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Das Gebrauchsmusterloschungsverfahren ist ein behordliches Verfahren das unter bestimmten Voraussetzungen siehe unten zur Loschung eines eingetragenen Gebrauchsmusters aus dem beim Deutschen Patent und Markenamt DPMA gefuhrten Register fur Gebrauchsmuster der so genannten Gebrauchsmusterrolle fuhren kann 17 Abs 1 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz GebrMG Das Gebrauchsmuster kann auch teilweise geloscht werden 15 Abs 3 Satz 1 GebrMG Inhaltsverzeichnis 1 Verfahrensrechtliche Grundlagen 1 1 Antrag 1 2 Zustandigkeit 1 3 Antragsbefugnis 1 3 1 Loschungsantragsberechtigung 1 3 2 Ausnahmen 1 3 3 Ausschluss der Antragsbefugnis 1 4 Durchfuhrung des Verfahrens 1 5 Entscheidung 1 6 Wirkung der Gebrauchsmusterloschung 1 7 Abgrenzung Unterschiede 2 Rechtsmittel 2 1 Beschwerde 2 2 Rechtsbeschwerde 3 Materiellrechtliche Grundlagen 3 1 Mangelnde Schutzfahigkeit 3 2 Altere Rechte 3 3 Unzulassige Erweiterung 3 4 Widerrechtliche Entnahme 4 Kosten 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweiseVerfahrensrechtliche Grundlagen BearbeitenAntrag Bearbeiten Die vollstandige oder teilweise Loschung des Gebrauchsmusters erfordert einen diesbezuglichen schriftlichen d h vom Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter eigenhandig unterschriebenen Antrag 16 Satz 1 GebrMG Der Antrag muss die Tatsachen angeben auf die er gestutzt wird Satz 2 der vorgenannten Vorschrift Der Antragsteller muss also den Loschungsantrag substantiiert begrunden Wenn der Antrag formelle und oder inhaltliche Mangel aufweist so fuhrt dies nicht automatisch zur Abweisung der beantragten Loschung Vielmehr wird das DPMA zuvor bemuht sein von Amts wegen entsprechend 139 Abs 1 Zivilprozessordnung ZPO auf eine eindeutige und sachdienliche Antragsformulierung hinzuwirken 1 Zustandigkeit Bearbeiten Die Entgegennahme des Loschungsantrags sowie die Durchfuhrung und Entscheidung des Gebrauchsmusterloschungsverfahrens obliegt in erster Instanz dem DPMA Das ergibt sich aus 16 Satz 1 bzw 17 GebrMG Antragsbefugnis Bearbeiten Loschungsantragsberechtigung Bearbeiten Befugt die Loschung eines Gebrauchsmusters zu beantragen ist grundsatzlich jedermann Gemass 15 Abs 1 GebrMG hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen unter bestimmten Voraussetzungen siehe unten sogar einen Anspruch auf Loschung des Gebrauchsmusters Popularanspruch Das Gebrauchsmusterloschungsverfahren ist also insoweit ein Popularverfahren Fur die Geltendmachung des Loschungsanspruchs bedarf es keines besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses 2 Ausnahmen Bearbeiten Allerdings kann der Gebrauchsmusterinhaber selbst nicht die Loschung seines eigenen Gebrauchsmusters nach 15 Abs 1 GebrMG beantragen 3 Ihm bleibt nur die Moglichkeit auf das Gebrauchsmuster und auf etwaige in der Vergangenheit gegen Dritte erwachsene Anspruche aus dem Gebrauchsmuster zu verzichten 2 Eine wesentliche Ausnahme vom Popularanspruch auf Gebrauchsmusterloschung normiert 15 Abs 2 GebrMG Danach steht im Falle des 13 Abs 2 nur dem Verletzten ein Anspruch auf Loschung zu Es handelt sich hier um die so genannte widerrechtliche Entnahme Diebstahl geistigen Eigentums 13 Abs 2 GebrMG lautet Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen Zeichnungen Modellen Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist tritt dem Verletzten gegenuber der Schutz des Gesetzes nicht ein Der Verletzte ist der Urheber Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger der von einem anderen widerrechtlich zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung Ausschluss der Antragsbefugnis Bearbeiten