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Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein dem Patentrecht zugehoriger prozessualer Anspruch 1 der nach heute herrschender Meinung h M 2 durch den Klageantrag und gleichrangig durch den Klagegrund bestimmt wird Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Streitgegenstand im normalen Zivilprozess 1 1 Historische Entwicklung 1 2 Praktische Bedeutung des Streitgegenstands 1 3 Komponenten Klageantrag und Klagegrund 1 3 1 Klageantrag 1 3 2 Klagegrund 2 Klageantrag und Klagegrund im Patentnichtigkeitsprozess 2 1 Grundsatzliches 2 2 Klageantrag 2 2 1 Klageantrage im Einzelnen 2 3 Klagegrund 2 3 1 Grundsatzliches 2 3 2 Klagegrunde im Einzelnen 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise 5 LiteraturEinleitung Streitgegenstand im normalen Zivilprozess BearbeitenHistorische Entwicklung Bearbeiten Der Anerkennung des Streitgegenstandsbegriffs in seiner heutigen Konzeption wegen der beiden bestimmenden Komponenten Klageantrag und Klagegrund spricht man auch vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff 3 war ein jahrzehntelanger Streit der Lehrmeinungen uber die Rechtsnatur des Streitgegenstands vorausgegangen 4 Der Streit beruhte zum einen darauf dass eine Gesetzesdefinition fehlte zum anderen insbesondere auf der ausserordentlich grossen Bedeutung des Streitgegenstands fur den Zivilprozess 5 Praktische Bedeutung des Streitgegenstands Bearbeiten Der Streitgegenstand als der zentrale Begriff des Zivilprozesses muss insbesondere klagebestimmend sein 253 Abs 2 Nr 2 Zivilprozessordnung ZPO so dass er einen vollstreckungsfahigen Inhalt hat 6 Ausserdem ist der Streitgegenstand massgebend fur die sachliche und in manchen Fallen auch fur die ortliche Zustandigkeit des Gerichts 23 bis 23b Gerichtsverfassungsgesetz GVG bzw 23 ff ZPO Ferner muss der Streitgegenstand auf einem allgemeinen Rechtsschutzbedurfnis des Klagers 7 fussen Des Weiteren darf uber denselben Streitgegenstand keine anderweitige Rechtshangigkeit gegeben sein 261 Abs 3 Nr 1 ZPO Weiterhin darf uber den konkreten identischen Streitgegenstand noch keine rechtskraftige Entscheidung getroffen worden sein vgl 322 ZPO Schlussendlich ist der Streitgegenstand aber auch massgebend fur den Streitwert und demzufolge fur die Prozesskosten 8 Komponenten Klageantrag und Klagegrund Bearbeiten Klageantrag Bearbeiten Nach 253 Abs 2 Nr 2 ZPO umfasst der Begriff Klageantrag nicht nur den in der Klageschrift zu stellenden Antrag als solchen sondern auch und vor allem den in diesem enthaltenen Gegenstand des erhobenen Anspruchs das klagerische Begehren 9 Aus dem Klageantrag muss der Beklagte zweifelsfrei erkennen konnen welches Risiko auf ihn zukommt und wogegen er sich verteidigen muss 10 Gelingt es dem Klager auch nach etwaiger Belehrung durch das Gericht vgl 139 Abs 1 Satz 2 ZPO nicht dem Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit zu verleihen so wird die Klage bereits als unzulassig abzuweisen sein 11 Klagegrund Bearbeiten Aus 253 Abs 2 Nr 2 ZPO ergibt sich des Weiteren das Erfordernis der Angabe auch der zweiten Komponente des Streitgegenstands namlich des Klagegrunds Klagegrund bedeutet den konkreten Sachverhalt Lebensvorgang aus dem der Klager die begehrte Rechtsfolge ableitet also die klagebegrundenden Tatsachen 12 Ebenso wie der Klageantrag unterliegt auch der Klagegrund dem Bestimmtheitserfordernis Konkret bedeutet das den Vortrag derjenigen Tatsachen die zur Bestimmung und Individualisierung des Streitgegenstands d h zur etwaigen Abgrenzung vom Gegenstand eines anderen Prozesses mit gleichem Antrag erforderlich sind 13 Klageantrag und Klagegrund im Patentnichtigkeitsprozess BearbeitenGrundsatzliches Bearbeiten Da es sich bei dem Verfahren das die Nichtigerklarung eines Patents zum Gegenstand hat um einen Zivilprozess handelt es findet in erster Instanz vor dem Bundespatentgericht BPatG 81 Abs 4 Satz 1 PatG und in zweiter letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof BGH statt 110 Abs 1 und 2 PatG wird auch hier bei Zugrundelegung des so genannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs der Streitgegenstand durch die Komponenten Klageantrag und Klagegrund bestimmt Klageantrag Bearbeiten Rechtsgrundlage fur den Klageantrag ist 81 Abs 5 Satz 1 PatG Hierbei bezeichnet das Wort Streitgegenstand nicht etwa eine dritte Bestimmungskomponente neben Klageantrag und Klagegrund sondern es ist damit das angegriffene Patent Streitpatent gemeint Dessen Nennung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Klageantrags dar Denn ohne Angabe des Streitpatents wurde der klagerische Antrag seinem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht 14 Das fur den erstinstanzlichen Rechtszug vor dem BPatG 81 Abs 4 Satz 1 PatG in 81 Abs 5 Satz 1 normierte Antragserfordernis gilt gemass 99 Abs 1 PatG i V m 528 ZPO auch fur die Berufungsinstanz vor dem BGH 110 Abs 1 PatG Der Umfang des Berufungsverfahrens wird wie im normalen Zivilprozess so auch im Patentnichtigkeitsprozess grundsatzlich durch die Berufungsantrage bestimmt 15 Klageantrage im Einzelnen Bearbeiten In den meisten Fallen wird die vollstandige Nichtigerklarung des Streitpatents beantragt 22 Abs 1 PatG Moglich ist aber auch ein Antrag auf teilweise Nichtigerklarung Diese Variante ergibt sich aus 22 Abs 1 PatG i V m Abs 2 dieser Vorschrift vgl hierzu auch 21 Abs 2 und 3 PatG i V m 160 Abs 3 Nr 2 ZPO Bezuglich der Beantragung teilweiser Nichtigerklarung kommen in Betracht Antrag auf Nichtigerklarung nur des Hauptanspruchs in der Regel des Patentanspruchs 1 und oder eines oder mehrerer Nebenanspruche Nebenanspruche sind vom Hauptanspruch unabhangige Patentanspruche mit eigenem erfinderischen Gehalt Die unechten aber auch die echten Unteranspruche bleiben in diesem Fall aufrechterhalten So genannte unechte Unteranspruche sind vom Hauptanspruch oder einem Nebenanspruch abhangige Patentanspruche mit eigenem erfinderischen Gehalt Als echte Unteranspruche bezeichnet man abhangige Patentanspruche ohne eigenen erfinderischen Gehalt Antrag auf Nichtigerklarung nur von Unteranspruchen Selbstverstandlich bleiben in diesem umgekehrten Fall Haupt und Nebenanspruche unangetastet Antrag auf Anderung Einschrankung des Schutzumfangs von Patentanspruchen insbesondere des Hauptanspruchs Ein solcher Antrag kommt vornehmlich dann in Betracht wenn der vorliegende Stand der Technik nicht die vollstandige Nichtigerklarung des Patents bzw des oder der angegriffenen Patentanspruche ermoglicht Antrag auf Anderung der Patentbeschreibung und oder der Patentzeichnung Ein derartiger Antrag auf teilweise Nichtigerklarung ist zwar denkbar und gesetzlich auch moglich 21 Abs 2 Satz 2 PatG wird indes in der Praxis nur hochst selten gestellt werden weil er die Patentanspruche und damit den Schutzumfang des Streitpatents weitestgehend unangetastet lasst Der Schutzbereich eines Patents bzw einer Patentanmeldung wird namlich gemass 14 PatG durch die Patentanspruche bestimmt Klagegrund Bearbeiten Grundsatzliches Bearbeiten Das Erfordernis auch diese zweite wesentliche Bestimmungskomponente des Streitgegenstands in der Klageschrift geltend zu machen ergibt sich aus 81 Abs 5 Satz 2 PatG wonach die zur Begrundung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind Die allgemeine Definition des Klagegrunds als konkreter Lebenssachverhalt aus dem der Klager die begehrte Rechtsfolge vorliegend die Erklarung der vollstandigen oder teilweisen Nichtigkeit des betreffenden Patents ableitet gilt auch fur den Patentnichtigkeitsprozess Fur die im Rahmen der Patentnichtigkeitsklage in Betracht kommenden Klagegrunde sind die 22 Abs 1 21 Abs 1 PatG einschlagig Jeder der dort aufgezahlten insgesamt funf Nichtigkeitsgrunde bildet fur sich prozessual einen einheitlichen Klagegrund 16 Hinzu kommen als weitere drei prozessuale Klagegrunde die drei Nichtigkeitsgrunde fur so genannte erganzende Schutzzertifikate fur Arzneimittel 17 Klagegrunde im Einzelnen Bearbeiten Die fehlende Patentfahigkeit 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 1 PatG 21 Abs 1 Nr 1 verweist zwar auf die 1 bis 5 PatG Jedoch handelt es sich bei den einzelnen dort genannten Patentfahigkeitsvoraussetzungen insbesondere Neuheit erfinderische Tatigkeit gewerbliche Anwendbarkeit im Falle