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Der erpresserische Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts Er zahlt zu den Straftaten gegen die personliche Freiheit und ist im 18 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 239a normiert Die Norm enthalt zwei Tatbestandsalternativen die im Vorfeld der Erpressung 253 StGB angesiedelt sind Zum einen verbietet sie es einen anderen Menschen zu entfuhren oder sich seiner zu bemachtigen um ihn oder einen Dritten zu erpressen Zum anderen untersagt sie es eine bereits bestehende Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung auszunutzen Fur den erpresserischen Menschenraub kann eine Freiheitsstrafe zwischen funf und funfzehn Jahren verhangt werden Damit weist der Tatbestand innerhalb des StGB eine der hochsten Strafandrohungen auf Gemass 12 Abs 1 StGB hat die Tat Verbrechenscharakter Daher sind daher nach 30 StGB zusatzlich bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 in Deutschland 80 Falle des 239a StGB angezeigt Im Vergleich mit anderen Tatbestanden wird das Delikt damit sehr selten gemeldet Die Aufklarungsquote liegt seit mehreren Jahren oberhalb von 80 Prozent womit sie sich im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf uberdurchschnittlich hohem Niveau bewegt Andere Rechtsordnungen versehen die Kombination aus Erpressung und Freiheitsberaubung ebenfalls mit besonderer Strafe Im Strafrecht Osterreichs stellt 102 StGB die erpresserische Entfuhrung unter Strafe Hiernach wird mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft wer einen anderen wider dessen Willen entfuhrt oder sich seiner bemachtigt um einen Dritten zu notigen Das Schweizer Strafrecht regelt in Art 185 StGB die Geiselnahme Hiernach wird mit drei Jahren Zuchthaus bestraft wer einen anderen seiner Freiheit beraubt entfuhrt oder seiner bemachtigt um einen Dritten zu notigen Beide Rechtsordnungen differenzieren somit anders als die deutsche nicht zwischen allgemeiner Notigung und Erpressung als beabsichtigte Tat Zudem beschranken sich die osterreichischen und schweizerischen Normen ausschliesslich auf Drei Personen Verhaltnisse Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Einfuhrung durch das Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub 2 2 Uberarbeitung durch das dritte Strafrechtsanderungsgesetz 2 3 Verallgemeinerung der Norm zum erpresserischen Menschenraub und Einfuhrung der Geiselnahme als Paralleltatbestand 2 4 Ausdehnung des 239a StGB auf Zwei Personen Konstellationen 3 Heutiger Tatbestand 3 1 Entfuhren oder Sichbemachtigen 239a Abs 1 Alt 1 StGB 3 2 Ausnutzen einer Zwangslage 239a Abs 1 Alt 2 StGB 3 3 Vorsatz 3 4 Erpressungsabsicht 3 4 1 Allgemeine Anforderungen 3 4 2 Einschrankungen in Zwei Personen Verhaltnissen 4 Versuch Vollendung und Beendigung 5 Prozessuales und Strafzumessung 5 1 Verfolgbarkeit 5 2 Minder schwerer Fall 239a Abs 2 StGB 5 3 Erfolgsqualifikation 239a Abs 3 StGB 5 4 Tatige Reue 239a Abs 4 StGB 5 5 Fuhrungsaufsicht 239c StGB 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Kriminologie 8 Verwandter Tatbestand Geiselnahme 239b StGB 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck BearbeitenDer Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs lautet seit seiner letzten Veranderung vom 1 April 1998 1 wie folgt 1 Wer einen Menschen entfuhrt oder sich eines Menschen bemachtigt um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung 253 auszunutzen oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt wird mit Freiheitsstrafe nicht unter funf Jahren bestraft 2 In minder schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr 3 Verursacht der Tater durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren 4 Das Gericht kann die Strafe nach 49 Abs 1 mildern wenn der Tater das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zuruckgelangen lasst Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Taters ein so genugt sein ernsthaftes Bemuhen den Erfolg zu erreichen 239a StGB schutzt mehrere Rechtsguter Zunachst soll er die korperliche Unversehrtheit des Opfers vor den Gefahren bewahren die mit einer Entfuhrung bzw Geiselnahme typischerweise verbunden sind Daneben soll die Norm die Willensfreiheit und das Vermogens des Dritten schutzen deren Sorge um das Opfer der Tater ausnutzen will 2 Entstehungsgeschichte BearbeitenEinfuhrung durch das Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub Bearbeiten 239a StGB wurde am 22 Juni 1936 von den Nationalsozialisten als erpresserischer Kindesraub in das Strafgesetzbuch aufgenommen 3 Den Anlass hierfur gab der Lindbergh Entfuhrungsfall bei dem der zweijahrige Sohn des Piloten Charles Lindbergh von zwei Tatern entfuhrt wurde die fur dessen Freilassung Losegeld forderten Spater toteten sie das Kind 4 Kurz darauf ereignete sich ein ahnlicher Fall in Deutschland Durch diese Tat wurden die Tatbestande der Entfuhrung 239 StGB und der Erpressung 253 StGB in einer Weise kombiniert die das StGB bislang lediglich am Rande erfasste Gemass dem damaligen 235 Abs 3 StGB heute 235 Abs 4 Nr 2 StGB wurde wegen qualifizierter Entziehung Minderjahriger mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestraft wer einen Minderjahrigen zu gewinnsuchtigen Zwecken seinen Eltern seinem Vormund oder Pfleger entzog 5 Diese Strafandrohung wurde als nicht ausreichend angesehen 239a StGB sollte die erpresserische Entfuhrung