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Dieser Artikel behandelt den Anspruch als Begriff des materiellen Rechts Zum Anspruch im Sinne des Prozessrechts siehe Streitgegenstand Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht von einem anderen ein Tun ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen Der Anspruch gehort wie die Personlichkeits Sachen und Gestaltungsrechte zu den subjektiven Rechten Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht Die subjektiven Rechte werden unmittelbar vom objektiven Recht abgeleitet Inhaltsverzeichnis 1 Das Zivilrecht als Anspruchssystem 2 Der Anspruch im deutschen Recht 2 1 Zivilrecht 2 1 1 Begriff und Abgrenzung des Anspruchs im Zivilrecht 2 1 2 Das Schicksal des Anspruchs 2 1 2 1 Anderung der beteiligten Personen 2 1 2 2 Untergang und Blockade des Anspruchs 2 1 2 3 Zeitliche Grenzen 2 1 3 Anspruch und klageweise Durchsetzung 2 2 Der Anspruch in anderen Teil Rechtsgebieten 2 2 1 Strafrecht 2 2 2 Offentliches Recht 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweiseDas Zivilrecht als Anspruchssystem BearbeitenDie Bedeutung des Anspruchs fur das Zivilrecht wird deutlich wenn das gesamte Zivilrecht als Anspruchssystem begriffen wird Dem liegt die Auffassung zugrunde dass die romisch rechtlich gepragte Lehre vom Anspruch ein Schlussel zum Verstandnis fur die Anwendung der zivilrechtlichen Gesetze insbesondere des BGB darstellt Der Richter entscheidet uber die im Fall gestellte Rechtsfrage auf der Grundlage einer Gesetzesauslegung unter dem Gesichtspunkt der Lehre vom Anspruch 1 2 Der Anspruch im deutschen Recht BearbeitenDie Vorstellung des Anspruchs wurde in Deutschland massgeblich von Bernhard Windscheid fur die Zivilrechtswissenschaft entwickelt 3 hat sich inzwischen aber auch in anderen Rechtsgebieten etabliert Wesentlich dafur war die Unterscheidung zwischen subjektiver Rechtsposition und ihrer klageweisen Geltendmachung wie sie im aktionenrechtlichen Denken des zuvor gelehrten gemeinen Rechts noch nicht vollzogen war Zivilrecht Bearbeiten Begriff und Abgrenzung des Anspruchs im Zivilrecht Bearbeiten Unter Anspruch im materiell rechtlichen Sinne wird das Recht eines Einzelnen subjektives Recht verstanden von einem anderen ein Tun etwa die Zahlung eines Geldbetrags die Abgabe einer Willenserklarung oder die Ubergabe einer Sache ein Dulden wenn jemand beispielsweise die Nutzung einer Sache oder eines Rechts vertraglich anderen uberlasst oder ein Unterlassen beispielsweise das Unterlassen von unzumutbarem Larm zu verlangen Eine Legaldefinition findet sich in 194 Abs 1 BGB Derjenige der das Tun Dulden oder Unterlassen einfordern kann wird als Glaubiger oder Anspruchsinhaber bezeichnet derjenige der es zu erbringen hat als Schuldner oder Anspruchsgegner Beispiele Anspruche sind etwa das Recht des Verkaufers vom Kaufer die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen das Recht des Mieters vom Vermieter die Uberlassung der gemieteten Wohnung zu verlangen das Recht des Kindes von seinen Eltern Unterhalt zu verlangen und das Recht des Grundeigentumers von seinem Nachbarn die Unterlassung unzumutbaren Larms zu fordern Anspruche konnen sich unmittelbar aus einem Gesetz ergeben so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Larm gegen einen Nachbarn Diese Anspruche werden als gesetzliche Anspruchebezeichnet Eine weitere bedeutende Gruppe von Anspruchen entsteht durch Vereinbarungen zwischen dem Glaubiger und dem Schuldner in einem Vertrag Diese Anspruche werden als vertragliche Anspruche bezeichnet Ein Beispiel ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung 4 Der Rechtssatz aus dem sich der Anspruch im Einzelfall ergibt ist fur diesen Fall die Anspruchsgrundlage Sie kann sowohl eine Gesetzesbestimmung als auch eine vertragliche Regelung sein Der Anspruch verschafft dem Anspruchsinhaber nicht automatisch auch die Rechtsposition auf die der Anspruch gerichtet ist So wird beispielsweise der Mieter der gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Uberlassung der gemieteten Wohnung hat nicht schon allein dadurch Besitzer der Wohnung dass er diesen Anspruch hat Erst wenn der Schuldner die Handlung vorgenommen hat beziehungsweise das Verhalten unterlasst auf die beziehungsweise das der Anspruch gerichtet ist wenn also der Vermieter dem Mieter die Wohnung tatsachlich ubergeben hat ist diese Rechtsposition erreicht und der Anspruch damit erfullt Erfullung Erbringt der Schuldner diese Leistung gegebenenfalls nach Mahnung nicht freiwillig kann der Glaubiger auf diese Leistung klagen Wird der Schuldner verurteilt veranlasst auch dies ihn aber nicht dazu die Leistung zu bewirken kann der Glaubiger das Urteil zwangsweise vollstrecken lassen Dies unterscheidet den Anspruch vom Gestaltungsrecht Das Gestaltungsrecht versetzt den Inhaber dieses Rechts in die Lage eine Rechtsanderung ohne Zutun des anderen selbst herbeizufuhren Beispiele Zu den Gestaltungsrechten gehoren das Recht des Mieters oder des Arbeitnehmers ihren Miet oder Arbeitsvertrag durch Kundigung zu beenden das Recht des arglistig getauschten Kaufers seinen Kaufvertrag anzufechten und das Recht des Verbrauchers ein Fernabsatzgeschaft innerhalb bestimmter Fristen zu widerrufen Zur Durchsetzung eines Gestaltungsrechts ist keine Klage notwendig Auch einer Bestatigung des Gestaltungsrechts etwa der Bestatigung der Kundigung eines Kursteilnehmers durch dessen Fitnessstudio bedarf es nicht Es genugt dass der Rechtsinhaber dem Betroffenen gegenuber die Kundigung ausspricht oder die Anfechtung beziehungsweise den Widerruf erklart Im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten ist der Begriff des Anspruchs grundsatzlich verfehlt wer beispielsweise einen Vertrag kundigen darf hat keinen Anspruch auf Kundigung sondern schlicht ein Kundigungsrecht Soweit das Zivilprozessrecht den Anspruchsbegriff verwendet versteht es darunter nicht obigen Anspruch im materiellrechtlichen Sinne sondern den Streitgegenstand Grund dafur ist einerseits der prozessuale Zusammenhang Relativitat der Rechtsbegriffe andererseits die Tatsache dass die Zivilprozessordnung als Teil der Reichsjustizgesetze alter als das BGB ist Verhaltener Anspruch Hauptartikel verhaltener Anspruch Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf bevor der Glaubiger sie verlangt Auf solche Anspruche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die fur die Leihe die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjahrungsregelungen der 604 Abs 5 BGB 695 Satz 2 BGB 696 Satz 3 BGB entsprechend anwendbar Der Anspruch des Reisenden auf Einlosung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener Anspruch weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Reisenden entsteht Anders als bei einem verhaltenen Anspruch bei dem das Entstehen des Anspruchs und seine Geltendmachung durch den Glaubiger auseinanderfallen besteht daher nicht die Gefahr dass der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits verjahrt ist 5 Das Schicksal des Anspruchs Bearbeiten Anderung der beteiligten Personen Bearbeiten Ist ein Anspruch einmal entstanden so bedeutet dies nicht dass die daran als Schuldner und Glaubiger beteiligten Personen