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Ausschliesslichkeitsrecht ist ein im Gewerblichen Rechtsschutz gebrauchlicher Begriff fur ein monopolahnliches subjektives Recht das ein positives Benutzungsrecht und ein negatives Verbotsrecht umfasst Inhaltsverzeichnis 1 Patent und Gebrauchsmusterrecht 2 Markenrecht 3 Designrecht 3 1 Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Patent und Gebrauchsmusterrecht 4 Differenzierung Ausschliesslichkeitsrecht Monopol 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweisePatent und Gebrauchsmusterrecht BearbeitenIm Patentrecht ist 9 Satz 1 PatG und im Gebrauchsmusterrecht 11 Abs 1 Satz 1 GebrMG einschlagig Die genannten Normen besagen dass ausschliesslich der Patent bzw Gebrauchsmusterinhaber befugt ist die patentierte Erfindung zu benutzen Ohne Zustimmung des Patent bzw Gebrauchsmusterinhabers ist es jedem Dritten nach 9 Satz 2 PatG bzw nach 11 Abs 1 Satz 2 GebrMG verboten ein Erzeugnis das Gegenstand des Patents bzw des Gebrauchsmusters ist herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen Sofern es sich bei der patentierten Erfindung um ein Verfahren handelt verbietet Nr 2 der vorgenannten Vorschrift des Patentgesetzes das Verfahren anzuwenden oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung anzubieten Nr 3 der in Rede stehenden Norm verbietet unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Erzeugnisse des patentierten Verfahrens anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen Patent und Gebrauchsmuster haben daruber hinaus die Wirkung dass Dritten mittelbare Benutzungshandlungen verboten sind 10 PatG bzw 11 Abs 2 GebrMG Wie sich aus den obigen Ausfuhrungen und Normen ergibt wirken Patent und Gebrauchsmuster in erster Linie im negativen Sinne als Verbotsrechte daher die Bezeichnung Ausschliesslichkeitsrecht Ausnahmen von den negativen Wirkungen enthalten 11 PatG bzw 12 GebrMG Diese Beschrankungen erstrecken sich im Wesentlichen auf Handlungen im privaten Bereich und zu Versuchszwecken sowie auf Fahrzeuge im vorubergehenden grenzuberschreitenden Verkehr Eine weitere Ausnahme stellen dar die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund arztlicher Verordnung sowie Handlungen welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen 11 Nr 3 PatG Markenrecht BearbeitenAnders als im Patent und Gebrauchsmustergesetz findet die Ausschliesslichkeit des dem Markeninhaber gewahrten Rechts im Markengesetz ausdruckliche Erwahnung Gemass 14 Abs 1 MarkenG gewahrt der Erwerb des Markenschutzes nach 4 MarkenG dem Inhaber der Marke ein ausschliessliches Recht Der Erwerb des Markenschutzes kann erfolgen durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister Nr 1 der gen Norm durch die Benutzung eines Zeichens bei Erwerb von Verkehrsgeltung als Marke Nr 2 der gen Norm oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke Nr 3 der gen Norm Neben den Marken schutzt das Markengesetz gemass 1 Nr 2 MarkenG geschaftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel und gemass Nr 3 der vorgenannten Norm auch geographische Herkunftsangaben Die Verbotswirkung des Markenschutzes ist Gegenstand von 14 Abs 2 Nr 1 bis 3 Abs 3 Nr 1 bis 5 und Abs 4 Nr 1 bis 3 MarkenG Danach ist es Dritten untersagt im geschaftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers Zeichen zu benutzen welche die in der vorstehenden Norm detailliert aufgefuhrten Voraussetzungen erfullen Dabei erstreckt sich die Verbotswirkung in erster Linie auf mit der geschutzten Marke identische oder ahnliche Zeichen sofern die durch die Marke und das gegnerische Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ahnlich sind und hierdurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer gedanklichen Verbindung der beiden gegenuberstehenden Kennzeichen besteht Designrecht BearbeitenAuch das Designrecht spricht ausdrucklich von einem ausschliesslichen Recht Gemass 38 Abs 1 DesignG gewahrt das eingetragene Design seinem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht es zu benutzen und Dritten zu verbieten es ohne seine Zustimmung zu benutzen Das dem Rechtsinhaber vorbehaltene Benutzungsrecht und die Verbotsvorschriften entsprechen den betreffenden Vorschriften des Patent und Gebrauchsmusterrechts siehe oben Dies gilt auch im Wesentlichen hinsichtlich der Ausnahmen von den Verbotsvorschriften vgl 14 DesignG Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Patent und Gebrauchsmusterrecht Bearbeiten Wahrend das Markenrecht ein Ausschliesslichkeitsrecht nur auf die Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen gewahrt nicht aber auf die so gekennzeichneten Produkte bzw Dienstleistungen als solche sind Designs ebenso wie Patente und Gebrauchsmuster gegenstandliche Schutzrechte D h es werden jeweils Produkte im Falle von Patenten auch noch Verfahren und durch die geschutzten Verfahren hergestellte Produkte vor Nachahmung geschutzt Zwar schutzen Patent und Gebrauchsmusterrecht nur technische Merkmale sofern neu erfinderisch und gewerblich anwendbar 1 Abs 1 PatG des betreffenden Gegenstands bzw Verfahrens wahrend das Designrecht nur dessen asthetische