als eigenstandiges Delikt unter Strafe stellen und mit einer deutlich hoheren Strafandrohung versehen Die neugeschaffene Strafnorm hatte zunachst folgenden Inhalt 1 Wer in Erpessungsabsicht ein fremdes Kind durch List Drohung oder Gewalt entfuhrt oder sonst der Freiheit beraubt wird mit dem Tode bestraft 2 Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjahrige unter 18 Jahren Die Vorschrift trat ruckwirkend mit Wirkung zum 1 Juni 1936 in Kraft Der Tater des beschriebenen Entfuhrungsfalls wurde auf der Grundlage dieser Vorschrift zum Tod verurteilt und hingerichtet 5 Uberarbeitung durch das dritte Strafrechtsanderungsgesetz Bearbeiten Nach Grundung der Bundesrepublik Deutschland stellte sich die Frage ob 239a StGB weiterhin Bestand haben sollte Zweifel hieran weckten seine Genese und seine pauschale Androhung der Todesstrafe Der Gesetzgeber wollte die Norm erhalten da sie kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut enthielt sondern einen neuen Verbrechenstyp mit besonderer Strafandrohung versah Um den beschriebenen Zweifeln zu begegnen und die Vorschrift effektiver zu gestalten fasste er diese durch das dritte Strafrechtsanderungsgesetz mit Wirkung zum 4 August 1953 neu 6 Zum einen ersetzte er die durch Art 102 GG abgeschaffte Todesstrafe durch ein Mindeststrafmass von drei Jahren Freiheitsstrafe Ferner hob er die Beschrankung des Tatbestands auf die spezifischen Tatmittel List Gewalt und Drohung auf Schliesslich ersetzte er das Merkmal der Erpressungsabsicht durch die Absicht zur Forderung eines Losegelds 7 Die geanderte Vorschrift hatte folgenden Wortlaut 1 Wer ein fremdes Kind entfuhrt oder der Freiheit beraubt um fur dessen Herausgabe ein Losegeld zu verlangen wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft 2 Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjahrige unter 18 Jahren Verallgemeinerung der Norm zum erpresserischen Menschenraub und Einfuhrung der Geiselnahme als Paralleltatbestand Bearbeiten Infolge einiger aufsehenerregender Entfuhrungsfalle erfuhr 239a StGB mit Wirkung zum 17 Dezember 1971 8 eine erneute Uberarbeitung In deren Mittelpunkt stand die Ausweitung des tatbestandlichen Anwendungsbereichs Zunachst hob der Gesetzgeber die Beschrankung auf fremde Kinder auf da er diese als nicht sachgerecht ansah Ferner bezog er Erwachsene in den Kreis der moglichen Tatopfer ein um diesen einen vergleichbaren strafrechtlichen Schutz zu bieten Ausserdem formulierte er die bisherige Tathandlung der Freiheitsberaubung dahingehend um dass sich der Tater nun des Opfers bemachtigen musste Hierdurch wollte er dem Risiko vorbeugen dass eine restriktive Auslegung des Begriffs der Freiheitsberaubung zu Strafbarkeitslucken fuhrt Als problematisch hatte sich in diesem Zusammenhang insbesondere der Umgang mit Personen erwiesen die nicht imstande waren einen Fortbewegungswillen zu bilden so etwa bei Kleinstkindern Uberdies schuf er mit 239a Abs 3 StGB eine Erfolgsqualifikation die eine hohere Strafandrohung bei leichtfertiger Totung des Opfers vorsah 9 Lediglich sprachlicher Natur war die Neuformulierung des subjektiven Tatbestands Nun setzte 239a StGB voraus dass der Tater in der Absicht handelte einen Dritten mit dessen Sorge um das Wohl des Opfers zu erpressen 10 Weiterhin erganzte der Gesetzgeber zum Schutz der Geisel eine Moglichkeit zur Strafmilderung bei tatiger Reue Dies sollte dem Tater einen Anreiz geben um die Tat auch noch im Stadium ihrer Ausfuhrung aufzugeben 11 Schliesslich schuf der Gesetzgeber mit 239b StGB den flankierenden Tatbestand der Geiselnahme der strukturell stark dem 239a StGB nachempfunden ist und einen identischen Strafrahmen besitzt Er beschreibt Situationen in denen die Entfuhrung bzw das Sichbemachtigen zu anderen Zwecken als der Erpressung erfolgt 12 Mit Wirkung zum 1 Januar 1975 13 erhielt 239a StGB die Uberschrift erpresserischer Menschenraub Ausdehnung des 239a StGB auf Zwei Personen Konstellationen Bearbeiten Die bislang letzte wesentliche Anderung des 239a StGB erfolgte am 16 Juni 1989 14 Der Gesetzgeber erhohte zunachst das Mindeststrafmass auf funf Jahre Der erpresserische Menschenraub sei ein typisches Delikt der terroristischen Gewaltkriminalitat deren Verhutung die Moglichkeit zur Verhangung hoher Strafen erfordere 15 Weiterhin erweiterte er erneut den Anwendungsbereich der Norm Wahrend die bis dahin gultige Fassung wenigstens zwei Tatopfer voraussetzte eine Geisel und einen Erpressten liess die neue Fassung ein Zweipersonenverhaltnis ausreichen Geisel und Erpresster konnten also identisch sein 16 Auch dies wurde durch das Ziel der Abwehr terroristischer Gewaltkriminalitat motiviert 15 Diese Anderung fuhrte zu einer spater vielfach kritisierte Uberschneidung des Tatbestands des 239a StGB mit anderen Normen insbesondere der rauberischen Erpressung 255 StGB Hierdurch konnten beispielsweise Falle die typischerweise dem Tatbestand der Erpressung unterfielen zugleich den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit dessen deutlich hoheren Strafrahmen erfullen Da der Gesetzgeber dieses Problem bislang nicht aufgelost hat bemuhen sich Lehre und Praxis um eine Abgrenzung im Wege der Rechtsfortbildung 17 Heutiger Tatbestand BearbeitenEntfuhren oder Sichbemachtigen 239a Abs 1 Alt 1 StGB Bearbeiten 239a Abs 1 StGB enthalt zwei unterschiedliche Tatbestandsalternativen die hinsichtlich ihres Strafmasses