ihres Fehlens nicht um einen jeweils gesonderten Klagegrund Klagegrund ist vielmehr der allen Einzelfallen gemeinsame Lebenssachverhalt namlich die fehlende Patentfahigkeit 18 Hervorzuheben ist noch dass dieser fur die Praxis wichtigste Klagegrund von jedem Dritten geltend gemacht werden kann Die Patentnichtigkeitsklage ist also diesbezuglich als Popularklage ausgestaltet Das ergibt sich im Umkehrschluss auch aus 81 Abs 3 PatG 19 Die unzureichende Offenbarung 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 2 PatG Das vorstehend zu den einzelnen Patentfahigkeitsvoraussetzungen Gesagte gilt hier hinsichtlich der beiden Einzelvoraussetzungen nicht genugend deutliche Offenbarung und nicht vollstandige Offenbarung entsprechend D h die in obiger Vorschrift normierten Einzel Nichtigkeitsgrunde haben prozessual als ein einziger gemeinsamer Klagegrund zu gelten 20 Auch der Klagegrund der unzureichenden Offenbarung kann grundsatzlich von jedermann geltend gemacht werden 21 Die unzulassige Erweiterung 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 4 PatG Zur Feststellung einer unzulassigen Erweiterung i S v 21 Abs 1 Nr 4 PatG die ebenfalls von jedem beliebigen Dritten geltend gemacht werden kann ist der Gegenstand des erteilten Patents d h die durch die Patentanspruche definierte gegebenenfalls mit Hilfe von Beschreibung und Zeichnung auszulegende Lehre mit dem Gesamtinhalt der ursprunglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen 22 Demgemass kann z B eine Erweiterung der Patentanspruche gegenuber der ursprunglichen Fassung derselben im Rahmen des 21 Abs 1 Nr 4 PatG noch zulassig sein 23 Die Erweiterung des Schutzbereichs des Patents 22 Abs 1 2 Alt PatG 24 Vordergrundig konnte man die Nichtigkeitsgrunde nach 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 4 PatG s o einerseits und nach 22 Abs 1 2 Alt PatG andererseits fur einen einheitlichen Klagegrund halten Jedoch tragt 22 Abs 1 2 Alt PatG dem Umstand Rechnung dass sich der Schutzumfang eines bereits erteilten Patents noch erweitert haben kann namlich in einem nach Patenterteilung durchgefuhrten Einspruchsverfahren Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des 22 Abs 1 2 Alt PatG 25 davon aus dass eine Erweiterung nach Patenterteilung dann nicht bereits unter den Klagegrund nach 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 4 PatG fallt wenn sie noch im Rahmen der ursprunglichen Offenbarung der Patentanmeldung liegt s o 26 Die widerrechtliche Entnahme 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 3 PatG Es handelt sich hier um einen Fall des Diebstahls geistigen Eigentums bei dem der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen Zeichnungen Modellen Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist so der Gesetzestext der o a Norm Abweichend von den im Vorstehenden unter 1 bis 4 dargelegten Klagegrunden handelt es sich hier um den einzigen Klagegrund der nicht von jedermann sondern nur von dem Verletzten Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann 81 Abs 3 PatG Der Klagegrund des Art 15 Abs 1 lit a i V m Art 3 Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG VO 1768 62 Dieser Klagegrund bezieht sich nicht auf Patente im engeren Sinne sondern auf so genannte Schutzzertifikate fur Arzneimittel Gemass 16a Abs 1 PatG handelt es sich hierbei um einen erganzenden Schutz der sich an den Ablauf des Patents fur das betreffende Arzneimittel unmittelbar anschliesst Gemass Art 15 Abs 1 lit a EWG VO 1768 62 ist das Schutzzertifikat nichtig wenn es entgegen den Vorschriften des Art 3 EWG VO 1768 62 erteilt worden ist Auch hier ist wiederum zu beachten dass nicht etwa jede einzelne der unter lit a b c und d insgesamt vier in Art 3 der EWG VO genannten Erteilungsvoraussetzungen so sie denn nicht erfullt sein sollte fur sich einen gesonderten Klagegrund darstellt Vielmehr gehoren gegebenenfalls alle vier fehlenden Erteilungsvoraussetzungen einem gemeinsamen Klagegrund an namlich der Erteilung entgegen den Vorschriften des Art 3 EWG VO 1768 62 Der Klagegrund des Art 15 Abs 1 lit b EWG VO 1768 62 Nach dieser Vorschrift ist das Schutzzertifikat nichtig