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Der Einspruch ist im deutschen und im europaischen Patentrecht ein Verfahren mittels dessen die Uberprufung der Patentwurdigkeit eines zuvor dem Patentinhaber erteilten Patents von einer anderen Partei dem der Einsprechenden veranlasst werden kann Das Patent ist entweder ein deutsches Patent oder ein europaisches Patent Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Regelungsinhalt und Zweck 3 Abgrenzung Unterschiede 4 Einspruchsgrunde 4 1 Mangelnde materielle Patentfahigkeit 4 2 Mangelnde Offenbarung der Erfindung 4 3 Widerrechtliche Entnahme 4 4 Unzulassige Erweiterung 5 Verfahren 5 1 Einspruchsfrist 5 2 Zustandigkeit Rechtsweg 5 3 Ablauf Dauer 5 4 Anderungen des Patents 6 Kosten 7 Einzelheiten 7 1 Wirkung ex tunc 7 2 Amtsermittlungsgrundsatz 7 3 Einsprechender 7 4 Vertretung 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseRechtsgrundlage BearbeitenIm deutschen Patentgesetz geben der 21 die materielle und 59 ff die verfahrensmassige Rechtsgrundlage fur den Einspruch Im europaischen Patentrecht Europaisches Patentubereinkommen bilden die Art 99 ff 1 und die R 75 ff 2 die Grundlage des Einspruchsverfahrens Regelungsinhalt und Zweck BearbeitenMit dem Einspruch kann der Einsprechende innerhalb eines Zeitfensters nach der Patenterteilung die erneute Uberprufung der Schutzfahigkeit des Patents anstossen Selten geschieht dies aus prinzipiellen Grunden Regelmassig befurchtet der Einsprechende dass das Patent ihn in seinen gewerblichen Aktivitaten stort Der Einsprechende muss seinen Einspruch inhaltlich begrunden und kann und soll hierbei Material das seiner Meinung nach dem Patent entgegensteht nennen und ins Verfahren einfuhren Oft verfolgen Marktteilnehmer mittels Patentrecherchen die Patentierungsaktivitaten ihrer Wettbewerber aufmerksam Hauptartikel Patentrecherche Wenn es dabei zur Erteilung storender und ungerechtfertigt erscheinender Patente kommt konnen sie Einspruch einlegen und damit die erneute Uberprufung der Patentierung einleiten Das Ergebnis des Einspruchs kann die Zuruckweisung des Einspruchs sein also dann die ungeanderte Aufrechterhaltung des Patents oder der teilweise oder vollstandige Widerruf des in Rede stehenden Patents Abgrenzung Unterschiede BearbeitenDas deutsche Patentrecht kennt auch das Institut der Nichtigkeitsklage Materiell werden in einer Nichtigkeitsklage im Wesentlichen die gleichen Fragen wie in einem Einspruchsverfahren diskutiert Die Nichtigkeitsklage kann aber jederzeit nach Ablauf der Einspruchsfrist erhoben werden Die Kostenaspekte des Einspruchsverfahrens sind anders als die der Nichtigkeitsklage geregelt Wenn Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Anteil eines europaischen Patents erhoben wird hat eine Teil Nichtigerklarung des deutschen Anteils des Patents im rechtlichen Sinn keine Auswirkung auf die Anteile des europaischen Patents in anderen Landern Europas Wenn vor dem europaischen Patentamt ein Einspruch gegen ein europaisches Patent erhoben wird hat ein Teil Widerruf des Patents Wirkung gegen alle nationalen Anteile des europaischen Patents Wenn ein Einspruch vom Einsprechenden zuruckgenommen wird kann das Patentamt das Einspruchsverfahren fortsetzen Wenn dagegen eine Nichtigkeitsklage zuruckgenommen wird ist das Klageverfahren beendet Der Einspruch darf nicht mit einer Beschwerde verwechselt werden Letztere ist in einem anhangigen Verfahren der Anstoss der zweitinstanzlichen Uberprufung eines zuvor ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses Der Einspruch ist dagegen ein neues Verfahren in dem eine andere Person Partei wird Auch gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Einspruchsverfahren ist die Beschwerde zur zweitinstanzlichen Uberprufung moglich Einspruchsgrunde BearbeitenDer Einsprechende muss den Einspruch detailliert begrunden Ansonsten wird der Einspruch als unzulassig zuruckgewiesen Die zulassig argumentierbaren Einspruchsgrunde sind in 21 PatG abschliessend vorgegeben Das Vorliegen mindestens eines dieser Grunde muss der Einsprechende im anfanglichen Einspruchsschriftsatz ausfuhrlich und mit Belegen erlautern Mangelnde materielle Patentfahigkeit Bearbeiten Die Erfindung ist ggu dem Stand der Technik nicht patentwurdig d h es liegen mangelnde erfinderische Tatigkeit oder mangelnde Neuheit oder ein anderer Patentierungsausschluss der 1 bis 5 PatG vor Der Angriff wegen mangelnder Neuheit bzw mangelnder erfinderischer Tatigkeit ist die haufigste Begrundungsschiene fur Einspruche Mangelnde Offenbarung der Erfindung Bearbeiten Die technische Beschreibung der Erfindung ist so unzulanglich dass sie nicht ausgefuhrt werden kann Widerrechtliche Entnahme Bearbeiten Der eingetragene Inhaber ist nicht der berechtigte Inhaber des Patents weil er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist In diesem Fall ist nur der tatsachlich Berechtigte einspruchsberechtigt Unzulassige Erweiterung Bearbeiten Der Gegenstand des Patents geht uber den Inhalt der ursprunglich eingereichten Anmeldung hinaus Verfahren Bearbeiten nbsp Deutsches Patent und Markenamt in Munchen nbsp Hauptgebaude des EPA in Munchen nbsp Ehemaliges Kaiserliches Patentamt in Berlin In ihm sind heute Teile