gleichwertig sind Zum einen den Entfuhrungs und Bemachtigungstatbestand zum anderen den Ausnutzungstatbestand Die erste begeht der Tater indem er zwecks Begehung einer Erpressung einen anderen Menschen entfuhrt oder sich dessen bemachtigt Eine Entfuhrung liegt vor wenn der Tater das Opfer durch einen Ortswechsel in eine hilflose Lage versetzt 18 Hilflos ist eine Lage in der das Opfer dem Einfluss des Taters preisgegeben ist 19 Die Ortsveranderung kann der Tater durch List Drohung oder Gewalt bewirken Sie muss gegen den Willen des Opfers erfolgen weswegen der Tatbestand bei freiwilligem Handeln des Opfers nicht erfullt ist 20 Daher wird 239a StGB nicht verwirklicht falls Tater und Opfer eine Entfuhrung nur vortauschen um einen Dritten durch die Vorspiegelung einer Entfuhrung finanziell zu schadigen In Betracht kommt in diesem Fall allerdings eine Strafbarkeit beider wegen Betrugs zulasten des Dritten 263 StGB 21 Ein Sich Bemachtigen liegt vor wenn der Tater neue Gewalt uber das Opfer erlangt oder bestehende Gewalt missbraucht 22 Anders als bei der Entfuhrung bedarf es also keiner Ortsveranderung oder Freiheitsberaubung 23 Ausreichend ist es etwa wenn der Tater das Opfer mit einer Waffe bedroht 24 Aus Sicht der Rechtsprechung genugt auch der Einsatz einer scheinbar echten Schusswaffe oder einer Bombenattrappe da der Tater auch hierdurch das Opfer seinem Willen unterwerfen kann auf eine objektive Gefahrlichkeit der Situation komme es also nicht an 25 Dieser Auffassung werfen Stimmen aus dem Schrifttum vor den Normzweck des 239a StGB zu vernachlassigen Da die mit einer Bemachtigungslage verbundenen potentiellen Gefahren ein Grund fur die aussergewohnlich hohe Strafandrohung ist musse bei der Tat wenigstens eine abstrakte Gefahr fur das Opfer bestehen Hieran fehle es wenn die Bemachtigungslage lediglich durch den Anschein eines gefahrlichen Mittels geschaffen wird 26 Wie die Entfuhrung setzt auch die Bemachtigung voraus dass der Tater gegen den Willen des Opfers handelt Ist dieses mit der Schaffung der Herrschaftsgewalt des Taters einverstanden fuhrt dies daher zum Tatbestandsausschluss 27 Ein Einverstandnis des Opfers in die Tat ist allerdings unbeachtlich falls dieses durch eine Notigung 240 StGB oder eine Notlage erzwungen wird 28 Hierzu kommt es etwa falls sich jemand im Austausch fur eine andere Geisel in die Gewalt des Taters begibt 29 Beide Begehungsformen erfassen Handlungen die im Vorfeld einer Erpressung begangen werden Nicht erforderlich ist es daher dass der Tater eine Erpressung versucht Denn der Strafvorwurf des 239a Abs 1 Alt 1 StGB liegt darin dass der Tater zur Begehung einer Erpressung die Geisel in erhebliche Gefahr bringt Ausnutzen einer Zwangslage 239a Abs 1 Alt 2 StGB Bearbeiten Die zweite Alternative des 239a StGB stellt das Ausnutzen einer hilflose Lage eines Menschen zur Begehung einer Erpressung unter Strafe Sie fungiert gegenuber der ersteren Alternative als Auffangtatbestand 30 Diese Alternative ist einschlagig wenn der Tater die gefahrliche Lage in die das Opfer gebracht wird nicht selbst oder nicht mit Erpressungsabsicht herbeifuhrt Hierzu kann es etwa kommen wenn der Tater den Entschluss zur Begehung einer Erpressung erst fasst nachdem er das Opfer in seine Gewalt gebracht hat Anders als das Entfuhren oder Sichtbemachtigen ist das Ausnutzen nur dann strafbar wenn die Erpressung zumindest das Versuchsstadium erreicht 31 Vorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen gefahrlicher Korperverletzung erfordert gemass 15 StGB dass der Tater hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt Hierfur muss er die Tatumstande erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen 32 Die genauen Anforderungen hieran hangen davon ab welche Alternative des 239a StGB vorliegt Bei Alternative 1 bezieht sich der Vorsatz auf die Entfuhrung oder Bemachtigung bei Variante 2 auf das Ausnutzen der Zwangslage Erpressungsabsicht Bearbeiten Allgemeine Anforderungen Bearbeiten Neben dem Vorsatz erfordert eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs dass der Tater in der Absicht handelt die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen Dieses zusatzliche Absichtserfordernis stellt eine uberschiessende Innentendenz dar 33 Bei einer Strafbarkeit nach dem Entfuhrungs und Bemachtigungstatbestand muss die Absicht zur Erpressung bereits bei Begehung der Tathandlung vorliegen 34 Beim Ausnutzungstatbestand kann sie auch spater gefasst werden hierfur muss jedoch die Erpressung zusatzlich versucht werden Da 239a StGB von der Absicht zur Begehung einer Erpressung spricht ist umstritten ob auch die Absicht zur Begehung eines Raubs 249 StGB zur Erfullung des Tatbestands genugt Diese Auseinandersetzung beruht auf der Streitfrage in welchem Verhaltnis die Tatbestande des Raubs und der Erpressung zueinander stehen Nach einer Ansicht die vom Bundesgerichtshof geteilt wird stellt der Raub einen Spezialfall der Erpressung dar weswegen der Verweis des 239a StGB auch den Raub erfasse 35 Die Gegenauffassung sieht beide Tatbestande als voneinander unabhangig an sodass die Absicht zur Durchfuhrung eines Raubs nicht fur die Anwendbarkeit des 239a StGB genuge Einschlagig sei dann der im Strafrahmen identische 239b StGB 36 Einschrankungen in Zwei Personen Verhaltnissen Bearbeiten In Zwei Personen Verhaltnissen wird der Tatbestand in Rechtsprechung und