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Die Abzweigung ist eine Gebrauchsmusteranmeldung des Inhabers einer fruheren dieselbe Erfindung betreffenden Patentanmeldung verbunden mit der Erklarung dass fur die Gebrauchsmusteranmeldung der fur die Patentanmeldung massgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtliches 1 1 Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung 1 2 Nachteile 2 Gesetzliche Grundlagen nach geltendem Gebrauchsmusterrecht 2 1 Die Voraussetzungen im Einzelnen 2 1 1 Fruhere Patentanmeldung 2 1 2 Abzweigungserklarung Inanspruchnahme des Anmeldetags der Patentanmeldung 2 2 Fristen 2 3 Wirkung der Abzweigungserklarung 2 3 1 Anmeldetag der Patentanmeldung 2 3 2 Prioritat 2 4 Durchfuhrung des Verfahrens 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise 5 LiteraturGeschichtliches BearbeitenGebrauchsmuster Hilfsanmeldung Bearbeiten Die Regelung dass aus einer Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung abgezweigt werden kann ist durch das Gebrauchsmusteranderungsgesetz 1 neu in das Gebrauchsmusterrecht eingefuhrt worden und zum 1 Januar 1987 in Kraft getreten Nach dem bis dato geltenden alten Gebrauchsmusterrecht hatte der Patentanmelder die Moglichkeit zusammen mit der Patentanmeldung eine so genannte Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung zu tatigen deren Eintragung in das beim Patentamt fur Gebrauchsmuster gefuhrte Register so genannte Gebrauchsmusterrolle erst dann vorgesehen war wenn sich die Patentanmeldung erledigt hatte Bei der Erledigung einer Patentanmeldung konnte es sich um deren Zuruckweisung oder Versagung in einem Einspruchsverfahren etwa wegen mangelnder Patentfahigkeit etc aber auch um deren Erteilung zum Patent handeln 2 Abs 6 Satz 1 GebrMG alter Fassung a F 2 lautete Wenn der Anmelder fur den gleichen Gegenstand um ein Patent nachsucht kann er beantragen dass die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erst vorgenommen wird wenn die Patentanmeldung erledigt ist Nachteile Bearbeiten Nachteilig bei der geschilderten fruheren Regelung war der Umstand dass der Patentanmelder gegebenenfalls die Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung beantragen und hierfur bereits die Halfte der fur eine Vollgebrauchsmusteranmeldung vorgesehenen Anmeldegebuhr entrichten musste obwohl er zu diesem Zeitpunkt regelmassig noch nicht wusste ob seine Patentanmeldung zum angestrebten Patent fuhren oder zuruckgewiesen werden wurde In erster Linie war eine Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung fur den Patentanmelder im Falle der letzteren Variante sinnvoll weil die Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung ihm einen Schutz sichern konnte wenn die Patentanmeldung spater zuruckgewiesen oder versagt wurde Allerdings war es dem Anmelder moglich die Eintragung der Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung als Vollgebrauchsmuster in die Gebrauchsmusterrolle auch dann zu bewirken wenn das Patent erteilt wurde Hiermit konnte er sich fur seine Erfindung wenigstens einen Gebrauchsmusterschutz sichern falls das Patent spater etwa wegen mangelnder Erfindungshohe vernichtet werden sollte 3 Zwar sagte das Gebrauchsmustergesetz a F nichts daruber ob die Gebrauchsmuster Hilfsanmeldung nur gleichzeitig mit der Patentanmeldung oder auch vorher oder nachher eingereicht werden konnte In der Regel wurde jedoch vom Anmelder als der sicherste Weg der der gleichzeitigen Einreichung gewahlt 4 Gesetzliche Grundlagen nach geltendem Gebrauchsmusterrecht BearbeitenGesetzliche Grundlage fur die Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung aus einer fruheren Patentanmeldung ist 5 GebrMG Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Anmelder wenn er mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland fur dieselbe Erfindung bereits fruher ein Patent nachgesucht hat mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklarung abgeben dass der fur die Patentanmeldung massgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird Die Voraussetzungen im Einzelnen Bearbeiten Fruhere Patentanmeldung Bearbeiten Der die Abzweigung anstrebende Anmelder muss bereits fruher fur dieselbe Erfindung ein Patent nachgesucht haben Hierbei kann es sich um eine nationale Patentanmeldung nach deutschem Patentgesetz oder um eine europaische oder internationale Patentanmeldung handeln fur die Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland beantragt ist 5 Abzweigungserklarung Inanspruchnahme des Anmeldetags der Patentanmeldung Bearbeiten Die Erklarung dass der fur die fruhere Patentanmeldung massgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird muss schriftlich erfolgen Die Schriftform ergibt sich aus den allgemeinen Erfordernissen des Patenterteilungs