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Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts der in 113 StGB normiert ist Die Vorschrift verbietet es Staatsdienern bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten Zu den typischen Anwendungsbereichen gehoren Widerstandshandlungen bei der Festnahme betrunkener Personen Systematisch handelt es sich bei 113 StGB um einen Sonderfall der Notigung 240 StGB Da beide Delikte allerdings aufgrund unterschiedlicher historischer Entwicklungen nur wenig aufeinander abgestimmt sind ist das Verhaltnis zwischen ihnen seit langem umstritten und bis heute nicht abschliessend geklart Fur das Widerstandleisten konnen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhangt werden Damit handelt es sich gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen In schweren Fallen kann eine Strafe von bis zu funf Jahren Freiheitsstrafe verhangt werden Sondervorschriften fur die Notigung von Amtstragern existieren auch in den deutschsprachigen Nachbarlandern So verwirklicht Art 285 des Schweizer StGB wer eine Behorde ein Mitglied einer Behorde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt hindert zu einer Amtshandlung notigt oder wahrend einer Amtshandlung tatlich angreift Eine vergleichbare Strafnorm findet sich in Osterreich in 269 StGB Inhaltsverzeichnis 1 Normierung und Schutzzweck 2 Entstehungsgeschichte 2 1 Widerstand gegen Amtstrager als Unterfall des crimen vis 2 2 Entstehen von Sonderregelungen zur Gewaltanwendung gegen Amtstrager in der Kodifikationsphase 2 2 1 Abkehr vom crimen vis 2 2 2 Streit um das systematische Verhaltnis zwischen Notigung und Widerstandleisten 2 3 Widerstandsdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs 2 3 1 Aufgreifen der Regelungen des preussischen StGB 2 3 2 Ubergang von der Exklusivitats zur Privilegierungsthese 2 4 Verscharfung der systematischen Probleme durch die Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 2 5 Anderungen durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz von 1970 2 5 1 Ablehnung einer Korrektur der Strafrechtsangleichungsverordnung 2 5 2 Durchsetzen der Privilegierungsthese 2 6 Abkehr von der Privilegierungsthese infolge des 44 und des 52 StAG 3 Tatbestand 3 1 Vollstreckungsbeamter 3 2 Vollstreckungshandlung 3 3 Leisten von Widerstand 3 4 Vorsatz 4 Rechtmassigkeit der Diensthandlung 4 1 Dogmatische Einordnung des Kriteriums 4 2 Anforderungen an die Rechtmassigkeit 4 3 Irrtum uber die Rechtswidrigkeit 5 Versuch Vollendung und Beendigung 6 Gesetzeskonkurrenzen 7 Prozessuales und Strafzumessung 7 1 Regelbeispiele 7 2 Nebenfolgen 8 Statistik 9 Verwandte Tatbestande 9 1 Tatlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 114 StGB 9 2 Widerstand gegen oder tatlicher Angriff auf Personen die Vollstreckungsbeamten gleichstehen 115 StGB 9 3 20 LuftSiG 10 Literatur 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseNormierung und Schutzzweck Bearbeiten 113 StGB lautet seit seiner letzten Veranderung am 30 Mai 2017 1 wie folgt 1 Wer einem Amtstrager oder Soldaten der Bundeswehr der zur Vollstreckung von Gesetzen Rechtsverordnungen Urteilen Gerichtsbeschlussen oder Verfugungen berufen ist bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft 2 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn 1 der Tater oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefahrliches Werkzeug bei sich fuhrt 2 der Tater durch eine Gewalttatigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschadigung bringt oder 3 die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird 3 Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar wenn die Diensthandlung nicht rechtmassig ist Dies gilt auch dann wenn der Tater irrig annimmt die Diensthandlung sei rechtmassig 4 Nimmt der Tater bei Begehung der Tat irrig an die Diensthandlung sei nicht rechtmassig und konnte er den Irrtum vermeiden so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern 49 Abs 2 oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen Konnte der Tater den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umstanden auch nicht zuzumuten sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar war ihm dies zuzumuten so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern 49 Abs 2 oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen 113 StGB dient der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsinteressen Die Strafbewehrung von Widerstandshandlungen verfolgt nach uberwiegender Auffassung einen doppelten Schutzzweck Zum einen solle sie Amtstragern Schutz bieten die bei Vollstreckungsmassnahmen besonderen Gefahren durch Gegenwehr ausgesetzt sind Zum anderen soll sie die Autoritat staatlicher Vollstreckungsakte schutzen 2 Ein Teil des juristischen Schrifttums sieht lediglich letzteres als geschutzt an da der Integritatsschutz bereits in ausreichendem Mass durch andere Normen gewahrleistet werden insbesondere die Korperverletzungsdelikte 223 ff StGB und die Notigung 240 StGB 3 Da 113 StGB bereits das Widerstandleisten mit Strafe belegt ist es nicht notwendig dass der Tater die Vollstreckungshandlung tatsachlich verhindert oder den Vollstreckungsbeamten verletzt Der Gesetzgeber wollte ausdrucklich Beamte auch vor versuchten Korperverletzungen schutzen die bei Inkrafttreten der Norm noch nicht nach 223 StGB strafbar waren 4 Es handelt sich damit um ein unechtes Unternehmensdelikt 5 In systematischer Hinsicht handelt es sich bei 113 StGB um einen Spezialfall der Notigung 6 der teilweise enger teilweise weiter als dieser Tatbestand gefasst ist Das systematische Verhaltnis zwischen beiden Delikten ist aufgrund von Unstimmigkeiten im StGB bislang nicht abschliessend geklart Entstehungsgeschichte BearbeitenWiderstand gegen Amtstrager als Unterfall des crimen vis Bearbeiten Hauptartikel crimen vis Wie die allgemeine Notigung wird der Tatbestand des 113 StGB haufig auf das crimen vis zuruckgefuhrt das im romischen Recht entwickelt und im Gemeinen Recht rezipiert wurde Das crimen vis richtete sich ursprunglich gegen die eigenmachtige Selbsthilfe Im Lauf der Zeit wurde es jedoch auf zahlreiche andere Formen der Gewaltanwendung ausgedehnt die das Potential besassen den offentlichen Frieden zu beeintrachtigen Hierdurch erlangte das crimen vis einen ausserst grossen Anwendungsbereich So konnte es etwa auch durch Misshandlung von Untertanen tatliche Beleidigung gewalttatige Behinderung von Amtstragern bei der Amtsausubung oder das gewalttatige Erzwingen oder Verhindern von Handlungen verwirklicht werden 7 Entstehen von Sonderregelungen zur Gewaltanwendung gegen Amtstrager in der Kodifikationsphase Bearbeiten Abkehr vom crimen vis Bearbeiten nbsp Julius Abegg war ein Vorreiter bei der Weiterentwicklung des crimen visDie zunehmende Ausweitung des Anwendungsbereichs des crimen vis fuhrte vor allem in der Phase der Aufklarung dazu dass sich Stimmen mehrten die dieses Delikt als zu konturenlos kritisierten Um diesen Missstand zu beheben bildete sich im juristischen Schrifttum allmahlich ein Standpunkt heraus der das Schutzgut des crimen vis auf die individuelle Freiheit eingrenzte Hieraus entwickelten sich in der Kodifikationsphase die Notigungsdelikte die es verboten Menschen durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen Mit der Fokussierung auf die individuelle Freiheit verlor der Schutz der offentlichen Ordnung im Rahmen des crimen vis an Relevanz Dies kompensierten die Gesetzgeber durch das Formulieren zahlreicher Sondervorschriften welche die Gewaltanwendung gegenuber Hoheitstragern eigenstandig unter Strafe stellten Dementsprechend enthielten viele Strafgesetzbucher Tatbestande die den gewaltsamen Widerstand gegen das Handeln von Amtswaltern unter Strafe stellten Den Auftakt bildete der franzosische Code penal von 1791 8 Im deutschsprachigen Raum drohte erstmals das Preussische Allgemeine Landrecht ALR von 1794 in 166 II 20 eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren an wenn sich jemand der Obrigkeit in ihrer Amtsfuhrung oder deren Abgeordneten in Vollziehung ihrer Befehle tatlich widersetzte Das preussische Strafgesetzbuch prStGB von 1851 griff diesen Gedanken auf und prazisierte die im ALR noch unscharf formulierte Tathandlung im neuen 89 9 Dieser lautete Wer einen Beamten welcher zur Vollstreckung der Gesetze oder der Befehle und Verordnungen der Verwaltungsbehorden oder der Urtheile und Verordnungen der Gericht berufen ist wahrend der Vornahme einer Amtshandlung angreift oder demselben durch Gewalt oder Drohung Widerstand leistet wird mit Gefangniss von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft Dieselbe Strafe tritt ein wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit gegen Personen welche zur Beihulfe des Beamten zugezogen waren oder gegen Mannschaften des Militairs oder einer Gemeinde Schutz oder Burgerwehr in Ausubung des Dienstes erfolgt Streit um das systematische Verhaltnis zwischen Notigung und Widerstandleisten Bearbeiten Im Vergleich zur allgemeinen Notigung war 89 prStGB seinem Wortlaut nach insofern weiter formuliert als dass er beliebige Drohungen als Notigungsmittel genugen liess Die allgemeine Notigung setzte demgegenuber gemass 212 prStGB die Drohung mit der Begehung einer Straftat voraus Nach allgemeiner Meinung war 89 prStGB jedoch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte dahingehend einzuschranken dass er eine Drohung mit Gewalt voraussetzte dies entsprach der bisherigen Interpretation des crimen vis welche die Drohung mit Gewalt der Gewaltanwendung gleichstellte 89 prStGB verdrangte in seinem Anwendungsbereich die einfache Notigung die lediglich mit bis zu einem Jahr Gefangnis sanktioniert werden konnte Damit wirkte er wie eine Qualifikation des 212 prStGB 10 Flankiert wurde 89 durch 90 PrStGB Hiernach machte sich strafbar wer Beamten mit Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung notigte Im Vergleich zur einfachen Notigung wies 90 PrStGB eine hohere Strafandrohung von bis zu funf Jahren Gefangnis auf fungierte also insoweit als eine weitere Qualifikation Das Verhaltnis zwischen 89 und 90 PrStGB erwies sich als komplizierter 90 prStGB war tatbestandlich so weit formuliert dass er begrifflich auch Verhaltensweisen des 89 prStGB mit einschloss Solche Uberschneidungen waren typisch fur das Verhaltnis zwischen Grunddelikt und Qualifikation bzw Privilegierung gewesen Da 89 prStGB eine geringere Strafandrohung als 90 prStGB aufwies hatte sich das Widerstandleisten als Privilegierung der Beamtennotigung interpretieren lassen Allerdings bestand nach einhelliger Auffassung kein Anlass die Notigung von Vollstreckungsbeamten gegenuber der Notigung anderer Beamten durch einen deutlich reduzierten Strafrahmen zu privilegieren In der Konsequenz entsprach es allgemeiner Ansicht dass beide Delikte unverbunden nebeneinander standen Die begriffliche Uberschneidung beider Delikte bewaltigte die Praxis durch eine restriktive Auslegung des 90 prStGB die Uberschneidungen vermeiden sollte 10 Widerstandsdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs Bearbeiten Aufgreifen der Regelungen des preussischen StGB Bearbeiten Die Regelungen des preussischen StGB fungierten als Vorbild fur das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds von 1870 das das Widerstandleisten in 113 die Beamtennotigung in 114 regelte Diese Regelungen wurden bereits 1872 wortgleich in das Reichsstrafgesetzbuch RStGB uberfuhrt das nach der Reichsgrundung das StGB des Norddeutschen Bundes abloste 113 RStGB lautete wie folgt 1 Wer einem Beamten welcher zur Vollstreckung von Gesetzen von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehorden oder von Urtheilen und Verfugungen der Gerichte berufen ist in der rechtmassigen Ausubung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder wer einen solchen Beamten wahrend der rechtmassigen Ausubung seines Amtes thatlich angreift wird mit Gefangniss von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft 2 Sind mildernde Umstande vorhanden so tritt Gefangnissstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein 3 Dieselben Strafvorschriften treten ein wenn die Handlung gegen Personen welche zur Unterstutzung des Beamten zugezogen waren oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde Schutz oder Burgerwehr in Ausubung des Dienstes begangen wird 113 RStGB fusste auf 89 prStGB schrankte diese allerdings mehrfach ein So bestimmte der Gesetzgeber dass nur solche Widerstandshandlung tatbestandsmassig waren die sich gegen rechtmassige Diensthandlungen richteten Eine entsprechende Einschrankung der Strafbarkeit wurde bereits im gemeinen Recht fur das crimen vis gefordert Warum sich diese Forderung gerade beim StGB des Norddeutschen Bundes durchsetzte erlautern die Gesetzgebungsmaterialien nicht da diese Beschrankung nachtraglich und kurzfristig in den Gesetzesberatungen erganzt wurde 11 Ferner nahm der Gesetzgeber die bereits angesprochene Beschrankung der Bedrohungsalternative auf Drohungen mit Gewalt bei 113 RStGB ausdrucklich ins Gesetz auf Bei 114 RStGB verzichtete er hierauf was die Streitfrage aufwarf ob dort nun auch die Drohung mit anderen Mitteln als Gewalt tatbestandsmassig war 12 Ubergang von der Exklusivitats zur Privilegierungsthese Bearbeiten Unverandert blieb die Systematik der Widerstandsdelikte Daher bestand der bereits aus dem preussischen StGB bekannte Streit um das systematische Verhaltnis zwischen Widerstandleisten 113 RStGB Beamtennotigung 114 RStGB und einfacher Notigung 240 RStGB fort Geordnet nach der Strafobergrenze war die Notigung das mildeste Delikt ein Jahr Freiheitsstrafe gefolgt vom Widerstandleisten zwei Jahre Freiheitsstrafe und der Beamtennotigung funf Jahre Freiheitsstrafe Einigkeit bestand daruber dass 113 RStGB der einfachen Notigung als schwereres Delikt vorging Kontroverser wurde das Verhaltnis zwischen 113 114 RStGB erortert Ursprunglich entsprach es wie unter Geltung des preussischen StGB allgemeiner Auffassung dass beide Delikte zueinander in einem Exklusivitatsverhaltnis standen die eigenstandige sich nicht uberlappende Anwendungsbereiche besassen 13 Allerdings mehrten sich zunehmend Stimmen die diese Exklusivitatsthese in Zweifel zogen Begrundet wurde dies damit dass diese Auffassung keinen hinreichenden Ruckhalt im Gesetz finde Die Ahnlichkeit der Tatbestande deute vielmehr auf eine Uberschneidung beider Delikte hin Diese Uberschneidung rechtfertigten die Kritiker indem sie 113 RStGB als