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Neuheit ist neben Eigenart die wichtigste Voraussetzung fur die Schutzfahigkeit eines Designs Geschmacksmusters Zwar stellt die Neuheit des Anmeldungsgegenstands auch fur die beiden so genannten technischen Schutzrechte Patent und Gebrauchsmuster die wichtigste Schutzvoraussetzung dar vgl 1 Abs 1 und 3 PatG bzw 1 Abs 1 und 3 Abs 1 GebrMG Gleichwohl bestehen nicht unerhebliche Unterschiede zwischen den einander gegenuberstehenden Neuheitsbegriffen von Patent und Gebrauchsmuster einerseits und Geschmacksmuster andererseits Inhaltsverzeichnis 1 Die Rechtslage nach dem GeschmMG alter Fassung a F 1 1 Der Neuheitsbegriff als solcher 1 2 Die Neuheitsschonfrist 2 Das neue Geschmacksmusterrecht Designrecht 2 1 Der Neuheitsbegriff als solcher 2 1 1 Legaldefinition 2 1 2 Der Zumutbarkeitsgedanke 2 1 3 Zusammenfassung 2 2 Die Fiktion des 5 Satz 2 DesignG 2 3 Die Neuheit von Bauteilen gemass 4 DesignG 2 4 Die Neuheitsschonfrist 3 Siehe auch 4 Quellen 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseDie Rechtslage nach dem GeschmMG alter Fassung a F BearbeitenDer im Folgenden erlauterte Neuheitsbegriff hatte grundsatzlich Gultigkeit bis zur Inkraftsetzung des Geschmacksmusterreformgesetzes bzw des GeschmMG neuer Fassung jetzt DesignG durch den deutschen Gesetzgeber am 1 Juni 2004 der damit die Richtlinie 98 71 EG 1 in nationales Recht umgesetzt hat 2 Der Neuheitsbegriff als solcher Bearbeiten Wahrend im Gebrauchsmusterrecht der Neuheitsbegriff gesetzlich definiert ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu wenn er nicht zum Stand der Technik gehort 3 Abs 1 Satz 1 GebrMG fehlte im herkommlichen Geschmacksmusterrecht Designrecht eine entsprechende Legaldefinition Seit der Ruschenhaube Entscheidung 3 war es jahrzehntelang unstreitig dass ein Muster dann als neu angesehen werden musse wenn die seine Eigentumlichkeit begrundenden Gestaltungsmerkmale im Anmeldezeitpunkt den inlandischen Fachkreisen weder bekannt sind noch bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlagigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten Eine Ubereinstimmung mit dem im Gebrauchsmusterrecht geltenden Neuheitsbegriff bestand insofern als es sich auch beim Geschmacksmuster um eine zumindest im Wesentlichen objektive Neuheit handelte 4 Diese wurde jedoch im Geschmacksmusterrecht relativiert und damit subjektiviert Bei der Subjektivitat handelt es sich namlich logisch um eine Unterart der Relativitat 5 Denn die Ruschenhaube Entscheidung stellte auf eine Kenntnis der inlandischen Fachkreise unter zumutbarer Beachtung der auf den einschlagigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen ab 2 Zu beachten ist hierbei allerdings dass der Neuheitsbegriff nach obiger Definition grundsatzlich auch solche Gestaltungen als neuheitsschadlich mit einbezog die den inlandischen Fachkreisen vom Ausland her bekannt waren bzw bekannt sein konnten Insoweit besteht ein nicht unerheblicher Unterschied zur Neuheit beim Gebrauchsmuster die im Falle offenkundiger Vorbenutzung ausschliesslich durch im Inland stattgefundene Vorbenutzungshandlungen in Frage gestellt zu werden vermag 4 Die Neuheitsschonfrist Bearbeiten Gemass 7 a GeschmMG a F blieb eine Vorveroffentlichung eines Erzeugnisses bei der Beurteilung seiner Neuheit ausser Betracht wenn die Vorveroffentlichung innerhalb von sechs Monaten vor dem fur den Zeitrang der Anmeldung massgeblichen Tag stattgefunden hatte und durch den Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger vorgenommen worden war Diese Einschrankung des fur die Beurteilung der Schutzfahigkeit relevanten Neuheitsbegriffs entsprach im Wesentlichen der fur das Gebrauchsmuster geltenden Regelung in 3 Abs 1 Satz 3 GebrMG Das neue Geschmacksmusterrecht Designrecht Bearbeiten Quelle 6 Der Neuheitsbegriff als solcher Bearbeiten Legaldefinition Bearbeiten Das gemass Art 6 Abs 1 Geschmacksmusterreformgesetz am 1 Juni 2004 in Kraft getretene GeschmMG n F DesignG enthalt nun eine im bisherigen