Ferner kann unter besonderen Umstanden der Antrag auf Gebrauchsmusterloschung ausgeschlossen sein Das ist z B dann der Fall wenn zwischen dem Antragsteller und dem Gebrauchsmusterinhaber zuvor eine Nichtangriffsabrede bezuglich des angegriffenen Gebrauchsmusters getroffen worden war Ein vom Antragsteller gleichwohl gestellter Loschungsantrag muss dann wegen Verstosses gegen Treu und Glauben 242 Burgerliches Gesetzbuch BGB vom DPMA als unzulassig abgewiesen werden 4 Unzulassig ist regelmassig auch der Loschungsantrag des ausschliesslichen Lizenznehmers 5 Durchfuhrung des Verfahrens Bearbeiten Das Gebrauchsmusterloschungsverfahren wird vom DPMA kontradiktorisch durchgefuhrt Gemass 17 Abs 1 Satz 1 GebrMG teilt es dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf sich dazu innerhalb eines Monats zu erklaren Widerspricht er nicht rechtzeitig so erfolgt die Loschung Satz 2 der vorgenannten Vorschrift Das behordliche Gebrauchsmusterloschungsverfahren ahnelt also einem Gerichtsprozess Da es als einstufiges kontradiktorisches Verfahren vor dem fur alle in dessen Verlauf auftretende Streitpunkte zustandigen DPMA durchgefuhrt wird ist ein vorgeschaltetes Gerichtsverfahren wie es etwa bei der Designloschung in vielen Fallen erforderlich ist entbehrlich Das bedeutet fur die Beteiligten insbesondere fur den Loschungsantragsteller in aller Regel eine Reduzierung des Arbeits und Kostenaufwands auf einen angemessenen und vertretbaren Umfang 6 Entscheidung Bearbeiten Uber den Loschungsantrag entscheidet das DPMA aufgrund mundlicher Verhandlung durch Beschluss 17 Abs 3 Satz 1 GebrMG Der Beschluss ist in dem Termin in dem die mundliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkunden 17 Abs 3 Satz 2 GebrMG Gemass Satz 3 der vorgenannten Vorschrift ist der Beschluss zu begrunden schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen Der Beschluss kann auf Abweisung des Antrags auf vollstandige oder teilweise Loschung oder auf Klarstellung des Gebrauchsmusters lauten 7 Das DPMA bestimmt daruber hinaus zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen 17 Abs 4 Satz 1 GebrMG Bezuglich der hierbei zu beachtenden Einzelheiten verweist 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG auf 62 Abs 2 und 84 Abs 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes PatG Gemass 17 Abs 3 Satz 4 GebrMG in Verbindung mit i V m 47 Abs 2 PatG ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verbinden Wirkung der Gebrauchsmusterloschung Bearbeiten Beschliesst das DPMA in seiner Entscheidung die Loschung des Gebrauchsmusters so hat der Beschluss ruckwirkende Kraft d h das zu Unrecht eingetragene Gebrauchsmuster gilt von Anfang an ex tunc als nicht existent 8 Die Wirkung des Beschlusses betrifft nicht nur die Verfahrensbeteiligten Loschungsantragsteller und Gebrauchsmusterinhaber sondern richtet sich an alle 9 Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Loschungsbeschlusses eine Gebrauchsmusterverletzungsklage anhangig so muss diese von dem damit befassten ordentlichen Gericht wegen der oben geschilderten Wirkung des Loschungsbeschlusses als unbegrundet zuruckgewiesen werden 10 Wird der Loschungsantrag abgewiesen so erwachst auch diese Entscheidung in materielle Rechtskraft die allerdings nur zwischen den Parteien des Loschungsverfahrens nicht aber gegenuber Dritten wirkt 11 Abgrenzung Unterschiede Bearbeiten Das deutsche und europaische Patentrecht kennen auch das Institut des Einspruchs gegen ein Patent Das deutsche Patentrecht kennen auch das Institut des Nichtigkeitsklage gegen ein Patent Materiell werden im Einspruch und der Nichtigkeitsklage im Wesentlichen die gleichen