Privilegierung des 114 RStGB interpretierten 14 Diese Annahme begrundeten sie damit dass sich ein Tater der sich einer Vollstreckungshandlung ausgesetzt sieht in einer Situation aussergewohnlicher Anspannung befinde was seine Schuld bei Fehlverhalten geringer erscheinen lasse als bei 114 RStGB der nicht an Vollstreckungssituationen anknupft Dies habe den Gesetzgeber zur Privilegierung der Notigung von Vollstreckungsbeamten bewegt 15 Da es dieser Sichtweise erstmals gelang die Systematik der 113 114 RStGB prazise und dogmatisch schlussig zu erlautern entwickelte sie sich allmahlich zur herrschenden Auffassung Auch das Reichsgericht schloss sich dieser Position nach anfanglicher Zuruckhaltung an 16 De lege lata hatte sich damit die Privilegierungsthese durchgesetzt Da die sachliche Legitimation der Privilegierungsthese allerdings teilweise in Zweifel gezogen wurde wurden de lege ferenda mehrere Reformentwurfe erarbeitet die das Verhaltnis zwischen 113 114 RStGB neu regeln sollten Diese gelangen jedoch nicht uber das Entwurfstadium hinaus 17 Verscharfung der systematischen Probleme durch die Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 Bearbeiten Zu einer Reform der Widerstandsdelikte kam es erstmals durch die Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 18 Mit dieser Verordnung sollten das Strafrecht Deutschlands und die bisherigen Strafrechtsordnungen der eroberten Gebiete einander angeglichen werden Im Zuge dessen erganzte der nationalsozialistische Gesetzgeber 113 RStGB zunachst um eine bis dahin nicht vorhandene Versuchsstrafbarkeit Ferner verschob er das Verhaltnis zwischen 113 und 240 RStGB indem er das Strafmass der einfachen Notigung auf bis zu funf Jahren Gefangnis anhob und die Tathandlung der Notigung auf die Drohung mit einem empfindlichen Ubel erweiterte Das hohere Strafmass der Notigung entstammte dem osterreichischen Notigungsdelikt die Erweiterung des Notigungsmittels entspricht einer seit langerem geausserten Forderung des Schrifttums 19 Da der Gesetzgeber 113 RStGB durch die Strafrechtsangleichungsverordnung nicht veranderte besass diese Regelung nun einen milderen Strafrahmen als die Notigung Hierdurch verlor 113 RStGB seine ursprungliche Qualifikationswirkung und naherte sich einer Privilegierung der Notigung an 20 Dies wird allgemein als redaktioneller Fehler des Gesetzgebers angesehen da die Gesetzgebungsmaterialien keine Anhaltspunkte dafur enthalten dass der Gesetzgeber die Notigung gegenuber Vollstreckungsorganen milder bestrafen wollte als andere Notigungen 21 Daher hatte die Reform zur Konsequenz dass nun nicht nur das Verhaltnis zwischen Widerstandleisten und Beamtennotigung unklar war sondern auch das zwischen Widerstandleisten und allgemeiner Notigung 22 Anderungen durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz von 1970 Bearbeiten Ablehnung einer Korrektur der Strafrechtsangleichungsverordnung Bearbeiten Nach der Grundung der Bundesrepublik wurde das bisherige RStGB durch das dritte Strafrechtsanderungsgesetz 23 als StGB neu bekanntgemacht Dabei beseitigte der Gesetzgeber die Versuchsstrafbarkeit beim Widerstandleisten da er diese als uberzogene Auspragung des nationalsozialistischen Willensstrafrechts ansah 24 Den angesprochenen Redaktionsfehler korrigierte er indes nicht Auch in der Folgezeit griff er zwei Reformanregungen die diesen Fehler durch Anhebung des Strafrahmens des 113 StGB korrigieren wollten nicht auf Vor dem Hintergrund der Notstandsgesetzgebung und der Studentenunruhen nahm der Gesetzgeber Ende der sechziger Jahre eine Uberarbeitung des 113 StGB in Angriff die insbesondere der Klarung des Verhaltnisses zwischen 113 und 240 StGB dienen sollte Erwogen wurde zunachst die bereits angesprochene Anhebung des Strafrahmens des 113 StGB die dessen fruhere Funktion als Qualifikation der Notigung wiederherstellen sollte Fur eine Verscharfung der Strafnorm fand sich jedoch keine politische Mehrheit Daher und weil in den Gesetzesberatungen falschlich angenommen wurde dass 113 StGB bereits ursprunglich als Privilegierung konzipiert worden sei bekraftigte der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien die Funktion des 113 StGB als Privilegierung der Notigung Zu Veranderungen an der Norm kam es daher lediglich in geringem Umfang So erganzte der Gesetzgeber Regelbeispiele die dem im Einzelfall entscheidenden Richter fur bestimmte Begehungsformen etwa bei Beisichfuhren einer Waffe eine hohere Strafandrohung nahelegen 25 Schliesslich hob er den Tatbestand der Beamtennotigung auf da er diesen neben der allgemeinen Notigung fur verzichtbar hielt An die Stelle des alten 114 StGB trat eine Regelung die den Anwendungsbereich des 113 StGB auf Personen erstreckte die an Vollstreckungshandlungen beteiligt waren ohne Amtstrager zu sein Die Reform trat am 22 Mai 1970 26 als Bestandteil des dritten Strafrechtsreformgesetzes in Kraft Durchsetzen der Privilegierungsthese Bearbeiten Dass es der Gesetzgeber ablehnte die Qualifikationsfunktion des 113 StGB wiederherzustellen stiess im juristischen Schrifttum auf Kritik So bezweifelten einige Autoren dass es einen sachlichen Anlass gab um die Notigung von Vollstreckungsbeamten gegenuber allgemeinen Notigungen zu privilegieren 27 Ferner wurde darauf hingewiesen dass 113 StGB teilweise geringere Tatbestandsanforderungen als die Notigung aufweise was fur eine Privilegierung untypisch sei so verzichtete 113 StGB auf eine Verwerflichkeitsprufung und forderte auch keine vollendete Notigung da bereits das Erschweren der Amtshandlung tatbestandsmassig war 28 Schliesslich schutze der 113 StGB zusatzlich zum freien Willen des Genotigten die Funktionsfahigkeit der staatlichen Vollstreckung es sei widerspruchlich 240 StGB der sich auf den Schutz des freien Willens beschrankt mit einer hoheren Strafandrohung zu versehen 29 Ungeachtet der Kritik setzte sich nach der Reform in Lehre und Praxis allmahlich die Auffassung durch wonach 113 StGB eine Privilegierung des 240 StGB darstelle Die Hauptargumente hierfur ergaben sich aus dem kleineren Strafrahmen des 113 StGB aus dessen tatbestandlicher Verengung auf rechtmassige Vollstreckungshandlungen und aus dessen Verzicht auf eine Versuchsstrafbarkeit 30 Abkehr von der Privilegierungsthese infolge des 44 und des 52 StAG Bearbeiten Nach geringfugigen Anderungen in den Jahren 1974 31 und 1998 32 erfolgte eine grossere Uberarbeitung des 113 StGB durch das 44 Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuchs von 2011 33 Den Anlass hierzu sah der Gesetzgeber in einer zunehmenden Haufigkeit an Fallen des 113 StGB 34 Im Rahmen der Reform hob der Gesetzgeber das Hochststrafmass von zwei auf drei Jahren Freiheitsstrafe an und erstreckte das Waffen Regelbeispiel aus 113 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB auf das Mitfuhren von gefahrlichen Werkzeugen Schliesslich erganzte er 114 StGB um eine Bestimmung wonach 113 StGB auch auf die Behinderung und das Angreifen von Kraften der Feuerwehr des Katastrophenschutzes oder der Rettungsdienste Anwendung finden sollte Die gesonderte Erwahnung der gefahrlichen Werkzeuge wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts motiviert dass kurz zuvor festgestellt hatte dass gefahrliche Werkzeuge