und Gebrauchsmustereintragungsverfahrens 6 Da die Erklarung mit der Gebrauchsmusteranmeldung abzugeben ist mussen grundsatzlich gleichzeitig die Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung Anmeldungstext etc eingereicht werden 7 Fristen Bearbeiten Gemass 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG kann das Abzweigungsrecht nach Satz 1 der in Rede stehenden Vorschrift bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist jedoch langstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeubt werden Die auf maximal zehn Jahre begrenzte Ausubungsfrist erklart sich aus der Laufzeit eines Gebrauchsmusters die gemass 23 Abs 1 GebrMG maximal zehn Jahre betragt Erledigt sich die Patentanmeldung zu einem fruheren Zeitpunkt so bleibt es bei der Zweimonatsfrist nach Erledigung der Patentanmeldung bzw nach Abschluss eines etwaigen Einspruchsverfahrens Durch die Befristung soll dem Anmelder noch eine angemessene Uberlegungszeit fur die Entscheidung uber eine etwaige Gebrauchsmusteranmeldung Abzweigung verbleiben Er kann sich wahrend dieser Frist auf den Ausgang des Patenerteilungsverfahrens bzw eines etwaigen Einspruchsverfahrens einstellen 8 Wirkung der Abzweigungserklarung Bearbeiten Anmeldetag der Patentanmeldung Bearbeiten Als Anmeldetag und Zeitrang der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gilt infolge der Inanspruchnahmeerklarung nach 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG der Anmeldetag der fruheren Patentanmeldung Auch der Beginn der Laufzeit des Gebrauchsmusters entspricht dem Anmeldetag der fruheren Patentanmeldung Die Dauer der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters beschrankt sich allerdings auf seine noch verbleibende maximale Restlaufzeit gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abzweigungserklarung Inanspruchnahmeerklarung 9 Prioritat Bearbeiten Gemass 5 Abs 1 Satz 2 GebrMG bleibt ein fur die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritatsrecht fur die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten Das bedeutet dass sich der fur die Beurteilung von Neuheit erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit massgebliche Zeitpunkt nicht nur fur die fruhere Patentanmeldung sondern auch fur die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung auf das vor dem Anmeldetag der fruheren Patentanmeldung liegende Prioritatsdatum z B den Anmeldetag einer dieselbe Erfindung betreffenden auslandischen Patentanmeldung desselben Anmelders vorverlagert 10 Durchfuhrung des Verfahrens Bearbeiten Nachdem der Anmelder mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Abzweigungserklarung 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG abgegeben hat fordert ihn das Patentamt auf innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag der fruheren Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen 5 Abs 2 Satz 1 GebrMG Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht so wird das Recht nach 5 Absatz 1 Satz 1 verwirkt 5 Abs 2 Satz 2 GebrMG Ist die Abschrift der fruheren Patentanmeldung in einer fremden Sprache verfasst so bestimmt 8 Gebrauchsmusterverordnung GebrMV 11 dass der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung 5 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes eine deutsche Ubersetzung beizufugen ist es sei denn die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Ubersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar Siehe auch BearbeitenGebrauchsmuster Patent GebrauchsmusterloschungsverfahrenEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Anderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15 August 1986 BGBl I S 1446 ff Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom 2 Januar 1968 BGBl I S 24 geandert durch das Achte Strafrechtsanderungsgesetz vom Bundestag verabschiedet am 29 Mai 1968 Reimer Trustedt Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 1968 S 1869 Reimer Trustedt Einzelnachw 3 S 1868 Benkard Schafers Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 Rn 4 zu 5 GebrMG Benkard Schafers Einzelnachw 6 Rn 5 zu 5 GebrMG Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatGE Bd 31 S 43 47 Benkard Schafers Einzelnachw 6 Rn 6 zu 5 GebrMG Benkard Schafers Einzelnachw 6 Rn 7 zu 5 GebrMG BPatGE Bd 31 S 217 219 Verordnung zur Ausfuhrung des Gebrauchsmustergesetzes Gebrauchsmusterverordnung GebrMV vom 11 Mai 2004 BGBl I S 890 geandert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26 September 2006 BGBl I S 2159 Literatur BearbeitenGeorg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Eduard Reimer Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 1968 zitiert Reimer Bearbeiter Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abzweigung Gebrauchsmuster amp oldid 194827950