Fragen wie in einem Loschungsantrag diskutiert aber eben ein Patent betreffend nicht ein Gebrauchsmuster Somit ist der Loschungsantrag das einzige formliche Verfahren in dem ausdrucklich die Schutzfahigkeit eines Gebrauchsmusters uberpruft werden kann Einwand der Loschungsreife im Verletzungsverfahren Im Gebrauchsmusterverletzungsprozess ist es anders als im Patentverletzungsprozess zulassig die mangelnde Schutzfahigkeit des Gebrauchsmusters als Einrede gegen den Vorwurf der Gebrauchsmusterverletzung geltend zu machen wenn und solange im Loschungsverfahren nicht zwischen den Parteien entschieden wurde dass das Gebrauchsmuster mindestens teilweise aufrechterhalten wird Das Verletzungsgericht kann dann ggf die Verletzungsklage mit der Begrundung abweisen dass es das Gebrauchsmuster fur nicht schutzfahig loschungsreif halt Dies gilt allerdings nicht mehr soweit in einem Loschungsantragsverfahren zwischen den gleichen Parteien das Gebrauchsmuster audfrecht erhalten wurde Dann ist das Verletzungsgericht an diesen Beschluss gebunden 19 GbrMG Rechtsmittel BearbeitenBeschwerde Bearbeiten Gegen die Entscheidung en im Gebrauchsmusterloschungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundespatentgericht statthaft Das ergibt sich aus 18 Abs 1 GebrMG i V m Abs 2 dieser Vorschrift Denn gegen die Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt 18 Abs 1 GebrMG Aus 18 Abs 3 GebrMG geht hervor dass fur einen Beschluss durch den uber den Loschungsantrag entschieden wird die Gebrauchsmusterabteilung zustandig ist Gemass 18 Abs 3 Satz 1GebrMG entscheidet uber Beschwerden gegen Beschlusse der Gebrauchsmusterabteilungen ein Beschwerdesenat des Patentgerichts und zwar in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern Satz 2 der vorgenannten Vorschrift Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der in einem Loschungsverfahren ergangen ist so ist fur die Entscheidung uber die Kosten des Verfahrens 84 Abs 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG Rechtsbeschwerde Bearbeiten Gemass 18 Abs 4 GebrMG findet gegen den Beschluss des Beschwerdesenats des Patentgerichts durch den uber eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hat 18 Abs 4 Satz 2 verweist diesbezuglich auf 100 Abs 2 und 3 und 101 bis 109 PatG Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen wenn eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert 100 Abs 2 PatG Gemass 100 Abs 3 PatG bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlusse der Beschwerdesenate des Patentgerichts nicht wenn einer der unter Ziffer 1 bis 6 dieser Norm abschliessend aufgelisteten Verfahrensmangel vorliegt und von der beschwerten Partei gerugt wird Materiellrechtliche Grundlagen BearbeitenDie materiellrechtlichen Grundlagen fur die Loschung des angegriffenen Gebrauchsmusters bestimmen sich nach 15 Abs 1 und 2 GebrMG Mangelnde Schutzfahigkeit Bearbeiten Ein Popularanspruch auf Loschung des Gebrauchsmusters ist gemass 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG gegeben wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach 1 2 und 3 GebrMG nicht schutzfahig ist 1 Abs 1 GebrMG fordert fur die Schutzfahigkeit des Gebrauchsmustergegenstands dass es sich hierbei um eine Erfindung handelt die neu ist auf einem erfinderischen Schritt beruht Erfindungshohe aufweist und gewerblich anwendbar ist Eine Definition dessen was als neu gilt findet sich unter 3 Abs 1 GebrMG Abs 2 dieser Vorschrift definiert was als gewerblich anwendbar gilt Eine Definition des daruber hinaus geforderten erfinderischen Schrittes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen Nach hochstrichterlicher Rechtsprechung