des DPMA und Teile des EPA untergebracht nbsp Bundespatentgericht im Suden Munchens nbsp Sitzungssaal des BPatG mit IT AusstattungEinspruchsfrist Bearbeiten Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs ist heute im deutschen und im europaischen Patentrecht in gleicher Weise auf neun Monate nach Veroffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung Bis dahin mussen ein begrundeter Einspruchsschriftsatz eingereicht und die Beschwerdegebuhr gezahlt sein Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde steht nach wie vor die o g Nichtigkeitsklage zur Verfugung um ein Patent auf seine Schutzfahigkeit hin zu uberprufen Zustandigkeit Rechtsweg Bearbeiten Fur Einspruche gegen ein deutsches Patent ist ausschliesslich das Deutsche Patent und Markenamt DPMA in Munchen zustandig In ihm sind Patentabteilungen eingerichtet die mit je drei Patentprufern besetzt sind und uber den Einspruch entscheiden Sie entscheiden durch Beschluss Die Beschwerdeinstanz gegen Beschlusse des DPMA ist das Bundespatentgericht BPatG in Munchen Fur Einspruche gegen ein europaisches Patent ist ausschliesslich das Europaische Patentamt EPA zustandig In ihm sind Einspruchsabteilungen eingerichtet die mit je drei Patentprufern besetzt sind Sie entscheiden durch Beschluss Die Beschwerdeinstanz gegen Beschlusse der Einspruchsabteilungenen des EPA sind die Beschwerdekammern des EPA Ablauf Dauer Bearbeiten Der Einspruchsschriftsatz wird schriftlich beim DPMA bzw beim EPA eingereicht Dies und die Zahlung der Einspruchsgebuhr mussen innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen Danach wird der Einspruch dem Patentinhaber zugestellt Es schliesst sich ein schriftliches Verfahren an Der Einsprechende wird gegen Patentwurdigkeit des angegriffenen Patents argumentieren und muss dies begrunden Er kann dies auf der Grundlage des schon vor Patenterteilung im Prufungsverfahren zitierten Materials Stand der Technik tun oder kann neues Material beibringen Der Patentinhaber kann sein Patent andern falls er dies als notig ansieht indem er insbesondere geanderte Patentanspruche einreicht die statt der fruheren dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden sollen Fruher oder spater kommt es zu einer mundlichen Verhandlung und zuletzt zu einem Beschluss der zustandigen Einspruchsabteilung Die Verfahrensdauern einer Instanz sind etwa 12 bis 24 Monate Anderungen des Patents Bearbeiten Auf den Einspruch hin kann der Patentinhaber sein Patent andern wenn er dies will Diese Anderungen mussen um zur sachlichen Prufung zugelassen zu werden unter anderem den zwei folgenden Bedingungen genugen Wie im Prufungsverfahren mussen die Anderungen dem Offenbarungserfordernis des 38 PatG genugen Dies bedeutet dass Anderungen nicht uber den Inhalt der einstmals eingereichten Anmeldung hinausgehen durfen Der Schutzbereich des Patents darf nicht erweitert werden Es durfen keine Einschrankungen des Schutzbereichs geloscht werden denn dies wurde einen Nichtigkeitsgrund gemass 22 PatG darstellen Haufig werden deshalb im Einspruchsverfahren vom Patentinhaber enger gefasste Patentanspruche des angegriffenen Patents eingereicht die wenn sie unter den o g Kriterien zulassig sind auf die materiellen Kriterien hin gepruft werden Nur der Patentinhaber selbst kann Anderungen seines Patents beantragen Weder der Einsprechende noch das Patentamt konnen von sich aus Anderungen vornehmen Kosten BearbeitenDie amtliche Einspruchsgebuhr ist einmal fallig und unabhangig vom Wert des Patents Der Einsprechende muss sie zahlen Ansonsten zahlt in der Regel jede Partei ihre eigenen Kosten Einen Kostenerstattungsanspruch entsprechend dem Unterliegensprinzip gibt es nicht Einzelheiten BearbeitenWirkung ex tunc Bearbeiten Ein Teil Widerruf des Patents wirkt grundsatzlich ex tunc also zuruck in die Vergangenheit bis zur Erteilung Das bedeutet dass auch fur eine mogliche Verletzung in der Vergangenheit kein Schadenersatz zu zahlen ist Schon gezahlte Lizenzgebuhren mussen in der Regel aber nicht zuruckgezahlt werden Amtsermittlungsgrundsatz Bearbeiten Da Patente Rechte gegen jedermann sind kann das Patentamt auch jenseits des Parteivorbringens Umstande berucksichtigen die relevant sind Nach Erhebung des Einspruchs kann das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden Einsprechender Bearbeiten Jedermann ist einspruchsberechtigt Ein rechtliches Interesse ist nicht erforderlich Daher konnen am Einspruch Interessierte die anonym bleiben wollen auch eine andere Person Strohmann beauftragen Vertretung Bearbeiten Die Parteien konnen sich im Einspruchsverfahren vertreten lassen In der Regel geschieht dies im Verfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt bzw dem Bundespatentgericht durch einen Patentanwalt im Verfahren vor dem Europaischen Patentamt durch einen Zugelassenen Vertreter vor dem Europaischen Patentamt Siehe auch BearbeitenNichtigkeitsklage Patentrecht Patentgesetz Deutschland Eingabe DritterWeblinks BearbeitenWebsite des Deutschen Patent und Markenamts Website des Bundespatentgerichts Website des Europaischen PatentamtsEinzelnachweise Bearbeiten Art 99ff R 75 ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Einspruch Patentrecht amp oldid 214192882