fur die Lebenszeit des Anspruchs unabanderlich festgelegt waren Die Beteiligten konnen ausgetauscht werden weitere Beteiligte konnen hinzutreten So kann ein Anspruch beispielsweise durch Abtretung von einem Glaubiger auf einen anderen ubertragen werden sofern nicht die Abtretung ausnahmsweise ausgeschlossen ist Umgekehrt kann durch Schuldubernahme der Schuldner ausgetauscht werden Anders als die Abtretung die ein Gestaltungsrecht ist ist die Schuldubernahme jedoch nur mit Zustimmung des anderen Teils das heisst des Glaubigers moglich Durch Schuldbeitritt konnen auf Schuldnerseite auch weitere Personen in den Anspruch einbezogen werden Daran dass der Glaubiger die Leistung auf die der Anspruch gerichtet ist aber nur einmal verlangen kann andert sich daran aber nichts die Hinzutretenden und der vorhandene Schuldner werden grundsatzlich Gesamtschuldner Untergang und Blockade des Anspruchs Bearbeiten Anspruche konnen im Laufe der Zeit verloren gehen erloschen Ist der Anspruch erloschen oder sonst wie untergegangen kann der Glaubiger das Tun oder Unterlassen auf das der Anspruch ursprunglich gerichtet war nicht mehr verlangen Wichtigster Fall des Erloschens ist die Erfullung Hat der Schuldner seine Leistung erbracht der Autokaufer also beispielsweise den Kaufpreis gezahlt erlischt der darauf gerichtete Anspruch des Glaubigers Ist der Anspruch einmal erloschen lebt er nicht wieder auf Eine Klage die auf einen erloschenen Anspruch gestutzt wird hat keinen Erfolg Beispiele Erloschen kann ein Anspruch auch dadurch dass Glaubiger und Schuldner ihn durch vertragliche Vereinbarung aufheben dass der Glaubiger auf ihn verzichtet oder der Schuldner die Anfechtung erklart Schliesslich kann der Glaubiger aufgrund von Gegenrechten des Schuldners vorubergehend oder dauerhaft an der Durchsetzung des Anspruchs gehindert sein So kann beispielsweise dem Schuldner wegen eines anderen Anspruchs den er seinerseits gegen den Glaubiger hat ein Zuruckbehaltungsrecht zustehen Zeitliche Grenzen Bearbeiten Hauptartikel Verjahrung Deutschland Anspruche bestehen in der Regel zwar zeitlich unbeschrankt unterliegen jedoch der Einrede der Verjahrung Nach Ablauf der Verjahrungsfrist kann der Anspruch nicht mehr mit Hilfe der Klage durchgesetzt werden wenn sich der Anspruchsgegner auf die Verjahrung beruft worin der Unterschied zwischen einer Einrede und einer Einwendung im engeren Sinne besteht Im Regelfall verjahrt ein Anspruch innerhalb von drei Jahren 195 BGB andere Fristen sind jedoch moglich Die Verjahrungsfrist beginnt in der Regel mit dem Abschluss desjenigen Jahres zu laufen in dem der Anspruch entstanden ist und der Glaubiger vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und von der Identitat des Schuldners Kenntnis erlangt hat 199 BGB Die Verjahrung kann durch bestimmte Massnahmen insbesondere durch Klageerhebung oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides zeitweise aufgehalten werden Durch Vertrag konnen die Parteien die Verjahrung innerhalb bestimmter Grenzen auch abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln Anspruch und klageweise Durchsetzung Bearbeiten Der Anspruch hat im deutschen Recht die Klage actio des romischen Rechtes abgelost Er ist inhaltlich beschrankt auf das materiellrechtliche Substrat der romischrechtlichen Klage also auf die Frage ob der Klager vom Beklagten das von ihm Begehrte von Rechts wegen verlangen kann der Beklagte mithin rechtlich verpflichtet ist dem Begehr des Klagers Folge zu leisten Die Klage ist damit fur den deutschen Juristen nur noch das Mittel zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs siehe formelles Recht Die Frage ob ein Anspruch vorliegt entscheidet also daruber ob die Klage begrundet ist Der Klager muss sich materiellrechtlich als Anspruchsglaubiger und der Beklagte als Anspruchsschuldner herausstellen sonst verliert er den Prozess Das deutsche Zivilrecht trennt scharf zwischen dem materiellrechtlichen Anspruch etwa aus dem BGB und der Moglichkeit diesen klagweise zu verwirklichen Prozessrecht etwa die ZPO In manchen Vorschriften des BGB wird dem Berechtigten zwar dem Wortlaut nach noch das Recht gegeben auf etwas zu klagen es wird ihm also in der alten Terminologie eine Klage gegeben 12 1004 BGB Klagen auf Unterlassung Dies darf aber nicht daruber hinwegtauschen dass auch in diesen Vorschriften echte materielle Anspruche geregelt sind und vom normalen Schema nur sprachlich abgewichen wird Der deutsche Jurist fragt also nicht mehr danach ob eine Klage sondern ob ein Anspruch gegeben ist der das Begehr des Klagers tragt mit anderen Worten auf welche materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Klager sein Begehr stutzen kann Diese Trennung zwischen Anspruch und klagweiser Durchsetzung wird dort besonders deutlich wo zwar ein materieller Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten besteht dieser Anspruch aber aus prozessrechtlichen Grunden nicht eingeklagt oder nicht vollstreckt werden kann sogenannte klaglose Anspruche siehe Naturalobligation Der Anspruch in anderen Teil Rechtsgebieten Bearbeiten Strafrecht Bearbeiten Im Strafrecht wird der Begriff des Anspruchs gelegentlich ebenfalls verwendet jedoch mit einem anderen Inhalt Sanktionsnormen beinhalten sowohl den Anspruch der Gesellschaft auf eine gerechte Strafe fur Tater im Gegensatz zur Selbstjustiz als auch den Strafanspruch des Staates auf die Verfolgung der Tat Offentliches Recht Bearbeiten Anspruche kennt nicht nur das Zivilrecht Auch das offentliche Recht kennt die Befugnis von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen etwa das Recht des Bauherrn von der Bauaufsichtsbehorde die Erteilung einer Baugenehmigung zu verlangen wenn offentlich rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen Allerdings hat sich im offentlichen Recht die Bezeichnung subjektives offentliches Recht anstelle des Terminus Anspruch eingeburgert Mit der Entwicklung der Lehre vom Rechtsverhaltnis im offentlichen Recht ist die Grundlage auch fur eine Anspruchskonzeption des offentlichen Rechts geschaffen Wilhelm Henke Siehe auch Bearbeiten Wiktionary Rechtsanspruch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Anspruch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Stichwortverzeichnis Recht Juristische Methodenlehre Der Vorrang des Falles vor dem GesetzLiteratur BearbeitenThomas Winkelmann Der Anspruch Funktion Entstehung Anknupfungen Mohr Siebeck Tubingen 2021 ISBN 978 3 16 159773 2 Dissertation Einzelnachweise Bearbeiten Jan Schapp Das Zivilrecht als Anspruchssystem in Jan Schapp Methodenlehre und System des Rechts Aufsatze 1992 2007 Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150167 8 Jan Schapp Methodenlehre des Zivilrechts UTB Stuttgart 1998 ISBN 978 3 8252 2016 7 Bernhard Windscheid Die Actio des romischen Zivilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts Dusseldorf 1856 S 221 ff Bernd Ruthers Astrid Stadler Allgemeiner Teil des BGB 18 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66843 2 S 53 BGH Urteil vom 4 Mai 2017 Az I ZR 113 16 BGH WM 2018 915Normdaten Sachbegriff GND 4131665 4 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anspruch Recht amp oldid 223705971