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Klageanderung ist im Patentnichtigkeitsprozess unter bestimmten Voraussetzungen die Anderung des diesem zugrundeliegenden Klageantrags und oder Klagegrundes Hierbei geht man von einem so genannten zweigliedrigen Streitgegenstand aus der durch die Komponenten Klageantrag und Klagegrund bestimmt wird und im Zivilprozessrecht ganz uberwiegend Anerkennung findet 1 Inhaltsverzeichnis 1 Anderung des Klageantrags ohne Anderung auch des Klagegrundes 1 1 Allgemeines 1 2 Beantragung der vollstandigen anstelle der zunachst beantragten teilweisen Nichtigerklarung des Patents 1 3 Beantragung der teilweisen anstelle der anfanglich begehrten vollstandigen Nichtigerklarung des Patents 2 Anderung des Klagegrundes 2 1 Auswirkungen auf den Streitgegenstand 2 2 Beispiele 2 3 Prozessuale Rechtsfolge einer Anderung des Klagegrundes 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAnderung des Klageantrags ohne Anderung auch des Klagegrundes BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Anderungen des Klageantrags sind nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht BPatG sondern auch noch in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof BGH nach Massgabe von 263 und 264 Zivilprozessordnung ZPO moglich 2 3 4 Beantragung der vollstandigen anstelle der zunachst beantragten teilweisen Nichtigerklarung des Patents Bearbeiten Hat der Klager anfanglich die Erklarung der Teilvernichtung eines Patentanspruchs beantragt und begehrt er spater die vollstandige Nichtigerklarung dieses Patentanspruchs so handelt es sich nicht um eine Klageanderung im Sinne von i S v 263 ZPO die einer Einwilligung des Beklagten Patentinhabers bedurfte oder vom Gericht als sachdienlich erachtet werden musste 5 sondern lediglich um eine Klageerweiterung die gemass 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit i V m 264 Nr 2 ZPO ohne weiteres zulassig ist 6 Das gilt auch fur den Fall dass der Klager zunachst die vollstandige Nichtigerklarung nur des Hauptanspruchs oder eines Nebenanspruchs 7 des Patents begehrt und spater seinen Antrag auf die Erklarung der Nichtigkeit auch von echten Unteranspruchen 8 erstreckt 9 10 Beantragt der Klager zunachst die Nichtigerklarung nur eines oder mehrerer Unteranspruche und erstreckt er spater seinen Antrag auf die Nichtigerklarung auch des Hauptanspruchs oder eines oder mehrerer Nebenanspruche so handelt es sich dagegen nicht nur um eine unproblematische Klageerweiterung i S v 264 Nr 2 ZPO sondern vielmehr um eine den Streitstoff verschiebende Klageanderung fur die 99 Abs 1 PatG i V m 263 ZPO einschlagig ist und die demgemass nur durchdringt wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht sie fur sachdienlich 11 erachtet 12 Beantragung der teilweisen anstelle der anfanglich begehrten vollstandigen Nichtigerklarung des Patents Bearbeiten Es handelt sich hier um den umgekehrten Fall der im Vorstehenden erlauterten Antragsanderungen Da der Klager nicht ein Mehr sondern ein Weniger begehrt ist nicht 263 ZPO einschlagig Vielmehr handelt es sich um eine nicht zustimmungsbedurftige Klageantragsbeschrankung in der Hauptsache gemass 264 Nr 2 ZPO Zugleich liegt aber auch eine teilweise Klagerucknahme vor so dass neben 264 Nr 2 ZPO auch noch 269 Abs 1 ZPO einschlagig ist 13 Die teilweise Klagerucknahme kann der Klager ebenso wie auch die vollstandige Klagerucknahme 14 wahrend der gesamten Prozessdauer gegebenenfalls bis zur Entscheidungsverkundung in der Berufungsinstanz erklaren 15 Die teilweise Klagerucknahme bestimmt sich also nach 99 Abs 1 PatG i V m den 264 Nr 2 269 Abs 1 ZPO wonach es jedenfalls bis zum Beginn der mundlichen Verhandlung zur Hauptsache keiner Einwilligung des Beklagten in die Klagerucknahme bedarf 1 Eine Besonderheit des Patentnichtigkeitsverfahrens gegenuber dem normalen Zivilprozess besteht allerdings darin dass es nach hochstrichterlicher Rechtsprechung 16 entgegen 269 Abs 1 ZPO auch dann keiner Einwilligung des Beklagten bedurfen soll wenn die Klage erst nach Beginn der mundlichen Verhandlung zuruckgenommen wird Anderung des Klagegrundes BearbeitenAuswirkungen auf den Streitgegenstand Bearbeiten Nach dem hier zugrundegelegten Begriff des zweigliedrigen Streitgegenstands andert sich der Streitgegenstand auch dann wenn der Klagegrund geandert wird und zwar ungeachtet dessen ob daruber hinaus eine Anderung auch des Klageantrags erfolgt oder nicht 1 Da der Klager mit der Angabe eines bestimmten Klagegrundes die Richtung festlegt in der das Patent auf seine Rechtsbestandigkeit uberpruft werden soll 17 liegt im Falle von Streitgegenstandsanderungen in Patentnichtigkeitsverfahren das Schwergewicht regelmassig auf Anderungen des Klagegrunds und weniger auf Klageantragsanderungen obwohl letztere hinsichtlich ihrer prozessualen Folgen wie oben dargelegt vergleichsweise kompliziert sind Unter welchen Voraussetzungen kommt es zu einer Anderung des Klagegrundes Gemass dem oben Gesagten andert sich ein zunachst geltend gemachter Klagegrund dann wenn anstelle eines oder zusatzlich zu einem der angegebenen Klagegrunde ein anderer