wenn das dem Schutzzertifikat vorangehende Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist Der Klagegrund des Art 15 Abs 1 lit c EWG VO 1768 62 Demgemass ist das Schutzzertifikat nichtig wenn das Grundpatent fur nichtig erklart oder derartig beschrankt wird dass das Erzeugnis fur welches das Zertifikat erteilt worden ist nicht mehr von den Anspruchen des Grundpatents erfasst wird oder wenn nach Erloschen des Grundpatents Nichtigkeitsgrunde vorliegen die die Nichtigerklarung oder Beschrankung gerechtfertigt hatten Die hier in Rede stehende Vorschrift nennt also wiederum insgesamt vier einzelne Nichtigkeitsgrunde von denen jeder fur sich die Nichtigkeit des Schutzzertifikats zu bewirken vermag Gleichwohl handelt es sich auch hier um einen einzigen gemeinsamen Klagegrund Siehe auch BearbeitenStreitgegenstand Patentnichtigkeitsprozess Klageanderung im Patentnichtigkeitsprozess Patent Ausschliesslichkeitsrecht Erfindung Zivilprozess GebrauchsmusterloschungsverfahrenEinzelnachweise Bearbeiten Vgl nur Thomas Putzo Thomas Zivilprozessordnung 25 Aufl Munchen 2003 Einleitung II Rn 5 Siehe hierzu insbesondere die hochstrichterliche Rechtsprechung Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BGHZ Bd 117 S 1 Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift NJW 1995 S 1757 NJW 1996 S 3152 NJW 1999 S 1407 2119 NJW RR 1997 S 1217 Zeitschrift Monatsschrift Deutsches Recht MDR 2000 S 778 Dietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 S 60 Peter Schlosser Zivilprozessrecht I Erkenntnisverfahren Munchen 1983 S 320 ff Rn 412 ff Thomas Putzo Thomas Zivilprozessordnung 25 Aufl Munchen 2003 Einzelnachw 1 S 8 Rn 2 BGH in NJW 1983 S 1056 schutzwurdiges Interesse des Klagers an einer Sachentscheidung des Gerichts Thomas Putzo Thomas Zivilprozessordnung 25 Aufl Munchen 2003 Einzelnachw 1 Rn 2 Dietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 BGH in NJW 1999 S 954 Dietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 Dietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 Vgl nur BGH in NJW S 2000 und 3493 sowie in MDR 1976 S 1005 Dietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 S 61 BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1955 S 466 f Benkard Rogge Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 22 PatG Rn 10 Desgleichen Schulte Patentgesetz 6 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 2001 21 Rn 22 Benkard Rogge Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 22 PatG Rn 8 und 10 Vgl hierzu insbesondere auch Art 15 EWG VO Nr 1768 92 abgedr in Amtsblatt EG Nr L 182 Vgl Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen RGZ Bd 139 S 3 BGH in GRUR 1964 S 18f m w Nachw Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts BPatGE Bd 6 S 189 Vgl auch die entsprechende Regelung fur das Einspruchsverfahren in 59 Abs 1 Satz 1 PatG Der Einspruch gegen europaische Patente ist entsprechend geregelt vgl Art 99 Abs 1 Satz 1 i V m Art 100 lit a Europaisches Patentubereinkommen EPU Benkard Rogge Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 22 PatG Vgl hierzu auch 35 PatG sowie Art 83 100 lit b Europaisches Patentubereinkommen EPU und Art 8 Abs 2 Strassburger Ubereinkommen StrassburgerU BGH in GRUR 1992 S 158 BGH in GRUR 1988 S 197 Inhaltl ubereinstimmend auch Art 138 lit d EPU und Art 56 Abs 1 lit d Ubereinkommen uber das europaische Patent fur den Gemeinsamen Markt Gemeinschaftspatentubereinkommen GPU durch das Gemeinschaftspatentgesetz GPatG vom 26 Juli 1979 BGBl I S 1269 Vgl im Einzelnen die amtl Begrundung zur Gesetzesanderung abgedr in Zeitschrift Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen BlPMZ 1979 S 276 281 zu Nr 12 Literatur BearbeitenDietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 S 60 ff Peter Schlosser Zivilprozessrecht I Erkenntnisverfahren Munchen 1983 Heinz Thomas Hans Putzo Zivilprozessordnung 23 Aufl Munchen 2001 zitiert Thomas Putzo Bearbeiter Georg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Rainer Schulte Patentgesetz 6 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 2001Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren amp oldid 188535426