Wissenschaft einschrankend ausgelegt um das skizzierte Problem der Uberschneidung des 239a StGB mit anderen Tatbestanden zu bewaltigen Nach dem Wortlaut des 239a StGB stellt seit Einbeziehung der Zwei Personen Verhaltnisse jede Freiheitsberaubung in rauberischer Absicht zugleich einen erpresserischen Menschenraub dar Zu dieser Uberschneidung kommt es beispielsweise wenn der Tater sein Opfer in eine dunkle Ecke zerrt um es dort mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von Bargeld zu notigen Ursprunglich handelte es sich hierbei um typische Falle rauberischer Erpressung fur die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah Indem der Gesetzgeber den 239a StGB auf solche Falle erstreckte stieg die Mindestfreiheitsstrafe fur diese Falle auf funf Jahre an Nach allgemeiner Ansicht fugte sich dies nicht in das aufeinander abgestimmte System der Strafrahmen ein und verengte den Anwendungsbereich des Tatbestands der rauberischen Erpressung in sachlich verfehlter Weise 37 Die Bemuhungen zur Auflosung der Uberschneidung von rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub fuhrten nach mehreren unterschiedlichen Ansatzen der Rechtsprechung 38 zur richterrechtlichen Einfuhrung zusatzlicher Kriterien bei 239a StGB Zum einen wird gefordert dass der Tater seine Tat in mehrere Akte aufteilt da 239a StGB ursprunglich auf solche mehraktige Konstellationen zugeschnitten war Der Tater muss daher im ersten Schritt eine Notigungslage schaffen um diese in einem spateren zweiten Schritt zu einer weiteren Notigung auszunutzen Beide Akte mussen derart miteinander verknupft sein dass das Schaffen der Notigungslage nach dem Plan des Taters Voraussetzung der spateren Erpressung ist Diese Voraussetzung bezeichnet die Rechtsprechung als funktionalen Zusammenhang Hieran fehlt es beispielsweise wenn der Tater sich des Opfers bemachtigt um dieses dazu zu zwingen Geld fur ihn zu beschaffen und es ihm anschliessend zu ubergeben Die Ubergabe des Geldes soll in diesem Fall zu einem Zeitpunkt erfolgen in dem sich das Opfer nicht mehr in der Gewalt des Taters befindet Daher besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen Bemachtigung und Erpressung 39 Zum anderen mussen Bemachtigung und Erpressung separate Handlungen darstellen Hieran fehlt es wenn sowohl Bemachtigung als auch Erpressung auf derselben Notigung beruhen 40 Hierdurch werden Bemachtigungen aus dem Tatbestand des 239a StGB herausgefiltert die lediglich von kurzer Dauer sind Dies ist etwa der Fall wenn jemand einen anderen mittels einer Waffe zur Herausgabe von Bargeld notigt 41 Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenAufgrund der Mindeststrafandrohung von funf Jahren Freiheitsstrafe stellt das Delikt gemass 12 StGB ein Verbrechen dar Der Versuch des erpresserischen Menschenraubs ist daher gemass 23 Abs 1 StGB strafbar Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns ist bei den beiden Tatbestandsalternativen aufgrund ihrer verschiedenen Struktur unterschiedlich Bei Alternative 1 genugt das unmittelbare Ansetzen zum Entfuhren oder Sichbemachtigen 42 Bei Alternative 2 muss der Tater hingegen zur Erpressung ansetzen 43 Der Entfuhrungs und Bemachtigungstatbestand ist vollendet wenn der Tater das Opfer in seine Gewalt gebracht hat Dies ist der Fall sobald der Tater eine einigermassen stabile Zwangslage geschaffen hat aus der sich das Opfer nicht selbststandig oder mithilfe Dritter ohne Weiteres befreien kann sog stabile Bemachtigungslage 44 Der Ausnutzungstatbestand ist vollendet sobald der Tater die Zwangslage des Opfers ausnutzt Damit kann das Versuchsstadium ausserst schnell durchlaufen werden was insbesondere bei Alternative 2 das Zeitfenster fur einen strafbefreienden Rucktritt vom Versuch ausserst klein macht 45 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenVerfolgbarkeit Bearbeiten 239a StGB stellt ein Offizialdelikt dar Die Strafverfolgungsbehorden ermitteln also von Amts wegen sobald sie Kenntnis von einem erpresserischen Menschenraub erlangen und sind nicht an einen Strafantrag gebunden Mit der Freilassung des Opfers beginnt gemass 78a StGB die Verfolgungsverjahrung Die Verjahrungsfrist des 239a Abs 1 StGB betragt aufgrund seines Strafrahmens nach 78 Abs 3 StGB zwanzig Jahre Die Erfolgsqualifikation des 239a Abs 3 StGB verjahrt aufgrund ihrer hoheren Strafandrohung nach dreissig Jahren 46 Minder schwerer Fall 239a Abs 2 StGB Bearbeiten 239a Abs 2 StGB normiert den minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs Ein solcher liegt vor wenn das vom Tater verwirklichte Unrecht vergleichsweise gering ist Dies kann etwa der Fall sein wenn der Tater aus Verzweiflung handelt 47 oder davon ausgeht dass er einen Anspruch auf die erpresste Leistung hat 48 Ein minder schweren Falls kann weiterhin vorliegend wenn der Tater das Opfer allenfalls geringfugig gefahrdet etwa weil er bei der Tat lediglich eine Waffenattrappe nutzt 49 oder das Opfer nur kurzfristig in seiner Gewalt halt 50 Nimmt das Gericht einen minder schweren Fall an reduziert sich die Mindeststrafandrohung auf ein Jahr Freiheitsstrafe Im Hochstmass kann allerdings auch er wie der regulare Fall des 239a Abs 1 mit 15 Jahren Freiheitsstrafe belegt werden 51 Erfolgsqualifikation 239a Abs 3 StGB Bearbeiten 239a Abs 3 StGB normiert eine Erfolgsqualifikation Diese ist erfullt wenn der Tater durch den erpresserischen Menschenraub