nicht als Waffen im Sinne der Norm gelten 35 Die Erhohung des Strafrahmens und die Ausweitung des Kreises der Tatopfer waren durch das Ziel motiviert Vollstreckungsbeamten und Rettungskraften einen besseren strafrechtlichen Schutz zu bieten Diese Anderungen stiessen jedoch im juristischen Schrifttum nahezu geschlossen auf Ablehnung Die Anhebung des Strafrahmens wurde dafur kritisiert nicht mit der Privilegierungsthese harmonierten zu der sich der Gesetzgeber erst kurzlich bekannt hatte Schliesslich hatte die Erhohung des Strafrahmens zur Folge dass Notigung und Widerstandleisten nun die gleiche Hochststrafenandrohung aufwiesen 36 Damit verlor die bislang herrschende Privilegierungsthese ihr starkstes Argument was die Frage nach der systematischen Verortung des 113 StGB im Gefuge des Notigungsstrafrechts erneut aufwarf Da auch der Gedanke der besonderen Belastung des Taters in Vollstreckungssituationen im Zuge der Reform nicht mehr erwahnt wurde stellten sich zahlreiche Autoren auf den Standpunkt dass die Reform der Privilegierungsthese die Grundlage entzogen hatte 37 Auch die Ausweitung des Opferkreises stiess auf Kritik da es sich bei den neu hinzugefugten Rettungskraften nicht um Vollstreckungsbeamte handelte Daher sei es systemwidrig eine Norm auf diese anzuwenden die auch dem Schutz der Autoritat staatlicher Vollstreckungsakte dient 38 Die heute systematische Struktur der Widerstandsdelikte wurde durch das 52 Strafrechtsanderungsgesetz geschaffen das am 30 Mai 2017 1 in Kraft trat Dieses Gesetz geht auf eine Forderung der Gewerkschaft der Polizei zuruck wonach der Schutz von Einsatzkraften verbessert und der Zunahme von Taten nach 113 StGB begegnet werden sollte Insbesondere wollte der Gesetzgeber auch ausserhalb von Vollstreckungssituationen einen effektiver strafrechtliche Schutz fur Beamte gewahrleisten 39 Zu diesen Zwecken gliederte der Gesetzgeber die Begehungsform des tatlichen Angriffs aus 113 StGB aus und entwickelte sie in 114 StGB zu einem eigenstandigen Tatbestand mit einer gegenuber 113 StGB erhohten Strafandrohung von bis zu funf Jahren Freiheitsstrafe Hierbei erweiterte er den Anwendungsbereich des tatlichen Angriffs indem er den 114 StGB auf die Vornahme von Diensthandlungen aller Art erstreckte Der bisherige 114 StGB wurde zu 115 StGB Schliesslich nahm der Gesetzgeber mit der gemeinschaftlichen Tatbegehung ein weiteres Regelbeispiel in 113 StGB auf Auch diese Reform stiess im juristischen Schrifttum uberwiegend auf Ablehnung Beklagt wurden insbesondere die zu beobachtende Entwicklung eines Sonderstrafrechts fur ausgewahlte Berufsgruppen sowie handwerkliche Mangel der Neuregelung 40 Ferner sei es unsystematisch dass der tatliche Angriff nun mit einer hoheren Strafe als die zu einem schweren Taterfolg fuhrende Korperverletzung 223 StGB bedroht sei 41 Zudem sei zweifelhaft ob die Erhohung des Strafrahmens einen effektiveren Schutz von Beamten gewahrleiste 42 Indem der Gesetzgeber auch mit diesem Gesetz eine Strafverscharfung bezweckte bekraftigte er die Zweifel die nach dem 44 StAG an der Privilegierungsthese aufgekommen waren Daher wird diese inzwischen vielfach als uberholt angesehen 43 Die bislang letzte Anderung der Widerstandsdelikte erfolgte mit Wirkung zum 3 April 2021 als der Gesetzgeber uber einen Verweis in 115 Abs 3 StGB das Personal arztlicher Notdienste und Notaufnahmen in den Schutzbereich der 113 114 StGB einbezog 44 Tatbestand BearbeitenVollstreckungsbeamter Bearbeiten Opfer einer Tat nach 113 StGB konnen Amtstrager oder Soldaten der Bundeswehr sein die zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen berufen sind Als Amtstrager gelten gemass 11 Abs 1 Nr 2 StGB Personen die nach deutschem Recht Aufgaben der offentlichen Verwaltung wahrnehmen Grundsatzlich beschrankt sich der Tatbestand demnach auf inlandische Vollstreckungsbeamte sodass der Widerstand gegen auslandische Beamte lediglich unter den allgemeinen Notigungstatbestand 240 StGB fallt 45 Eine punktuelle Ausnahme enthalt indes 1 Abs 2 Nr 5 NTSG wonach 113 StGB auch zugunsten von Soldaten und Beamten der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes findet die sich zur Zeit der Tat im raumlichen Geltungsbereich des NTSG aufhalten Zur Vollstreckung berufen ist wer dazu befugt ist den Staatswillen im Einzelfall notfalls durch unmittelbaren Zwang durchzusetzen 46 Dies trifft insbesondere auf Polizisten und Gerichtsvollzieher zu Hieran fehlt es demgegenuber bei Jugendamtern oder Bussgeldstellen Vollstreckungshandlung Bearbeiten Eine Strafbarkeit nach 113 StGB setzt weiterhin voraus dass der Tater mittels Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen den Vollstreckungsbeamten Widerstand leistet wahrend dieser eine Vollstreckungshandlung vornimmt Eine Vollstreckungshandlung fuhrt aus wer einen auf die Regelung eines Einzelfalls konkretisierten Staatswillen durchsetzen will 46 So nimmt etwa ein Polizist eine Vollstreckungshandlung vor der einen Haftbefehl ausfuhrt 47 eine Blutentnahme durchsetzt 48 oder erkennungsdienstliche Massnahmen vornimmt 49 Nicht um Vollstreckungshandlung handelt es sich demgegenuber bei allgemeiner Streifentatigkeit oder Begleitschutzmassnahmen da es dort am Willen zur zwangsweisen Durchsetzung eines konkretisierten Staatswillens fehlt 50 Weitere Beispiele fur Vollstreckungshandlungen stellen Pfandungshandlungen eines Gerichtsvollziehers 51 Beschlagnahmen durch einen Zollbeamten 52 sowie die Ausubung sitzungspolizeilicher Befugnisse durch Richter 53 dar In zeitlicher Hinsicht findet 113 StGB Anwendung sobald die Ausfuhrung der Vollstreckungshandlung unmittelbar bevorsteht 54 Sein zeitlicher Anwendungsbereich endet mit Beendigung der Vollstreckungshandlung Eine Vollstreckungshandlung dauert solange an wie der Beamte Handungen vornimmt die bei naturlicher Lebensauffassung als Bestandteil des Vollstreckungsprozesses zahlen 55 So beginnt etwa die Pfandungshandlung eines Gerichtsvollziehers regelmassig in dem Moment in dem dieser die Wohnung des Schuldners betritt 56 Sie endet wenn der Gerichtsvollzieher die gepfandeten Gegenstande in sein Buro verbracht hat 57 Leisten von Widerstand Bearbeiten Unter Widerstand ist eine aktive Tatigkeit zu verstehen mit der die Durchfuhrung einer Vollstreckungsmassnahme verhindert oder erschwert werden soll 58 113 StGB nennt zwei Formen des Widerstands das Anwenden von und das Drohen mit Gewalt Beide Tathandlungen entstammen dem Notigungsparagrafen der ebenfalls das Notigungsmittel Gewalt kennt Als Gewalt gelten im Rahmen des 240 StGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung korperliche Handlungen durch die korperlich wirkender Zwang ausgeubt wird 59 Dem 113 StGB liegt indes trotz der Parallelen zwischen Notigung und Widerstandleisten ein engerer Gewaltbegriff zugrunde der die Korperlichkeit des Zwangsmittels starker herausstellt 60 Anlass hierzu gibt der Umstand dass 240 StGB mit der individuellen Willensfreiheit ein anderes Rechtsgut schutzt als das Verbot des Widerstandleistens Hiernach muss sich die Gewalt unmittelbar gegen den Korper des Amtstragers richten und sich eignen die Vornahme der Vollstreckungshandlung zu erschweren 61 Tatbestandsmassig handelt demnach zunachst wer mit seinem Fahrzeug auf