitung 1993 S 559 569 f BGH Urteil vom 3 Juni 2015 Az 5 StR 628 14 Strafverteidiger 2016 S 644 OLG Nurnberg Beschluss vom 4 September 1986 Az Ws 696 86 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1986 S 556 OLG Nurnberg Beschluss vom 4 September 1986 Az Ws 696 86 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1986 S 556 Nikolaus Bosch Anmerkung zu BGH Urteil vom 16 September 2009 2 StR 259 09 In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 229 BGH Urteil vom 27 Mai 1998 Az 3 StR 66 98 Neue Juristische Wochenschrift 1998 S 3361 3362 Klaus Laubenthal Der Versuch des qualifizierten Delikts einschliesslich des Versuchs im besonders schweren Fall bei Regelbeispielen In JuristenZeitung 1987 S 1065 1067 f BGH Beschluss vom 29 Marz 2001 Az 3 StR 46 01 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 371 Bernd Schunemann Raub und Erpressung 2 Teil In Juristische Arbeitsblatter 1980 S 393 397 a b Urs Kindhauser 249 Rn 33 36 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gunther Sander 249 Rn 41 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 3 Mai 1963 Az 4 StR 131 63 Neue Juristische Wochenschrift 1963 S 1413 BGH Urteil vom 20 Februar 2018 Az 3 StR 612 17 Strafverteidiger 2019 S 273 Anders noch BGH Urteil vom 12 Januar 1954 Az 1 StR 631 53 BGHSt 5 280 und BGH Urteil vom 2 August 1984 Az 4 StR 413 84 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1984 S 506 Urs Kindhauser 251 Rn 12 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 20 Oktober 1992 Az GSSt 1 92 BGHSt 39 100 a b c d Polizeiliche Kriminalstatistik Zeitreihe Straftatenschlussel 210000 Bundeskriminalamt 30 Marz 2023 abgerufen am 25 Juni 2023 Urs Kindhauser Abhandlungen zum Vermogensstrafrecht Nomos Baden Baden 2018 ISBN 978 3 8452 8589 4 S 87 Michael Tonry Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World 43 Crime amp Just 1 2014 S 5 abgerufen am 11 September 2021 englisch Joachim Vogel Vor 249 ff Rn 3 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 a b Gunnar Duttge 249 Rn 2 In Dieter Dolling Kai Ambos Gunnar Duttge Dieter Rossner Hrsg Gesamtes Strafrecht StGB StPO Nebengesetze 3 Auflage Nomos Baden Baden 2013 ISBN 978 3 8329 7129 8 a b Joachim Vogel Vor 249 ff Rn 4 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 abgerufen uber De Gruyter Online Gunther Sander 249 Rn 5 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Joachim Vogel Vor 249 ff Rn 6 In Heinrich Wilhelm Laufhutte Joachim Vogel Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 12 Auflage Band 8 242 bis 262 De Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 785 4 BGH Urteil vom 5 Juli 1960 Az 5 StR 80 60 BGHSt 14 386 391 BGH Urteil vom 11 Januar 1967 Az 2 StR 348 66 BGHSt 21 183 Im Uberblick Lorenz Bode Die Abgrenzung von Raub und rauberischer Erpressung in der juristischen Fallbearbeitung In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 110 111 Hans Kudlich Derya Aksoy Eins zwei oder drei Zum Verhaltnis von Raub rauberischem Diebstahl und rauberischer Erpressung in der Fallbearbeitung In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 81 Klaus Geppert Peter Kubitza Zur Abgrenzung von Raub 249 StGB und rauberischer Erpressung 253 und 255 StGB In Jura 1985 S 276 Diethelm Klesczewski Strafrecht Besonderer Teil Lehrbuch zum Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland 1 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 16 152918 4 Rn 185 Wilfried Kuper Anmerkung zu OLG Karlsruhe Beschluss vom 27 5 1977 Az 2 Ss 11 77 In Neue Juristische Wochenschrift 1978 S 956 Harro Otto Zu Umfang und Grenzen der rauberischen Erpressung und des Raubes In JuristenZeitung 1984 S 143 Rudolf Rengier Die harmonische Abgrenzung des Raubes von der rauberischen Erpressung entsprechend dem Verhaltnis von Diebstahl und Betrug In Juristische Schulung 1981 S 654 655 ff Horst Schroder Uber die Abgrenzung des Diebstahls von Betrug und Erpressung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 60 1941 S 33 83 RG Urteil vom 8 Mai 1906 Az 90 06 RGSt 38 435 436 439 BGH Urteil vom 17 Marz 1955 Az 4 StR 8 55 BGHSt 7 252 255 BGH Urteil vom 5 Juli 1960 Az 5 StR 80 60 BGHSt 14 386 390 BGH Urteil vom 22 September 1983 Az 4 StR 376 83 BGHSt 32 88 89 BGH Urteil vom 19 Januar 1999 