Geschmacksmustergesetz fehlende Legaldefinition der Neuheit wonach ein Muster Geschmacksmuster als neu gilt wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist 2 Abs 2 Satz 1 DesignG Muster gelten als identisch wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden Satz 2 der vorgenannten Vorschrift Mit 2 Abs 2 DesignG wird Art 4 der Richtlinie 98 71 EG in nationales Recht umgesetzt Es fehlt zwar in 2 Abs 2 DesignG der in Art 4 der Richtlinie enthaltene Hinweis dass anstelle des Anmeldetags gegebenenfalls auch der Prioritatstag fur das Kriterium der Neuheit massgebend ist 13 Abs 2 DesignG stellt jedoch klar dass bei wirksamer Inanspruchnahme einer auslandischen Prioritat Anmeldetag eines identischen Geschmacksmusters in einem auslandischen Staat vgl 14 DesignG oder einer Ausstellungsprioritat Tag der Prasentation des betreffenden Musters auf einer anerkannten Ausstellung vgl 15 DesignG der Prioritatstag an die Stelle des Anmeldetags tritt Eine entsprechende Regelung ergab sich nach bisherigem Geschmacksmusterrecht aus dem Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen Ausstellungsgesetz Nach obiger nunmehr geltender Definition der Neuheit eines Geschmacksmusters ist grundsatzlich nur massgebend was offenbart ist 5 Satz 1 1 Halbsatz HS DesignG enthalt eine Legaldefinition des Begriffs Offenbarung wonach grundsatzlich ein Muster offenbart ist wenn es bekannt gemacht ausgestellt im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Offentlichkeit zuganglich gemacht wurde 5 Satz 1 2 HS DesignG relativiert diese Definition der Offenbarung sowohl in regionaler als auch in subjektiver Hinsicht indem namlich ein Muster das eigentlich der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden ist dennoch nicht als im Rechtssinne offenbart zu gelten habe wenn die Offenbarung den in der Gemeinschaft tatigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschaftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte Wahrend also nach altem Geschmacksmusterrecht auf die Kenntnisse inlandischer Fachkreise abgestellt wurde 7 soll nunmehr massgebend sein was den in der Gemeinschaft d h in der EG 8 tatigen Fachkreisen bekannt sein konnte Der Zumutbarkeitsgedanke Bearbeiten Was den noch in der Ruschenhaube Entscheidung des BGH betonten Zumutbarkeitsgedanken anbelangt so wird dieser in den den Neuheitsbegriff nunmehr normierenden 2 Abs 2 und 5 Satz 1 1 HS DesignG nicht ausdrucklich vorausgesetzt Gleichwohl wird er aber durch den in Form einer Einrede formulierten es sei denn dass dies den in der Gemeinschaft tatigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschaftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte 5 Satz 1 2 HS DesignG zumindest angedeutet 4 Zusammenfassung Bearbeiten Zusammenfassend ist zu konstatieren dass auch im neuen Designrecht und dies in wortgetreuer Umsetzung von Art 6 Abs 1 Satz 1 der Richtlinie 98 71 EG an regionalen und subjektiven Elementen der Neuheit festgehalten wird beide Einschrankungen indes gegenuber der diesbezuglichen strengen Regelung im bisherigen Geschmacksmusterrecht Ruschenhaube Entscheidung des BGH deutlich abgemildert worden sind 4 Die Fiktion des 5 Satz 2 DesignG Bearbeiten Hinzugekommen ist im neuen Designrecht eine im GeschmMG a F fehlende Relativierung des Neuheitsbegriffs namlich in Gestalt des 5 Satz 2 DesignG wonach ein Muster nicht als offenbart gilt wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrucklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde Eine solche dem Designanmelder entgegenkommende Durchbrechung der gesetzlichen Definition des Neuheitsbegriffs s o erscheint durchaus vernunftig Enthebt sie doch kunftig den Designanmelder bzw inhaber von der in solchen Fallen nach altem Recht regelmassig notwendigen gerichtlichen Geltendmachung von Regressanspruchen gegenuber dem untreuen Vertragspartner 4 Die Neuheit von Bauteilen gemass 4 DesignG Bearbeiten Eine im alten Geschmacksmusterrecht ebenfalls nicht vorgesehene Verscharfung des Neuheitserfordernisses die allerdings nur fur