den Beamten zufahrt um diesen dazu zu zwingen die Vollstreckung einzustellen 62 Gleiches gilt fur Handlungen mit denen eine Person ihr Verbringen an einen anderen Ort verhindern will so etwa beim Festhalten an Gegenstanden 63 oder dem Stemmen der Fusse gegen den Boden 64 Gewalt verubt ebenfalls wer Hindernisse aufbaut um dem Beamten beim Vollstrecken zu behindern 65 Auch das Verschliessen der Wohnungs bzw Fahrzeugtur erachtet die Rechtsprechung entgegen zahlreicher kritischer Stimmen aus dem juristischen Schrifttum 66 als tatbestandsmassig sofern es dazu dient den Beamten auszusperren 67 Blosse Flucht vor der Polizei ist demgegenuber mangels Einwirkung auf den Korper eines Beamten unstrittig kein tatbestandsmassiger Widerstand auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefahrdet oder unvorsatzlich verletzt werden 68 Gleiches gilt fur andere Formen des blossen Ungehorsams Die Drohungsvariante ist enger als bei 240 StGB formuliert da sie eine Drohung mit Gewalt gegen den Amtswalter voraussetzt Nicht tatbestandsmassig ist demnach etwa die Drohung mit der Selbstverbrennung 69 Vorsatz Bearbeiten Eine Strafbarkeit wegen Widerstandleistens erfordert gemass 15 StGB dass der Tater zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt Der Tater muss daher zumindest Kenntnis von den oben beschriebenen Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen 70 Wird die Rechtmassigkeit der Diensthandlung als Tatbestandsmerkmal angesehen so reicht dafur Fahrlassigkeit Als objektive Bedingung der Strafbarkeit bedarf es noch nicht einmal der Fahrlassigkeit Rechtmassigkeit der Diensthandlung BearbeitenDogmatische Einordnung des Kriteriums Bearbeiten Gemass 113 Abs 3 StGB ist der Widerstand nicht strafbar wenn die Vollstreckungshandlung nicht rechtmassig ist Die strafrechtsdogmatische Einordnung dieses Merkmals ist umstritten Nach uberwiegender Auffassung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit 71 Dies hat insbesondere zur Konsequenz dass die Rechtswidrigkeit kein Bestandteil des gesetzlichen Tatbestands ist sodass es fur die Tatbestandsmassigkeit des Widerstandleistens unerheblich ist ob der Tater auch in Bezug auf die Rechtmassigkeit der Diensthandlung mit Vorsatz handelt Nach teilweise vertretener Auffassung handelt es sich hingegen um ein Tatbestandsmerkmal Rechtswidrige Vollstreckungshandlungen geniessen keine schutzwurdige staatliche Autoritat weshalb der Widerstand gegen diese das Schutzgut des 113 StGB nicht beruhre 72 Eine weitere Auffassung geht davon aus dass Widerstandshandlungen gegen rechtswidrige Vollstreckungsmassnahmen nicht rechtswidrig sind 73 Anforderungen an die Rechtmassigkeit Bearbeiten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmassigkeit der Diensthandlung weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmassigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets meist des materiellen Verwaltungsrechts noch nach der Rechtmassigkeit entsprechend dem massgeblichen Vollstreckungsrecht Die Rechtmassigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hange zur Entlastung des Vollzugsbeamten lediglich davon ab dass die ausseren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben sind er also ortlich und sachlich zustandig ist er die vorgeschriebenen wesentlichen Formlichkeiten einhalt und sein ihm gegebenenfalls eingeraumtes Ermessen pflichtgemass ausubt 74 Irrtum uber die Rechtswidrigkeit Bearbeiten Da der Tater Rechtsschutz gegen die irrtumlich rechtmassigen Diensthandlungen suchen kann wird die Strafe nach Abs 4 nur fakultativ gemildert Versuch Vollendung und Beendigung BearbeitenDer Versuch des Delikts ist nicht strafbar kein Unternehmensdelikt so dass die speziellen Irrtumsregeln des 113 Abs 3 und 4 StGB gelten Gesetzeskonkurrenzen BearbeitenSoweit ein Angeklagter beispielsweise durch den Einsatz eines Schreckschussrevolvers eine Diensthandlung hindert erfullt er zwar neben dem Tatbestand des 113 Abs 1 StGB zugleich den der Notigung nach 240 StGB Da jedes Widerstandleisten aber zugleich den Zweck verfolgt den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu notigen 75 tritt der Tatbestand des 240 StGB im Konkurrenzwege zuruck Dies fuhrt dazu dass 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist 76 Eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Notigung muss daher entfallen 77 Tateinheit ist im Rahmen des 113 StGB aber denkbar mit den Korperverletzungsdelikten 78 den Sachbeschadigungsdelikten und dem Hausfriedensbruch Auch bezuglich mehrerer einander folgenden Widerstandshandlungen besteht naturliche Handlungseinheit 79 Prozessuales und Strafzumessung BearbeitenRegelbeispiele Bearbeiten In besonders schweren Fallen wird Widerstand gegen bzw tatlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren bestraft Ein besonders schwerer Fall liegt gemass der seit 30 Mai 2017 gultigen Fassung in der Regel vor wenn der Tater eine Waffe oder ein gefahrliches Werkzeug mitfuhrt durch eine Gewalttatigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschadigung bringt oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht Regelbeispiele Nebenfolgen Bearbeiten Inhabern eines Jagdscheins kann dieser bei einer Verurteilung nach den 113 bis 115 StGB entzogen und gesperrt werden 41 Abs 1 Nr 2 BJagdG Ergibt ein Auszug aus dem Bundeszentralregister eine Verurteilung wegen Widerstands gegen oder des tatlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen die Vollstreckungsbeamten gleichstehen liegt die fur die Erteilung einer Erlaubnis im Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlassigkeit in der Regel nicht vor 34a Abs 1 Satz 4 Nummer 4 Buchstabe b Satz 5 Nr 2 GewO Statistik BearbeitenNach der Polizeilichen Kriminalstatistik waren im Jahr 2017 insgesamt 47 609 Vollstreckungsbeamte im Sinne der 113 114 StGB Opfer einer entsprechenden Straftat darunter 47 495 Polizeivollzugsbeamte 80 Im Jahr 2015 wie im Jahre 2019 wurden rund 5 000 Personen nach 113 StGB sowie 5 000 Personen nach 114 StGB verurteilt 81 90 Prozent der Verurteilten sind Manner 20 Prozent wurden wegen einer Tat im gleichen Jahr 60 Prozent wegen einer Tat im Vorjahr verurteilt 20 Prozent werden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt die anderen zu Geldstrafe 82 Im Vergleich zur allgemeinen Notigung fallen die Strafen fur Widerstandshandlungen in der Regel hoher aus 83 Der Anteil der Abgeurteilten die freigesprochen worden oder bei denen das Verfahren eingestellt wurde lag bei 113 StGB bei 18 bei 114 StGB bei 10 84 Zu Freiheitsstrafe die nicht zur Bewahrung ausgesetzt wurde verurteilt wurden nach 113 StGB 216 Personen davon acht Frauen nach 114 StGB 401 Personen davon 25 Frauen bei 21 bzw 25 Personen wurden mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verhangt 85 Die verhangten Geldstrafen betrugen in 85 der Falle bei 113 StGB und 44 bei 114 StGB maximal 90 Tagessatze 86 200 bzw 350 Personen wurden wegen 113 StGB bzw 114 StGB in Untersuchungshaft genommen 87 Etwa die Halfte der Verurteilten war bereits zuvor wegen einer Straftat verurteilt worden Jeder vierte bereits vorab mehr als funf Mal und ebenfalls jeder vierte vorab bereits zu einer Haftstrafe 88 30 der Verurteilten sind Auslander 89 Auf eine Anzeige eines