leichtfertig den Tod des Opfers herbeifuhrt Die Erfolgsqualifikation setzt zunachst voraus dass der Tod des Opfers unmittelbare Folge der Gefahr ist die von der Tat ausgeht Es bedarf also eines spezifischen Risikozusammenhangs zwischen Tat und Tod Ein solcher kann sich zunachst daraus ergeben dass das Opfer durch die Gefahrlichkeit des Taterverhaltens zu Tode kommt etwa durch unzureichende Versorgung oder Unterbringung 52 Kommt das Opfer durch eigenes Verhalten zu Tode besteht ein Risikozusammenhang wenn die vom Tater geschaffene Zwangslage das Opferverhalten provoziert So verhalt es sich etwa wenn das Opfer bei einem riskanten Fluchtversuch todlich verungluckt oder Selbstmord begeht 53 In Ausnahmefallen kann der Risikozusammenhang auch dann bestehen wenn das Opfer durch das Handeln Dritter getotet wird der Tater den Tod also nur mittelbar verursacht So verhalt es sich etwa wenn das Opfer bei einem misslungenen Befreiungseinsatz der Polizei stirbt weil sich die Polizei regelmassig zur notfalls riskanten Befreiung herausgefordert fuhlen darf 54 Verneint hat der Bundesgerichtshof demgegenuber dem Zusammenhang als die Polizei das Opfer erschoss weil sie es nicht fur eine Geisel sondern fur einen fluchtigen Tater eines Bankuberfalls hielt Hierbei habe sich keine spezifische Gefahr der Zwangslage realisiert 55 Der Tatbestand der Erfolgsqualifikation verlangt schliesslich dass der Tater den Tod des Opfers mindestens in leichtfertiger Weise herbeigefuhrt hat also infolge besonders schwerer Fahrlassigkeit 56 Insoweit geht die Vorschrift uber 18 StGB hinaus der bei Erfolgsqualifikationen einfache Fahrlassigkeit genugen lasst Leichtfertigkeit hatte der BGH etwa bejaht als der Tater einer asthmakranken Geisel trotz erkennbarer Atemschwierigkeiten die Nutzung eines Inhaltationsgerats verwehrt hatte 56 Sind die Voraussetzungen des 239a Abs 3 StGB erfullt erhoht sich die Mindeststrafandrohung auf zehn Jahre Freiheitsstrafe was eine der hochsten des StGB darstellt Dies ist auf die besonders hohe Gefahrdung des Opfers zuruckzufuhren 57 In besonders schweren Fallen die sich etwa durch Vorsatz bezuglich der Totung oder eine besonders grausame Vorgehensweise auszeichnen kann auch lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet werden 58 Tatige Reue 239a Abs 4 StGB Bearbeiten 239a Abs 4 S 1 StGB eroffnet dem Tater die Moglichkeit die Strafandrohung zu verringern indem er sich nach Vollendung der Tat reuig zeigt und Abstand von dieser nimmt Diese Bestimmung soll dem Tater einen Anreiz geben seine Geisel unversehrt wieder freizulassen 59 Um in den Genuss der Strafmilderung zu gelangen muss der Tater das Opfer in seinen Lebenskreis zuruckgelangen lassen es also aus seiner Zwangslage befreien damit es wieder frei uber seinen Aufenthaltsort bestimmen kann 60 Kommt es hierzu nicht weil das Opfer bereits ohne Zutun des Taters in seinen Lebenskreis zuruckkehrt lasst es 239a Abs 4 S 2 StGB genugen wenn sich der Tater zuvor ernsthaft darum bemuht hat dem Opfer seine Ruckkehr zu ermoglichen 61 Zudem muss der Tater Abstand von der Erpressung nehmen Daher ist die von 239a Abs 4 StGB eroffnete Moglichkeit der Strafmilderung ausgeschlossen wenn der Tater das Opfer zwar freilasst jedoch weiter auf einer Leistung des zu Erpressenden besteht 62 Hat er bereits Leistungen vom Erpressten empfangen muss er sie diesem wieder zuruckgeben 63 Anders als viele andere Reuevorschriften setzt 239a Abs 4 StGB nicht voraus dass der Tater freiwillig handelt 64 Dieses Merkmal hat der Gesetzgeber bewusst weggelassen um dem Tater einen moglichst grossen Anreiz zum Opferschutz zu geben 65 Liegen beide Voraussetzungen vor kann das Gericht die Strafe des Taters mildern Hierdurch reduziert sich gemass 49 Abs 1 Nr 3 StGB das Mindeststrafmass der Tat auf zwei Jahre Freiheitsstrafe Fuhrungsaufsicht 239c StGB Bearbeiten Das Gericht kann nach 239c StGB Fuhrungsaufsicht anordnen Hierbei handelt es sich um eine Massregel der Besserung und Sicherung die neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden kann wenn zu befurchten ist dass der Tater in Zukunft erneut straffallig wird Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 239a StGB weitere Delikte verwirklicht stehen diese zum erpresserischen Menschenraub in Gesetzeskonkurrenz Haufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Freiheitsdelikten auf 239a StGB verdrangt als spezielleres Gesetz die Freiheitsberaubung 239 StGB die Notigung 240 StGB und die Bedrohung 241 StGB 66 Zur Erpressung steht das Delikt in Tateinheit weil sich diese Tatbestande stark voneinander unterscheiden 67 Im Verhaltnis zur Geiselnahme 239b StGB kommt eine Tateinheit in Betracht wenn der Tater neben der Erpressung auch andere Notigungszwecke verfolgt Andernfalls tritt die Geiselnahme als allgemeineres Gesetz hinter den erpresserischen Menschenraub zuruck 68 Zu Korperverletzungs und Totungsdelikten steht 239a StGB aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke der Delikte in Tateinheit Gleiches gilt fur das Verhaltnis zur Entziehung Minderjahriger 235 StGB Die fahrlassige Totung 222 StGB wird allerdings als lex specialis von der Erfolgsqualifikation verdrangt da diese vollstandig in 239a Abs 3 StGB enthalten ist 69 Kriminologie BearbeitenDie Darstellung von Grafiken ist aktuell auf Grund eines Sicherheitsproblems deaktiviert Erfasste Falle des erpresserischen