den designrechtlichen Teileschutz gilt normiert 4 DesignG Danach gilt ein Muster das bei einem Erzeugnis das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefugt wird nur dann als neu wenn das Bauelement das in ein komplexes Erzeugnis eingefugt ist bei dessen bestimmungsgemasser Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit erfullen Durch diese Fiktion soll verhindert werden dass Teile eines Ganzen z B Ersatzteile die nach dem Einbau in das Ganze z B in eine Maschine oder ein Fahrzeug nicht mehr sichtbar sind zum Geschmacksmuster angemeldet werden bzw rechtsbestandigen Geschmacksmusterschutz geniessen Die Neuheitsschonfrist Bearbeiten Die bereits im GeschmMG a F vorgesehene Neuheitsschonfrist ist im neuen DesignG nicht nur als solche beibehalten sondern durch 6 DesignG gegenuber der bisherigen Regelung noch ausgebaut worden Als wesentliche Neuerung sei die Verlangerung der Frist von bisher sechs Monaten auf nunmehr 12 Monate zuruckgerechnet vom Anmelde bzw Prioritatstag vgl 13 Abs 2 DesignG zu nennen Ausserdem stellt 6 DesignG abweichend von der bisherigen Regelung nach 7 a GeschmMG a F bezuglich der Vornahme der Offenbarungshandlung nicht mehr auf den Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger sondern auf den Entwerfer d h den Mustergestalter oder dessen Rechtsnachfolger ab Neu gegenuber der bisherigen Regelung ist auch dass die Neuheitsschonfrist nun auch von einem Dritten ausgelost werden kann vorausgesetzt dessen Offenbarungshandlung ist die Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers Entsprechendes gilt wenn das Muster als Folge einer missbrauchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde Der Gesetzgeber hat sich hier offensichtlich an 3 Abs 4 Nr 1 PatG orientiert 4 Auch diese Alternativvoraussetzung fur die Neuheitsschonfrist war in 7 a GeschmMG a F nicht vorgesehen Siehe auch BearbeitenDesigngesetz Design Schutzrecht Eigenart beim Design Bauelement Design Parallelschutzrechte Ausschliesslichkeitsrecht DesignloschungsverfahrenQuellen BearbeitenGesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreformgesetz Vom 12 Marz 2004 1 Geschmacksmuster Eine Informationsbroschure zum Designschutz Hrsg Deutsches Patent und Markenamt PDF 782 kB Literatur BearbeitenDietrich Scheffler Neuheit und Eigenart beim Geschmacksmuster nach altem und neuem Recht eine vergleichende Studie in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 3 Munchen September 2004 S 97 ff Ekkehard Gerstenberg Michael Buddeberg Geschmacksmustergesetz 3 Aufl Heidelberg 1996 Hans Furler Das Geschmacksmustergesetz 3 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 1966Weblinks BearbeitenStichwort Neuheit auf ipwiki de Stichwort Eigenart auf ipwiki de Die Eigenart eines Geschmacksmusters auf anwaltskanzlei online de Geschmacksmuster auf patente stuttgart de PDF 1 8 MB Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 98 71 des Europaischen Parlaments und des Rates uber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 13 Oktober 1998 abgedr in Zeitschrift Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen Bl f PMZ S 24 ff a b Vgl Art 1 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreformgesetz vom 12 Marz 2004 Bundesgesetzblatt BGBl I S 390 Bundesgerichtshof BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1969 S 90 a b c d e f Dietrich Scheffler Neuheit und Eigenart beim Geschmacksmuster nach altem und neuem Recht eine vergleichende Studie in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 3 Munchen September 2004 S 98 ff So bereits Hans Furler Das Geschmacksmustergesetz 3 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 1966 S 29 Nach Art 1 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreformgesetz vom 12 Marz 2004 Vgl die Ruschenhaube Entscheidung des BGH nach Art 1 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreformgesetz vom 12 Marz 2004 Vgl Art 6 Abs 1 Satz 1 2 HS der Richtlinie 98 71 EGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Neuheit beim Design amp oldid 222733962