Burgers wegen Korperverletzung im Amt gegenuber Polizeibeamten folge oft eine Gegenanzeige der Polizisten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte so Tobias Singelnstein 90 In einem Artikel fur Die Zeit erklart Nana Heymann der vorgeworfene Tatbestand des Widerstands dient auch der Absicherung des behordlichen Handelns Der Festzunehmende hat sich widersetzt womoglich sogar handgreiflich dass der Polizist korperliche Gewalt einsetzen musste wird dadurch plausibler 91 Verwandte Tatbestande BearbeitenTatlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 114 StGB Bearbeiten 114 StGB stellt tatliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte gesondert unter Strafe und versieht sie mit einer hoheren Strafandrohung Hiernach kann grundsatzlich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren verhangt werden Dieser Strafrahmen verschiebt sich gemass 114 Abs 2 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu funf Jahren wenn der Tater ein Regelbeispiel des 113 Abs 2 StGB verwirklicht Insoweit fungiert 114 StGB als Qualifikation des 113 StGB Dementsprechend findet gemass 114 Abs 3 StGB die Sonderbestimmungen fur rechtswidrige Vollstreckungshandlungen aus 113 Abs 3 4 StGB entsprechende Anwendung Dennoch handelt es sich bei 114 StGB um einen eigenstandigen Tatbestand da sein Anwendungsbereich weiter gefasst ist Anders als 113 StGB beschrankt er sich nicht auf Vollstreckungssituationen sondern knupft allgemeiner an die Vornahme einer Diensthandlungen an So findet die Vorschrift etwa auch Anwendung auf polizeiliche Streifentatigkeit Befragungen von Passanten Unfallaufnahmen Radaruberwachungen Reifenkontrollen Beschuldigtenvernehmungen oder auf die Begleitung von Demonstrationszugen 92 Die grossere tatbestandliche Weite wirkt sich auf das Schutzgut der Norm aus Da 114 StGB nicht an Vollstreckungshandlungen anknupft kann er anders als 113 StGB deren besondere Autoritat nicht schutzen Daher ist umstritten ob 114 StGB zusatzlich zum Schutz des individuellen Amtstragers ein uberindividuelles Gut schutzen soll Nach einer Auffassung schutzt 114 StGB zusatzlich Diensthandlungen da Angriffe auf diese nicht nur die korperliche Integritat des Amtstragers sondern auch die Bestands und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung missachten 93 Nach anderer Auffassung ist ein zusatzliches Schutzgut abzulehnen da sich ein solches nicht in hinreichend bestimmter Weise umschreiben liesse 94 114 StGB setzt einen tatlichen Angriff auf Amtstrager oder Soldaten der Bundeswehr voraus Unter einem tatlichen Angriff ist eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Korper eines anderen zielende Einwirkung zu verstehen 95 Dies wird seit langem weit ausgelegt neben Korperverletzungshandlungen galten noch unter Geltung des fruheren 113 StGB das Bedrohen mit erhobenen Fausten oder das Ubergiessen mit einer Flussigkeit als tatbestandsmassig 96 Seit der Neufassung des 114 StGB sprechen sich allerdings zahlreiche Stimmen aus dem Schrifttum fur ein restriktiveres Verstandnis aus Widerstand gegen oder tatlicher Angriff auf Personen die Vollstreckungsbeamten gleichstehen 115 StGB Bearbeiten Bei 115 StGB handelt es sich in systematischer Hinsicht um eine Verweisungsnorm die an 113 114 StGB anknupft und deren Schutz auf andere Berufsgruppen ausdehnt So sind gemass 115 Abs 1 StGB die 113 114 StGB entsprechend auf Personen anzuwenden die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ohne Amtstrager zu sein Dies trifft beispielsweise auf Jagdaufseher 25 Abs 2 BJagdG zu Gemass 115 Abs 3 StGB finden die 113 114 StGB ferner Anwendung wenn sich die Notigungshandlung gegen Angehorige der Feuerwehr des Katastrophenschutzes eines Rettungsdienstes eines arztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme richtet wahrend diese bei Unglucksfallen gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten 20 LuftSiG Bearbeiten Wahrend eines Flugs nimmt der Luftfahrzeugfuhrer gem 12 LuftSiG die hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr als Beliehener erganzend zu den Luftfahrtbehorden wahr Gemass 20 Abs 1 LuftSiG handelt ordnungswidrig wer als an Bord befindliche Person den Anordnungen des Luftfahrzeugfuhrers oder seiner Beauftragten nicht Folge leistet Wer dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet wird gemass 20 Abs 2 3 LuftSiG mit Freiheitsstrafe bestraft Die Vorschrift begegnet dem Problem der Unruly Disruptive Passengers unbotmassige Fluggaste Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO waren durch die Ratsentschliessung A 33 4 97 nach den Terroranschlagen am 11 September 2001 aufgefordert worden in diesem Bereich insbesondere durch Schaffung von Sanktionsvorschriften tatig zu werden 98 Literatur BearbeitenYanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 Jan Fallack Legale Illegalitat Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 3586 0 Sebastian Messer Die polizeiliche Registrierung von Widerstandshandlungen eine kriminalsoziologische Untersuchung Nomos Baden Baden 2009 ISBN 978 3 8329 4143 7 Robert Lenz Die Diensthandlung und ihre Rechtmassigkeit in 113 StGB Bonn 1987 Diss Walter Mobius Die Funktion des Straftatbestandes des 113 StGB Regensburg 1985 Diss Gerd Steffen Thiele Die Rechtmassigkeit von Vollstreckungshandlungen ein Beitrag zu den Fragen des rechtswidrigen verbindlichen Befehls und der Rechtmassigkeit der Amtshandlung im Sinne des 113 Abs 3 StGB Bonn 1974 Diss Florian Wania Grundfragen der Irrtumsregelung in 113 Abs 3 S 2 Abs 4 StGB Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 4153 3 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikinews Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in den Nachrichten Osman Isfen Der Reprasentant des Staates als Opfer der Straftat Strafscharfend strafmildernd oder unrechts und schuldneutral Zugleich Anmerkung zu BGH Urteil vom 9 Oktober 2013 2 StR 119 13 HRRS 2014 S 88 92 Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Strafgesetzbuches Starkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskraften BT Drs 18 11161 vom 14 Februar 2017Einzelnachweise Bearbeiten a b Zweiundfunfzigstes Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuches Starkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskraften vom 23 Mai 2017 BGBl 2017 I S 1226 BT Drs 6 502 S 4 BT Drs 17 4143 S 6 BVerfG Beschluss vom 30 April 2007 1 BvR 1090 06 BVerfGK 11 102 Rn 32 RG Urteil vom 7 Februar 1908 V 908 07 RGSt 41 82 85 BGH Urteil vom 10 November 1967 4 StR 512 66 BGHSt 21 334 365 f Mark Zoller Marion Steffens Grundprobleme des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 161 Jens Puschke Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem 113 StGB eine Privilegierung auch in der Praxis S 153 155 In Henning Muller Gunther Sander Helena Valkova Festschrift fur Ulrich Eisenberg zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58351 3 Tobias Singelnstein Jens Puschke Polizei Gewalt und das Strafrecht Zu den Anderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3473 3474 f rub de PDF Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 90 95 Nikolaus Bosch Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB Grundfalle und Reformansatze In Jura 2011 S 268 