Az 4 StR 663 98 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 350 Volker Erb Zur Bedeutung der Vermogensverfugung fur den Tatbestand der Erpressung und dessen Verhaltnis zu Diebstahl und Raub S 711 ff In Holm Putzke Bernhard Hardtung Tatjana Hornle et al Hrsg Strafrecht zwischen System und Telos Festschrift fur Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14 Februar 2008 Mohr Siebeck Tubingen 2008 ISBN 978 3 16 149570 0 Gerd Geilen Strafrecht Raub und Erpressung in Jura 1980 S 43 51 f Urs Kindhauser Abhandlungen zum Vermogensstrafrecht Nomos Baden Baden 2018 ISBN 978 3 8452 8589 4 S 108 122 Klaus Luderssen Kann gewaltsame Wegnahme von Sachen Erpressung sein In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1968 S 257 259 ff Kurt Seelmann Grundfalle zu den Straftaten gegen das Vermogen als Ganzes In Juristische Schulung 1982 S 914 BGH Urteil vom 17 Marz 1955 Az 4 StR 8 55 BGHSt 7 252 255 BGH Urteil vom 5 Juli 1960 Az 5 StR 80 60 BGHSt 14 386 390 Urs Kindhauser Abhandlungen zum Vermogensstrafrecht Nomos Baden Baden 2018 ISBN 978 3 8452 8589 4 S 109 BGH Urteil vom 27 Februar 1975 Az 4 StR 310 74 BGHSt 26 95 96 Nikolaus Bosch Rauberischer Diebstahl 252 als zweite Halfte des Raubtatbestandes In Jura 2018 S 354 Hans Kudlich Derya Aksoy Eins zwei oder drei Zum Verhaltnis von Raub rauberischem Diebstahl und rauberischer Erpressung in der Fallbearbeitung In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 81 83 Wilfried Kuper Besitzerhaltung Opfertauglichkeit und Ratio legis beim rauberischen Diebstahl In JuristenZeitung 2001 S 730 732 BGH Urteil vom 27 Februar 1975 Az 4 StR 310 74 BGHSt 26 95 96 BGH Urteil vom 13 Dezember 1978 Az 3 StR 381 78 BGHSt 28 224 225 Beendeten Diebstahl fordert Eduard Dreher Die Malaise mit 252 StGB In Monatsschrift des Deutschen Rechts 1976 S 529 BGH Urteil vom 27 Februar 1975 Az 4 StR 310 74 BGHSt 26 95 96 Gerd Geilen Strafrecht Raub und Erpressung In Jura 1980 S 43 Walter Perron Schutzgut und Reichweite des rauberischen Diebstahls 252 StGB In Goldtdammer s Archiv fur Strafrecht 1989 S 145 163 Anders RG Urteil vom 23 Oktober 1939 Az 3 D 732 39 RGSt 73 343 345 Karl Heinz Schnarr Kann ein Dieb von einem Ahnungslosen im Sinne von 252 StGB betroffen werden In Juristische Rundschau 1979 S 314 Wilfried Kuper Besitzerhaltung Opfertauglichkeit und Ratio legis beim rauberischen Diebstahl In JuristenZeitung 2001 S 730 732 Wilfried Kuper Vollendung und Versuch beim rauberischen Diebstahl 252 StGB In Jura 2001 S 21 25 BGH Urteil vom 16 Marz 1962 Az 4 StR 14 62 BGHSt 17 179 BGH Urteil vom 3 Mai 2002 Az 2 StR 133 02 BeckRS 2002 4383 Motive zum Entwurf eines Strafgesetzbuches fur den Norddeutschen Bund von 1869 S 168 zu 227 RG Urteil vom 23 Oktober 1939 Az 3 D 732 39 RGSt 73 343 345 BGH Urteil vom 8 Juni 1956 Az 2 StR 206 56 BGHSt 9 255 257 BGH Urteil vom 27 Februar 1975 Az 4 StR 310 74 BGHSt 26 95 96 BGH Urteil vom 13 Dezember 1978 Az 3 StR 381 78 BGHSt 28 224 230 Nikolaus Bosch Rauberischer Diebstahl 252 als zweite Halfte des Raubtatbestandes In Jura 2018 S 354 Volker Haas Der Tatbestand des rauberischen Diebstahls als Beispiel fur die fragmentarische Natur des Strafrechts S 145 173 In Manfred Maiwald Carsten Momsen Rene Bloy Peter Rackow Hrsg Fragmentarisches Strafrecht Beitrage zum Strafrecht Strafprozessrecht und zur Strafrechtsvergleichung Peter Lang Frankfurt am Main Berlin Bern Brussel New York Oxford Wien 2003 ISBN 3 631 50221 4 Dietrich Kratzsch Das Rauberische am rauberischen Diebstahl In Juristische Rundschau 1988 S 399 Wilfried Kuper Besitzerhaltung Opfertauglichkeit und Ratio legis beim rauberischen Diebstahl In JuristenZeitung 2001 S 730 741 Frank Walter Probleme der Tatbeteiligung am rauberischen Diebstahl 252 StBG Medienverlag Kohler Tubingen 2001 ISBN 3 935625 06 5 S 28 f Gerd Geilen Raub und Erpressung In Jura 1979 S 669 Klaus Geppert Zu einigen immer wiederkehrenden Streitfragen im Rahmen des rauberischen Diebstahls 252 StGB In Jura 1990 S 554 558 BGH Beschluss vom 12 Juli 2005 Az 4 StR 170 05 Strafverteidiger 2005 S 606 nbsp Dieser Artikel wurde am 8 September 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4048529 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Raub Deutschland amp oldid 237955630