Menschenraubs in den Jahren 1987 2022 70 Das Bundeskriminalamt gibt jahrlich eine Statistik uber alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus die Polizeiliche Kriminalstatistik 71 Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundeslander und das gesamte Berlin erfasst Fruhere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundeslander 2022 wurden 80 Falle von erpresserischem Menschenraub erfasst Dies ist eine geringfugige Steigerung gegenuber dem Vorjahr in dem 64 Falle erfasst wurden 70 Insgesamt gesehen tritt damit der erpresserische Menschenraub im Vergleich zu anderen Straftaten selten auf die Taten nach 239a StGB machen knapp uber 0 aller gemeldeten Taten aus 72 Als eine Ursache fur die zahlenmassig geringe Bedeutung des 239a StGB wird die restriktive Auslegung des Delikts durch die Justiz angesehen Daher vermuten Rechtswissenschaftler dass die tatsachliche Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des 239a StGB weit haufiger gegeben sein konnte 73 Die Aufklarungsquote lag im Jahr 2022 mit 90 auf einem im Vergleich zu anderen Delikten uberdurchschnittlichen Niveau 70 Haufig wird die Tat gemeinschaftlich begangen 74 Polizeiliche Kriminalstatistik fur erpresserischen Menschenraub in der Bundesrepublik Deutschland 70 Erfasste Falle Mit SchusswaffeJahr Insgesamt Pro 100 000 Einwohner Anteil der versuchten Taten absolut relativ Geschossen Gedroht Aufklarungsquote1987 66 0 1 18 27 3 3 37 69 7 1988 50 0 1 13 26 0 3 20 74 0 1989 54 0 1 10 18 5 4 26 74 1 1990 50 0 1 21 42 0 1 16 76 0 1991 53 0 1 13 24 5 2 15 92 5 1992 80 0 1 26 32 5 1 29 73 8 1993 107 0 1 34 31 8 2 29 64 5 1994 106 0 1 30 28 3 3 23 75 5 1995 112 0 1 19 17 0 4 33 92 0 1996 126 0 2 25 19 8 4 35 86 5 1997 133 0 2 32 24 1 5 39 78 2 1998 149 0 2 29 19 5 4 43 84 6 1999 103 0 1 20 19 4 1 26 82 5 2000 90 0 1 18 20 0 1 21 83 3 2001 90 0 1 14 15 6 2 24 83 3 2002 88 0 1 15 17 0 2 25 79 5 2003 102 0 1 27 26 5 2 18 83 3 2004 94 0 1 18 19 1 1 18 85 1 2005 95 0 1 20 21 1 0 20 89 5 2006 90 0 1 22 24 4 0 27 77 8 2007 73 0 1 18 24 7 0 12 79 5 2008 71 0 1 12 16 9 1 21 85 9 2009 89 0 1 26 29 2 3 23 84 3 2010 81 0 1 15 18 5 2 15 92 6 2011 85 0 1 20 23 5 0 15 82 4 2012 82 0 1 15 18 3 0 12 74 4 2013 85 0 1 17 20 0 2 17 80 0 2014 88 0 1 21 23 9 1 15 88 6 2015 68 0 1 20 29 4 2 12 86 8 2016 54 0 1 19 35 2 0 10 92 6 2017 80 0 1 18 22 5 4 11 85 0 2018 68 0 1 10 14 7 0 6 82 4 2019 65 0 1 13 20 3 9 83 1 2020 73 0 1 14 19 2 1 4 90 4 2021 64 0 1 15 23 4 0 7 89 1 2022 80 0 1 18 22 5 0 10 90 0 Verwandter Tatbestand Geiselnahme 239b StGB Bearbeiten 1 Wer einen Menschen entfuhrt oder sich eines Menschen bemachtigt um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Korperverletzung 226 des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von uber einer Woche Dauer zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung zu notigen oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Notigung ausnutzt wird mit Freiheitsstrafe nicht unter funf Jahren bestraft 2 239a Abs 2 bis 4 gilt entsprechendDie Geiselnahme ist seit 1971 in 239b StGB geregelt Wie bereits angesprochen entspricht die Struktur des Tatbestands weitgehend der des erpresserischen Menschenraubs Die Geiselnahme ist insofern weiter als 239a StGB gefasst als dass sich die Absicht des Taters auf jede Form der Notigung erstrecken kann Dementsprechend besitzt sie ein breiter gefasstes Schutzgut die Entscheidungsfreiheit des Genotigten Im objektiven Tatbestand ist 239b StGB demgegenuber geringfugig enger gefasst als 239a StGB da er voraussetzt dass der Tater mit der Herbeifuhrung des Todes oder einer schweren Korperverletzung 226 StGB oder einer Freiheitsentziehung von uber einer Woche Dauer droht das blosse Ausnutzen der Sorge um das Opfer genugt also nicht Im Ubrigen stimmen die Tatbestande von Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub inhaltlich uberein Daher besteht auch bei der Geiselnahme durch die Erstreckung auf Zwei Personen Verhaltnisse das Problem der Uberschneidung mit Delikten fur die das Gesetz eine wesentlich geringere Strafe androht Daher wird 239b StGB wie 239a StGB in diesen Fallen einschrankend ausgelegt 75 Der Unterscheidung zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme lag die Wertung zugrunde dass das Unrecht der Erpressungsabsicht besonders verwerflicher sei als das anderer Notigungsziele Deshalb besitzt die Geiselnahme hohere Anforderungen im objektiven Tatbestand Diese Bewertung schatzen viele Autoren als verfehlt an da es in 239b StGB keinen hinreichenden Ruckhalt finde Anders als viele andere spezielle Notigungstatbestande etwa der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB und die Vergewaltigung 177 StGB differenziert 239b StGB nicht zwischen unterschiedlichen Notigungszielen Daher ware es stimmiger gewesen 239a StGB und 239b StGB aufgrund der vergleichbaren Gefahrdung des Opfers zusammenzufassen 76 Literatur BearbeitenMarko Brambach Probleme der Tatbestande des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme Duncker amp Humblot Berlin 2000 ISBN 3 428 09936 2 Markus Immel Die Gefahrdung von Leben und Leib durch Geiselnahme 239a 239b StGB Duncker amp Humblot Berlin 2001 ISBN 3 428 10488 9 Sonja Christine Nikolaus Zu den Tatbestanden des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2003 ISBN 3 8305 0536 1 Markus Rheinlander Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme 239a 239b StGB eine Strukturanalyse Lit Verlag Munster et al 2000 ISBN 3 8258 4545 1 Frank Zschieschack Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub 239a 239b StGB im Zwei Personen Verhaltnis Peter Lang Frankfurt am Main et al 2001 ISBN 3 631 38006 2 Weblinks Bearbeiten 239a StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 239b StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 239a StGB auf lexetius com Gesetzestext und Anderungen des 239a R StGB mit Geltung seit 1936 239b StGB auf lexetius com Gesetzestext und Anderungen des 239b R StGB mit Geltung seit 1971Einzelnachweise Bearbeiten Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 BGH Urteil vom 12 Marz 1974 1 StR 580 73 BeckRS 1974 108 Joachim Renzikowski Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme im System des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches In JuristenZeitung 1994 S 492 496 Helmut Satzger Erpresserischer Menschenraub 239a StGB und Geiselnahme 239b StGB im Zweipersonenverhaltnis In Jura 2007 S 114 115 Frank Zschieschack Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub 239a 239b StGB im Zwei Personen Verhaltnis Peter Lang Frankfurt am Main et al 2001 ISBN 3 631 38006 2 S 117 Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22 Juni 1936 RGBl 1936 I S 493 Joachim Renzikowski 239a Rn 11 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 9 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 a b Joachim Renzikowski 239a Rn 11 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl 1953 I S 735 Markus Immel Die Gefahrdung von Leben und Leib durch Geiselnahme 239a 239b StGB Duncker amp Humblot Berlin 2001 ISBN 3 428 10488 9 S 30 32 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 672 Zwolftes Strafrechtsanderungsgesetz vom 16 Dezember 1971 BGBl 1971 I S 1979 BT Drs 6 2722 S 1 f Joachim Renzikowski 239a Rn 14 in Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BT Drs 6 2722 S 3 Joachim Renzikowski 239a Rn 15 in Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch EGStGB vom 2 Marz 1974 BGBl 1974 I S 469 Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuches der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einfuhrung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9 Juni 1989 BGBl 1989 I S 1059 a b BT Drs 11 4359 S 13 Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 672 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 9 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 17 Dezember 1992 1 StR 534 92 BGHSt 39 36 41 f Wolfgang Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 Vermogensdelikte 3 Auflage Springer Science Business Media Berlin 2015 ISBN 978 3 662 44934 9 S 672 Markus Rheinlander Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme 239a 239b StGB eine Strukturanalyse LIT Verlag Munster 2000 ISBN 3 8258 4545 1 S 8 BGH Urteil vom 5 Oktober 1993 1 StR 376 93 BGHSt 39 330 332 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 239a Rn 4 BGH Urteil vom 12 Juni 1968 2 StR 109 68 BGHSt 22 178 BGH Urteil vom 27 Januar 1971 2 StR 591 70 BGHSt 24 90 BGH Urteil vom 5 Marz 2003 2 StR 494 02 BGHSt 40 350 359 BGH Urteil vom 23 Januar 1996 1 StR 687 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 276 277 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 239a Rn 4d BGH Urteil vom 21 November 1974 4 StR 502 74 BGHSt 26 70 72 BGH Urteil vom 23 Januar 1996 1 StR 687 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 276 277 Jorg Eisele 239a Rn 7 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BGH Urteil vom 9 Juni 1999 3 StR 78 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 509 BGH Urteil vom 19 September 2001 2 StR 240 01 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 31 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 239a Rn 4c Joachim Renzikowski 239a Rn 37 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 23 November 2006 3 StR 366 06 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungsreport 2007 S 77 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 16 Rn 11 Joachim Renzikowski 239a Rn 39 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Markus Rheinlander Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme 239a 239b StGB eine Strukturanalyse Lit Verlag Munster et al 2000 ISBN 3 8258 4545 1 Joachim Renzikowski 239a Rn 8 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 31 August 2006 3 StR 246 06 Strafverteidiger 2007 S 355 356 BGH Urteil vom 2 Februar 2012 3 StR 385 11 Neue Juristische Wochenschrift Spezial 2012 S 250 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 Martin Heger 239a Rn 4 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 16 Rn 14 BGH Urteil vom 19 September 2001 2 StR 240 01 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 31 32 BGH Urteil vom 5 Marz 2003 2 StR 494 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 604 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 28 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Joachim Renzikowski 239a Rn 43 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 17 November 1992 1 StR 534 99 BGHSt 39 36 41 f Bernd Heinrich Zur Notwendigkeit der Einschrankung des Tatbestands der Geiselnahme In Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1997 S 365 BGH Urteil vom 17 November 1992 1 StR 534 92 BGHSt 39 36 BGH Urteil vom 2 Marz 1994 5 StR 494 93 