Walter Mobius Die Funktion des Straftatbestandes des 113 StGB Regensburg 1985 Diss S 103 Michael Schmid Schutzzweck und Stellung des 113 StGB im System der Straftatbestande In JuristenZeitung 1980 S 56 57 f BT Drs 6 502 S 4 Die Strafbarkeit der Korperverletzung wurde 1998 durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz eingefuhrt Henning Rosenau 113 Rn 22 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 7 80 121 De Gruyter Berlin 2021 ISBN 978 3 11 048879 1 BGH Beschluss vom 28 August 2012 3 StR 291 12 BeckRS 2012 20035 Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 S 66 f Friedrich Schaffstein Vom Crimen vis zur Notigung S 983 991 In Gunter Warda Heribert Waider Reinhard von Hippel Dieter Meurer Hrsg Festschrift fur Richard Lange zum 70 Geburtstag Walter de Gruyter Berlin New York 1976 ISBN 3 11 006546 0 Gerhard Timpe Die Notigung Duncker amp Humblot Berlin 1989 ISBN 3 428 06660 X S 39 f Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 38 Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 39 a b Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 40 Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 42 Jan Fallack Legale Illegalitat Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 3586 0 Sp 92 f Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 43 Nachweise aus dem zeitgenossischen Schrifttum bei Jan Zopfs Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als privilegierte Form der Notigung oder der Korperverletzung In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 2000 S 527 532 f Karl Binding Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts Besonderer Teil 2 Bd 2 Leipzig 1905 270 Reinhard Frank Das Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich 18 Aufl Munchen 1931 114 Anm I In diese Richtung auch RG Urteil vom 4 Februar 1881 2783 80 RGSt 3 334 335 und RG Urteil vom 12 Mai 1881 1114 81 RGSt 4 143 144 Karl Binding Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts Besonderer Teil 2 Bd 2 Leipzig 1905 263 Anm I RG Urteil vom 18 Januar 1898 4362 97 RGSt 31 3 RG Urteil vom 7 Februar 1908 V 908 07 RGSt 41 82 89 f Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 46 f Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29 Mai 1943 RGBl 1943 I S 341 Reinhart Maurach Begr Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Andreas Hoyer Carsten Momsen Strafrecht Besonderer Teil 11 Auflage Teilband 1 Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte C F Muller Heidelberg 2019 ISBN 978 3 8114 9542 5 13 Rn 3 Ausfuhrliche Aufbereitung der Reformvorschlage bei Uwe Hansen Die tatbestandliche Erfassung von Notigungsunrecht Nomos Baden Baden 1972 ISBN 3 7890 0049 3 S 35 ff Nikolaus Bosch Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB Grundfalle und Reformansatze In Jura 2011 S 268 Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 47 f Hans Hirsch Zur Reform des Widerstandsparagraphen 113 StGB S 235 237 In Gunter Kohlmann Hrsg Festschrift fur Ulrich Klug zum 70 Geburtstag Bd 1 Rechtsphilosophie Rechtstheorie Deubner Koln 1983 ISBN 3 88606 020 9 Walter Mobius Die Funktion des Straftatbestandes des 113 StGB Regensburg 1985 Diss S 91 Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 48 Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl 1953 I S 735 Nikolaus Bosch 113 Rn 5 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 Hans Ullrich Paeffgen 113 Rn 1 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Nikolaus Bosch 113 Rn 5 In Klaus Miebach Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 3 80 184j C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68553 8 Drittes Gesetz zur Reform des Strafrechts 3 StrRG vom 20 Mai 1970 BGBl 1970 I S 505 Walter Mobius Die Funktion des Straftatbestandes des 113 StGB Regensburg 1985 Diss S 86 Jan Zopfs Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als privilegierte Form der Notigung oder der Korperverletzung In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 2000 S 527 535 Michael Schmid Schutzzweck und Stellung des 113 StGB im System der Straftatbestande In JuristenZeitung 1980 S 56 Mark Deiters Rechtsgut und Funktion des 113 StGB In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 2002 S 259 263 ff Hans Hirsch Zur Reform des Widerstandsparagraphen 113 StGB S 235 240 f In Gunter Kohlmann Hrsg Festschrift fur Ulrich Klug zum 70 Geburtstag Bd 1 Rechtsphilosophie Rechtstheorie Deubner Koln 1983 ISBN 3 88606 020 9 Michael Schmid Schutzzweck und Stellung des 113 StGB im System der Straftatbestande In JuristenZeitung 1980 S 56 57 f BGH Urteil vom 18 November 1971 1 StR 302 71 BGHSt 24 262 ff BGH Urteil vom 15 Oktober 1981 4 StR 461 81 BGHSt 30 235 f Jurgen Baumann Hartmut Frosch Der Entwurf des 3 Strafrechtsreformgesetzes Schutz des Gemeinschaftsfriedens In JuristenZeitung 1970 S 113 117 Eduard Dreher Das 3 Strafrechtsreformgesetz und seine Probleme In Neue Juristische Wochenschrift 1970 S 1153 1157 Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2 Marz 1974 BGBl 1974 I S 469 Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 Vierundvierzigstes Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuchs Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1 November 2011 BGBl 2011 I S 2130 Hans Ullrich Paeffgen 113 Rn 1a In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Kritisch zu dieser Pramisse Tobias Singelnstein Jens Puschke Polizei Gewalt und das Strafrecht Zu den Anderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3473 3475 f rub de PDF BVerfG Beschluss vom 1 September 2008 2 BvR 2238 07 BVerfGK 14 177 Nikolaus Bosch Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 113 StGB Grundfalle und Reformansatze In Jura 2011 S 268 ff Christian Fahl Ist 113 StGB i V m 114 StGB noch eine Privilegierung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 124 2012 S 311 ff Tobias Singelnstein Jens Puschke Polizei Gewalt und das Strafrecht Zu den Anderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3473 3474 rub de PDF Sebastian Messer Widerstand sinnvoll In Neue Kriminalpolitik 2011 S 2 3 Christian Fahl Ist 113 StGB i V m 114 StGB noch eine Privilegierung In Zeitschrift fur die gesamte Strafrechtswissenschaft Band 124 2012 S 311 322 Tobias Singelnstein Jens Puschke Polizei Gewalt und das Strafrecht Zu den Anderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3473 3475 rub de PDF Jan Zopfs Das 44 Strafrechtsanderungsgesetz ein gefahrlicher Eingriff in 113 StGB In Goltdammer s Archiv fur Strafrecht 2012 S 259 266 ff Tobias Singelnstein Jens Puschke Polizei Gewalt und das Strafrecht Zu den Anderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3473 3474 f rub de PDF Stefan Caspari Gewalt gegen Polizeibeamte Losungen durch eine Reform des 113 StGB In Neue Justiz 2011 S 318 323 BT Drs 18 11161 S 1 f Dominik Konig Sebastian Muller Einordnung des neuen 114 StGB im bisherigen System der Widerstandstaten In Zeitschrift fur internationale Strafrechtsdogmatik S 95 100 f zis online com Jens Puschke Jannik Rienhoff Zum strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamtinnen und beamten Die neuen 113 ff StGB als Mittel gegen Angriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und beamte In JuristenZeitung 2017 S 924 