ist ein eventueller dem Gebrauchsmustergegenstand zugrundeliegender erfinderischer Schritt in mosaikartiger Betrachtung an dem gleichen Stand der Technik zu messen der nach 3 GebrMG fur die Beurteilung der Neuheit zugrunde zu legen ist 12 Eine nicht abschliessende Auflistung von Schopfungsleistungen die nicht als schutzfahiger Gebrauchsmustergegenstand im Sinne des GebrMG anerkannt werden findet sich unter 15 Abs 2 Nr 1 bis 5 Weitere Schutzausschliessungsgrunde sind 2 GebrMG zu entnehmen Altere Rechte Bearbeiten Gemass 15 Abs 1 Nr 2 GebrMG steht ferner jedermann ein Anspruch auf Gebrauchsmusterloschung zu wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer fruheren Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung geschutzt worden ist Unzulassige Erweiterung Bearbeiten Des Weiteren ist ein Popularanspruch auf Gebrauchsmusterloschung gegeben wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters uber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht in der sie ursprunglich eingereicht worden ist 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG Widerrechtliche Entnahme Bearbeiten Gemass 15 Abs 2 i V m 13 Abs 2 GebrMG schliesslich ist ein Gebrauchsmusterloschungsanspruch gegeben wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen Zeichnungen Modellen Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist In diesem speziellen Fall bei dem es um Diebstahl geistigen Eigentums geht handelt es sich allerdings nicht um einen Popularanspruch Vielmehr steht der Loschungsanspruch nur dem Verletzten Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zu 13 Abs 2 GebrMG Kosten BearbeitenDie Kostenfragen zu einem Loschungsantrag sind uber die Verweiskette 17 Abs 4 GbrMG gt gt 84 Abs 2 und 3 PatG gt gt 91 ff ZPO ahnlich denen eines herkommlichen Zivilprozess gestaltet Wahrend des Verfahrens tragt jede Partei ihre eigenen Kosten Der Antragsteller hat die amtliche Gebuhr fur den Loschungsantrag zu entrichten 2016 300 13 Entsprechend dem Unterliegensprinzip steht am Ende dem Sieger ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Unterliegenden zu Siehe auch BearbeitenGebrauchsmuster Patentnichtigkeitsprozess Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren Klageanderung im Patentnichtigkeitsprozess Abzweigung Gebrauchsmuster Literatur BearbeitenGeorg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Dietrich Scheffler Besonderheiten bei der Abwehr von Anspruchen aus parallelen Gebrauchs und Geschmacksmustern im Falle widerrechtlicher Entnahme geistigen Eigentums in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt Koln Berlin Bonn Munchen 2005 S 216 ffEinzelnachweise Bearbeiten Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatGE Bd 26 S 196 a b Benkard Rogge Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 Rn 15a zu 15 GebrMG DPMA in Zeitschrift Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen BlPMZ 1955 S 299 Benkard Rogge Einzelnachw 6 Rn 16 zu 15 GebrMG DPMA in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt 1958 S 97 Dietrich Scheffler Besonderheiten bei der Abwehr von Anspruchen aus parallelen Gebrauchs und Geschmacksmustern im Falle widerrechtlicher Entnahme geistigen Eigentums in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt Koln Berlin Bonn Munchen 2005 S 220 Benkard Rogge Einzelnachw 6 Rn 14 zu 17 GebrMG Bundesgerichtshof BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1979 S 869 BGH in GRUR 1968 S 86 91 BGH in GRUR 1963 S 494 BGH in GRUR 1957 S 270 BGH in GRUR 1969 S 271 f Gebuhren fur Gebrauchsmuster DPMA Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebrauchsmusterloschungsverfahren amp oldid 200683580