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Der Streitgegenstand bezeichnet den prozessualen Anspruch den eine Partei auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhaltes in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Inhalt 3 Relevanz 4 Beispiel 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenIn der Zivilprozessordnung wird der Begriff Streitgegenstand nicht durchgangig verwendet oft wird stattdessen der erhobene Anspruch genannt beispielsweise in 253 Abs 2 Nr 2 ZPO Eine gesetzliche Definition gibt es nicht Der ursprungliche Gesetzgeber ging noch davon aus dass der prozessuale Anspruch mit dem materiell rechtlichen Anspruch wie ihn 194 BGB definiert identisch ware Eine Ansicht die heute uberholt ist Prozessualer und materiell rechtlicher Anspruch konnen gar nicht identisch sein denn im Prozess soll ja gerade erst gepruft werden ob der materiell rechtliche Anspruch besteht Inhalt BearbeitenNach herrschender Meinung setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren Leistung Feststellung oder Gestaltung und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt dem Klagegrund zusammen zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff 1 2 Der Lebenssachverhalt sei hierbei das ganze einen Klageantrag zugrunde liegende tatsachliche Geschehen das bei naturlicher Betrachtung zusammengehort 3 Eine andere Ansicht vertritt den eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff wonach nur der Antrag des Klagers den Streitgegenstand bestimmt 4 Folgt man der herrschenden Meinung dann andert sich der Streitgegenstand immer dann wenn sich entweder der Antrag andert oder wenn ein anderer Lebenssachverhalt zur Grundlage des Antrags gemacht wird Die dritte Ansicht geht von einem materiellrechtlichen Bestimmung aus 5 Der BGH geht in standiger Rechtsprechung vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus 1 Relevanz BearbeitenAnhand des Streitgegenstandes bestimmt sich auch die Zulassigkeit einer Klage ist die Streitsache namlich bereits anderweitig rechtshangig so ist die Klage unzulassig und wird abgewiesen Damit werden sich widersprechende Entscheidungen uber denselben Streitgegenstand vermieden Liegt bereits eine rechtskraftige Entscheidung uber denselben Streitgegenstand vor ist die Klage ebenfalls unzulassig Uber denselben Streitgegenstand darf nur einmal entschieden werden um mit der Entscheidung einen endgultigen Rechtsfrieden und damit Rechtssicherheit fur die Beteiligten herbeizufuhren Ob ein Klager einen oder mehrere Streitgegenstande vortragt wird bei der objektiven Klagehaufung nach 260 ZPO relevant Andert sich der Streitgegenstand wahrend des Prozesses liegt eine Klageanderung nach den 263 ff ZPO vor Beides hat weitere Konsequenzen fur den Ablauf des Prozesses und die Kosten des Rechtsstreits Der Streitgegenstandsbegriff im Verwaltungsprozess wird von demjenigen des Zivilprozesses abgeleitet unterscheidet sich aber dadurch dass vornehmlich auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt und weniger auf den Antrag abgestellt wird Beispiel BearbeitenDer Arbeitnehmer erhebt Kundigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber nicht aber Klage auf Zahlung des Annahmeverzugslohns Durch die Erhebung der Kundigungsschutzklage wird die Verjahrung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn nicht gehemmt weil es sich um zwei verschiedene Streitgegenstande handelt Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn verjahrt deshalb obwohl Kundigungsschutzklage erhoben wurde 6 Siehe auch BearbeitenStreitgegenstand im PatentnichtigkeitsverfahrenLiteratur BearbeitenRainer Oberheim Zivilprozessrecht fur Referendare 6 Auflage 2004 Verlag Franz Vahlen ISBN 978 3 8041 2841 5 S 74 ff Einzelnachweise Bearbeiten a b BGH NJW RR 2020 373 BGH NJW RR 2019 246 BAG NZA 2020 248 Fabian Stein Der Streitgegenstand im Zivilprozess In Juristische Schulung C H Beck Munchen 2016 S 122 ff BGH GRUR 2020 550 BGH NJW 2018 1250 BAG NZA 2018 291 Karl Heinz Schwab Der Stand der Lehre vom Streitgegenstand im Zivilprozess In Juristische Schulung C H Beck Munchen 1965 S 81 Eberhard Schilken Zivilprozessrecht 7 Auflage Vahlen Munchen 2014 ISBN 978 3 8006 4824 5 Rn 228 Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24 Juni 2015 5 AZR 509 13 NJW 2015 3598 mit Anmerkung von Hoffmann Remy Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4193049 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Streitgegenstand amp oldid 211195307