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Eigenart ist neben der Neuheit die wichtigste Voraussetzung fur die Schutzfahigkeit eines Designs Geschmacksmusters Der Begriff Eigenart geht auf die bis zur Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 1 geltende Bezeichnung Eigentumlichkeit zuruck Inhaltsverzeichnis 1 Der Begriff Eigentumlichkeit im alten Geschmacksmusterrecht 2 Die Definition der Eigenart im Designgesetz DesignG Geschmacksmustergesetz neuer Fassung n F 2 1 Die Begriffe Offenbarung und Anmeldetag 2 2 Die Beurteilungshilfe des 2 Abs 3 Satz 2 DesignG 3 Die Einschrankung gemass 4 DesignG 4 Resumee 5 Einzelnachweise 6 Siehe auch 7 Quellen 8 Literatur 9 WeblinksDer Begriff Eigentumlichkeit im alten Geschmacksmusterrecht BearbeitenFur die Anerkennung der Geschmacksmusterfahigkeit der schopferischen Leistung eines Mustergestalters bedarf es im Gegensatz zum Gebrauchsmusterrecht 2 keines Beruhens auf einem erfinderischen Schritt Stattdessen forderte 1 Abs 2 GeschmMG alter Fassung a F eine hinreichende Eigentumlichkeit des Erzeugnisses um als Muster oder Modell im geschmacksmusterrechtlichen Sinne zu gelten 3 Die Voraussetzungen die ein Geschmacksmustergegenstand erfullen musste damit ihm das Pradikat Eigentumlichkeit zuerkannt werden konnte waren freilich im Geschmacksmustergesetz a F nicht kodifiziert Mit dem Begriff der Eigentumlichkeit wurde im herkommlichen Geschmacksmusterrecht das Erfordernis einer gewissen eigenschopferischen Leistung des Mustergestalters umschrieben die zwar keine kunstlerische Gestaltungshohe wie bei Werken der angewandten Kunst zu erreichen brauchte 4 Das Muster oder Modell musste sich aber aus der Masse der rein handwerklichen Durchschnittsformen und aus dem zur Verfugung stehenden Formenschatz herausheben 5 Da es also fur die Eigentumlichkeit an einer rechtsverbindlichen Legaldefinition fehlte hatte der BGH in standiger Rechtsprechung immerhin eine Auslegungsregel aufgestellt wonach ein Muster oder Modell eigentumlich im Sinne von 1 Abs 2 GeschmMG a F sei wenn es in den fur die asthetische Wirkung massgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersonlichen form oder farbenschopferischen Tatigkeit erscheint die uber das Durchschnittskonnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerusteten Mustergestalters hinausgeht 6 Die Definition der Eigenart im Designgesetz DesignG Geschmacksmustergesetz neuer Fassung n F BearbeitenDie Schutzfahigkeitsvoraussetzung Eigenart fruher mit der Bezeichnung Eigentumlichkeit umschrieben s o ist nunmehr Tatbestandsmerkmal des 2 Abs 1 DesignG Im Gegensatz zum alten Recht nach dem der unbestimmte Rechtsbegriff Eigentumlichkeit von der Rechtsprechung ausgefullt werden musste s o liefert das neue Designgesetz in 2 Abs 3 Satz 1 eine Legaldefinition wonach ein Muster dann Eigenart besitzt wenn sich der Gesamteindruck den es beim informierten Benutzer hervorruft von dem Gesamteindruck unterscheidet den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist Der deutsche Gesetzgeber hat hiermit in nahezu wortgleicher Fassung eine entsprechende Vorgabe der EU 7 umgesetzt Die Begriffe Offenbarung und Anmeldetag Bearbeiten Hierfur sind erganzend die Legaldefinitionen von 5 DesignG bzw 13 DesignG heranzuziehen So enthalt 5 Satz 1 1 Halbsatz DesignG eine Legaldefinition des Begriffs Offenbarung wonach grundsatzlich ein Muster offenbart ist wenn es bekannt gemacht ausgestellt im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Offentlichkeit zuganglich gemacht wurde Gemass 13 Abs 2 DesignG kann an die Stelle des Anmeldetages im Falle der wirksamen Inanspruchnahme einer auslandischen oder Ausstellungsprioritat gemass 14 DesignG oder 15 DesignG der Prioritatstag