929 Jens Puschke Jannik Rienhoff Zum strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamtinnen und beamten Die neuen 113 ff StGB als Mittel gegen Angriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und beamte In JuristenZeitung 2017 S 924 926 928 Anja Schiemann Das Gesetz zur Starkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskraften In Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 1846 1848 f Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 76 f Gesetz zur Bekampfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalitat vom 30 Marz 2021 BGBl 2021 I S 441 OLG Hamm Urteil vom 7 April 1960 2 Ss 1521 59 NJW 1960 1536 f a b RG Urteil vom 7 Februar 1908 V 908 07 RGSt 41 82 88 BGH Urteil vom 3 April 1974 4 StR 67 74 BGHSt 25 313 314 f BGH Urteil vom 29 April 1982 4 StR 138 81 BGHSt 31 55 BGH Beschluss vom 17 Marz 1971 3 StR 189 70 BGHSt 24 125 128 f AG Hamburg Beschluss vom 13 Dezember 1984 188 Ds 73 Js 1747 84 Strafverteidiger 1985 S 364 365 BGH Urteil vom 24 Februar 1983 1 StR 51 83 Strafverteidiger 1983 S 278 OLG Celle Urteil vom 10 April 1973 1 Ss 34 73 Neue Juristische Wochenschrift 1973 S 2215 RG Urteil vom 7 Februar 1908 V 908 07 RGSt 41 82 87 f BayObLG Urteil vom 11 April 1951 Az RevReg Nr III 111 51 BayObLGSt 1949 374 RG Urteil vom 10 Januar 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Zu Beginn und Ende einer Vollstreckungshandlung im Sinne des StGB 113 Abs 1 In Juristische Rundschau 1983 S 72 Henning Rosenau 113 Rn 23 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 7 80 121 De Gruyter Berlin 2021 ISBN 978 3 11 048879 1 BGH Urteil vom 16 November 1962 4 StR 337 a62 BGHSt 18 133 134 BGH Beschluss vom 19 Dezember 2012 4 StR 497 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2013 S 336 337 Martin Heger 113 Rn 5 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Urteil vom 20 Februar 1953 2 StR 729 52 Neue Juristische Wochenschrift 1953 S 672 BGH Urteil vom 3 April 1974 4 StR 67 74 BGHSt 25 313 314 f OLG Dusseldorf Urteil vom 9 November 1981 5 Ss 419 81 60 81 V Neue Juristische Wochenschrift 1982 S 1111 vgl OLG Koln VRS 71 S 183 186 v Bubnoff in Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar 11 Aufl 113 Rn 15 RG Urteil vom 1 November 1880 2310 80 RGSt 2 411 412 BGH Urteil vom 16 Juli 1980 2 StR 127 80 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1981 S 22 BayObLG Urteil vom 13 November 1987 RReg 5 St 182 87 Monatsschrift des Deutschen Rechts 1988 S 517 Heribert Ostendorf Strafbare Angriffe auf einzelne Staatsgewalten sowie auf den Bestand staatlicher Massnahmen In JuristenZeitung 1997 S 1104 Jurgen Seier Alexandra Rohlfs Anmerkung zu OLG Dusseldorf Beschluss vom 5 Juni 1996 Az 5 Ss 160 96 49 96 I In Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1996 S 460 f Klaus Tiedemann Bemerkungen zur Rechtsprechung in den sog Demonstrationsprozessen In JuristenZeitung 1969 S 717 720 BGH Urteil vom 16 November 1962 4 StR 337 a62 BGHSt 18 133 134 OLG Dusseldorf Beschluss vom 5 Juni 1996 5 Ss 160 96 49 96 I Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 1996 S 458 459 BGH Beschluss vom 19 Dezember 2012 4 StR 497 12 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2013 S 336 f BGH Beschluss vom 15 Januar 2015 2 StR 204 14 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2015 S 388 Rn 7 OLG Hamm Beschluss vom 24 April 1995 2 Ss 365 95 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 1995 S 547 548 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 Neue Zeitschrift fur Strafrecht Rechtsprechungs Report 2000 S 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 Neue Zeitschrift fur Strafrecht 2008 S 93 BGH Urteil vom 31 Marz 1953 1 StR 670 52 BGHSt 4 161 BGH Urteil vom 10 November 1967 4 StR 512 66 BGHSt 21 334 364 ff OLG Celle Beschluss vom 23 Juli 2012 31 Ss 27 12 Neue Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2013 S 409 Michael Reinhart Abschied vom strafrechtlichen Rechtmassigkeitsbegriff In NJW 1997 S 911 913 Albin Eser 113 Rn 20 In Adolf Schonke Albin Eser Hrsg Strafgesetzbuch 30 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 70383 6 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 36 Rn 44 Walter Sax Tatbestand und Rechtsgutverletzung I Uberlegungen zur Neubestimmung von Gehalt und Funktion des gesetzlichen Tatbestandes und des Unrechtstatbestandes In JuristenZeitung 1976 S 9 15 f Eduard Dreher Das 3 StrRG und seine Probleme In NJW 1970 S 1153 1158 Eduard Dreher Nochmals zur Sphinx des 113 StGB In JR 1985 S 401 Martin Heger 113 Rn 18 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Hans Welzel Der Irrtum uber die Rechtmassigkeit der Amtsausubung In JZ 1952 S 19 BGH Urteil vom 9 Juni 2015 1 StR 606 14 BGHSt 60 253 Rn 25 ff siehe LK StGB Rosenau 12 Aufl Rn 89 zu 113 StGB vgl auch Fahl StV 2012 623 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung Fischer StGB 64 Aufl 113 Rn 2 BGH Beschluss vom 4 April 2017 1 StR 70 17 Strafverteidiger 2019 S 96 Hans Ullrich Paeffgen 113 Rn 90 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 vgl BGH Beschluss vom 28 Juni 2007 3 StR 234 07 BGH Beschluss vom 7 September 2016 4 StR 221 16 Rdnr 5 Polizeiliche Kriminalstatistik PKS Jahrbuch Band 2 Opfer S 31 Link zum Download auf der Website des BKA abgerufen am 1 Marz 2019 PDF 599 KB Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3 2015 S 128 1 2019 Seite 125 2 2019 S 92 Henning Rosenau 113 Rn 9 In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 7 80 121 De Gruyter Berlin 2021 ISBN 978 3 11 048879 1 3 2019 S 50 4 2019 Seite 156 5 2019 S 200 6 2019 S 342 7 2019 S 399 8 2019 S 455 Benedict Wermter und Daniel Drepper Polizisten nur selten vor Gericht Correctiv 20 August 2015 abgerufen am 21 November 2018 Nana Heymann Narben von der Staatsgewalt Die Zeit 4 Marz 2015 abgerufen am 21 November 2018 BT Drs 18 11161 S 9 Anja Schiemann Das Gesetz zur Starkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskraften In Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 1846 1847 Tobias Kulhanek Gewaltsamer und tatlicher Widerstand Eine systematische Betrachtung der neuen 113 114 StGB und ihres praktischen Kontexts In Juristische Rundschau 2018 S 551 553 f Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 168 170 Jens Puschke Jannik Rienhoff Jannik Zum strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamtinnen und beamten In JuristenZeitung 2017 S 924 930 RG Urteil vom 17 Marz 1908 II 74 08 RGSt 41 181 182 RG Urteil vom 18 Juni 1925 III 213 25 RGSt 59 264 265 BGH Urteil vom 20 Februar 1953 2 StR 729 52 Neue Juristische Wochenschrift 1953 S 672 673 Yanik Bolender Das neue Widerstandsstrafrecht Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 95650 813 4 S 210 Angenommen auf der 33 Vollversammlung in Montreal vom 25 September bis 5 Oktober 2001 veroffentlicht im ICAO Circular 288 LE 1 Guidance Material on the Legal Aspects of Unruly Disruptive Passengers 2002 S 13 BT Drs 15 2361 S 23 Steffen Kroschwald Sicherheitsmassnahmen an Flughafen im Lichte der Grundrechte Kassel University Press Kassel 2012 ISBN 978 3 86219 318 9 S 14 ff 9 PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4189807 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte amp oldid 239409603