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Dieser Artikel behandelt die Entziehung Minderjahriger im deutschen Recht Zu internationaler Kinderentfuhrung siehe Haager Kindesentfuhrungsubereinkommen Die Entziehung Minderjahriger ist im deutschen Strafrecht die Wegnahme einer nicht volljahrigen Person von einem oder beiden Elternteilen dem Vormund oder Pfleger und stellt die Kindesentfuhrung unter Strafe Straftatbestand BearbeitenIn Deutschland ist dies ein Vergehen oder bei Gefahrdung des Opfers ein Verbrechen nach 235 des Strafgesetzbuches Auch Angehorige konnen sich der Entziehung Minderjahriger strafbar machen Ob das entzogene Kind im Inland verbleibt oder ins Ausland verbracht oder im Ausland vorenthalten wird ist bei der Begehung der Tat durch Nicht Angehorige unerheblich Bei minderjahrigen Personen unter 18 Jahren also Kinder und Jugendliche ist deren Entziehung oder Vorenthaltung mittels Gewalt Drohung mit einem empfindlichen Ubel oder durch List durch Jedermann strafbar daher auch durch Angehorige bei Kindern also Personen unter 14 Jahren ist deren Entziehung oder Vorenthaltung ohne Einsatz der vorgenannten Tatmittel Gewalt Drohung oder List nur durch Nicht Angehorige strafbar Ein Minderjahriger ganz gleich ob Kind oder Jugendlicher der sich freiwillig und ohne uberlistet worden zu sein ohne Einwilligung des Sorgerechtsinhabers bei einem Angehorigen im Inland aufhalt wird dem Sorgeberechtigten weder vorenthalten noch ist er ihm durch den Angehorigen entzogen worden Etwas Anderes gilt in Bezug auf Angehorige eines Kindes bei ihrer Entziehung in das Ausland oder ihrer Vorenthaltung im Ausland 235 Abs II StGB Diese Regelung soll Sorgeberechtigte davor schutzen dass ein Kind gegen ihren Willen ins Ausland verbracht oder ihnen dort vorenthalten wird da in diesen Fallen die Durchsetzung des Rechts in der Regel in besonderer Weise erschwert ist Daher sind hier diesmal auch Angehorige vom Taterkreis erfasst wenn sie in der besonderen Absicht des 235 Abs II StGB gehandelt haben also die Entziehung erfolgte um das Kind in das Ausland zu verbringen oder das Kind im Ausland vorenthalten wird nachdem es entweder dorthin verbracht worden ist oder sich gleich ob freiwillig oder durch List gegen den Willen des Sorgeberechtigten dorthin begeben hat Gegen Verbringung ins oder Vorenthaltung im Ausland durch Nicht Angehorige sind Sorgeberechtigte und das Kind bereits durch 235 Abs I Nr 2 StGB geschutzt da es dort auf ein Motiv der Tat gar nicht erst ankommt Gegen die Verbringung von Minderjahrigen unter 18 Jahren also Kindern und Jugendlichen ins oder Vorenthaltung im Ausland durch Angehorige mittels Gewalt Drohung oder List schutzt bereits ebenfalls 235 Abs I StGB hier jedoch Nr 1 und 235 Abs II StGB wenn die besonderen Tatmittel Gewalt Drohung oder List durch den oder die Angehorigen nicht angewendet worden sind bei der Entziehung von Kindern Das angedrohte Strafmass ist jedoch in beiden Fallen erstaunlicherweise das gleiche Wer den Minderjahrigen mit der Tat in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschadigung oder einer erheblichen Schadigung der korperlichen oder seelischen Entwicklung bringt sie gegen Bezahlung begeht oder um sich oder einen Dritten dabei zu bereichern wird nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren in minder schweren Fallen von sechs Monaten bis zu funf Jahren bestraft Mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu funfzehn Jahren wird bestraft wer als Tater den Tod des Opfers fahrlassig verursacht in minder schweren Fallen ist die Dauer der Freiheitsstrafe auf ein bis zehn Jahre beschrankt Liegt kein mit erhohter Strafe bedrohter Fall vor ist die Entziehung Minderjahriger ein Antragsdelikt Die Tat wird somit nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten verfolgt ausser im Falle besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung Bewirkt der Tater dass das Kind an einem anderen Ort festgehalten wird z B bei seinen Verwandten so liegt ein Dauerdelikt vor Der Tater kann dann immer wieder aufs Neue verurteilt werden bis er entweder das Kind freilasst oder dieses volljahrig wird Kein strafbarer Fall der Entziehung Minderjahriger liegt vor wenn sich ein Minderjahriger selbst dem Einfluss des Sorgeberechtigten entzieht Das wird damit begrundet dass fur den Minderjahrigen keine Rechtspflicht bestehe sich fur den tatsachlichen Einfluss durch den Sorgeberechtigten zur Verfugung zu halten 1 Da die Selbstentziehung fur den Minderjahrigen selbst straflos ist macht sich auch nicht strafbar wer einen Minderjahrigen dazu anstiftet oder ihm dabei hilft 2 etwa durch Gewahrung von Unterkunft oder Verpflegung bei ansonsten rein passivem Verhalten 3 4 5 6 7 Besteht hingegen eine Garanten und damit Auskunftspflicht kann sich wer den Aufenthaltsort eines sich entziehenden Minderjahrigen verschweigt wegen Entziehung Minderjahriger durch Unterlassen strafbar machen 3 Statistik Bearbeiten2018 wurden in Deutschland 113 Personen aufgrund von 235 StGB abgeurteilt davon 74 verurteilt davon 50 im Alter von 30 bis 50 Jahren 2 Personen wurden zu einer Haftstrafe ohne Aussetzung zur Bewahrung verurteilt 23 Personen zu Haft auf Bewahrung 46 zu einer Geldstrafe 3 nach Jugendstrafrecht zu einem Zuchtmittel und oder einer Erziehungsmassnahme Die Geldstrafe betrug 26 Mal 31 90 Tagessatze 13 Mal 91 180 Tagessatze 19 Personen waren in Untersuchungshaft genommen worden Wegen betroffener Kinder wurden 55 abgeurteilt 34 verurteilt 8 Einzelnachweise Bearbeiten Reinhart Maurach Friedrich Christian Schroeder Manfred Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Straftaten gegen Gemeinschaftswerte C F Muller GmbH 2005 Seite 177 235 In Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar 12 Auflage Siebenter Band zweiter Teilband De Gruyter 2010 a b Valerius 235 In Bernd von Heintschel Heinegg Hrsg Beck scher Online Kommentar Bundestags Drucksache 13 8587 38 235 StGB Rn 6 In Eckhard Horn Jurgen Wolter Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch SK StGB 235 StGB Rn 3 In Karl Lackner Kristian Kuhl Strafgesetzbuch StGB 235 StGB Rn 7 In Thomas Fischer Strafgesetzbuch StGB mit Nebengesetzen Statistisches Bundesamt Fachserie 10 Reihe 3 2018 SeiteBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Entziehung Minderjahriger amp oldid 237076538