Wirkung also asthetisch wahrnehmbare Farb und oder Formgestaltungen 1 schutzt sofern das betreffende Muster neu ist und Eigenart hat 2 Abs 1 DesignG Im Ergebnis kann somit die zu gewerblichen Zwecken erfolgende Nachahmung eines Gegenstands auf den sowohl ein Patent erteilt bzw Gebrauchsmuster eingetragen als auch ein Design angemeldet ist nicht nur durch das technische und das Design Schutzrecht gemeinsam sondern auch durch jedes der beiden Schutzrechte fur sich allein untersagt werden Differenzierung Ausschliesslichkeitsrecht Monopol BearbeitenVordergrundig konnte man wegen des dem Ausschliesslichkeitsrecht innewohnenden Verbietungsrechts die Begriffe Ausschliesslichkeitsrecht und Monopol gleichsetzen Eine diesbezugliche Auffassung vertritt in jungerer Zeit die neoliberale so genannte Freiburger Schule als deren radikaler Vertreter G Gather gilt der sagt Es genugt von den storenden hemmenden oder zersetzenden Wirkungen der Patentgesetzgebung als Tatsache auszugehen 2 Auch Walter Eucken sieht wobei er sich auf den Patentschutz bezieht in Ausschliesslichkeitsrechten starke monopolistische Zuge wenngleich er das Patentrecht nicht vollstandig abschaffen mochte sondern nur wesentlich lockern etwa in Form einer Art unbeschrankter Zwangslizenz 3 Eine Lockerung des Ausschliesslichkeitsrechts gegenuber dem reinen Monopol besteht freilich bereits in der zeitlichen Begrenzung der durch Patent Gebrauchsmuster und Designschutz verliehenen Ausschliesslichkeitsrechte Bei Marken entfallt allerdings eine zeitliche Begrenzung Diese konnen nach 10 jahriger Laufzeit 47 Abs 1 MarkenG immer wieder um weitere 10 Jahre verlangert werden 47 Abs 2 MarkenG Um den Unterschied zwischen einem durch Patent Gebrauchsmuster oder Designschutz erworbenen Ausschliesslichkeitsrecht und einem Monopol deutlich werden zu lassen ist zunachst der Monopolbegriff einer naheren Betrachtung zu unterziehen So sollte ein Monopol realistischerweise im wirtschaftlichen Sinne verstanden werden Das ist dann der Fall wenn es seinem Inhaber ermoglicht Monopolgewinne zu erzielen 4 Bei Patenten und Gebrauchsmustern sind aber solche ein Monopol kennzeichnenden Gewinnmoglichkeiten nur mit grossen Einschrankungen zu bejahen Es sind dies die heute sehr selten gewordenen Falle in denen Patente bzw Gebrauchsmuster einen derartig grossen Facher von Produktvarianten abdecken dass es Konkurrenten des Patentinhabers nicht gelingt ein solches Patent mit Substitutprodukten zu umgehen 5 In den meisten Fallen initiieren jedoch Patente bzw Gebrauchsmuster geradezu die Entstehung von Substituterzeugnissen 6 so dass Abnehmer auf diese ausweichen konnen was die Gewinnerwartungen und moglichkeiten fur den Patent oder Gebrauchsmusterinhaber naturgemass erheblich schmalert Formaljuristisch mag also ein Ausschliesslichkeitsrecht ein Monopol sein nicht oder allenfalls sehr selten jedoch im entscheidenden wirtschaftlichen Sinne Dies gilt umso mehr fur die durch Design oder Marke verkorperten Ausschliesslichkeitsrechte Hier ist es dem Marktteilnehmer in jedem Fall moglich auf Produkte mit nicht geschutzter Formgebung bzw Kennzeichnung auszuweichen Siehe auch BearbeitenAbsolute Schutzhindernisse Relative Schutzhindernisse Benutzungsrecht staatlich angeordnet Beteiligte Verkehrskreise Design Schutzrecht Designloschungsverfahren Eigenart beim Design Erfinderbenennung Erfindernennung Gebrauchsmuster Informationsfunktion von Patenten Innere Prioritat Klageanderung im Patentnichtigkeitsprozess Marke Recht Monopol Neuheit beim Design Nichtbenutzungseinrede Patent Patentanwalt Patentassessor Patentnichtigkeitsprozess Patentverletzung Streitgegenstand im Patentnichtigkeitsverfahren Verkehrsdurchsetzung Vorbenutzungsrecht Vorrechts und Verpflichtungserklarung Waren und Dienstleistungsverzeichnis WeiterbenutzungsrechtLiteratur BearbeitenDietrich Scheffler Monopolwirkung und Informationsfunktion von Patenten aus heutiger Sicht in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1989 S 798 ff Udo Kornblum Dietrich Scheffler Genugen das gegenwartige deutsche Patentrecht und seine Handhabung durch die Praxis den Bedurfnissen der mittelstandischen Industrie in GRUR 1988 S 360 ff Georg Benkard Begr Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Karl Heinz Fezer Markenrecht 4 Aufl Munchen 2009 Einzelnachweise Bearbeiten Gerstenberg E Buddeberg M Geschmacksmustergesetz 3 Aufl Heidelberg 1996 S 31 Gather G Reform der Patentgesetzgebung in Jahrbuch fur die Ordnung der Wirtschaft und Gesellschaft ORDO II 1949 S 271 Eucken W Grundsatze der Wirtschaftspolitik 5 Aufl Tubingen 1975 S 269 Jabbusch W Begrenzung der konzentrationsfordernden Wirkung des Patentschutzes durch Erweiterung des Instituts der Zwangslizenz Koln Berlin Bonn Munchen 1977 S 8 ff Dietrich Scheffler Monopolwirkung und Informationsfunktion von Patenten aus heutiger Sicht in GRUR 1989 S 799 Udo Kornblum Dietrich Scheffler Genugen das gegenwartige Patentrecht und seine Handhabung durch die Praxis den Bedurfnissen der mittelstandischen Industrie in GRUR 1988 S 360Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausschliesslichkeitsrecht amp oldid 222284572