Anmeldetag einer entsprechenden fruheren auslandischen Geschmacksmusteranmeldung bzw Tag der Ausstellung eines entsprechenden Musters oder Modells treten 13 Abs 2 DesignG Die Beurteilungshilfe des 2 Abs 3 Satz 2 DesignG Bearbeiten Hinzugekommen im neuen Geschmacksmusterrecht ist die Regel des 2 Abs 3 Satz 2 DesignG wonach bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berucksichtigt wird Diese Vorschrift ist sinnvollerweise so zu verstehen dass der gestalterischen Schopfung eines nur uber eingeschrankte Gestaltungsfreiheit verfugenden Entwerfers Mustergestalters eher das Pradikat Eigenart gebuhrt diesbezuglich bei einem Entwerfer mit unbegrenzter Gestaltungsfreiheit dagegen strengere Massstabe angelegt werden mussen 3 Die Einschrankung gemass 4 DesignG BearbeitenIm Falle von Bauelementen komplexer Erzeugnisse fordert 4 DesignG zusatzlich zu den in 2 Abs 3 DesignG normierten Voraussetzungen dass dem betreffenden Muster nur dann Eigenart zuerkannt werden darf wenn es nach Einfugung in ein komplexes Erzeugnis bei dessen bestimmungsgemasser Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Eigenart erfullen Resumee BearbeitenDie im neuen Designgesetz im Gegensatz zum Geschmacksmustergesetz a F nunmehr enthaltene ausdruckliche tatbestandliche Regelung Legaldefinition Beurteilungshilfe Einschrankung fur den Spezialfall von Bauelementen komplexer Erzeugnisse der Schutzvoraussetzung Eigenart bedeutet fur die Rechtsfindung eine nicht unerhebliche Erleichterung Denn sie verzichtet vollig auf das nur schwer zu beurteilende Kriterium Durchschnittskonnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerusteten Mustergestalters an dem der BGH nach bisheriger Rechtsprechung die schopferische Tatigkeit des Mustergestalters gemessen hat s o zum Begriff Eigentumlichkeit Stattdessen stellt die neue tatbestandliche Regelung grundsatzlich ab auf den beim informierten Benutzer durch das Muster hervorgerufenen Gesamteindruck und dessen Unterscheidung von dem durch ein anderes Muster bei dem selben Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck 2 Abs 3 Satz 2 DesignG Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreformgesetz vom 12 Marz 2004 BGBl I S 390 Vgl 1 Abs 1 GebrMG a b Dietrich Scheffler Neuheit und Eigenart beim Geschmacksmuster nach altem und neuem Recht eine vergleichende Studie in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 3 Munchen September 2004 S 100 Gerstenberg E Buddeberg M Geschmacksmustergesetz 3 Aufl Heidelberg 1996 S 78 BGH in GRUR 1970 S 369 f Vgl nur BGH in GRUR 1960 S 395 f und BGH in GRUR 1966 S 97 99 Richtlinie 98 71 EG des Europaischen Parlaments und des Rates uber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 13 Oktober 1998 abgedr in Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen 1999 S 24 ff Siehe auch BearbeitenDesigngesetz Eingetragenes Design Neuheit beim Design Bauelement Design Designloschungsverfahren Parallelschutzrechte AusschliesslichkeitsrechtQuellen BearbeitenGesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterreformgesetz Vom 12 Marz 2004 Online Geschmacksmuster Eine Informationsbroschure zum Designschutz Hrsg Deutsches Patent und Markenamt PDF 782 kB Literatur BearbeitenDietrich Scheffler Neuheit und Eigenart beim Geschmacksmuster nach altem und neuem Recht eine vergleichende Studie in Rundbrief Deutscher Verband der Patentingenieure und Patentassessoren VPP Nr 3 Munchen September 2004 S 97 ff Ekkehard Gerstenberg Michael Buddeberg Geschmacksmustergesetz 3 Aufl Heidelberg 1996Weblinks BearbeitenEigenart auf Ipwiki de Die Eigenart eines Geschmacksmusters Geschmacksmuster Online PDF 1 8 MB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigenart beim Design amp oldid 217886897