Klagegrund aus dem Gesamtkatalog siehe die unten angefuhrten Beispiele geltend gemacht wird Beispiele Bearbeiten Eine Anderung des Klagegrundes liegt z B vor wenn eine zunachst auf mangelnde Patentfahigkeit gemass 22 Abs 1 1 Alt PatG i V m 21 Abs 1 Nr 1 PatG gestutzte Nichtigkeitsklage spater mit unzulassiger Erweiterung gemass 22 Abs 1 1 Alt i V m 21 Abs 1 Nr 4 PatG begrundet wird etwa weil der Klager im Verlaufe des Verfahrens zur Auffassung gelangt der Klagegrund der mangelnden Patentfahigkeit werde moglicherweise nicht durchgreifen Ebenfalls ist eine Anderung des Klagegrundes gegeben wenn der Klager einen zunachst vorgebrachten Nichtigkeitsgrund z B mangelnde Patentfahigkeit im Laufe des Verfahrens noch durch einen oder mehrere weitere Nichtigkeitsgrunde z B unzureichende Offenbarung und oder unzulassige Erweiterung etc erganzt Keine Anderung des Klagegrundes liegt dagegen vor wenn der Klager z B sein Begehren zunachst nur auf fehlende Neuheit des Patentgegenstands stutzt und spater ersatzweise oder zusatzlich mangelnde erfinderische Tatigkeit fehlende Erfindungshohe und oder mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit geltend macht Denn bei fehlender Neuheit erfinderischer Tatigkeit oder gewerblicher Anwendbarkeit handelt es sich lediglich um drei von mehreren moglichen Alternativvoraussetzungen ein und desselben Klagegrundes namlich des Fehlens der Patentfahigkeit 21 Abs 1 Nr 1 i V m 1 2 3 4 und 5 PatG Ahnlich verhalt es sich wenn der Klager anfangs geltend macht der Patentgegenstand sei fur die Nacharbeitbarkeit durch den Fachmann nicht genugend vollstandig offenbart und spater behauptet es sei keine ausreichend deutliche Offenbarung gegeben Beide Begrundungsvarianten fallen unter den Klagegrund des 21 Abs 1 Nr 2 PatG Es liegt also auch hier keine Anderung des Klagegrundes vor Prozessuale Rechtsfolge einer Anderung des Klagegrundes Bearbeiten Ist eine Anderung des Klagegrundes gegeben so bedeutet sie zwingend eine Klageanderung i S v 99 Abs 1 PatG i V m 263 ZPO 18 19 die der Einwilligung des Beklagten oder der Anerkennung der Sachdienlichkeit durch das Gericht bedarf Anderungen des Klagegrundes somit Klageanderungen sind nach Massgabe des 263 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz 20 zulassig Siehe auch BearbeitenPatentnichtigkeitsprozess Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren Patent Ausschliesslichkeitsrecht Erfindung Zivilprozess GebrauchsmusterloschungsverfahrenLiteratur BearbeitenDietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 S 60 ff Peter Schlosser Zivilprozessrecht I Erkenntnisverfahren Munchen 1983 Heinz Thomas Hans Putzo Zivilprozessordnung 23 Aufl Munchen 2001 zitiert Thomas Putzo Bearbeiter Georg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Rainer Schulte Patentgesetz 6 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 2001 zitiert Schulte Einzelnachweise Bearbeiten a b c Dietrich Scheffler Der Streitgegenstand seine Anderung und ihre prozessualen Rechtsfolgen im Patentnichtigkeitsverfahren in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 2 Munchen Juni 2005 S 64 BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1955 S 466 f Vgl auch Benkard Rogge Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2010 Rn 10 zu 22 PatG Schulte Patentgesetz 6 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 2001 Rn 22 zu 21 PatG Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl Berlin New York 2016 Rn 32 zu 82 PatG und Rn 9 zu 116 Vgl 99 Abs 1 PatG in Verbindung mit i V m den 263 267 ZPO BGH in GRUR 1955 S 531 f Nebenanspruche sind vom Inhalt des Hauptanspruchs unabhangige Patentanspruche mit eigenem erfinderischen Gehalt Als echte Unteranspruche bezeichnet man vom Inhalt des Hauptanspruchs abhangige Patentanspruche ohne eigenen erfinderischen Gehalt Liedl Hrsg Entscheidungen des BGH in Zivilsachen BGHZ Nichtigkeitsklagen Bd 65 66 S 328 332 Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl Berlin New York 2016 Rn 8 zu 83 PatG Sachdienlichkeit einer Klageanderung ist dann gegeben wenn diese die endgultige sachliche Erledigung des Streitfalls fordert und einem weiteren Prozess vorbeugt vgl BGH in Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift NJW 1985 S 1841 und NJW 2000 S 803 Liedl Hrsg Entscheidungen des BGH in Zivilsachen BGHZ Nichtigkeitsklagen Bd 59 60 S 432 436 Thomas Putzo Thomas Zivilprozessordnung 25 Aufl Munchen 2003 Einleitung II Rn 5 BGH in GRUR 1953 S 385 387 BGH in GRUR 1962 S 294 f BGH in GRUR 1964 S 18 f Nach Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl Berlin New York 2016 Rn 40 zu 82 PatG ist eine Klagerucknahme ohne Einwilligung des Beklagten in jedem Stadium des Verfahrens bis zur Rechtskraft moglich BGH in GRUR 1962 S 317 322 So bereits das Reichsgericht RG in Zeitschrift Markenschutz und Wettbewerb MuW 1939 S 215 219 und 291 293 Deutsches Patentamt DPA in Zeitschrift Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen BlPMZ 1926 S 116 f vor dem BGH 110 Abs 1 Satz 1 PatGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Klageanderung im Patentnichtigkeitsprozess amp oldid 196433399