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1994 S 128 BGH Urteil vom 28 November 1995 4 StR 641 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1996 S 277 BGH Urteil vom 5 April 2016 3 StR 550 15 BeckRS 2016 9235 BGH Beschluss vom 22 November 1994 GSSt 1 94 BGHSt 40 350 359 Martin Heger 239a Rn 4a In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 16 Rn 35 BGH Urteil vom 22 April 1999 4 StR 76 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 395 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 15 Rn 38 BGH Beschluss vom 22 November 1994 GSSt 1 94 BGHSt 40 350 359 BGH Urteil vom 9 Juni 1999 3 StR 78 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1999 S 509 BGH Urteil vom 22 Oktober 2009 3 StR 372 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungsreport 2010 S 46 47 Wilhelm Schluckebier 239a Rn 49 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 12 232 bis 241a De Gruyter Berlin 2023 ISBN 978 3 11 048888 3 Joachim Renzikowski 239a Rn 102 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Beschluss vom 26 1 2005 Az 5 StR 590 05 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2005 S 142 BGH Urteil vom 7 April 2009 4 StR 601 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2009 S 231 BGH Beschluss vom 6 Januar 2004 5 StR 517 03 BeckRS 2004 882 BGH Urteil vom 23 August 1994 1 StR 389 94 BeckRS 1994 05743 BGH Beschluss vom 10 Marz 1999 2 StR 614 98 BeckRS 1999 30050519 BGH Urteil vom 7 April 2009 4 StR 601 08 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2009 S 231 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 35 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BT Drs 13 8587 S 63 schlug eine Reduzierung auf zehn Jahre vor was nicht umgesetzt wurde BGH Urteil vom 18 September 1985 2 StR 378 85 BGHSt 33 322 324 Marko Brambach Probleme der Tatbestande des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme Duncker amp Humblot Berlin 2000 ISBN 3 428 09936 2 S 139 Marko Brambach Probleme der Tatbestande des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme Duncker amp Humblot Berlin 2000 ISBN 3 428 09936 2 S 145 f BGH Urteil vom 18 September 1985 2 StR 378 85 BGHSt 33 322 324 f Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 24 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 18 September 1985 2 StR 378 85 BGHSt 33 322 324 f Ablehnend Jurgen Wolter Zum Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge bei Eintreten eines Dritten zwecks Geiselbefreiung In Juristische Rundschau 1986 S 465 468 a b BGH Urteil vom 3 Juni 2015 5 StR 628 14 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2015 S 696 697 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 24 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 239a Rn 18a Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 36 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 31 Mai 2001 1 StR 182 01 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 2895 BGH Urteil vom 21 Mai 2003 1 StR 152 03 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2003 S 605 Jorg Eisele 239a Rn 41 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 BGH Urteil vom 7 September 2016 1 StR 293 16 Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 1124 Marko Brambach Probleme der Tatbestande des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme Duncker amp Humblot Berlin 2000 ISBN 3 428 09936 2 S 157 Joachim Renzikowski 239a Rn 96 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Beschluss vom 3 April 2002 1 StR 62 02 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2002 S 235 Gunther Bohlinger Bemerkungen zum Zwolften Strafrechtsanderungsgesetz 12 StrAG In JuristenZeitung 1972 S 230 232 BGH Beschluss vom 1 Dezember 2000 2 StR 379 00 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2001 S 247 248 BGH Beschluss vom 28 Mai 2009 3 StR 172 09 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2009 S 632 BGH Urteil vom 21 November 1961 1 StR 442 61 BGHSt 16 316 320 BGH Beschluss vom 2 Oktober 1974 3 StR 259 74 BGHSt 25 386 387 Marko Brambach Probleme der Tatbestande des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme Duncker amp Humblot Berlin 2000 ISBN 3 428 09936 2 S 169 f Marko Brambach Probleme der Tatbestande des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme Duncker amp Humblot Berlin 2000 ISBN 3 428 09936 2 S 238 f a b c d PKS Zeitreihe 1987 bis 2022 XLSX Bundeskriminalamt 30 Marz 2023 abgerufen am 25 Juni 2023 Polizeiliche Kriminalstatistik Bundeskriminalamt abgerufen am 30 April 2023 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 13 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Joachim Renzikowski 239a Rn 9 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Bernd Rudeger Sonnen 239a Rn 14 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Joachim Renzikowski 239b Rn 22 f In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 Gunther Bohlinger Bemerkungen zum Zwolften Strafrechtsanderungsgesetz 12 StrAG In JuristenZeitung 1972 S 230 233 Joachim Renzikowski Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme im System des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches In JuristenZeitung 1994 S 492 494 nbsp Dieser Artikel wurde am 1 Juni 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4583925 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erpresserischer Menschenraub amp oldid 239185180